BVwG W115 2001237-1

W115 2001237-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W115 2001237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2001237.1.00

Spruch

W115 2001237-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 16.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ein Wirbelsäulenleiden an HWS und LWS (Bandscheibenvorfälle) habe. Weiters habe sie ein Schilddrüsenleiden, Osteoporose und Herzrhythmusstörungen.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund MRT der LWS, XXXX

Befund, XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX

Befund MRT der HWS, XXXX

Befund Sonographie der Schilddrüse, XXXX

Ambulanzbrief, XXXX

Medikamentenliste

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Abnützung der Wirbelsäule, Osteoporose, Bandscheibenschädigung

Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Ausfälle und nur mäßiggradige Funktionsstörung im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment nachweisbar. g.Z.

02.01. 02 30 vH

02 Paroxysmale Tachikardie

Wahl dieser Position, da wiederholt auftretende Rhythmusstörungen mit entsprechender Symptomatik g.Z.

05.01. 02 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Myomenukleation. Autoimmunthyreoditis ohne Therapieerfordernis erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Das Magenleiden kann mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 1 und 2 ergibt sich kein abweichendes Kalkül.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 18.08.2013 Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass seit ihrer Untersuchung im Jahre 2011 noch weitere Gesundheitsschädigungen hinzugekommen seien. Sie leide an Osteoporose, Bandscheibenvorfall LWS, Verknöcherungen HWS, Lähmungserscheinungen LWS und HWS sowie an verstärkten Herzrhythmusstörungen. Beim Gehen knicke ihr zeitweise der linke Fuß ein. Im rechten Arm und in der rechten Hand verspüre sie zeitweise ein Kribbeln. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Sachverständige ihre gesundheitlichen Probleme habe feststellen können, da die Untersuchung aus Blutdruckmessen, Feststellung des Körpergewichtes und der Körpergröße bestanden habe. So sei Hinstellen, Kopf bewegen, Bücken, Hinlegen und Beine anwinkeln alles gewesen. Sie sei im XXXX an der Schmerzambulanz Patient und bei ihrem Orthopäden in Schmerzbehandlung; oftmals ein bis zweimal in der Woche. Sie habe beim Sachverständigen einen Behandlungsplan des Orthopäden mitgehabt, aus welchem die Infusionen, Infiltrationen und dergleichen ersichtlich gewesen seien, dieser habe sich jedoch nicht dafür interessiert. Auch auf ihrem Befund der MR von LWS und HWS seien neurologische Ausfälle ersichtlich.

1.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 08.08.2013, wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgebrachten Einwendungen keine neuen Aspekte bringen würden. Insbesondere könnten keine maßgeblichen neurologischen Defizite im Bereich der Wirbelsäule in der aktuellen Begutachtung bestätigt werden. Die Herzrhythmusstörungen seien mittels Leiden 2 adäquat erfasst; keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung

30 vH beträgt.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass seit ihrer Untersuchung im Jahre 2011 noch weitere Gesundheitsschädigungen hinzugekommen seien. Sie leide an Osteoporose, Bandscheibenvorfall LWS, Verknöcherungen HWS, Lähmungserscheinungen LWS und HWS sowie an verstärkten Herzrhythmusstörungen. Beim Gehen knicke ihr zeitweise der linke Fuß ein. Im rechten Arm, in der rechten Hand und auch im linken Vorfuß verspüre sie zeitweise ein Kribbeln. Auch die Schilddrüse und die Herzrhythmusstörungen hätten sich verschlechtert. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Sachverständige ihre gesundheitlichen Probleme habe feststellen können, da die Untersuchung aus Blutdruckmessen, Feststellung des Körpergewichtes und der Körpergröße bestanden habe. So sei Hinstellen, Kopf bewegen, Bücken, Hinlegen und Beine anwinkeln alles gewesen. Sie sei im XXXX an der Schmerzambulanz Patient und bei ihrem Orthopäden in Schmerzbehandlung; oftmals ein bis zweimal in der Woche. Sie bekomme alle drei Monate eine Injektion wegen der Osteoporose und müsse wegen der Erkrankungen auch verschiedene Medikamente einnehmen. Sie habe beim Sachverständigen auch einen Behandlungsplan des Orthopäden mitgehabt, aus welchem die Infusionen, Infiltrationen und dergleichen ersichtlich gewesen seien, dieser habe sich jedoch nicht dafür interessiert. Auch auf ihrem Befund der MR von LWS und HWS seien neurologische Ausfälle ersichtlich.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund MRT der LWS, XXXX (bereits vorgelegt und im Akt)

Befund, XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom XXXX

Befund MRT des linken Vorfußes, XXXX

Ambulanzprotokoll, XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Orthopädie, und XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Orthopädischer Status:

Normaler Allgemein - und Ernährungszustand.

Haut und sichtbare Schleimhäute: bland

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 10°, Rotation bds. 40°.

BWS: gerade.

LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, rechts bis 40° möglich.

FBA: 40 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänderin.

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellbogengelenk; frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft und Faustschluss: bds. frei, Kreuz- und Nackengriff: bds. frei

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 70-0-60, R 60-0-50, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil, OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 70-0-60, R 60-0-50, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil, OSG: frei,

Varizen: 0, Füße bds. o.B., Zehen- und Fersenstand: li. eingeschränkt, re. Frei

Gang: Hinken links, Gehbehelfe: 2 Unterarmstützkrücken

Internistischer Status:

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, OK-TP

Hals: keine tastbare Struma, keine Einflussstauung oder vergrößerte

LK

Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA

Cor: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche.

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar.

Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose,

Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung der HWS und LWS ohne neurologische Ausfälle bei Discusprolaps L5/S1.

02.01. 02 30 vH

02 Supraventriculäre und ventriculäre Herzrhythmusstörungen

Heranziehung dieser Position, da keine Dokumentation maligner Rhythmusstörungen.

g. Z.

05.01. 02 20 vH

03 Geheilter Bruch des Os cuneiforme lateral links

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da derzeit noch nicht voll belastbar. g.Z.

02.05. 35 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da das führende Leiden Nr. 1 durch die Leiden Nr. 2 und 3 nicht erhöht wird, da geringe funktionelle Relevanz.

Zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt:

Die Anamnese und die vorgelegten Befunde werden in Leiden 1 berücksichtigt. Neurologische Ausfälle können nicht in einer MRT ersichtlich sein. Bei der heutigen klinischen Untersuchung liegen keinerlei Ausfälle vor. Die Herzrhythmusstörungen wurden richtsatzgemäß eingestuft, maligne Arrhythmien sind nicht dokumentiert. Es besteht keine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Rhythmusstörungen, sodass keine höhere Einschätzung erfolgen kann. Eine einstufungswürdige Verschlechterung des Schilddrüsenleidens kann anhand der vorgelegten Befunde nicht nachvollzogen werden, sodass diesbezüglich keine Einschätzung erfolgen kann.

Zu den vorgelegten Befunden wird ausgeführt:

MRT der HWS vom XXXX: Chondrose und Spondylose C5/6 und C6/7 - in Leiden 1 erfasst.

Osteodensitometrie vom XXXX: Osteoporose/Osteopenie - in Leiden 1 erfasst.

MRT der LWS vom XXXX: Osteochondrose L5/S1, Protrusion dorsal und Prolaps links paramedian - in Leiden 1 erfasst.

Ambulanzprotokoll XXXX: Fraktur des Os cuneiforme laterale - in Leiden 3 erfasst.

MRT linker Vorfuß vom XXXX: Fraktur Os cuneiforme laterail - in Leiden 3 erfasst. Befundberichte XXXX - in Leiden 1 erfasst. Die Paraproteinämie erreicht keinen Grad der Behinderung.

Schilddrüsensonographiebefund des XXXX - keine einschätzungswürdige Schilddrüsenerkrankung.

Befundbericht der Nuklearmedizin XXXX: Euthyreote Struma nodosa parva - kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Befundbericht XXXX mit Ruhe EKG: in Leiden 1 erfasst.

Zum Gutachten erster Instanz wird ausgeführt:

Im Vergleich zum Gutachten erster Instanz kommt Leiden Nr. 3 neu hinzu. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.

Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

4.2. Mit Aktenvermerk vom 13.11.2013 wurde von der Bundesberufungskommission festgehalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht - wie in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten - nach der Einschätzungsverordnung sondern nach der Richtsatzverordnung zu erfolgen habe.

4.3. Die diesbezügliche Korrektur wurde durch den medizinischen Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vorgenommen und stellt sich wie folgt dar:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose,

Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßiggradige funktionelle Einschränkung der HWS und LWS ohne neurologische Ausfälle bei Discusprolaps L5/S1. 190 30 vH

02 Supraventriculäre u. ventriculäre Herzrhythmusstörungen

Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da keine Dokumentation maligner Rhythmusstörungen. 333 20 vH

03 Geheilter Bruch des Os cuneiforme lateral links

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dzt noch nicht voll belastbar. g.Z.

136 20 vH

5. Mit Schreiben vom 22.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Bundesberufungskommission zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

5.1. Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde unter Vorlage eines neuen Befundes Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie immer beim Orthopäden sei um Injektionen, Infiltrationen und Infusionen zu bekommen. Ohne diese Maßnahmen könne sie sich gar nicht bewegen. Durch die HWS leide sie oft unter extremen Kopfschmerzen die nur durch starke Medikamenteneinnahme und Infiltrationen halbwegs erträglich seien. Dies komme sicher jede Woche vor. Auch könne sie den Kopf nicht richtig nach rechts drehen. Die LWS bereite ihr ständig starke Schmerzen. Sie habe auch neurologische Ausfälle, welche nicht angeführt seien. Die Schmerzen der LWS würden bis in die Zehen ziehen. Es komme auch oft vor, dass ihr Fuß kribble. Sie habe ein Ziehen im Fuß, welches das Auftreten verhindere. Ihr Orthopäde habe gemeint, dies komme von der Bandscheibe, welche auf den Nerv drücken würde. Dies sei auch im MRT Befund beschrieben, den sie abgegeben habe. Dies sei entweder übersehen oder nicht beachtet worden. Auch ihre Schilddrüse sei schlechter geworden. Die Knoten hätten sich vergrößert und vermehrt. Sie habe zeitweise eine heisere Stimme und Schluckprobleme. Sie müsse in einem halben Jahr wieder zur Kontrolle. Ihr gebrochener Fuß sei laut Arzt wahrscheinlich eine Folge der Osteoporose. Auch dafür nehme sie Medikamente. Auch habe sie Probleme mit dem Herzen wofür sie täglich Medikamente einnehme. Die Herzrhythmusstörungen seien immer wieder spürbar, extrem bei Stress. Nachts werde sie öfters munter weil sie es so stark spüre.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanzbrief, XXXX, Abteilung für Nuklearmedizin vom XXXX

6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

6.1. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

6.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30.03.2014 ihre bereits vorgebrachten Einwendungen wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass sie einen schmerzhaften Fersensporn rechts und Schmerzen in der rechten Schulter durch Verkalkung und Schleimbeutelentzündung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 16.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX. Sie sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Bei den erhobenen Einwendungen handelt es sich zum Großteil um eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens und auch der im Zuge des Einwandes vom 04.12.2013 vorgelegte Befund enthält keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Der vorgelegte Ambulanzbrief XXXX belegt das Vorliegen eines Euthyreoten Struma nodosa beidseits. Vom behandelnden Arzt wird dazu ausgeführt, dass keine schilddrüsenspezifische Medikation erforderlich ist. Der vorgelegte Ambulanzbrief beschreibt somit kein höheres Funktionsdefizit, als anlässlich der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gutachtenserstellung ermittelt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurde.

Das Ausmaß der in den vorliegenden Befunden beschriebenen Leidenszustände dokumentiert weder ein einschätzungsrelevantes Schilddrüsenleiden noch eine maßgebende Schultereinschränkung. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Wirbelsäulenleiden sowie das Herzleiden wurden bei der Einschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt und adäquat beurteilt. Zu den angeführten Schmerzzuständen wird festgehalten, dass diese aus gutachterlicher Sicht immer im entsprechenden Leiden inkludiert sind und zu keiner gesonderten Einschätzung führen. Hinsichtlich des im Zuge des Einwandes vom 30.03.2014 erstmalig geäußerten Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin an einem Fersensporn leidet, ist auszuführen, dass dieses nicht ausreichend substantiiert ist.

Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Befunde vorgelegt worden und enthält der am XXXX erhobene orthopädische Status keine Hinweise auf eine entsprechende Funktionseinschränkung.

Die eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 16.05.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Aus dem sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben mit dem Betreff "Beiblatt zum Bescheid" (siehe Aktenseite 14) geht hervor, dass nach einem eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX bei der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für das Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderung" festgestellt worden ist. Die Einschätzung ist nach der Richtsatzverordnung erfolgt. Der diesbezügliche Verwaltungsakt liegt jedoch nicht mehr auf, da er auf Grund der Zehnjahresfrist im Jahre 2009 skartiert worden ist.

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010 hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.