BVwG W115 2003839-1

W115 2003839-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W115 2003839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2003839.1.00

Spruch

W115 2003839-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab XXXX 60 (sechzig) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 30.08.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

2.1. Mit Bescheid vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 30.08.2010 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH angehört.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten

XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei Zustand nach Umstellungsosteotomie wegen Gelenksabnützungen.

Unterer Rahmensatz berücksichtigt die Funktionseinschränkungen und die begleitende Muskelatrophie. 419 40 vH

02 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz bei funktioneller Insulintherapie bei großer Zuckerstoffwechsellabilität. 383 40 vH

03 Abnützung des rechten Schultereckgelenks

Unterer Rahmensatz bei leichter funktioneller Einschränkung und Schmerzhaftigkeit. 418 20 vH

04 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz bei geringem Beschwerdeausmaß. 190 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, weil eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Keine weitere Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 3 und 4 besteht.

3. Der Beschwerdeführer hat am 11.06.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX

Befundteil Endgespräch, XXXX

EMG- und NLG-Befund - XXXX

Patientenbrief, XXXX

3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Kniegelenksersatz links

Unterer Rahmensatz bei zufriedenstellendem Bewegungsumfang. Berücksichtigung finden eine Muskelatrophie sowie therapieresistente Schmerzen. 419 40 vH

02 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Oberer Rahmensatz bei funktioneller Insulintherapie. 383 40 vH

03 Abnützung des rechten Schultereckgelenks

Unterer Rahmensatz bei leichter funktioneller Einschränkung und Schmerzhaftigkeit. 418 20 vH

04 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz bei geringem Beschwerdeausmaß. 190 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Bei Vorliegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 wird das führende Leiden um eine Stufe erhöht. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3 und 4 bei nicht maßgeblich vorliegender wechselseitiger Leidensbeeinflussung.

Stellungnahme zu den Befunden:

IDDM Typ LADA (DM-ED 2007, insulinpflichtig seit 2008) - funktionelle Insulintherapie. Im November 2012 wurde eine Stoffwechselreha XXXX durchgeführt (Entlassungsbrief vom XXXX). Bei Entlassung lag der Hba 1 c bei 7,2%. Bezüglich der im Vorgutachten anerkannten Leiden an der Wirbelsäule bzw. am rechten Schultereckgelenk sind keine Veränderungen in den vorliegenden Unterlagen dokumentiert.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Anerkannt wird der Zustand nach Kniegelenksersatz links, der in gleicher Höhe gemäß dem Vorgutachten eingeschätzt wird (degenerative Beschwerden am linken Kniegelenk), da keine objektivierbare Leidensverschlechterung erhebbar ist. Die weiteren Leiden werden unverändert übernommen. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.

3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung für die gegenständliche Beschwerde die neu vorgelegten Befunde seien.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund, linke Schulter, XXXX

Befund, XXXX, Facharzt für Orthopädie vom XXXX

Röntgenbefund, rechtes Knie, XXXX

MRT-Befund, rechtes Knie, XXXX

CT-Befund, linkes Knie, XXXX

Röntgenbefund, linkes Knie, XXXX

Laborbefund, XXXX

Elektroneurodiagnostischer Befund, XXXX

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: o.B.

Collum: o.B.

Thorax: symmetrisch

Lunge: VA, Basen verschieblich

Herz: HT rein, rhy

Abdomen: weich, 0 DS, keine patholog. Resistenzen

Wirbelsäule: Streckhaltung der BWS

FBA: 5cm

Obere Extremitäten: Elevation bis 150°, Retroversion rechts endlagig eingeschränkt; Nackengriff links frei; rechts können die Finger bis an den Nackenrand herangeführt werden; Muskulatur des Schultergürtels gut und seitengleich ausgeprägt

Faustschluss komplett, Kraft rechts etwas reduziert. Kraft beim Fingerspreizen (gegen Widerstand) etwas reduziert

Untere Extremitäten:

Oberschenkel-Umfänge: rechts proximal 55cm, links proximal 53cm, rechts distal 43cm, links distal 41cm

Linker Usch lateral distal: zarte Narbe nach OP

praepatellar: ca. 17cm lange Narbe nach TEP; am proximalen medialen Unterschenkel eine ca. 12cm lange Narbe nach Umstellungsosteotomie

linkes Knie: aktive Flex. nur bis 90° (passiv 100°), Region lateral und caudal der Patella sehr druckschmerzhaft

rechtes Kniegelenk: Schmerz bei maximaler Flexion

Hüftgelenke passiv frei

SPG bds. frei beweglich

periphere Sens: geringe Herabsetzung der Sensibilität an den großen Zehen, sonst unauffällig.

Periphere Pulse palpabel

Varizen bds. am Usch, verstärkte Gefäßzeichnung rund um die Knöchel

Gesamtmobilität - Gangbild: hinkend, verminderte Abrollbewegung

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Unterer Rahmensatz bei beginnenden diabetischen Schäden an den Nerven. 384 50 vH

02 Schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach Kniegelenksersatz links

Unterer Rahmensatz bei zufriedenstellendem Bewegungsumfang.

Berücksichtigung finden eine Muskelatrophie sowie therapieresistente Schmerzen. 419 40 vH

03 Schmerzhaftigkeit an beiden Schultergelenken bei degenerativen Veränderungen

Unterer Rahmensatz bei leichter funktioneller Einschränkung. 418 20 vH

04 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz bei derzeit geringem Beschwerdeausmaß. 190 20 vH

05 Carpaltunnelsyndrom beidseits

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei geringer sensibler Beeinträchtigung. 475 10 vH

06 Zustand nach Laesion des Nervus ulnaris rechts mit geringer Muskelschwäche an den Fingern der rechten Hand. 472 10 vH

07 Schmerzhaftigkeit am rechten Kniegelenk 417 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Beeinträchtigung wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Keine weitere Erhöhung durch Leiden 3 - 7, da diese Leiden keine maßgebliche Leidensbeeinflussung des führenden Leidens ausüben.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen sowie CT des linken Kniegelenks nach TEP von XXXX: Z.n. Impressionsfraktur des medialen Tibiaplateaus mit konsekutiver Verkippung des Plateaus der Knie-TEP nach medial.

MRT des rechten Kniegelenks XXXX: diffuse Veränderungen im HH des medialen Meniscus; Chondropathie im Randbereich des medialen Kniespaltes sowie im Bereich der medialen Patellafacette.

Rö des rechten Kniegelenks XXXX: incipienter Knorpel- bzw. Meniskusschaden medialseitig.

Orthopädischer Befund XXXX, Schulterröntgen XXXX: geringe AC-Gelenksarthrose.

Stoffwechsel-Reha-Entlassungsbrief XXXX.

Entlassungsbrief des XXXX. NLG-Befund XXXX: partielle axonale Schädigung des N. femoralis links; motorische axonale

Polyneuropathie an den UE. NLG-Befund XXXX: incipientes CTS bds.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Das Leiden des Diabetes wird bei Zunahme der funktionellen Beeinträchtigung um eine Stufe angehoben. Der Zustand nach Kniegelenksersatz links wird in gleicher Höhe zum Vorgutachten eingeschätzt, da es nach Operation zu keiner objektivierbaren Zunahme des Leidenszustandes kam. Die weiteren Leiden werden unverändert übernommen bzw. neu eingeschätzt. Der neue Gesamtgrad der Behinderung liegt eine Stufe über dem bisher gewährten Grad der Behinderung, bei nunmehr 60 vH.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

6.1. Mit Aktenvermerk vom 06.02.2014 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass die Frist für die Berufungsvorentscheidung am 05.02.2014 enden würde. Da eine fristgerechte Zustellung des Bescheides nicht möglich sei, werde der Akt an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7.1. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 02.06.2014 zu äußern. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, ob er eine Pensionsleistung beziehe bzw. ob er berufstätig sei.

7.2. Mit Schreiben vom 26.05.2014 hat der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass er seit XXXX Notstandshilfe beziehe. Sonstige Einwendungen wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des

Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab XXXX 60 vH.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 11.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis, der vorliegenden glaubhaften Erklärung des Beschwerdeführers nicht im Bezuge von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters zu stehen sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

So hat sich eine Änderung des Leidenszustandes insofern ergeben, als dass im Zuge der durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine Verschlechterung des Leidens "Diabetes mellitus" durch Zunahme der funktionellen Beeinträchtigung objektiviert werden konnte. Die Verschlechterung des Leidenszustandes wird ab XXXX, dem Datum der persönlichen Untersuchung, als objektiviert angenommen.

Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010 hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, hat sich - wie bereits unter Punkt II. ausgeführt - eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH ergeben.

Da ab XXXX ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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