BVwG W115 2002991-1

W115 2002991-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W115 2002991-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2002991.1.00

Spruch

W115 2002991-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXX, XXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, XXX, Chirurgische Abteilung vom XXX

Audiogramm, XXX

Befund, XXX, Unfallchirurgische Abteilung vom XXX

Arztbrief, XXX

Befund, Dr. XXX, Facharzt für Augenheilkunde vom XXX

OP Bericht, XXX, Chirurgie vom XXX

Therapieplan, XXX

Tonaudiogramm, XXX

Ton- und Sprachaudiogramm, XXX

Befundbericht, XXX, Orthopädie vom XXX

Röntgenbefund Becken u. beide Hüften, DXXX

Röntgenbefund gesamte Wirbelsäule, XXX

MRT Hüfte rechts, XXX

Röntgenbefund beide Hände, Dr. CXXX

1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, aktenmäßig und DDr. XXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Versteifung im linken Handgelenk

Fixposition 02.06.24 30 vH

02 Mitralklappenersatz

Fixposition 05.06.08 30 vH

03 Polyarthrose

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rechtes Handgelenk, linke Schulter, rechtes Kniegelenk und Lendenwirbelsäule betroffen sind und geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt. 02.02.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

04 Geringgradige Hörstörung beidseits

Unterer Rahmensatz, da kein Diskriminationsverlust im Sprachaudiogramm. Chronischer Tinnitus wird berücksichtigt. 12.02.01

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2 10 vH

05 Reaktionslose Narben im Bereich der rechten Wange und der rechten Nackenregion

Wahl dieser Position, da kosmetisch nicht störend. 01.01.01 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß vorliegt. Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach traumatischem Oberschenkelhämatom bei Antikoagulation und operativer Sanierung erreicht keinen Grad der Behinderung, da folgenlos verheilt. Zustand nach Operation eines Leistenbruchrezidivs ohne Dauerfolgen erreicht keinen Grad der Behinderung. Sehschwäche, mit Brille korrigiert, erreicht keinen Grad der Behinderung.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXhat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXX, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei, der Entscheidung zu Grunde gelegt werde.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Leiden unter Nr. 5, mit 10 vH zu gering eingeschätzt worden sei. Die Bezeichnung, dass es sich nur um reaktionslose Narben im Bereich der rechten Wange und der rechten Nackenregion handeln würde sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer leide aufgrund der Durchschussverletzung in der rechten Wange und der rechten Nackenregion unter Gefühllosigkeit im Gesicht und es bestehe auch eine Muskelschädigung. Er könne aufgrund dessen den Mund nicht ganz öffnen und es würden dadurch Probleme beim Kauen bestehen. Weiters sei auch aus den beiliegenden Befunden ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Wirbelsäulenschädigung, Schulterschädigung beidseits, Hüftschädigung, Hypertonie, Morbus Baastrup leide. Weiters liege auch ein Zustand nach Plattenepithelkarzinom vor. Diese Leiden seien bei der bisherigen Beurteilung noch nicht berücksichtigt und richtsatzmäßig eingestuft worden. Auch sei das bestehende Herzleiden nicht entsprechend dem tatsächlichen Schweregrad eingeschätzt worden. Durch die bestehende Hüftschädigung beidseits komme es auch zu Gleichgewichtsstörungen. Es werde daher um Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin ersucht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Therapieplan, XXX

Laborbefund, XXX

Patientenbrief, XXX

Ärztlicher Entlassungsbericht, XXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXX, Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand, Ernährungszustand etwas reduziert.

Knochenbau: normal

Haut und Schleimhäute: zahlreiche Narben, aktinische Keratosen

Lymphknoten: nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal

Zähne: Vollprothese

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, blande OP-Narbe, Hautveränderungen

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch

Herz: absolute Arrhythmie, typisches Ersatzklappengeräusch der Mitralklappe

RR 120/80, Frequenz 80/Min, arrhythmisch

Abdomen: Bauchwandbruch nach alter OP (Ausräumung eines Hämatoms nach Leistenbruch-OP)

Leber: am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Nierenlager frei

Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Zeichen chronisch-venöser Insuffizienz ohne höhergradige trophische Störungen an beiden Unterschenkeln

Caput: reaktionslose, nicht funktionsbehindernde Narbe rechte Wange.

Collum: reaktionslose, nicht funktionsbehindernde Narbe am Nacken rechts.

Wirbelsäule: deutliche BWS-Kyphose mit geringer skoliotischer Fehlhaltung, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz; KJA 1/15, HWS Rot. bds. 40°, Seitneigen bds. 10°, Vorwärtsneigen bis Höhe Kniegelenke, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 30°, Rotation bds. zu 1/3 behindert.

Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Schultern bds. Vorheben 120°, Abd. 110°, Kreuz-und Nackengriff durchführbar. Ellbogengelenk rechts 0-10-120°, links frei. Handgelenk rechts 30-0-30°, das linke Handgelenk in Streckstellung versteift. Faustschluss links bis FKHA 3 cm, ansonsten die Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt.

Untere Extremitäten: Die Kniegelenke in Varusstellung, konturvergröbert. Die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Hüftgelenke bds. endlagig eingeschränkt. Kniegelenke bds. 0-0-120°, bandfest, Sprunggelenke bds. 20-0-30°. Der Gang etwas kleinschrittig, gering hinkend.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Mitralklappenersatz

Fixposition 05.06.08 30 vH

02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da ausreichende Beweglichkeit bei deutlicher Fehlhaltung. 02.01.02 30 vH

03 Versteifung des linken Handgelenkes

Fixposition 02.06.24 30 vH

04 Polyarthrose

Unterer Rahmensatz, da mehrfach Handgelenksbefall bei mäßiger funktioneller Einschränkung. 02.02.02 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 50 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

05 Reaktionslose Narben im Bereich der rechten Wange und der rechten Nackenregion

Wahl dieser Position, da kosmetisch nicht störend. 01.01.01 10 vH

06 Hypertonie

Fixposition 05.01.01 10 vH

07 Geringgradige Hörstörung beidseits

Unterer Rahmensatz, da kein Diskriminationsverlust im Sprachaudiogramm. Chronischer Tinnitus wurde berücksichtigt. 12.02.01

Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 vH weil der führende Grad der Behinderung Leiden 1 durch die orthopädischen Leiden 2, 3 und 4 um zwei Stufen erhöht wird, da diese Leiden relevante Zusatzbehinderungen darstellen. Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamt-GdB nicht weiter.

Zu den Einwendungen wird ausgeführt:

Im internistischen Fachbereich wurde die Diagnose Hypertonie neu aufgenommen, das Herzleiden ist korrekt eingestuft gewesen. Die Narben im Bereich der rechten Wange und rechten Nackenregion sind vollkommen reaktionslos und nicht funktionsbehindernd und bedingen keine Einschränkung des Kauvermögens. Die Wirbelsäulenveränderungen wurden entsprechend der Ausprägung und Funktionseinschränkung mit einem GdB von 30 vH ausreichend berücksichtigt. Folgenloser Zustand nach Entfernung von Basaliomen bedingt keinen GdB. Die Schädigungen an den Schultern und Hüftgelenken wurden unter der Diagnose "Polyarthrose" berücksichtigt und entsprechen der vorliegenden Funktionsstörung; mit einem GdB von 30 vH ausreichend bewertet.

Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz:

Diese wurden neuerlich der Begutachtung zu Grunde gelegt. Befund XXX betreffend Arthrose des linken Handgelenkes ist in der Einschätzung voll berücksichtigt. Befund XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt, im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten wurden die Wirbelsäulenveränderungen nunmehr gesondert bewertet. Befund XXX: Bei regelrechtem Zustand nach Leistenbruchoperation rechts ergibt sich hier kein GdB. Therapieplan bezüglich physikalischer Therapien sowie Übungsprogramm für zu Hause hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Orthopädischer Befund von XXX bezüglich Arthrose der Handgelenke ist im Gutachten berücksichtigt. Röntgen der Hüftgelenke von XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen sind unter der Diagnose "Polyarthrose" berücksichtigt. Diese wurde gegenüber erstinstanzlichem Gutachten nunmehr höher bewertet, da mehrere Gelenke mit entsprechenden Funktionseinschränkungen betroffen sind. Röntgen der Wirbelsäule von XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen wurden im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten nunmehr gesondert bewertet. MRT der Hüftgelenke von XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen sind unter der Diagnose "Polyarthrose" berücksichtigt.

Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz:

Therapieplan von XXXbezüglich physikalischer Therapien hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Befund des XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen wurden im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten nunmehr höher bewertet. Kurbericht von XXX: Die hier angeführten orthopädischen Diagnosen wurden im Gutachten voll berücksichtigt.

Röntgen der Schultern von XXX: Die hier beschriebenen Veränderungen sind unter der Diagnose "Polyarthrose" berücksichtigt.

Zum Gutachten erster Instanz wird ausgeführt:

Im orthopädischen Fachbereich ergibt sich eine geänderte Beurteilung insofern, als das Wirbelsäulenleiden entsprechend den morphologischen Veränderungen und Funktionsdefiziten gesondert zu bewerten ist. Die Polyarthrose wurde entsprechend dem multiplen Gelenksbefall und vorliegenden Funktionsdefiziten nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertet. Daraus ergibt sich auch bei im Wesentlichen unveränderter internistischer Beurteilung die Anhebung des Grades der Behinderung.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5.1. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

5.2. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis vom XXX und den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es wird im Sachverständigengutachten Dris. XXX schlüssig dargelegt, dass gegenüber den Ausführungen des Gutachtens erster Instanz die Aufnahme des Wirbelsäulenleidens als gesonderte Position mit einem Grad der Behinderung von 30 vH auf Grund der morphologischen Veränderungen und Funktionsdefizite erforderlich ist. Weiters ist hinsichtlich des Leidens "Polyarthrosen" eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 30 vH auf Grund des multiplen Gelenksbefalls und der vorliegenden Funktionsdefizite angezeigt.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 24.09.2012 gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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