L502 1410460-1•BVwG L502 1410460-1
L502 1410460-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Verhältnisse,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 0905.906-BAT, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 25.07.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem Sohn, am 19.05.2009 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
Mit 27.05.2009 erfolgte eine urkundentechnische Untersuchung der vom BF vorgelegten Identitätsnachweise (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Militärausweise), wobei sich keine Hinweise auf deren Verfälschung ergaben.
Am 09.07.2009 wurde der BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der BF im Zuge dessen verschiedene Beweismittel vorlegte.
2. In diesen erstinstanzlichen Befragungen brachte der BF im Wesentlichen wie folgt vor:
Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter, geboren in XXXX und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Von Beruf sei er bis 1993 Berufsoffizier im Rang eines Hauptmanns der irakischen Armee unter dem Regierung von Saddam Hussein gewesen und habe die Funktion des Piloten eines Transportflugzeuges ausgeübt. Er sei im ersten Golfkrieg verwundet und 1993 pensioniert worden. Danach sei er bis Jänner 2006 als Kaufmann in XXXX tätig gewesen. In der Folge sei er nach Syrien ausgereist, wohin ihm später auch seine Familienangehörigen gefolgt seien. 2009 sei er dann gemeinsam mit seinem Sohn nach Österreich gelangt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte er vor, nach dem Sturz Saddam Husseins seien alle früheren irakischen Militärpiloten wegen deren Einsatzes im Krieg gegen den Iran auf Todeslisten iranischer Milizen gesetzt und seit dem Jahr 2004 durch gezielte Attentate verfolgt worden. Er habe insbesondere in dem Zeitpunkt Angst bekommen, als er erfahren habe, dass ein ehemaliger Kollege von ihm, der ebenfalls "nur" Transportpilot gewesen sei, ermordet worden sei, obwohl dieser sogar Schiit gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er bei Verwandten übernachtet und sein Geschäft aufgegeben.
Im Einzelnen trug er dazu weiter vor, Mitte November 2005 habe ihn seine Ehegattin angerufen, da versucht worden sei in ihr Haus einzubrechen. Ein Fahrzeug vermutlich einer Behörde oder einer Miliz sei erst nach Hilferufen der Ehegattin verschwunden. Daraufhin habe der BF beschlossen, die Familie aus ihrem überwiegend schiitischen Wohnbezirk in XXXX übersiedeln zu lassen. Er selbst habe schon seit geraumer Zeit an einem Haus an einer anderen Adresse gebaut. Dort habe er jedoch bei einem Besuch von einem Nachbarn erfahren, dass am Vortag Fahrzeuge gekommen seien und deren Insassen zuerst im falschen Haus nach ihm gefragt und die Nachbarin bedroht hätten. Dann seien diese nach Erkennen der Verwechslung in das Haus des BF eingedrungen, hätten dort jedoch niemanden angetroffen. Auch ein in diesem Gebiet lebender privater Wachmann habe dem BF mitgeteilt, dass nach ihm gefragt worden sei, woraufhin er sich augenblicklich entfernt habe. Ein mit ihm persönlich bekannter General habe dem BF dann nach vorheriger Ablehnung eines Kontaktes doch über Nachfrage mitgeteilt, dass er sich auf einer Liste von zu tötenden - und nicht "nur" festzunehmenden - Personen befinde, weshalb er fliehen müsse. Mitte Dezember 2006 sei überdies der Bruder des BF seinetwegen ermordet worden. Aufgrund dessen sei er am 06.01.2006 aus dem Irak geflohen und habe bis 2008 unter ständigem Wechsel des Aufenthaltsorts in Syrien gelebt. Syrien habe er sodann verlassen, da im Jahr 2008 von der syrischen Regierung verlangt worden sei, dass alle in Syrien aufhältigen Iraker um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen müssten. Er habe auch Angst gehabt sich dort an den UNHCR zu wenden, da dieser gerade in Syrien keine absolute Sicherheit gewährleistet hätte.
3. Der Organwalter der belangten Behörde stellte im Gefolge der Einvernahme des BF eine Anfrage an deren Staatendokumentation. In Entsprechung dieser Anfrage wurde am 28.09.2009 eine Anfragebeantwortung (unter anderem zur Frage einer etwaigen Verfolgung durch Milizen iranischen Ursprunges, die Rache für ehemalige Kriegsverbrechen nehmen wollten, sowie zu etwaigen Todeslisten im Irak) übermittelt.
4. Am 01.10.2009 langte ein handschriftlich verfasstes Schreiben des BF beim Bundesasylamt ein, in welchem dieser sich nach dem Verfahrensstand erkundigte bzw. um rasche Abwicklung sowie eine allfällige weitere Einvernahme bat. In einem weiteren Schreiben vom 13.11.2009 machte der BF Ausführungen zum Aufenthalt seiner Tochter und Ehegattin im Irak, welche dort nach ihm befragt worden seien.
5. Der BF legte erstinstanzlich als Beweismittel vor:
Irakischer Führerschein
Militärausweis aus 1998
Offiziersausweis aus 1991
Irakischer Personalausweis
Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis
Urlaubsbestätigung nach Kriegsgefangenschaft in 1991
Mappe mit Unterlagen eines amerikanischen Militärkrankenhauses aus 1991
Foto des BF mit anderen Personen vor einem Flugzeug
Kopie einer Sterbeurkunde eines Bruders des BF aus 1991
Kopien aus einem Buch eines irakischen Journalisten
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2010 zuerkannt.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität sowie seine Familienverhältnisse in Österreich feststehen.
Der BF habe die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2006 zwar glaubhaft machen können, jedoch könne aufgrund der veränderten Lage im Herkunftsstaat aktuell keine Verfolgungsgefahr im Heimatland festgestellt werden.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, es könne ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Militärpilot nun von staatlichen Organen verfolgt werden würde. Laut den behördlichen Länderfeststellungen sei insbesondere kürzlich der sogen. "Justice and Accountability Act" erlassen worden, der ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei von Saddam Hussein wieder staatliche Positionen eröffnen soll. Von einer staatlichen Verfolgung könne somit nicht gesprochen werden. Für den Fall, dass man demgegenüber eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Dritte bejahen würde, liege es im Grundinteresse des irakischen Staates, gegen Terroristen vorzugehen sowie exekutive und gerichtliche Strukturen auszubauen, weshalb auch deshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Im gg. Fall sei zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der BF hätte nämlich die Möglichkeit sich in einem vorwiegend sunnitisch bewohnten Gebiet im Norden des Landes niederzulassen, wo eine Gefährdung seiner Person nicht zu erwarten wäre. Zu den behaupteten Bedrohungen der Gattin und Tochter wegen seiner Person wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar gewesen sei. Zur behaupteten Ermordung eines Bruders im Zusammenhang mit der Suche nach dem BF wurde ausgeführt, dass diese nicht auf die Funktion des BF als Militärtransportpilot zurückgeführt werden könne. Zudem könne selbst in dem Fall, dass man von einem Zusammenhang zwischen der Ermordung des Bruders und der Person des BF ausginge, nicht von einer aktuell vorliegenden Verfolgungsgefahr gesprochen werden, zumal diese Ermordung bereits drei Jahre zurückläge und der zwischenzeitig erlassene "Justice and Accountability Act" zur Anwendung komme.
Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben, wobei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
8. Mit Schreiben vom 23.09.2010 wurden vom BF folgende weitere Dokumente samt Übersetzungen in Kopie vorgelegt:
eine Heiratsurkunde
ein Bericht einer Klinik aus Damaskus aus 2010 über die XXXX bei der Ehegattin des BF und der anschließenden Nachbehandlung
ein Schreiben dieser Klinik aus 2010 über einen XXXX bei der Ehegattin des BF im Jahr 1995 sowie XXXX im Jahr 2009
9. In einer Stellungnahme vom 31.01.2013 wurde von den mit 25.08.2010 bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretern des BF unter Hinweis auf entsprechende Quellen ausgeführt, dass seit 2003 Unterstützer des früheren irakischen Regimes häufig Opfer von Einschüchterung, Bedrohung und physischer Gewalt würden. Gerade die sunnitische Bevölkerung werde pauschal für frühere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht und fänden Übergriffe sowohl der schiitisch dominierten Sicherheitskräfte als auch schiitischer Milizen auf (höher- wie niederrangige) frühere Armeeangehörige, insbesondere auch auf ehemalige Militärpiloten, statt.
Unter den dargelegten Umständen sei daher von einer gezielt gegen den BF gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Irak auszugehen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der BF als ehemaliger Militärpilot unter Saddam Hussein Angehöriger der sozialen Gruppe der ehemaligen Militärangehörigen (und ihrer Angehörigen) sei, welche sich durch ihre unabänderliche berufliche Vergangenheit (und die damit offenkundig unterstellte Gesinnung) nach außen hin abgrenze. Wie die bisherigen erfolgreichen systematischen Anschläge auf diese Gruppe zeigen würden, werde den Mitgliedern dieser Gruppe - sollte neben staatlicher Verfolgung auch von einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgegangen werden - auch kein staatlicher Schutz im Irak zuteil.
10. Ebenfalls mit 31.01.2013 langte ein Fristsetzungsantrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 30.06.2013 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder eine Entscheidung bis zum 31.08.2013 zu erlassen.
11. Mit 21.02.2013 wurden vom BF folgende Urkunden vorgelegt:
Meldezettel und Mietvertrag
Deutschkurs-Teilnahmekarte des BF
Secondary School Certificate des Sohnes des BF
Zeugnis über den Vorstudienlehrgang der Univ. Wien des Sohnes
Stipendiums-Bestätigungen des Sohnes
Lohnzettel des Sohnes
Meldezettel und Mietvereinbarung des Sohnes
12. Am 25.07.2013 führte der AsylGH zu den Beschwerdeverfahren des BF und seiner Gattin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Die rechtsfreundliche Vertretung des BF legte verschiedene Texte in englischer und arabischer Sprache zur Frage einer Verfolgungsgefahr für Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie dem des BF vor:
ein Bericht der amerikanischen Botschaft in Bagdad zur Gefahr der Verfolgung ehemaliger irakischer Kampfpiloten
ein Bericht zu Maßnahmen, die im Irak gegen ehemalige Militärpiloten eingeleitet werden sollen
ein Auszug aus einer libanesischen Zeitung aus 2009 mit einem Interview eines ehemaligen irakischen Piloten, der sich in den Nordirak begeben hatte und dort der Auslieferung an den Iran entkommen sei, weil er Kurde war
ein amtliches Schreiben des Büro des irakischen Ministerpräsidenten über die Einbindung früherer bewaffneter schiitischer Milizen, die für gezielte Verfolgungen von Sunniten verantwortlich waren, in einen offiziellen Versöhnungsprozess; ein Drohschreiben einer solchen Miliz gegen Sunniten im Allgemeinen
ein Zeitungsartikel über einen Erlass des irakischen Präsidenten Talabani zur Aufnahme früherer Piloten im Nordirak und deren späterer Auslieferung an den Iran
Die Vertretung des BF beantragte eine Frist zur nachträglichen Vorlage weiterer Beweismittel sowie zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme. Dem BF wurde aufgetragen, aktuelle Beweismittel hinsichtlich einer möglichen Gefährdung bzw. allfällige Berichte über ermordete Piloten vorzulegen.
13. Mit Stellungnahme vom 29.08.2013 wurden vom BF folgende Beweismittel vorgelegt:
eine zusammenfassende Darstellung des BF mit Verweis auf die Bezug genommenen Informationsquellen
Bericht der Zeitung Al-Quds-Al-Arabi vom 27.05.2013
Bericht der Zeitung Alraya-Newspaper
Diverse Internet Seiten
Bericht der Al-Shariqiya-News vom 27.05.2013
Bericht der Al-Arabya-News vom 27.05.2013
Bericht eines arabischen Internetportals
Bericht eines arabischen Internetportals
Bericht der Almada press, new agency vom 26.06.2013
Bericht des Alsumaria news channel vom 07.07.2013
Bericht des New-Morning-Newspaper vom 30.05.2013
Bericht von Newsabah vom 29.05.2013
Auszüge aus der Iraqi-Resistance-Website vom 06.04.2013
eine zusammenfassende Darstellung des BF samt Auszügen der Iraqi News Agency und von Alsharqyqa news vom 04.09.2012
Auszug aus der Website Burathanews
Auszüge von zwei weiteren Internetseiten
Bericht von Alsumaria news vom 02.05.2012
Bericht von Al-Furat-Agency-News vom 02.05.2012
Auszug aus der Internetseite "the free Iraq network and media" vom 09.03.2011
Auszug aus der Internetseite der Iraqi Army vom 10.03.2011
Auszug aus dem Internet Forum The Arab Gate Forum vom 19.12.2010
Auszüge aus weiteren Internetseiten
Bericht des Amin Media Network vom 07.06.2011
Auszug des Alasrah-Network vom 28.05.2011
Auszug der Website arabic.rt.com
Auszug der Internetseite aklamkom.com
Artikel des Green Corner Magazine vom 15.01.2009
Bericht der ISDCI vom 22.06.2013
Statement des US-amerikanischen Generals George Casey vom 22.06.2013
Artikel des NCR vom 14.07.2007
Bericht vom 29.07.2013 der Website aklamkom
Bericht vom 29.07.2013 der Website grenc.com
Auszug der Webseite des Al-Gardania-Magazine vom 18.09.2013
Näher ausgeführt wurde vom BF, dass der Umstand der Ermordung des ehemaligen Brigadegenerals der irakischen Luftstreitkräfte, XXXX, am 27.05.2013 einen weiteren Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben darstelle. Die Ermordung dieses ehemaligen Staffelführers eines Geschwaders, welches am Iran-Irak-Krieg beteiligt war, sei darauf zurückzuführen, dass er als sunnitischer Militärangehöriger im Dienste der Baath-Partei tätig war, was ihn zum Ziel der schiitischen Milizen bzw. iranischen Armee gemacht habe. Aus denselben Gründen sei auch Leutnant XXXX zunächst nach Syrien und in weiterer Folge in die V.A. E. geflohen (Beilagen A-H).
Zudem seien im Einzelnen folgende Personen ermordet worden:
ein ehemaliger Oberst der Luftstreitkräfte am 26.06.2013 durch unbekannte bewaffnete Personen in seinem Haus (Beilage I).
ein ehemaliger Offizier der irakischen Luftstreitkräfte und sunnitischer Pilot am 07.07.2013 durch schiitische Milizen (Beilage J)
der Brigadegeneral XXXX, mit welchem der BF die Universität der Luftstreitkräfte besucht habe, der in einem mehrheitlich sunnitischen Viertel gewohnt habe und dennoch von schiitischen Milizen ermordet worden sei (Beilage K-L)
ein Brigadegeneral und Pilotenausbildner am 06.04.2013 (Beilage M)
ein früherer Kollege des BF am Luftstützpunkt, den der BF letztmals in Syrien 2006 gesehen habe, am 04.09.2012 (Beilage N sowie in englisch formulierte Kurzfassung)
ein unbekannter ehemaliger Offizier der Luftstreitkräfte (Beilage 0-P)
ein Oberst in einer hauptsächlich von sunnitischen Muslimen bewohnten Stadt im Mai 2012 (Beilage Q-R)
ein mit seiner Familie in die Türkei geflohener Oberst im März 2011 (Beilage S-T)
ein Oberst im Dezember 2010 (Beilage U-V)
ein weiterer Militärangehöriger in Syrien im Sommer 2011 (Beilage W-X)
Zu Frage angeblicher sogen. Todeslisten wurden zwei Internetadressen (Beilage Y-Z) genannt. Gemäß Beilage AA würde der irakische Präsident Talabani ehemalige Offiziere an den Iran ausliefern.
Weiter führte der BF aus, auch der Aufenthalt in einem sunnitischen Territorium oder in Syrien gewähre keine Sicherheit für das Leben ehemaliger Angehöriger der irakischen Luftstreitkräfte (Beilage Q-R;
BB-DD).
14. Mit 16.09.2013 ersuchte der Asylgerichtshof das Europäische Zentrum für kurdische Studien (EZKS) um Erstellung eines Gutachtens zur Frage der angeblichen Auslieferung ehemaliger irakischer Militärpiloten an den Iran durch die kurdische Regionalregierung bzw. einer etwaigen Fluchtalternative im Nordirak (KRG).
Das entsprechende Gutachten vom 29.12.2013 wurde dem BF in der Folge zur Stellungnahme übermittelt.
15. Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 wurden neben einer Stellungnahme zum übermittelten Gutachten nachstehende Beweismittel vorgelegt:
Accord-Anfragebeantwortung vom 07.11.2013
Artikel auf ekurd.net
Artikel aus der Washington Times vom 30.10.2005
Artikel aus ABC-News vom 06.12.2010
Kommentar des BF samt drei dazugehörigen Medienberichten
16. Mit 04.02.2014 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
17. Am 05.06.2014 führte das BVwG zu den Beschwerdeverfahren des Sohnes und der Tochter des BF eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden.
18. Am 16.06.2014 langte beim BVwG eine Mitteilung des BF und seiner Angehörigen ein, dass das bisherige Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt die im Spruch genannten Personalien, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, seit 1984 verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter, geboren in XXXX und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Er war bis 1993 Berufsoffizier im Rang eines Hauptmanns der irakischen Armee unter der Regierung von Saddam Hussein und übte die Funktion des Piloten eines Transportflugzeuges aus. Er wurde im ersten Golfkrieg verwundet und 1993 pensioniert. Danach war er bis Jänner 2006 als Kaufmann in XXXX tätig. In der Folge reiste er nach Syrien aus, wohin ihm im Sommer 2006 auch seine Familienangehörigen folgten. Im Mai 2009 gelangte er gemeinsam mit seinem Sohn nach Österreich, wo beide jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Die Gattin und die Tochter des BF reisten zwischen 2006 und 2010 mehrmals aus Syrien nach XXXX, wo sich die Tochter zur Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums an der Technischen Universität XXXX aufhielt. Die Tochter beantragte 2010 an der österr. Botschaft in Syrien eine Einreiseerlaubnis nach Österreich zu Studienzwecken und reiste 2011 mit einem viermonatigen Sichtvermerk legal nach Österreich ein, die Gattin stellte 2011 bei der österr. Botschaft in Damaskus einen Auslandsantrag iSd § 35 AsylG, beide stellten nach Ankunft im Bundesgebiet ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Die aktuelle Lage im Irak ist - notorischer Weise - gekennzeichnet vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von Bagdad vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, der Grenze zu den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von Bagdad umfasst. Innerhalb dieses Territoriums kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten.
1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:
Der BF ist als ehemaliger Berufsoffizier im Rang eines Hauptmanns der früheren irakischen Armee unter der Regierung von Saddam Hussein in der Funktion des Piloten eines Transportflugzeuges im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der landesweiten Verfolgung durch bewaffnete schiitische Milizen oder durch Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt, wogegen er aktuell keinen Schutz durch staatliche Organe erwarten kann. Auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm aktuell nicht zur Verfügung.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen und die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens. Einsicht genommen wurde auch in die Verfahrensunterlagen der Ehegattin und Kinder des BF.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen des BF und die seiner Angehörigen.
2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und dem seiner Angehörigen stützen sich auf deren in sich konsistente persönliche Aussagen, jene zum jeweiligen Verfahrensverlauf auf den jeweiligen Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des BF stützen sich auf die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel sowie den persönlichen Eindruck, den der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.
2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:
Der BF hat sich über das gesamte Verfahren hinweg zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er als ehemaliger sunnitischer Berufsoffizier unter dem Regime von Saddam Hussein und als solcher insbesondere aufgrund seiner früheren Funktion als Militärpilot einer zielgerichteten individuellen Verfolgung im Irak durch pro-iranische schiitische Milizen und den iranischen Geheimdienst ausgesetzt sei. Als wesentliche Indizien für diese Annahme nannte er verschiedene konkrete Beispiele Betroffener in vergleichbarer Position sowie Vorfälle, von denen seine Angehörigen betroffen gewesen seien, aus denen ebenfalls auf seine Verfolgung zu schließen sei.
Das Bundesasylamt hatte dem BF zwar Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Ausreisegründe im Jänner 2006 zugebilligt, vermeinte aber darüber hinaus feststellen zu können, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt in 2009 eine maßgebliche Änderung der Lage im Irak insofern eingetreten sei, als auf gesetzlicher Grundlage eine Wiedereingliederung ehemaliger Mitglieder der unter Saddam Hussein regierenden Baath-Partei sowie von ehemaligen sonstigen Systemträgern eingeleitet wurde, weshalb von einem staatlichen Verfolgungsinteresse gegen derlei Personen nun nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Den behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber Verwandten des BF, um seiner habhaft zu werden, billigte die Behörde keine Glaubwürdigkeit zu.
Diese Feststellung der belangten Behörde zur Änderung der Lage im Irak träfe aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar auf bloße frühere Mitglieder der Baath-Partei sowie sonstige einfache Systemträger und Unterstützer des früheren Regimes zu, soweit diese nicht aus ganz persönlichen Umständen heraus zum Ziel gezielter Vergeltungsmaßnahmen Dritter würden. Aus den vorliegenden Beweismitteln war demgegenüber aber zu gewinnen, dass gerade bestimmte ehemalige hohe Militärangehörige und unter diesen wiederum ehemalige Militärpiloten, denen insbesondere eine Beteiligung am früheren Iran-Irak-Konflikt zugeschrieben wurde, zum Ziel von individuellen Vergeltungsmaßnahmen wurden, denen potentiell Betroffene auch durch eine Flucht aus dem Irak zu entgehen versuchten.
Im Hinblick auf die Frage einer systematischen Verfolgung ehemaliger Militärangehöriger im gesamten Staatsgebiet ging aus den Ausführungen des BF sowie den vorgelegten Berichte zwar hervor, dass sich selbst unter Saddam Hussein eingesetzte Piloten teilweise dem nunmehrigen Regime angeschlossen haben bzw. mit den nunmehrigen Regierungsparteien kooperieren und dadurch offenbar geschützt sind. So hat der BF auch selbst angegeben, dass er von mehreren Verwandten gefragt worden sei, ob er sich ihren jeweiligen Parteien anschließen wolle, was er jedoch unter Hinweis auf seine "kritische Einstellung" verweigert habe. Von einer generellen systematischen Verfolgung von ehemaligen hohen sunnitischen Militärangehörigen im gesamten Irak konnte damit nicht ausgegangen werden.
Die zahlreichen von ihm vorgelegten Berichte verschiedenster Medien zeigten andererseits auf, dass es dem Iran nahestehenden schiitischen Milizen sowie im Irak aktiven iranischen Geheimdienstmitarbeitern im Laufe der vergangenen Jahre, insbesondere seit der Machtergreifung schiitischer Parteien im Irak, offenbar gelang eine Strategie der gezielten Liquidierung bestimmter ehemaliger Militärangehöriger umzusetzen.
Die belangte Behörde vermeinte darüber hinaus, dass, sofern man eine gezielte Verfolgung des BF durch Dritte aus genannten Gründen bejahen würde, diesem staatlicher Schutz zuteil werden sollte, zumal dieser Schutz vor "terroristischen Aktivitäten" im Grundinteresse des Staates gelegen sei. Diese Annahme erwies sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts deshalb als nicht zutreffend, da die irakischen Sicherheitskräfte einschließlich der entsprechenden Ministerien dem direkten Einfluss pro-iranischer schiitischer Kräfte unterliegen, was seit der Machtübernahme schiitischer Parteien unter dem aktuellen Premier Maliki als notorisch anzusehen ist. Diese Konstellation legt aber einen allfälligen staatlichen Schutz gegenüber Verfolgung durch Dritte, die im weitesten Sinne ebenfalls diesem politischen Lager zuzuzählen sind, gerade nicht nahe. Als Beispiel dafür sei auch auf politisch motivierte Inhaftierungskampagnen der schiitisch dominierten Regierung gegen (mutmaßliche) vor allem sunnitische Regierungsgegner, denen Sympathie für oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kräften zugeschrieben wurde, sowie die Machtkämpfe zwischen schiitischen und sunnitischen Regierungsmitgliedern hingewiesen, die zuungunsten der sunnitischen ausfielen.
Der belangten Behörde war zuletzt auch in ihrer Ansicht zur Frage einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) nicht zu folgen. Diese verwies in ihrer Entscheidung auf sunnitisch kontrollierte Gebiete des Irak, in denen sich der BF allenfalls auch niederlassen könnte, ohne dort schiitischen Verfolgern ausgesetzt zu sein. Aus Sicht des erkennenden Gerichts läßt jedoch der Zentralirak diese Annahme nicht zu, da sich die allgemeine Sicherheitslage dort im Lichte der aktuellen Länderinformationen generell nicht als soweit konsolidiert darstellt, dass von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit dann auszugehen wäre, wenn eine Zielperson einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt wäre. Umso weniger träfe dies auf den schiitischen Süden des Irak zu. Auch die jüngste Entwicklung im Irak in der Form des Eindringens bewaffneter Einheiten der ISIS aus Syrien in den Zentralirak läßt aktuell keine nachhaltige Änderung der Lage erkennen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts erschien demgegenüber vorerst der autonome, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräften stehende Norden des Landes als eine solche IFA geeignet. Dieser Ansicht trat der BF wiederum entgegen und behauptete, dass die KRG sogar zur Auslieferung gefährdeter Personen an den Iran bereit sei. Insofern zu genaueren Feststellungen veranlasst, ersuchte das Gericht eine mit der Situation vor Ort vertraute und von deutschen Verwaltungsgerichten häufig zur Begutachtung und zu Recherchen herangezogene Institution, das EZKS, um entsprechende gutachterliche Beantwortung dieser Fragen.
Aus den vom BF vorgelegten Berichten ergab sich nicht schlüssig, dass der kurdische Präsident Talabani tatsächlich ehemaligen Piloten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Schutz angeboten und diese dann dem Iran ausgeliefert hätte. Aus diesen Berichten geht vielmehr hervor, dass es als "ironisch" anzusehen sei, dass Talabani diesen Schutz angeboten hätte. Konkrete Belege für die angebliche Auslieferung von Militärpiloten des Irak an den Iran nach Inanspruchnahme dieses angeblichen Offerts Talabanis an Piloten fanden sich darin nicht. Es waren zwar zahlreiche Hinweise in diesen Berichten darauf enthalten, dass der iranische Geheimdienst aus Rachegründen einen Plan zum Aufspüren aller ehemaligen Militärpiloten entwickelt habe und dabei auch Unterstützung erhielte. Dass tatsächlich ehemalige Piloten, die sich auf Einladung Talabanis zu ihrem Schutz in die autonome kurdische Region des Nordiraks begeben hatten, von dort aus dem Iran ausgeliefert worden wären, konnte aber mangels entsprechender Berichte und auch im Lichte des Inhalts des eingeholten Gutachten des EZKS, wo demgegenüber ausgeführt wurde, dass es nie eine offizielle Einladung Talabanis an ehemalige Militärpiloten, sich in Suleimaniya niederzulassen, gegeben habe, nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis war dem Gutachten des EZKS aber zu entnehmen, dass insbesondere in der an den Iran angrenzenden, unter der Kontrolle der Präsident Talabani zuzuzählenden Partei PUK stehenden Provinz Suleimanyia ehemalige irakische Militärpiloten nicht sicher vor Angriffen durch den iranischen Geheimdienst wären, da dieser dort fest etabliert sei. Ehemalige Militärpiloten könnten dort weder unerkannt leben noch effektiv geschützt werden. In eingeschränkterer Form treffe dies auch auf die restlichen Gebiete des Nordirak zu, zumal auf Seiten der kurdischen Autoritäten in Erbil und Dohuk kein besonderes Interesse an einem Schutz dieses Personenkreises bestehe.
Soweit vom BF vorgebracht wurde, dass ein Bruder wegen ihm umgebracht worden sei, waren die genaueren Umstände und Gründe für einen solchen gewaltsamen Tod nicht feststellbar. Die vom BF vorgelegte Sterbeurkunde betraf einen weiteren, im Jahr 1991 verstorbenen Bruder. Aus dem Vorbringen des BF selbst und dem seiner Familienangehörigen ergab sich nicht schlüssig, dass der Bruder des BF gezielt verfolgt und getötet worden sei, gerade weil er Angehöriger des BF gewesen sei. Vielmehr stellten die Familienmitglieder bloße Vermutungen über die Hintergründe der Ermordung auf, so hat etwa die Ehegattin des BF ausgeführt, dass sie glaube, ein Schwager wäre für ihre Probleme im Irak verantwortlich, der wiederum geglaubt habe, dass der BF und sein Bruder mit Rebellen zusammengearbeitet hätten. Dementsprechend erschienen auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum Irak vielfältige Hintergründe für den Tod des Bruders möglich.
Andererseits billigte das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der belangten Behörde - dem Vorbringen, dass die im Irak verbliebene Ehegattin und die Tochter dort von Mitgliedern mutmaßlicher schiitischer Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften nach der Ausreise des BF nach dessen Aufenthaltsort befragt worden seien, aus Gründen der Plausibilität desselben Glaubwürdigkeit zu.
Im Lichte des persönlichen Vorbringens des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel und des vom AsylGH eingeholten Gutachtens war daher in einer Gesamtabwägung aller Fakten festzustellen, dass gerade er im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit potentiell einer Verfolgung durch pro-iranische schiitische Milizen oder Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt wäre, vor der er keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte und dergegenüber ihm auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2. Die Vertretung des BF stellte in ihrer Stellungnahme in den Raum, dass der BF als Angehöriger der sozialen Gruppe "ehemaliger Militärangehöriger, welche sich durch ihre unabänderliche berufliche Vergangenheit (und die damit offenkundig unterstellte Gesinnung) nach außen hin abgrenze" der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Irak ausgesetzt sei.
Das bloße Merkmal der ehemaligen Zugehörigkeit zu einer "Berufsgruppe" genügt aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht um einen Angehörigen einer solchen zugleich als Angehörigen einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK zu qualifizieren und damit in weiterer Folge die Subsumierung eines behaupteten Sachverhalts als einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt zu ermöglichen.
Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen erfolgen müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106 f; auch: Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 89 f).
Die ehemalige Tätigkeit des BF als Militärpilot als solche stellt allerdings kein angeborenes und unabänderliches persönliches Merkmal dar. Darüber hinaus ist hinsichtlich einer bloßen Berufsgruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Überzeugung teilen würden, die so bedeutsam für deren Identität wären, dass sie nicht dazu gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten. In diesem Sinne hat der BF auch 1993 seine Laufbahn als Berufsoffizier der irakischen Armee beendet bzw. trat er in den Ruhestand und übte in den Folgejahren bis 2006 den Beruf des Kaufmanns aus.
Der Rechtsansicht der Vertretung war daher insoweit nicht zu folgen.
3. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2008/19/1031, vom 28.05.2009) ist die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer "Gruppenverfolgung") nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich, eine solche Betrachtung ist schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2007, 2006/20/0771, u.a.).
Den BF betreffend war, wie oben dargestellt wurde, festzustellen, dass er - wie auch schon die belangte Behörde feststellte - den Irak aus von ihm genannten Gründen verlassen hatte. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren vor dem AsylGH kam hervor, dass diese früheren Gründe für die Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr weiter bestehen und ihm gegen diese weder staatlicher Schutz zukäme noch für ihn eine taugliche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vorläge.
Als Grund für diese potentielle Verfolgung pro futuro war seine frühere berufliche bzw. militärische Position festzustellen. An dieses Merkmal knüpft wiederum eine ihm aufgrund seiner vormaligen Stellung als Militärpilot unter der Regierung von Saddam Hussein von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte politische Gesinnung in dem Sinne an, dass er dem ehemals verfeindeten irakischen Regime aus Überzeugung diente und nun deshalb der Rache seiner "politischen Feinde" unterliege.
Es wurde daher insgesamt objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaates zurückzukehren.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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