L513 2008927-1•BVwG L513 2008927-1
L513 2008927-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder LAZELSBERGER, Dorfweg 2, 4052 Ansfelden, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.05.2014, Zl. VR/RS Lan, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 19.03.2014 ausgesprochen, dass die XXXX auf Grund einer nicht fristgerechten Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 113 Abs 4 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Die OÖGKK führte begründend aus, dass gem. § 34 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber verpflichtet ist, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für XXXX, wurde nicht fristgerecht vorgelegt, weshalb der angeführte Beitragszuschlag vorzuschreiben war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (BF) mit Schriftsatz vom 07.04.2014 (tituliert als Einspruch) Beschwerde. Der BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass er als Personaldienstleister Personen an Unternehmen überlässt. Im vorliegenden Fall wäre Frau XXXX durch ein Integrationsleasing in ein "fixes" Dienstverhältnis gelangt, ohne jedoch den BF darüber zu informieren. Das Land OÖ hätte es verabsäumt, den BF davon in Kenntnis zu setzen, dass Frau XXXX mit 1.2.2014 übernommen wird.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die OÖGKK als belangte Behörde am 8.5.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 7.4.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die verspätete Vorlage der Lohnzettel unbestritten wäre. Wenn der BF vorbringe, dass es aufgrund interner Kommunikationsproblemen zur verspäteten Abmeldung gekommen wäre, wäre festzustellen, dass dies nicht in der Sphäre der Kasse, sondern in jener des BF liege. Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Vorlage der Lohnzettel vorzusorgen.
Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholte und ergänzend wiedergab. So wäre Frau XXXX als Dienstnehmerin an das Landespflege- und Betreuungszentrum Schloss Haus in Wartberg überlassen worden. Zwischen dem BF und der Auftraggeberin wäre vereinbar worden, dass die Auftraggeberin das Auftragsende innerhalb einer 30-tätigen Kündigungsfrist bekannt gibt bzw. eine etwaige Übernahme der Dienstnehmerin zumindest 30 Tage vorher schriftlich bekannt gebe. Die Auftraggeberin habe jedoch dem BF als Dienstgeber entgegen der vereinbarten Frist von 30 Tagen im Nachhinein mit großer Verspätung von der Übernahme der Dienstnehmerin informiert. Die Abmeldung der Dienstnehmerin konnte daher nur verspätet veranlasst werden. Diese Unmöglichkeit einer fristgerechten Abmeldung schließe daher ein Verschulden des BF aus. Es wurde von der OÖGKK auch nicht kundgetan, inwieweit in einem derart gelagerten Fall der BF seinen Verpflichtungen nachkommen hätte können. In der BVE wäre nicht darauf eingegangen worden, was für den Meldeverstoß causal gewesen wäre. Auch wäre der Verweis, der BF wäre innerhalb 12 Monaten bereits elf Mal wegen verspäteter Meldevorgänge beanstandet worden, wäre unzulässig, da dies nur 0,65 % der gesamten Meldevorgänge eines Jahres ausmachen würde. Dieses Verhältnis spreche für ein Höchstmaß an Sorgfalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Für die Person Frau XXXX wäre der Lohnzettel bis Ende Februar des Kalenderjahres durch die Dienstgeberin der OÖGKK zu übermitteln gewesen. Tatsächlich langte dieser erst am 12.03.2014 bei der OÖGKK ein. Die Dienstgeberin hat durch organisatorische Maßnahmen dahingehend Vorsorge zu treffen, dass diese Meldungen fristgerecht erfolgen. Eine verspätete Meldung ist daher jedenfalls der Dienstgeberin anzulasten.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.
Die verspätete Vorlage der Lohnzettel wurde unstreitig festgestellt. Dass es sich bei der Vorlage um eine Verpflichtung nach § 34 Abs. 2 ASVG handelt, wurde durch Bescheid der OÖGKK vom 19.03.2014 und 08.05.2014 festgestellt.
Unstreitig wurde von derXXXX der Lohnzettel der Dienstnehmerin nicht fristgerecht vorgelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die TXXXX hat als Dienstgeberin der oa. Person entgegen § 34 Abs. 2 ASVG nicht bis zum gesetzlichen Abgabetermin den Lohnzettel der OÖGKK vorgelegt. Dies wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt als auch vom BF nicht bestritten.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreibende Betrag iHv 40,00 Euro wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 4 ASVG zu Recht vorgeschrieben.
Der Einwand, dass es aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Dienstnehmerin, obwohl vertragliche Vereinbarungen zeitgerechte Informationen an den BF vorgesehen haben, eine fristgerechte Übermittlung nicht möglich gewesen wäre, entledigt den Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall die XXXX - nicht von seiner Verpflichtung, die zeitgerechte Meldung vorzunehmen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs schließt nämlich selbst das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, da es sich hierbei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen.
Die Meldeverspätung ist eindeutig der Sphäre des BF zuzuordnen. Dieser hat durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung, von wem auch immer verursacht, ist jedenfalls dem Beschwerdeführer als Meldepflichtigen zuzurechnen. Wenn sich der BF hiebei auf vertragliche Vereinbarungen zwischen ihm und dem Auftraggeber bzw. Dienstnehmerin bezieht, ist festzustellen, dass dieses Vertragsverhältnis auf diese Vertragsparteien anzuwenden ist und somit nicht der Sphäre der OÖGKK zuzurechnen ist. Inwieweit sicher der BF nunmehr gegenüber den Vertragsparteien schadlos hält, ist hier nicht Untersuchungsgrund. Wenn vom BF bemängelt wird, dass über die Kausalität nicht abgesprochen worden wäre, ist auf oa. Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Frage eines subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen sei. Wenn der BF vermeint, dass es aufgrund großer Verspätung der Meldung über die Übernahme der Dienstnehmerin durch den Auftraggeber es unmöglich gewesen wäre, eine fristgerechte Meldung zu erstatten, ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist, wurde doch die Dienstnehmerin bereits mit 1.2.2014 in das Dienstverhältnis des Landes OÖ übernommen. Somit wären ab diesem Zeitpunkt alle Dispositionen im Zusammenhang mit der Dienstnehmerin durch das Land OÖ vorgenommen worden und hätte der BF schon zwangsläufig aus diesem administrativem Vorgang Kenntnis erhalten und im Laufe des Monates seiner Meldeverpflichtung nachkommen können. Unabhängig davon ist auch noch festzustellen, dass es den BF als Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin auch eine gewisse Fürsorgepflicht obliegt, die auch darin begründet ist, dass er diese in regelmäßigen Abständen wahrnimmt. Somit wäre ihm bekannt geworden, dass die Dienstnehmerin einen Dienstgeberwechsel plant bzw. vornimmt.
Der OÖGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 4 ASVG den Betrag von 40,00 Euro festgesetzt hat. So ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die XXXX nicht erstmalig ihrer Abgabepflicht nicht nachgekommen wäre. So wären innerhalb der vorangegangenen 12 Monate elf Meldeverstöße festzustellen gewesen, die zu einer Sanktion nach § 113 Abs. 4 ASVG geführt hätten. Aufgrund des nunmehrigen 12. Meldeverstoßes war die OÖGKK verhalten, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben.
Zum Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des Beitragszuschlages vorzunehmen, ist festzustellen, dass aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten ist. Der Verwaltungsbehörde ist durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden.
Wenn der BF nunmehr vorbringt, dass bei 1700 Meldebewegungen im Jahr die bislang verspäteten elf bzw. zwölf Meldevorgänge lediglich 0,65 % ausmachen würden und daher der vorgeschriebene Beitrag überschießend wäre, ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass der Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe bis zu 1.510,00 Euro zugestanden wäre. Der nunmehr vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von 40,00 Euro ist somit als angemessen zu bezeichnen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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