BVwG L502 1422643-1

L502 1422643-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG L502 1422643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1422643.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2011, Zl. 1106.983-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 und 05.06.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch: BF) stellte am 23.10.2010 an der österr. Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis nach Österreich zu Studienzwecken. In der Folge wurde ihr am 30.03.2011 ein Sichtvermerk mit Gültigkeit von 23.04.2011 bis 22.08.2011 erteilt und reiste sie daraufhin am 12.06.2011 auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet ein um am 10.07.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.

Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

Am 13.09.2011 wurde die BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

2. In diesen erstinstanzlichen Befragungen brachte die BF im Wesentlichen wie folgt vor:

Sie sei irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Ethnie sowie Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Sie sei geboren und zuletzt wohnhaft gewesen in XXXX, wo sie zwischen 1992 und 2004 die Grund- sowie die allgemein bildende höhere Schule und zwischen 2004 und 2009 die Technische Universität besucht habe. Ihren Wohnsitz habe sie zuletzt in XXXX im Stadtteil XXXX gehabt.

Zu ihren Ausreisegründen befragt brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr Vater Berufsoffizier und als solcher Militärpilot eines Transportflugzeuges während der Regierung Saddam Husseins gewesen sei, ab 1993 sei er pensioniert gewesen und habe er sodann als Händler gearbeitet. Wegen der früheren Tätigkeit des Vaters als Berufsoffizier und Militärpilot sei die gesamte Familie bedroht worden. Ende 2005 sei der frühere Familienwohnsitz in XXXX, XXXX, von Sicherheitskräften, die ihren Vater gesucht hätten, gestürmt worden, weshalb die Familie umgezogen sei. Ihr Vater habe Anfang 2006 den Irak nach Syrien verlassen, im Sommer 2006 seien ihm die BF, ihre Mutter und ihr Bruder nachgefolgt. In den Folgejahren habe die BF mehrmals gemeinsam mit ihrer Mutter von Syrien aus den Irak aufgesucht um in XXXX ihr Studium fortzusetzen, bei diesen Gelegenheiten habe sie bei einer Tante mütterlicherseits gewohnt. An der Universität habe sie immer wieder Probleme mit schiitischen Milizionären gehabt, die sie zum Tragen eines Schleiers bzw. Kopftuchs aufgefordert hätten, weshalb sie die Universität selbst nur mehr zur Ablegung von Prüfungen besucht habe. Während des Aufenthalts bei der Tante sei sie in 2009 einmal von vermutlich schiitischen Unbekannten indirekt telefonisch bedroht worden. Ihre Mutter sei in diesem Jahr auch einmal bei der Tante von Sicherheitsorganen abgeholt und dann zum Aufenthalt des Vaters befragt worden. Ende 2009 sei sie einmal mit ihrer Mutter anlässlich einer der Reisen aus Syrien kommend kurz vor XXXX an einem Kontrollpunkt angehalten, einige Tage lang festgehalten und dabei nach ihrem Vater befragt worden, wobei man sie auch grob behandelt habe. Im Jahr 2006 sei ein Bruder des Vaters der BF entführt und ermordet worden.

Die BF legte erstinstanzlich als Beweismittel ihren irakischen Reisepass sowie mehrere Fotos aus ihrer Studienzeit vor.

3. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.

Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die BF irakische Staatsangehörige, Araberin und Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung sei und ihre genaue Identität sowie ihre Familienverhältnisse in Österreich feststehen. Die BF habe ihre Heimat aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage infolge religiöser Auseinandersetzungen im Irak verlassen. Nicht glaubhaft sei, dass sie bzw. ihre Familienangehörigen von Angehörigen radikaler Gruppierungen verfolgt wurden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person der BF auf die vorgelegten Dokumente stützten. Zu den Ausreisegründen habe sie nur ein sehr vages und hinsichtlich der Angaben ihres Vaters sowie ihres Vaters auch widersprüchliches Vorbringen erstattet, dem deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.

Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.

4. Gegen diesen, der BF mit 31.10.2011 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben, wobei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und diesbezüglich der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen getreten wurde.

5. Mit 22.11.2011 gelangte die Beschwerde beim vormaligen Asylgerichtshof zur Vorlage.

6. Mit 21.02.2013 langte eine Bevollmächtigungsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung der BF samt Vorlage des irakischen Universitätsabschlusszeugnisses und verschiedener Integrationsnachweise der BF beim AsylGH ein.

7. Am 25.07.2013 führte der AsylGH zu den Beschwerdeverfahren des Vaters und der Mutter der BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

8. Mit 04.02.2014 wurde der gg. Akt der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

9. Am 05.06.2014 führte das BVwG zu den Beschwerdeverfahren der BF und ihres Bruders eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden.

10. Am 16.06.2014 langte beim BVwG eine Mitteilung der BF und ihrer Angehörigen ein, dass das bisherige Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Ethnie sowie Muslimin der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Sie wurde in XXXX geboren und war zuletzt dort wohnhaft, wo sie auch zwischen 1992 und 2004 die Grund- sowie die allgemein bildende höhere Schule und zwischen 2004 und 2009 die Technische Universität besuchte, die sie im Juli bzw. Oktober 2009 mit dem Grad des Bachelors des Studienzweigs Biomedical Engineering abschloss. Ihren Wohnsitz hatte sie zuletzt in XXXX im Stadtteil XXXX.

Sie hat den Irak am 5. Juli 2006 ausgehend von XXXX gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder auf legale Weise unter Verwendung ihres Reisepasses nach Syrien verlassen.

Ihr Vater war bereits am 6. Jänner 2006 nach Syrien gereist, von dort gelangten der Vater und der Bruder im Dezember 2008 in die Türkei und von dort wiederum im Mai 2009 schlepperunterstützt bis Österreich um am 19.05.2009 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.

In den Jahren 2006 bis 2009 hielt sich die BF jeweils zwischen Oktober und Jänner bzw. zwischen Februar und Juni/Juli, also während der jeweiligen Studiensemester, in XXXX im Haus der Tante mütterlicherseits auf um ihr Studium an der Universität XXXX fortzusetzen bzw. im Juli 2009 erfolgreich abzuschließen, während sie jeweils im Sommer und in den Semesterferien in Syrien war. Auch nach dem Studienabschluss reiste sie noch mehrmals von Syrien nach XXXX um Zeugnisse und Studienunterlagen zu beschaffen, letztmals hielt sie sich im Dezember 2010 für drei Tage dort auf um Verwandte zu besuchen.

Die BF stellte am 23.10.2010 an der österr. Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis nach Österreich zu Studienzwecken. In der Folge wurde ihr am 30.03.2011 ein Sichtvermerk mit Gültigkeit von 23.04.2011 bis 22.08.2011 erteilt und reiste sie daraufhin am 12.06.2011 auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet ein um am 10.07.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.

1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Die aktuelle Lage im Irak ist - notorischer Weise - gekennzeichnet vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von Bagdad vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, der Grenze zu den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von Bagdad umfasst. Innerhalb dieses Territoriums kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten.

1.3. Zu den Antragsgründen der BF ist festzustellen:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF selbst im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des Vater der BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen. Einsicht genommen wurde auch in die Verfahrensunterlagen der Angehörigen der BF.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Bildungsweg sowie zur regionalen Herkunft der BF und zu ihren familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen der BF und ihrer Angehörigen.

2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und dem ihrer Angehörigen stützen sich auf deren in sich konsistente persönliche Aussagen, jene zum jeweiligen Verfahrensverlauf auf den jeweiligen Akteninhalt.

2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des Vaters der BF stützen sich auf die dazu vorgelegten Beweismittel sowie den persönlichen Eindruck, den der Vater der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.

2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:

Der Vater der BF hat sich zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er als ehemaliger sunnitischer Berufsoffizier unter dem Regime von Saddam Hussein und als solcher insbesondere aufgrund seiner früheren Funktion als Militärpilot einer zielgerichteten individuellen Verfolgung im Irak durch pro-iranische schiitische Milizen und den iranischen Geheimdienst ausgesetzt sei.

Die BF selbst hat ihre Antragsgründe zum einen auf ihre Weigerung beim Universitätsbesuch einen Schleier bzw. ein Kopftuch zu tragen und daraus resultierende Belästigungen durch das Wachpersonal und zum anderen auf die ehemalige militärische Tätigkeit des Vaters und eine daraus resultierende individuelle Gefährdung auch ihrer Person als Familienangehörige gestützt.

Das Bundesasylamt hat dem Vater der BF Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihm behaupteten Gründe für die Ausreise aus dem Irak im Jänner 2006 zugebilligt. Ebenso billigte die Behörde dem Bruder der BF dahingehend Glaubwürdigkeit zu, dass er auf Initiative seiner Eltern nach erfolgreichem Schulabschluss im Juli 2006 gemeinsam mit Mutter und Schwester dem bereits zuvor ausgereisten Vater nach Syrien nachreiste.

Dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Anhaltungen und Befragungen durch irakische Sicherheitsorgane im Jahr 2009 zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthalts des Vaters maß die belangte Behörde keine Glaubwürdigkeit zu. Feststellungen zu den behaupteten Belästigungen an der Universität wegen ihrer Weigerung sich zu verschleiern traf die Behörde nicht.

In den Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz des Vaters und des Bruders der BF stellte die belangte Behörde darüber hinaus fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt in 2009 eine maßgebliche Änderung der Lage im Irak insofern eingetreten sei, als auf gesetzlicher Grundlage eine Wiedereingliederung ehemaliger Mitglieder der unter Saddam Hussein regierenden Baath-Partei sowie von ehemaligen sonstigen Systemträgern eingeleitet wurde, weshalb von einem staatlichen Verfolgungsinteresse gegen derlei Personen wie etwa dem Vater der BF nun nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Den behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber Verwandten der BF, um ihres Vaters habhaft zu werden, billigte die Behörde keine Glaubwürdigkeit zu.

In seinem Erkenntnis in der Beschwerdesache des Vaters der BF führte das BVwG dazu im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen aus, "diese Feststellung der belangten Behörde zur Änderung der Lage im Irak träfe aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar auf bloße frühere Mitglieder der Baath-Partei sowie sonstige einfache Systemträger und Unterstützer des früheren Regimes zu, soweit diese nicht aus ganz persönlichen Umständen heraus zum Ziel gezielter Vergeltungsmaßnahmen Dritter würden. Aus den vorliegenden Beweismitteln war demgegenüber aber zu gewinnen, dass gerade bestimmte ehemalige hohe Militärangehörige und unter diesen wiederum ehemalige Militärpiloten, denen insbesondere eine Beteiligung am früheren Iran-Irak-Konflikt zugeschrieben wurde, zum Ziel von individuellen Vergeltungsmaßnahmen wurden, denen potentiell Betroffene auch durch eine Flucht aus dem Irak zu entgehen versuchten. Im Hinblick auf die Frage einer systematischen Verfolgung ehemaliger Militärangehöriger im gesamten Staatsgebiet ging aus den persönlichen Ausführungen sowie den vorgelegten Berichte zwar hervor, dass sich selbst unter Saddam Hussein eingesetzte Piloten teilweise dem nunmehrigen Regime angeschlossen haben bzw. mit den nunmehrigen Regierungsparteien kooperieren und dadurch offenbar geschützt sind. So hat der BF auch selbst angegeben, dass er von mehreren Verwandten gefragt worden sei, ob er sich ihren jeweiligen Parteien anschließen wolle, was er jedoch unter Hinweis auf seine "kritische Einstellung" verweigert habe. Von einer generellen systematischen Verfolgung von ehemaligen hohen sunnitischen Militärangehörigen im gesamten Irak konnte damit nicht ausgegangen werden. Die zahlreichen von ihm vorgelegten Berichte verschiedenster Medien zeigten andererseits auf, dass es dem Iran nahestehenden schiitischen Milizen sowie im Irak aktiven iranischen Geheimdienstmitarbeitern im Laufe der vergangenen Jahre, insbesondere seit der Machtergreifung schiitischer Parteien im Irak, offenbar gelang eine Strategie der gezielten Liquidierung bestimmter ehemaliger Militärangehöriger umzusetzen. Die belangte Behörde vermeinte darüber hinaus, dass, sofern man eine gezielte Verfolgung des BF durch Dritte aus genannten Gründen bejahen würde, diesem staatlicher Schutz zuteil werden sollte, zumal dieser Schutz vor "terroristischen Aktivitäten" im Grundinteresse des Staates gelegen sei. Diese Annahme erwies sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts deshalb als nicht zutreffend, da die irakischen Sicherheitskräfte einschließlich der entsprechenden Ministerien dem direkten Einfluss pro-iranischer schiitischer Kräfte unterliegen, was seit der Machtübernahme schiitischer Parteien unter dem aktuellen Premier Maliki als notorisch anzusehen ist. Diese Konstellation legt aber einen allfälligen staatlichen Schutz gegenüber Verfolgung durch Dritte, die im weitesten Sinne ebenfalls diesem politischen Lager zuzuzählen sind, gerade nicht nahe. Als Beispiel dafür sei auch auf politisch motivierte Inhaftierungskampagnen der schiitisch dominierten Regierung gegen (mutmaßliche) vor allem sunnitische Regierungsgegner, denen Sympathie für oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kräften zugeschrieben wurde, sowie die Machtkämpfe zwischen schiitischen und sunnitischen Regierungsmitgliedern hingewiesen, die zuungunsten der sunnitischen ausfielen. Der belangten Behörde war zuletzt auch in ihrer Ansicht zur Frage einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) nicht zu folgen. Diese verwies in ihrer Entscheidung auf sunnitisch kontrollierte Gebiete des Irak, in denen sich der BF allenfalls auch niederlassen könnte, ohne dort schiitischen Verfolgern ausgesetzt zu sein. Aus Sicht des erkennenden Gerichts läßt jedoch der Zentralirak diese Annahme nicht zu, da sich die allgemeine Sicherheitslage dort im Lichte der aktuellen Länderinformationen generell nicht als soweit konsolidiert darstellt, dass von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit dann auszugehen wäre, wenn eine Zielperson einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt wäre. Umso weniger träfe dies auf den schiitischen Süden des Irak zu. Auch die jüngste Entwicklung im Irak in der Form des Eindringens bewaffneter Einheiten der ISIS aus Syrien in den Zentralirak lässt aktuell keine nachhaltige Änderung der Lage erkennen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erschien demgegenüber vorerst der autonome, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräften stehende Norden des Landes als eine solche IFA geeignet. Dieser Ansicht trat der BF wiederum entgegen und behauptete, dass die KRG sogar zur Auslieferung gefährdeter Personen an den Iran bereit sei. Insofern zu genaueren Feststellungen veranlasst, ersuchte das Gericht eine mit der Situation vor Ort vertraute und von deutschen Verwaltungsgerichten häufig zur Begutachtung und zu Recherchen herangezogene Institution, das EZKS, um entsprechende gutachterliche Beantwortung dieser Fragen. Aus den vom BF vorgelegten Berichten ergab sich nicht schlüssig, dass der kurdische Präsident Talabani tatsächlich ehemaligen Piloten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Schutz angeboten und diese dann dem Iran ausgeliefert hätte. Aus diesen Berichten geht vielmehr hervor, dass es als "ironisch" anzusehen sei, dass Talabani diesen Schutz angeboten hätte. Konkrete Belege für die angebliche Auslieferung von Militärpiloten des Irak an den Iran nach Inanspruchnahme dieses angeblichen Offerts Talabanis an Piloten fanden sich darin nicht. Es waren zwar zahlreiche Hinweise in diesen Berichten darauf enthalten, dass der iranische Geheimdienst aus Rachegründen einen Plan zum Aufspüren aller ehemaligen Militärpiloten entwickelt habe und dabei auch Unterstützung erhielte. Dass tatsächlich ehemalige Piloten, die sich auf Einladung Talabanis zu ihrem Schutz in die autonome kurdische Region des Nordiraks begeben hatten, von dort aus dem Iran ausgeliefert worden wären, konnte aber mangels entsprechender Berichte und auch im Lichte des Inhalts des eingeholten Gutachten des EZKS, wo demgegenüber ausgeführt wurde, dass es nie eine offizielle Einladung Talabanis an ehemalige Militärpiloten, sich in Suleimaniya niederzulassen, gegeben habe, nicht festgestellt werden. Im Ergebnis war dem Gutachten des EZKS aber zu entnehmen, dass insbesondere in der an den Iran angrenzenden, unter der Kontrolle der Präsident Talabani zuzuzählenden Partei PUK stehenden Provinz Suleimanyia ehemalige irakische Militärpiloten nicht sicher vor Angriffen durch den iranischen Geheimdienst wären, da dieser dort fest etabliert sei. Ehemalige Militärpiloten könnten dort weder unerkannt leben noch effektiv geschützt werden. In eingeschränkterer Form treffe dies auch auf die restlichen Gebiete des Nordirak zu, zumal auf Seiten der kurdischen Autoritäten in Erbil und Dohuk kein besonderes Interesse an einem Schutz dieses Personenkreises bestehe. Soweit vom BF vorgebracht wurde, dass ein Bruder wegen ihm umgebracht worden sei, waren die genaueren Umstände und Gründe für einen solchen gewaltsamen Tod nicht feststellbar. Die vom BF vorgelegte Sterbeurkunde betraf einen weiteren, im Jahr 1991 verstorbenen Bruder. Aus dem Vorbringen des BF selbst und dem seiner Familienangehörigen ergab sich nicht schlüssig, dass der Bruder des BF gezielt verfolgt und getötet worden sei, gerade weil er Angehöriger des BF gewesen sei. Vielmehr stellten die Familienmitglieder bloße Vermutungen über die Hintergründe der Ermordung auf, so hat etwa die Ehegattin des BF ausgeführt, dass sie glaube, ein Schwager wäre für ihre Probleme im Irak verantwortlich, der wiederum geglaubt habe, dass der BF und sein Bruder mit Rebellen zusammengearbeitet hätten. Dementsprechend erschienen auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum Irak vielfältige Hintergründe für den Tod des Bruders möglich. Andererseits billigte das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der belangten Behörde - dem Vorbringen, dass die im Irak verbliebene Ehegattin und die Tochter dort von Mitgliedern mutmaßlicher schiitischer Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften nach der Ausreise des BF nach dessen Aufenthaltsort befragt worden seien, aus Gründen der Plausibilität desselben Glaubwürdigkeit zu. Im Lichte des persönlichen Vorbringens des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel und des vom AsylGH eingeholten Gutachtens war daher in einer Gesamtabwägung aller Fakten festzustellen, dass gerade er im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit potentiell einer Verfolgung durch pro-iranische schiitische Milizen oder Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt wäre, vor der er keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte und der gegenüber ihm auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde."

Aus diesen Erwägungen zu den Antragsgründen des Vaters der BF war für das erkennende Gericht jedoch nicht abzuleiten, dass die BF selbst einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte vor ihrer letztmaligen Ausreise aus dem Irak ausgesetzt war oder sie einer solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.

Der Bruder der BF gab erstinstanzlich an, nach erfolgreichem Schulabschluss im Juli 2006 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf Initiative der Eltern hin dem bereits im Jänner 2006 angesichts seiner individuellen Bedrohung nach Syrien gereisten Vater nachgefolgt zu sein und selbst bis dahin keine individuellen Probleme gehabt zu haben. Diese Aussage bekräftigte der Bruder auf Nachfrage nochmals in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2014.

Auch aus den früheren Lebensumständen der BF und denen ihrer Mutter, welche im Gefolge der gemeinsamen Ausreise nach Syrien im Juli 2006 in den Folgejahren bis 2010 mehrmals aus von ihnen genannten Gründen in den Irak zurückkehrten, war nicht abzuleiten, dass die BF wie auch ihre Mutter alleine aus verwandtschaftlichen Gründen von asylrelevanter Verfolgung im Irak bedroht wären.

Dazu führte das BVwG in seiner Beweiswürdigung im Erkenntnis in der Beschwerdesache der Mutter der BF im Einzelnen aus:

"Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2011 legte die (hier: Mutter der) BF dar, sie sei im Jahr 2006 ihrem bereits Anfang des Jahres nach Syrien geflüchteten Gatten mit ihren beiden Kindern dorthin gefolgt, nachdem die Kinder ihr Schul- bzw. Studienjahr abgeschlossen hatten. Zuvor im Jahr 2005 sei es einmal am früheren Wohnsitz der Familie zu einer Hausdurchsuchung durch staatliche Sicherheitskräfte zur behaupteten Sicherstellung von Waffen gekommen. 2006 habe sie dann einen Anruf erhalten und sei im Zuge dessen gewarnt worden nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Während des Aufenthalts in Syrien in den Folgejahren ab 2006 sei sie mehrmals mit bzw. zu ihrer Tochter in den Irak gereist, die wegen ihres Universitätsabschlusses wieder in den Irak zurückgekehrt war, und habe sie sich dabei, ebenso wie die Tochter, jeweils bei ihren Schwestern in XXXX aufgehalten. Im Jahr 2009 sei sie dabei einmal von unbekannten Männern bei einer ihrer Schwestern abgeholt und für einige Stunden einem Verhör unterzogen worden. Bei einer weiteren Rückreise nach XXXX im November 2009 sei sie schließlich gemeinsam mit ihrer Tochter im Zuge einer Passkontrolle angehalten und danach über allenfalls zwei Tage hinweg drei Mal befragt worden. Dabei sei ihr nur Wasser zu Trinken gegeben worden und sei ihr auch damit gedroht worden, dass man ihre Tochter umbringe oder vergewaltige, wenn sie nicht kooperiere. Der Gatte der BF gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21.06.2011 im Zusammenhang mit dem Einreiseantrag der BF ebenfalls an, dass sie mehrmals zwischen Syrien und dem Irak gependelt sei wegen des Studienabschlusses der gemeinsamen Tochter im Irak, wobei sich die BF mit der Tochter jeweils bei einer Schwester der BF aufgehalten habe, insgesamt hätten diese Aufenthalte der BF ein bis zwei Monate im Jahr umfasst, auch aktuell halte sich die Tochter deshalb noch alleine im Irak auf. Das Bundesasylamt stellte dazu in seiner Entscheidung fest, dass die BF im Jahre 2009 mehreren Befragungen wegen ihres Gatten unterworfen war, eine individuelle Verfolgung ihrer Person aber nicht feststellbar war, nicht zuletzt deshalb, weil sie wegen der Ausbildung ihrer Tochter regelmäßig in den Irak zurückgekehrt war, was sie für den Fall wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wohl nicht getan hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war im Lichte dieser Aussagen grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass die BF den behaupteten Befragungen unterworfen war. Was eine in der Beschwerdeergänzung erstmals behauptete "unmenschliche Behandlung" der BF im Zuge ihrer Befragungen angeht, so hatte die BF selbst zuvor dargelegt, die jeweiligen Vertreter staatlicher Behörden hätten sich ihr gegenüber fallweise einer "schmutzigen Ausdrucksweise" bedient, bei der letzten längeren Befragung sei ihr für den Fall fehlender Auskunftsbereitschaft auch mit gravierenden Eingriffen in die körperliche Integrität ihrer Tochter gedroht worden. Aus diesem persönlichen Vortrag war aus Sicht des Gerichts zwar eine fallweise verbal grobe Behandlung der BF sowie im letzteren Fall auch eine gravierende Drohung (ihrer Tochter gegenüber) zu gewinnen, jedoch keine unmittelbare physische Misshandlung ihrer Person, wie dies in der Beschwerdeergänzung erstmals insofern behauptet wurde, als ein Zusammenhang zwischen ihrer XXXX in Syrien und angeblichen Schlägen während ihrer Anhaltung im Irak hergestellt wurde. Dass die BF im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber derart gravierende Vorfälle wie persönliche schwere Misshandlungen nicht berichtet hätte, sofern sie tatsächlich geschehen wären, stellt sich für das erkennende Gericht nicht als plausibel dar, zumal sie im Rahmen ihrer ausführlichen Schilderung selbst Details erwähnte wie, dass sie nur Wasser zu trinken bekommen habe und sie sich mehrfach beschwert habe. Zudem ergab sich aus keinem der vorgelegten medizinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass die XXXX der BF auf derlei Misshandlungen zurückzuführen gewesen wäre, vielmehr fand sich dort im Gegensatz dazu der Hinweis auf eine XXXX. Im Übrigen hat die BF dazu angegeben, dass sie, nachdem sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Gatten bekannt gegeben hatte, nach der letzten zweitägigen Anhaltung freigelassen und ihr am nächsten Tag auch ihr Telefon sowie ihr Reisepass bei ihrer Schwester ausgehändigt worden seien. Der belangten Behörde war zudem insofern zu folgen, als auch die wiederkehrenden Einreisen der BF aus Syrien in den Irak und nachfolgenden Aufenthalte bei nahen Verwandten in XXXX sowie die längeren Aufenthalte der Tochter dort zum Zwecke ihres Studienabschlusses eine nachhaltige Verfolgungsgefahr gerade nicht nahelegten. Dass sich die beiden Genannten während ihrer Aufenthalte so versteckt gehalten hätten, dass man ihrer bei entsprechendem Interesse nicht habhaft werden hätte können, erschien gerade im Lichte der Gründe für deren Aufenthalt in XXXX als realitätsfremd und nicht plausibel."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2014 führte die BF selbst dazu noch im Einzelnen aus, dass sie sich von 2006 bis 2009 jeweils zwischen Oktober und Jänner bzw. zwischen Februar und Juni/Juli, also während der jeweiligen Studiensemester, in XXXX im Haus der Tante mütterlicherseits aufgehalten hat um ihr Studium an der Universität XXXX fortzusetzen bzw. im Juli 2009 erfolgreich abzuschließen, während sie jeweils im Sommer und in den Semesterferien in Syrien gewesen sei. Auch nach dem Studienabschluss sei sie noch mehrmals in XXXX gewesen um Zeugnisse und Studienunterlagen zu beschaffen, weil diese u.a. für ein allfälliges Studium im Aufnahmeland notwendig waren. Nach etwaigen Problemen im Zuge dieser Aufenthalte in XXXX befragt, verwies die BF vorweg auf Belästigungen durch Wachpersonal an der Universität, die sie wiederholt zum Tragen eines Kopftuchs aufgefordert hätten. Darüber hinaus verwies sie auf jene beiden Vorfälle im Jahr 2009, auf die auch ihre Mutter verwiesen hatte, nämlich eine Mitnahme der Mutter aus dem Haus ihrer Schwester zu einem Verhör für einige Stunden sowie eine mehrtägige Anhaltung der Mutter sowie der BF selbst an einem Kontrollpunkt vor XXXX, die der Ermittlung des Aufenthalts des Vaters dienten. Auch die BF berichtete dabei über eine mitunter grobe Behandlung durch die Sicherheitsorgane, bestätigte aber ebenso die nachfolgende Freilassung und Retournierung der Habseligkeiten und Dokumente. Letztmalig habe sie sich gemeinsam mit der Mutter im Dezember 2010 in XXXX aufgehalten, nachdem sie ihr Onkel, der Offizier in der irakischen Armee gewesen sei, unter dem Vorwand der Erkrankung der Großmutter nach XXXX gelockt hatte um sie ebenfalls nach dem Aufenthaltsort des Vaters der BF zu befragen. Angesichts dessen seien sie wieder aus XXXX abgereist. Auch aus diesem Vorbringen war also in Übereinstimmung mit den Angaben der Mutter von keiner nachhaltigen individuellen Verfolgung der BF durch staatliche Organe oder Dritte auszugehen.

Darüber hinaus erlangte das Gericht auch keine Kenntnis von länderkundlichen Informationen, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass Angehörige von ehemaligen Militärpiloten als solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte schon wegen dieser Eigenschaft ausgesetzt wären.

Soweit dahingehend im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf die berichtete Ermordung eines Piloten am 02.05.2012 vorgebracht wurde, dass im Zuge dessen auch zufällig anwesende Familienangehörige getötet wurden, war daraus zu gewinnen, dass eine solche Exekution von zusammen angetroffenen Familienangehörigen im Einzelfall nicht auszuschließen war, dass jedoch nach Angehörigen von ehemaligen Militärpiloten als solche gezielt gesucht worden wäre, ging aus den Berichten nicht hervor. Da sich der Vater der BF seit 2006 im Ausland aufhält und nunmehr in Österreich asylberechtigt ist, erscheint eine individuelle Verfolgung der BF aus bloßen Verwandtschaftsgründen sowohl angesichts der Aussagen der Mutter und der BF selbst als auch angesichts der Berichtslage pro futuro als nicht wahrscheinlich.

Soweit vorgebracht wurde, dass 2006 ein Onkel der BF "wegen ihrem Vater" umgebracht worden sei, waren jedoch die genauen Umstände bzw. Gründe dieser Ermordung nicht feststellbar. Eine im Verfahren vorgelegte Sterbeurkunde betraf einen weiteren, im Jahr 1991 verstorbenen Onkel der BF, und ergab sich aus dem Vorbringen der BF und ihrer Angehörigen nicht nachvollziehbar, dass der erwähnte Onkel im Jahr 2006 gezielt verfolgt und getötet worden sei, da er Verwandter eines ehemaligen Militärpiloten war. Vielmehr stellten die Familienmitglieder bloß Vermutungen über die Hintergründe der Ermordung auf und hat etwa die Mutter der BF ausgeführt, dass sie glaube, ein Schwager wäre für ihre Probleme im Irak verantwortlich, der geglaubt habe, dass der Vater bzw. auch dieser Onkel "mit den Rebellen zusammengearbeitet" hätten. Dementsprechend erschienen vielfältige Hintergründe für die Ermordung dieses Onkels im Jahr 2006 als denkmöglich.

Im Lichte all dieser Erwägungen war daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer aktuell vorliegenden individuellen Verfolgungsgefahr für die BF wegen der militärischen Vergangenheit ihres Vaters auszugehen.

Soweit die BF über den Verfahrensverlauf hinweg auch auf Probleme während ihres Universitätsbesuchs zwischen 2006 und 2009 in XXXX verwies, als sie wegen ihrer Weigerung ein Kopftuch zu tragen belästigt und unter Druck gesetzt worden sei, fehlte diesem Vorbringen schon die für eine Qualifizierung als Verfolgung erforderliche Intensität und Nachhaltigkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre der BF. Zudem war die universitäre Ausbildung der BF im Juli bzw. Oktober 2010 endgültig abgeschlossen. Dafür, dass im Übrigen eine Frau im Irak unabhängig von ihrem Stand wegen derlei religiöser Vorschriften im Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, haben sich für das BVwG weder aus dem Vorbringen der BF noch aus den verfügbaren länderkundlichen Informationen stichhaltige Hinweise ergeben. Auch aus diesem Vorbringen war somit keine individuelle landesweite Verfolgungsgefahr für die BF bei einer Rückkehr in den Irak abzuleiten.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass die BF nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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