W153 1419517-1•BVwG W153 1419517-1
W153 1419517-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion,<br/>Haft, illegale Ausreise, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung
W153 1419517-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIk
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von xxx, Staatsangehöriger von Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl: 10 07.840-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass xxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Eritrea, reiste am 25.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er bereits sechs Jahre beim Militär gewesen sei. Dort sei er schlecht behandelt worden. Sein Ziel sei es, ein großer Sportler zu werden, und er habe nicht gewusst, wie lange er noch beim Militär bleiben hätte müssen. Da dies noch mehrere Jahre dauern hätte können, habe er bei seinem Heimurlaub im März 2009 sein Heimatland verlassen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei er schließlich nach Österreich gelangt.
Nachdem das Bundesasylamt negative Dublin-Konsultationen mit Italien geführt hatte und der zwischenzeitig in die Schweiz ausgereiste Beschwerdeführer wieder nach Österreich rücküberstellt worden war, fand am 11.01.2011 eine niederschriftliche Einvernahme in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes statt. Dabei legte der Beschwerdeführer eine ID-Card vor und monierte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher im Rahmen der Erstbefragung. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seiner Lebenssituation in Eritrea und schließlich zu seinen Ausreisegründen befragt. Zu Letzteren führte er an, dass er von Oktober 2003 bis zu seiner Ausreise im Jänner 2009 beim Militär gewesen sei. Zunächst habe er ein sechsmonatiges Training absolviert und sodann bis Juli 2007 Kranke in den Spitälern pflegen müssen. Anschließend sei er bis zu seiner Ausreise in einem Militärspital in xxx gewesen. Im Jänner 2009 habe er schließlich Urlaub bekommen und hätte im Februar 2009 zurückkehren sollen. Er habe jedoch nicht mehr zurückgewollt und sei bis März zu Hause geblieben. Sein Vater, der im Juli 2004 aus dem Militär entlassen worden sei, hätte ihm Geld besorgt und er sei dann von seinem Heimatort xxx zu Fuß in den Sudan gereist. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, woher sein Vater 3.000,-- Dollar für die Finanzierung der Reise gehabt hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seine eigene 25ha große Farm bewirtschafte und sämtliches Angebaute verkaufe. Die Ersparnisse habe er dem Beschwerdeführer gegeben. Er selbst akzeptiere die Unterdrückung in Eritrea nicht und wolle nicht ein Leben lang als Soldat seinem Land dienen. Der Beschwerdeführer schilderte auch, dass er einmal beim Militär als Strafe sechs Monate im "Erneuerungsgefängnis" verbracht hätte, da er sich mit seinem Vorgesetzten wegen des Ausstellens eines Reisepasses gestritten habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, entweder gefangen genommen oder umgebracht zu werden. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde vorgehalten, dass es nicht glaubhaft wäre, er hätte sechs oder sieben Jahre beim Militär verbracht und könne aber keine Rangabzeichen nennen bzw. habe niemals einen Militärausweis besessen. Hierzu führte der Beschwerdeführer an, dass es seit dem Krieg keine Rangabzeichen mehr gäbe und auch Ausweise würden seit der 5. Runde nicht mehr ausgestellt.
In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation, welche in ihrer Beantwortung vom 14.02.2011 unter anderem die innerhalb der eritreischen Armee verwendeten Dienstgrade bezeichnete und festhielt, dass Dienstgradeabzeichen in eritreischen Streitkräften verwendet, aber auch von Offizieren nur selten getragen würden. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass Uniformen - und damit verbundene Dienstgradeabzeichen - im Alltag oftmals nicht getragen würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Wehrdienern Dienstgradeabzeichen nicht geläufig seien bzw. der Eindruck entstünde, sie wären nicht vorhanden. Zur Frage, ob es möglich wäre, nach einem Heimurlaub einen Monat ohne staatliche Verfolgung zu Hause zu bleiben, führte die Staatendokumentation aus, dass eine selbstständige Verlängerung eines Heimaturlaubes eine strafbare Handlung darstellte. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass aufgrund der Verwendung Wehrpflichtiger in zivilen Bereichen eine solche unerlaubte Abwesenheit nicht bemerkt würde. Die Staatendokumentation bestätigte auch die Existenz eines vom Beschwerdeführer genannten Militärstandortes und hielt fest, dass einige Quellen die Existenz des von ihm genannten Gefängnisses bestätigten. Neben den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisebewegung und den von ihm genannten Freiheitskämpfern setzte sich die Staatendokumentation mit dem (Nicht)Vorhandensein militärischer Ausweise auseinander. Hierzu wurde festgehalten, es sei möglich, dass man nach sechs Jahren Militärdienst keinen Militärausweis besäße, sofern die betroffenen Personen ab der 13. Musterungsrunde (etwa ab Sommer 2000) eingezogen worden seien. In Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er arabisch nur sprechen, jedoch nicht schreiben könnte, hielt die Staatendokumentation fest, dass von der Verwendung des Tigrinya-Alphabets im Unterricht auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 16.02.2011 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Kopie.
Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung eines Sprachanalyse bei dem Sprachinstitut "Lingua". Mit Sprachanalysegutachten vom 05.04.2011 stellte das beigezogene Institut zusammengefasst fest, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers mit Sicherheit in Eritrea erfolgt sei. Dieses Ergebnis wurde auf seine Kenntnisse zu den Städten xxx sowie auf seine sprachlichen Fähigkeiten gestützt.
In ihrem Untersuchungsbericht vom 15.04.2011 bewertete die kriminaltechnische Abteilung des Bundesministeriums für Inneres den vorgelegten Personalausweis des Beschwerdeführers als authentisch. Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrücke hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Eritrea zuerkannt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung damit, dass den aktuellen Feststellungen zufolge der Militärdienst in Eritrea 18 Monate dauere und daran eine Dienstpflicht zum "national service" anschließe. Jedenfalls gäbe es Hinweise, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen würden. Wehrdienstverweigerung würde mit bis zu drei Jahren bestraft, jedoch sei die Todesstrafe dafür nicht vorgesehen. Die belangte Behörde verwies weiters auf die ihrer Meinung nach bestehenden Unplausibilitäten in Bezug auf den vorgelegten Personalausweis sowie auf widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Haft seines Vaters und der Überweisung des Geldes. Jedenfalls, so das Bundesasylamt weiter, habe der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft machen können. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und der damit einhergehenden Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt mit der schlechten allgemeinen Lage in Eritrea, welche für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.05.2011 fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Beweise nicht korrekt gewürdigt hätte und ihm Asyl zu gewähren sei. Der Bescheid werde daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
In der Beschwerdeergänzung vom 17.10.2012 wurde im Wesentlichen nochmals darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei. Die Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation habe sämtliche durch den Beschwerdeführer gemachte Angaben bestätigt. Auch sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea wegen Desertion als politischer Gegner des Regimes politisch verfolgt wird und daher die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutrifft.
Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.
Am 21.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt und der Beschwerdeführer wurde nochmals über seine Fluchtgründe befragt. Es habe zwar kein konkretes einschneidendes Erlebnis gegeben, aber die Gesamtsituation im Land habe er nicht mehr ausgehalten. Er habe schon 6 Jahre gedient und immer wieder gehofft, entlassen zu werden um ganz normal leben zu können. Er hätte gerne in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Als junger Mensch hätte es aber auch andere Möglichkeiten gegeben. Er habe aber diese Chance nicht bekommen, sondern habe im xxx als Krankenpfleger arbeiten müssen. So habe er begonnen das Regime zu hassen und wollte daher diesem Land nicht mehr dienen. Die Ausbildung habe 12 Monate gedauert und er habe unterschiedliche Aufgaben erfüllt. So habe er unter ärztlicher Aufsicht Spritzen, Medikamente und auch Infusionen verabreicht. Das Spital sei sehr groß und er habe in mehreren Abteilungen gearbeitet, meistens aber in der Anästhesie.
Da keine Aussicht auf Entlassung vom Militärdienst bestand, habe der Beschwerdeführer den Urlaub in seinem Heimatort genutzt das Land zu verlassen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, auch ein "Freikauf" vom Militärdienst sei nicht möglich, da eritreische Regierung keine Geldprobleme habe, sondern den Menschen keine Freiheit gewähren möchte und sie einfach dazu zwingen wolle, ihrem Willen zu gehorchen. Ursprünglich sei sein Vater nicht für eine Flucht gewesen, er wurde 2008 auch noch verheiratet, doch dann habe er es akzeptiert und ihm Geld für die Flucht gegeben. Außerdem sei der Vater wegen seiner Flucht 2 Jahre ins Gefängnis gegangen. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm für den Urlaub ein Passierschein ausgestellt wurde. Diesen habe er jedoch nicht mitnehmen können, da er im Sudan Probleme bekommen hätte, wenn man diesen gefunden hätte. In Österreich habe er niemals Kontakt zu eritreischen Behörden gehabt, er habe aber Kontakt zur eritreischen Gemeinde und trete dort auch als DJ auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, beantragte jedoch mit Schreiben vom 16.04.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea und war von 2003 bis zu seiner Flucht im März 2009 zum Militärdienst zwangsverpflichtet. Nach einer militärischen Grundausbildung wurde er zum Sanitätsgehilfen ausgebildet und arbeitete die letzten Jahre im xxx als Krankenpfleger. Da eine Entlassung vom Militär nicht in Aussicht stand, nützte er einen Heimaturlaub und flüchtete über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich, wo er am 26. 08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Zur Situation in Eritrea werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 6.2012) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 4.9.2013) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)
Quellen:
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.9.2013): Reisehinweise Eritrea, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/eritre.html, Zugriff 4.9.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. (USDOS 19.4.2013, vgl. AA 10.2011) Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 19.4.2013) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2011): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. (USDOS 19.4.2013) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen. (USDOS 19.4.2013) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Deparmtent of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
Korruption
Korruption war 2012 weiterhin ein Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen - die Eritrea jedes Monat verlassen wollen - Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte. (FH 1.2013) Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2012 den 150. von 174 Plätzen ein. (TI 2013)
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 5.9.2013)
Wehrdienst
Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetze und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Jedoch schränkte die Regierung diese Rechte in der Praxis stark ein. Die Regierung schränkte die Möglichkeiten von Personen, die Regierung öffentlich oder privat zu kritisieren stark ein. Einige, die dies taten, wurden verhaftet. Die private Presse blieb verboten. Die Regierung kontrollierte alle Print- und Rundfunkmedien im Land - darunter sind eine Zeitung, drei Radiostationen und eine Fernsehstation. Journalisten bedürfen einer Lizenz. Die meisten unabhängigen Journalisten blieben in Haft oder im Ausland. Journalisten betrieben aus Angst vor der Regierung Selbstzensur. (USDOS 19.4.2013) Zwei der vier Internetprovider verbieten Zugang zu Seiten, die von der Regierung nicht genehmigt wurden. Personen, die Internetcafés aufsuchen, werden von der Regierung überwacht. Das sechste Jahr hintereinander bezeichnet "the Committee to Protect Journalists (CPJ) Eritrea als das Land, in dem am meisten zensuriert wird. (HRW 31.1.2013)
Quellen:
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubte jedoch keine von beiden. Die Regierung erlaubte die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ nicht und verbot die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung. (USDOS 19.4.2013) Politische Organisationen sind nicht erlaubt, außer jene, die von der PFDJ kontrolliert werden. Die Gründung von NGOs ist verboten. Versammlungen von mehr als sieben nicht verwandten Personen sind verboten. (HRW 31.1.2013) Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. (AA 6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2012): Eritrea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 31.1.2013, vgl. FH 1.2013)) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/237133/360007_de.html, Zugriff 6.9.2013
Todesstrafe
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2012 angewendet wurde. (FCO 4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.9.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Eritrea,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 4.9.2013
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and
Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section
IX: Human Rights in Countries of Concern - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/244437/367856_de.html, Zugriff 6.9.2013
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Behandlung nach Rückkehr
Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell hatten Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa zukünftige Ausreisevisa. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 19.4.2013) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/247944/374078_de.html, Zugriff 4.9.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013), Country Report on Human Rights Practices - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/245083/368531_de.html, Zugriff 5.9.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/242094/365399_de.html, Zugriff 5.9.2013
Landinfo (28.7.2011): Temanotat Eritrea: Nasjonaltjeneste, http://www.landinfo.no/asset/1710/1/1710_1.pdf, Zugriff 6.9.2013
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person, zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren.
Die Feststellungen zur Situation in Eritrea ergeben sich aus dem Länderbericht und den umfangreichen Recherchen des Bundesasylamtes. In diesem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage ergibt sich keine geänderte Situation, insbesondere bezüglich von Personen, die ohne Entlassung aus dem Militärdienst das Land illegal verlassen haben.
Im Gegensatz zum Bundesasylamt kann das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer wenig plausible und nicht lebensnahe Angaben gemacht hat. Lediglich bei der Finanzierung der Flucht gibt es weiterhin Widersprüche, die jedoch nicht entscheidungsrelevant sind.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er zuerst militärisch ausgebildet wurde, dann eine Ausbildung als Krankenpfleger erhielt und die letzten Jahre weit entfernt von seinem Heimatort in einem militärischen Krankenhaus eingesetzt wurde. Es ist nachvollziehbar, dass er bereits 2003, mit 18 Jahren, zum Militärdienst einberufen wurde. Üblicherweise werden Jugendliche in diesem Alter einberufen. Die Recherche des Bundesasylamtes bestätigt auch, dass die Entlassung aus dem Militärdienst willkürlich verlängert werden kann und die Wehrpflichtigen dann meist für nicht-militärische Aufgaben herangezogen werden. So sind Berichte von Wehrdienstzeiten in der Dauer von mehr als acht Jahren bekannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.02.2011). Auch seine Angaben über fehlende Militärausweise, mangelhafte Uniformierung, das Nichttragen von Dienstgraden etc. wurde durch die Recherchen im Wesentlichen bestätigt.
Der Beschwerdeführer konnte auch korrekte Auskünfte über das xxx sowie über seine Tätigkeit als Krankenpfleger machen. So stimmt seine Aussage, dass dieses Spital erst 2006 von Soldaten gebaut und 2007 eröffnet wurde, mit den Fakten überein und es ist glaubwürdig, dass er erst ab 2007 dort gearbeitet hat. Somit ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Militärdienst 2009 bei der Flucht des Beschwerdeführers noch nicht beendet war. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es daher im konkreten Fall plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem willkürlich verlängerten Militärdienst, den er in einem fremden Landesteil, hunderte Kilometer vom Heimatort und der Familie ableisten musste und es keine Aussicht auf Entlassung gab, ins Ausland flüchtete. Weiters ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auch politisch von der eritreischen Regierung distanziert hat, da er in Freiheit ein selbstbestimmtes Leben führen will. Dies wird bereits als oppositionelle politische Gesinnung und in einem Land ohne legale Opposition somit als staatsfeindlicher Akt gewertet und verfolgt. Es ist es auch glaubhaft, dass er wegen des Wunsches nach einem Reisepass bestraft wurde und sein Vater wegen seiner Flucht ins Gefängnis musste. Laut Länderberichten belegt die Regierung Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen, indem sie gezwungen werden hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (vgl. oben zum Punkt Wehrdienst).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Grundsätzlich sind Desertion und illegale Ausreise alleine kein ausreichender Grund zur Asylgewährung. Es geht um die Abgrenzung einer legitimen Strafverfolgung von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).
In ähnlicher Weise stellt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit wegen illegaler Ausreise drohenden Sanktionen auf deren Art und Intensität ab (vgl. VwGH 2.3.2006, 2003/20/0342).
Wesentlich ist somit die Art und Intensität der drohenden Sanktion, denn die Unverhältnismäßigkeit einer Strafe stellt ein Indiz dafür dar, dass der betroffenen Person eine staatsfeindliche oder oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, RZ 99).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem er nach ca. sechs Jahren noch immer nicht aus Militärdienst entlassen wurde, obwohl der Wehrdienst regulär 18 Monate dauern sollte, seinen Heimatstaat illegal verlassen. Er wurde schon vorher wegen des Wunsches auf Ausstellung eines Reisepasses zu 6 Monaten Militärhaft bestraft. Sein Vater wurde wegen seiner Flucht mit einer Kollektivstrafe belegt und musste zwei Jahre ins Gefängnis. Er hat bei der Rückkehr mit schwerer Strafe wegen Desertion und illegaler Ausreise zu rechnen, wobei die Gefahr besteht, dass er während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist (vgl. Länderbericht zum Punkt Wehrdienst, Quelle Amnesty International Report 2013). Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird, so geht aus dem Länderbericht hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, will der Beschwerdeführer auf Grund der Willkür und Unfreiheit nicht mehr in seinem Heimatland leben. Es kann ihm in Eritrea auch zum Vorwurf gemacht werden, dass er in Österreich Kontakte zur eritreischen Gemeinde pflegt. Ebenso belegen Berichte belegen, dass die eritreische Behörden den Vorgang der Asylantragstellung als Landesverrat betrachten (vgl. UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, ecoi.net). Der Beschwerdeführer wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur als Deserteur verfolgt sondern wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Wunsch nach Asyl wird ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher unter Zusammenschau sämtlicher Elemente dieses Einzelfalles zur Ansicht gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung von staatlicher Seite wegen Desertion sowie illegaler Ausreise und die damit einhergehende Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen wohlbegründet ist und eine politische Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt.
Da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylendigungs- bzw. Ausschlussgründen vorliegen (insbesondere Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK), war der Beschwerde stattzugeben und die Flüchtlingseigenschaft auf Grund politischer Verfolgung des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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