W106 2006976-1•BVwG W106 2006976-1
W106 2006976-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
Ausbildungsdienst - Heer, Dienstunfähigkeit, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kausalzusammenhang, Monatsprämien, Parteiengehör,<br/>Rückerstattung, Sachverständigengutachten, Übergenuss,<br/>Verfahrensmangel, vorzeitige Entlassung
W106 2006976-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.03.2014, GZ P1099987/6-HPA/2014, betreffend Rückerstattung von Monatsprämien nach dem HGG 2001, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(01.07.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt :
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Stellungskommission als tauglich befunden und hat am 01.09.2013 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten beim österreichischen Bundesheer angetreten.
Mit Ablauf des 18.10.2013 wurde der BF wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen.
Dem diesbezüglichen Protokoll anlässlich einer militärärztlichen Untersuchung vom 17.10.2013 lässt sich entnehmen, dass der BF starke Schmerzen im Bereich einer Operationsnarbe habe, die nach Belastung auftreten und in den Bereich der Hoden und der rechten Leiste ausstrahlen würden. Die Dienstunfähigkeit des BF gemäß § 30 WehrG wurde festgestellt. Im Formular wurde weiters angekreuzt, dass die Gesundheitsschädigung die Folge einer Erkrankung sei und ein ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Wehrdienst militärärztlicherseits auszuschließen sei.
I.2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 06.03.2014, GZ. P1099987/6-HPA/2014, wurde der BF dazu aufgefordert, der Republik Österreich binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 1.057,86 zu ersetzen.
Als Rechtsgrundlage wurde §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF angeführt.
In der Begründung führte das Heerespersonalamt aus, dass der BF am 01.09.2013 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten habe und mit Ablauf des 18.10.2013 vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.
Gemäß § 6 HGG gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 vH. des Bezugsansatzes. Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vorzeitig, so gelte Folgendes:
Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH. des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten sechs Monaten der Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen sei. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehrdienstleistung, die über sechs Monate hinausgehe, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikatoren mit einem geringer werdenden Faktor errechne. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2013 EUR 2.341,70.
Der BF habe für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 18.10.2013 eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes mit Ablauf vom 18.10.2013 sei gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 HGG für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG hereinzubringen.
Der im Spruch angeführte Betrag von EUR 1.057,86 ergebe sich, wenn von den erhaltenen Bezügen für den Zeitraum 01.09.2013 bis 18.10.2013 (EUR 1.221,09) die tatsächlich für diesen Zeitraum gebührenden Bezüge (EUR 163,23) - das entspreche der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG - abgezogen würden.
Dieser Betrag in Höhe von EUR 1.057,86 sei nach den Bestimmungen des § 55 HGG hereinzubringen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, ihm die im Leistungsbescheid bezeichnete Geldforderung zu erlassen.
In der Begründung führte der BF im Wesentlichen aus, seine vorzeitige Entlassung im Oktober 2013 sei durch Narbenschmerzen verursacht worden, die bedingt durch eine Hernien-Operation, durchgeführt im Juni 2012, aufgetreten seien. Bei dieser Operation sei ein Leistenbruch auf der rechten Seite korrigiert worden. Die Erholungsphase sei komplikationsfrei verlaufen und im Jänner 2013 sei der BF bei seiner ersten Stellung von der Stellungskommission des Stellungskommandos Linz für alle Funktionen, somit auch für die als EF-Anwärter, tauglich gesprochen worden. Bei der nachfolgenden Eignungsprüfung im Sommer 2013 in der Linzer Hiller-Kaserne in Linz-Edelsberg sei dem BF ebenfalls die Tauglichkeit zum Antreten des EF-Kurses zugesprochen worden. Ein drittes Mal sei der BF für den EF-Kurs als tauglich eingestuft worden, als er zur Einstellungsuntersuchung in der Tilly-Kaserne Freistadt angetreten sei.
Insgesamt sei ihm somit drei Mal ohne jedwede Zweifel und Bedenken seitens des Bundesheeres bzw. dessen ärztlichen Vertreter die Tauglichkeit zum Antreten des Ausbildungsdienstes als EF bescheinigt worden. In keiner der Überprüfungen oder Untersuchungen sei er auf das Risiko einer vorzeitigen Entlassung bzw. der möglichen Überlastungen seiner durch die Operation sanierten Leiste und der daraus resultierenden Gesundheitsschädigung hingewiesen worden.
In der Folge bezeichnete der BF verschiedene Märsche und Übungen, die seiner Ansicht nach zu der Überlastung geführt hätten, die seine Beschwerden ausgelöst habe. Er betonte, dass er bis zu diesen Märschen und Übungen seit seiner Operation im Juli 2012 beschwerdefrei gewesen sei und körperliche Arbeiten in der Zeit vor Beginn des Ausbildungsdienstes ohne Komplikationen durchführen habe können. Die näher bezeichneten Belastungen während des Ausbildungsdienstes würden außerordentlich hohe Belastungen darstellen, die dem BF im zivilen Leben nicht widerfahren seien.
Die Entstehung der Schmerzen seien vom BF weder gewünscht noch beabsichtigt gewesen. Eine Behandlung sei sehr schwierig und könne auch weitere Komplikationen hervorrufen. Während der Zeit im Ausbildungsdienst sei die Gesundheit des BF ein weiteres Mal gefährdet worden, als eine Infiltration des Narbengewebes mittels einer Injektion erfolgt sei. Dass dies als risikoreiches Verfahren gelte, sei dem BF weder während der Behandlung in der Feldambulanz Hörsching mitgeteilt worden, noch sei die Gefahr einer Infektion der Plastik von den behandelnden Ärzten in Betracht gezogen worden. Der BF verwies diesbezüglich auf einen beigelegten Ambulanzbefund des Krankenhauses Steyr vom 31.10.2013, dem sich als Therapie entnehmen lässt: "Therapeutisch empfehlen wir Schonung sowie Analgetika bei Bedarf. Es besteht die Möglichkeit einer Infiltration, es besteht bei der Infiltration jedoch die Gefahr eines Infektion des einliegenden Netzes."
Weiter führte der BF aus, dass er am 03.03.2014 zur neuerlichen Stellung einberufen worden sei und dort ein weiteres Mal seine Tauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt worden sei, diesmal jedoch unter Berücksichtigung seiner Beschwerden, woraus sich eine geringere Tauglichkeitsziffer ergebe, sodass dem BF die Belastung des schweren Tragens und Hebens, des langen Laufens und Marschierens sowie das Springen aus größeren Höhen zu ersparen sei. Am 07.04.2014 sei der BF in Hörsching eingerückt und leiste dort nun seinen restlichen Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten und zwölf Tagen ab.
Abschließend merkte der BF an, dass seitens des Heerespersonalamtes erst nach mehreren Urgenzen und nach dem Verstreichen von fünf Monaten ein Leistungsbescheid ergangen sei, ohne dem BF zuvor konkrete Informationen zu seinem Fall zu geben, was er als Zumutung erachte.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde von der belangten Behörde am 14.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 5 und 6 und 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 5 (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
§ 6 ...
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55 (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
§ 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet:
"(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet."
Der BF bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge. Ebenso wird auch die Tatsache der am 18.10.2013 erfolgten Entlassung des BF aus dem Ausbildungsdienst nicht bestritten. Der BF bringt jedoch vor, dass er nicht aus freien Stücken den Ausbildungsdienst beendet habe, sondern aus gesundheitlichen Gründen, und dass seine gesundheitlichen Beschwerden auf die außergewöhnlichen Belastungen im Ausbildungsdienst zurückzuführen seien. Damit stellt er einen ursächlichen Zusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit der Wehrdienstleistung in den Raum.
Zufolge der Bestimmung des § 6 Abs. 5 HGG gilt Abs. 4 nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen ua. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001.
Die im Beschwerdefall entscheidende Frage ist, ob beim BF eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 WG 2001 vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes handelt oder diese sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung steht. Gegebenenfalls entfällt gemäß § 6 Abs. 5 Z 1 HGG die Verpflichtung zur Zahlung des gegenständlichen Erstattungsbetrages.
Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und daher auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
An diesem Verfahrensmangel ändert nichts, dass sich im Akt die Kopie des Protokolls einer militärärztlichen Untersuchung befindet, in dem ein ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem gegenständlichen Wehrdienst mit "auszuschließen" vermerkt ist. Dieses Protokoll wurde nach der Aktenlage weder dem Parteiengehör unterzogen noch ist es in der Begründung des angefochtenen Bescheides als Entscheidungsgrundlage erwähnt. Im Übrigen ist auch dem genannten Protokoll keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen (vgl. ähnlich VwGH 18.09.2012, 2010/11/0024).
Für eine fundierte Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsdienst des BF kausal für dessen Erkrankung war, wäre es erforderlich gewesen, im Rahmen einer Begutachtung durch einen fachärztlichen Sachverständigen zu überprüfen, welche Einflüsse die Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe des BF entstehen haben lassen bzw. ob gerade die Belastungen durch den Ausbildungsdienst kausal für deren Entstehung waren. Erst in der gesamthaften Betrachtung mit dem Krankheitsverlauf während des Ausbildungsdienstes und der zusammenfassenden medizinischen Begutachtung kann eine abschließende Beurteilung getroffen werden, ob die Gesundheitsschädigung des BF durch den von ihm geleisteten Ausbildungsdienst verursacht wurde. Diese notwendigen Ermittlungen hat die belangte Behörde unterlassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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