BVwG W176 1434592-1

W176 1434592-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Testo completo

BVwG W176 1434592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1434592.1.00

Spruch

W176 1434592-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 12 09.388-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.07.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer - in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei XXXX in XXXX (Provinz Balkh) geboren. Befragt, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Sein Großvater sei vor zwei Jahren verstorben. Dieser habe zwei Ehefrauen gehabt; eine sei eine Angehörige der Hazara, die andere aus Kandahar gewesen. Der Großvater habe der Familie viele Grundstücke hinterlassen, die der Vater des Beschwerdeführers mit dessen Onkel, einem Paschtunen aus Balkh, habe aufteilen wollen. Als der Vater beim Onkel gewesen sei, habe dieser gedroht, ihn und seine Familie zu töten, sollte er nochmals kommen, um die Grundstücke zu teilen. Der Vater habe es noch einmal versucht. Der Onkel sei Kommandant und sehr reich. Eines Nachts sei der Onkel mit anderen Personen zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, habe sowohl den Vater als auch den Bruder des Beschwerdeführers verprügelt und die Familie aufgefordert, das Land zu verlassen; andernfalls würde er sie töten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am Auge verletzt worden. Der Vater habe Angst um das Leben seiner Söhne gehabt und seinen Bruder und ihn nach Europa geschickt; sein Bruder sei nun in Norwegen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Angst, von seinem Onkel getötet zu werden. Am Ende der (vom Beschwerdeführer unterfertigten) Niederschrift wird festgehalten, dass diese ihm in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei. Die Frage, ob es Verständnisprobleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer.

3. Am 15.02.2013 vor dem Bundesasylamt - in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari sowie eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers - einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs befragt, ob er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ob diese korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden seien und ob er etwas berichtigen wolle, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die Wahrheit gesagt und habe nichts zu ergänzen. Befragt, ob er Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe Unterlagen über die Grundstücksstreitigkeiten zuhause, habe aber keinen Kontakt zu seinen Eltern und könne sie deswegen nicht besorgen. Die Fragen, ob gegen ihn in Afghanistan ein Gerichtsverfahren anhängig sei sowie ob er dort eine Strafe begangen habe, verneinte er. Nach ihm werde nicht gefahndet, aber der Onkel suche ihn. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan drei Jahre lang die Schule besucht und dann Gelegenheitsarbeiten erledigt; er sei bei vielen Arbeitgebern Lehrling gewesen und habe auf Bazaren Sachen getragen.

4. Am 28.03.2013 - abermals in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari sowie eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers - vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Wiederum befragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben, ob diese korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden seien und ob er etwas berichtigen wolle, gab der Beschwerdeführer an, seine bisherigen Angaben würden stimmen. Er habe noch immer nicht Kontakt zu seiner Familie aufnehmen können. Aus den Grundstückspapieren, die er zuhause habe, ergebe sich, dass die Grundstücke seinem Großvater gehört hätten. Der Beschwerdeführer verneinte dann in der Folge abermals die Fragen, ob in Afghanistan ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei bzw. ob er dort eine Straftat begangen habe, und gab abermals an, dass sein Onkel ihn suche. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Aufgefordert ausführlich und konkret seine Fluchtgründe anzugeben, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Sein Großvater sei sehr reich gewesen und habe viele Grundstücke sowie zwei Frauen gehabt. Eine sei Schiitin gewesen, die andere Paschtunin und Sunnitin. Der Großvater habe seine Grundstücke, XXXX, noch nicht geteilt. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei auch reich gewesen; er sei Kommandant gewesen. Der Familie des Beschwerdeführers sei es hingegen finanziell "nicht so gut" gegangen. Der Onkel väterlicherseits habe die Grundstücke einfach so genommen und die Familie des Beschwerdeführers "sehr schlecht" behandelt. Der Vater des Beschwerdeführers, der älter als der Onkel sei, habe diesen gebeten, gerecht zu teilen. Der Onkel habe das aber nicht wollen und gemeint, dass die Familie des Beschwerdeführers kein Recht auf die Grundstücke habe. Einmal sei der Bruder des Beschwerdeführers zum Onkel gegangen und es sei zu Streitigkeiten gekommen. Einmal sei der Onkel mit vier anderen Personen zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe den Vater des Beschwerdeführers geschlagen. Der Onkel habe gesagt, dass sie nie wieder über die Grundstücke reden sollten. Auch habe der Onkel dem Bruder des Beschwerdeführers aufs Auge geschlagen; nun sei er auf diesem Auge behindert. Der Beschwerdeführer und die Tochter des Onkels seien schon früher zusammen gewesen, es habe aber niemand gewusst. Dann habe er seinem Vater erzählt, dass er einen "Fehler" gemacht habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass der Onkel ihn töten würde, wenn er das herausfinde. In Afghanistan sei dies eine große Sünde. Der Onkel hätte den Beschwerdeführer gleich getötet, ebenso die Regierung, wenn sie das herausgefunden hätte. Daraufhin habe der Vater das gesamte Gold der Mutter und der Schwester verkauft, von anderen Personen Geld besorgt und den Beschwerdeführer und den Bruder in den Iran geschickt. Von dort seien sie weiter nach Europa gereist. Der Bruder halte sich nun in Norwegen auf. Befragt, wann die Probleme mit dem Onkel begonnen hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei gewesen, nachdem der Großvater gestorben sei. Befragt, wann das ungefähr gewesen sei, nannte er einen Zeitraum von ungefähr drei bis dreieinhalb Jahren. Afghanistan habe er vor zwei bzw. zweieinhalb Jahren verlassen. Auf Hinweis, dass somit zwischen dem Beginn der Probleme und der Ausreise ungefähr ein Jahr gelegen sei, und die Frage, welche Vorfälle es innerhalb dieser Zeitspanne gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, in diesem einen Jahr habe es immer wieder Streitigkeiten wegen der Grundstücke gegeben. Seine Familie habe finanzielle Probleme gehabt und in einem Mietshaus gelebt. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder hätten gearbeitet, deswegen habe er die Schule nicht besuchen können. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, der Onkel heiße XXXX und lebe in XXXX, und zwar in XXXX. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Onkels und dem der Familie des Beschwerdeführers betrage mit dem Auto ungefähr eine halbe oder eine Stunde Fahrt, wobei der Beschwerdeführer meine, es sei eher eine halbe Stunde. Auf die Frage, ob es Versuche gegeben habe, den Streit unter Hinzuziehung der Polizei oder anderen Personen zu schlichten, entgegnete der Beschwerdeführer, der Onkel sei selbst Polizist. Die Familie des Beschwerdeführers sei mehrmals hingegangen, um Anzeige zu erstatten. Man könne in Afghanistan ohne Geld nichts machen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, dass der Onkel Kommandant sei, erwiderte der Beschwerdeführer, der Onkel sei Kommandant; er arbeite bei der Polizeistation. Aufgefordert, die Streitigkeiten genau zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Der Onkel sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe sie umbringen wollen. Seitdem sie ausgereist seien, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie mehr; vielleicht lebten sie nun woanders. Der Onkel habe immer Waffen bei sich zuhause und habe einmal auf sie geschossen. Aufgefordert, chronologisch vom Beginn der Streitigkeiten alles zu erzählen, was sich zugetragen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Nach dem Tod des Großvaters sei der Vater zwei- bis dreimal zum Onkel gegangen und habe ihn gebeten, die Grundstücke gerecht zu teilen. Der Schwester soll ein Teil gegeben werden und der Familie des Beschwerdeführers auch. Der Onkel habe alle Grundstücke gehabt und von der Ernte profitiert. Nach dem ersten Besuch seien der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers wieder zum Onkel gegangen und sie hätten gestritten. Ungefähr vier Tage, nachdem sie zu ihm gekommen seien, sei der Onkel mit ein paar anderen Personen zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater, den Bruder - diesen aufs Auge- und auch den Beschwerdeführer selbst geschlagen. Er habe dem Vater gedroht, dass er, wenn er seine Söhne liebe, sie soweit wie möglich wegschicken solle, damit sie nie wieder nach den Grundstücken fragen. "Sie" hätten auch nicht wollen, dass der Beschwerdeführer die Tochter des Onkels heirate, obwohl sie es beide gewollt hätten. Damals sei der Beschwerdeführer bei ihr zu Hause gewesen. Es sei sonst niemand da gewesen und sie hätten miteinander geschlafen. Als der Beschwerdeführer es dem Vater erzählt habe, habe dieser sich Sorgen gemacht; er habe gemeint, wenn der Onkel dies herausfinde, werde er den Beschwerdeführer sofort töten. Deshalb habe er den Beschwerdeführer und seinen Bruder weggeschickt. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung Einiges zu seinen Fluchtgründen angegeben, nicht aber Probleme wegen der Tochter des Onkels erzählt, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe es schon erzählt, der Dolmetscher habe es aber nicht übersetzt. Der Beschwerdeführer habe es (gemeint wohl die Niederschrift der Erstbefragung) sogar zu seinem "Rechtsberater" gebracht und gesagt, dass vieles, das er gesagt habe, nicht dastehe. Es sei gesagt worden, dass er später noch mehr berichten könne. Zum Verhältnis mit der Tochter des Onkels befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Es sei alles vor den Grundstückschwierigkeiten gewesen. Sie hätten beide einen Englischkurs besucht. Die Tochter des Onkels habe sogar mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Grundstücke seiner Mutter immer wieder in dieser Gegend gewesen, dann sei ihm dieser "Fehler" passiert. Befragt, was er noch über das Verhältnis mit der Tochter des Onkels erzählen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, sonst sei nichts gewesen, außer, dass sie mit ihm habe ausreisen wollen. Befragt, wann ihm der "Fehler" passiert sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nach den Grundstücksstreitigkeiten gewesen. Er sei fast jede Woche bei den Grundstücken gewesen und der Onkel sei bei der Arbeit gewesen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zuvor angegeben, niemand habe gewusst, dass er mit der Tochter des Onkels schon früher zusammen gewesen wäre, während er in der Folge vorgebracht habe, sie hätten nicht gewollt, dass er die Tochter heirate, erwiderte der Beschwerdeführer, er verstehe die Frage nicht; es passe alles zusammen. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor gemeint habe, niemand habe etwas gewusst, und es somit "eine Art Outing" gegeben haben müsse, erwiderte der Beschwerdeführer, der Grund sei, dass der Onkel sie nicht gemocht habe und ihm seine Tochter nie gegeben hätte. Das Mädchen habe immer gesagt, dass sie Geld sparen sollten, damit sie alle drei - der Beschwerdeführer, sein Bruder und sie - weggehen könnten. Auf die Frage, ob nun einmal offiziell über eine Heirat gesprochen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nicht mit seinem Onkel. Ich wusste, dass er uns nicht mag. Es war klar, dass es nicht gehen wird". Befragt, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt worden sei, erwiderte er, dass es abgesehen von den von ihm vorgebrachten Problemen keine weiteren Schwierigkeiten gegeben habe, auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Onkel ihn umbringen, egal wo er ihn finde. Überdies würde ihn die Regierung wegen der Probleme mit der Mädchen festnehmen. Nach Erörterung der Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan gefragt, ob er eine Stellungnahme abgeben wolle, entgegnete er, es sei überall unsicher in Afghanistan; dies ergebe sich aus den Medien. Der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers brachte vor, dass der Beschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger auf Grund der nach wie vor unsicheren Situation in Afghanistan in eine Situation versetzt würde, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - zunächst bis 04.04.2014 - eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Hazaras seien in der öffentlichen Verwaltung zwar immer noch stark unterrepräsentiert; dies scheine aber eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheide sich die Minderheit der Hazara auch in ihrer Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten seien. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sowie schiitischer Moslem sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus der Provinz Balkh stamme. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien: So habe er hinsichtlich der Fragen, ob auf ihn und seine Familie geschossen worden sei, ob er auch selbst geschlagen worden sei sowie ob der Vater und der Bruder gemeinsam den Onkel ein zweites Mal aufgesucht hätten, unterschiedliche Angaben gemacht. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner außerehelichen Beziehung zur Tochter des Onkels, welches erstmals bei der Einvernahme am 28.03.2013 zur Sprache gekommen sei, könne nicht als glaubwürdig erachtet werden. Dieses Vorbringen sei auch insoweit widersprüchlich, als der Beschwerdeführer anfangs angegeben habe, niemand habe gewusst, dass er mit der Tochter des Onkels zusammen gewesen sei, an späterer Stelle jedoch vorgebracht habe, sie hätten auch nicht gewollt, dass er die Tochter des Onkels heirate. Daraus ergebe sich, dass der Onkel von der Beziehung erfahren haben müsse. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung zum Mädchen in Anbetracht des Umstandes, dass diese mindestens sechs Monate gedauert haben müsse, zu oberflächlich und daher unglaubwürdig.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Überdies führte es aus, dass selbst bei Wahrunterstellung zu berücksichtigen sei, dass dieses nicht asylrelevant sei. Weiters hielt es fest, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara bzw. wegen seines schiitischen Glaubens einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei; auch habe er keine konkreten Angaben getätigt, die Derartiges vermuten ließen. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass in Afghanistan nach wie vor eine erhöhte Gefahr durch Terroranschläge gegeben sowie die Versorgungslage noch unzureichend sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2013 stellt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.

7. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 5. dargestellten Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Der Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht liege ein herabgesetztes Beweismaß zu Grunde und sei schon dann gegeben, wenn ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit bzw. die vernünftige Möglichkeit einer Tatsache herbeigeführt werden könne. Unter Zugrundlegung dieser Kriterien sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat "im Wesentlichen" glaubhaft zu machen. Er habe sein Fluchtvorbringen - soweit ihm dieses aus eigener Wahrnehmung und angesichts seiner Minderjährigkeit möglich sei - schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte dargetan habe. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise sei es Aufgabe der Behörde, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Antragstellers zu dringen. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorhalte, das Vorbringen, dass der Onkel nichts von der Beziehung seiner Tochter zum Beschwerdeführer gewusst habe, und die Aussage, dass er ihm seine Tochter nie zur Frau gegeben hätte, seien widersprüchlich, da man einer Heirat nur dann nicht zustimmen könne, wenn man von der Beziehung Bescheid wisse, übersehe es, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass "sie" nicht wollten, dass "ich seine Tochter heirate". Der Beschwerdeführer habe hier also in der Mehrzahl und offenkundig nicht von seinem Onkel gesprochen, der das explizit nicht gewollt habe. Etwas später habe der Beschwerdeführer angegeben, dass "er [Anm.: der Onkel] sie mir nie gegeben hätte", was (da im Konjunktiv) ebenfalls darauf hindeute, dass kein Gespräch mit dem Onkel stattgefunden habe und es der Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen in Anbetracht der bekannten Folgen einer "Zina" gar nicht versucht habe, wären damit doch zweifellos für ihn unzumutbare Konsequenzen verbunden gewesen. Letztlich werde dies auch - aus der Niederschrift erkennbar - durch die Aussage des Beschwerdeführers gleich im Anschluss an die Frage, ob es denn ein offizielles Gespräch mit dem Onkel gegeben hat, bestätigt, indem der Beschwerdeführer festgehalten habe: "Nicht mit meinem Onkel. Ich wusste, dass er uns nicht mag. Es war klar, dass es nicht gehen wird". Zusammengefasst wäre zu hinterfragen gewesen, inwieweit der Onkel damals bzw. auch in der Zwischenzeit von der Beziehung erfahren habe, denn selbst der Umstand, dass der Onkel vor der Flucht des Beschwerdeführer nichts von diesen Beziehung seiner Tochter erfahren hätte, lasse für sich allein genommen nicht den Schluss zu, die Folgen der "Zina" könnten den Beschwerdeführer in Afghanistan im Falle der Rückkehr nicht treffen. Von einer ausdrücklichen Verweigerung der Heirat durch den Onkel, wie sie vom Bundesasylamt unterstellt und als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Punkt herangezogen worden sei, sei von Seiten des Beschwerdeführers offenkundig nicht die Rede gewesen. Sie lasse sich auch nicht aus dessen Antworten ableiten, weshalb dieser Vorhalt ungeeignet erscheine, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Detailliertheit der Angaben und der "Dichte" des Vorbringens sei im gegenständlichen Fall nicht nur die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und auch dessen Bildungsgrad zu berücksichtigten. Sofern das Bundesasylamt davon ausgehe, dass das Vorbringung bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant sei, sei darauf hinzuweisen, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein können, wenn der Staat nicht schutzfähig oder - willig sei. Nicht zuletzt sei schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Stellen in Afghanistan kein adäquater Schutz vor weiteren Übergriffen geboten werden könne. Zu den Folgen des vorehelichen Verhältnisses des Beschwerdeführers zur Tochter seines Onkels sei festzuhalten, dass Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia - beispielsweise wegen Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - bezichtigt würden, nicht nur der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden können. Es folgen Ausführungen zur Bestrafung außerehelicher Beziehungen nach afghanischem Strafgesetz. Abschließend wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.1.2. Die im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan seither in einer hier relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, wonach sich die Lage der Hazara verbessert habe, diese in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien, wobei unklar sei, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums sei und gesellschaftliche Spannungen fortbestünden und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auflebten).

1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der aufgezeigten Widersprüche angenommen werden muss, dieses sei insgesamt nicht glaubwürdig. Was zunächst das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, sein Vater habe ihn und seinen Bruder wegen der Drohungen des Onkels in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten nach Europa geschickt, tritt die Beschwerde dem Argument des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise in den aufgezählten Punkten Divergenzen auf, nicht entgegen. Diese Abweichungen sind überdies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - mit der (im Ergebnis nicht relevanten) Ausnahme des angeführten Widerspruches zur Frage, ob nicht nur der Vater, sondern auch der Bruder des Beschwerdeführers einmal zwecks Besprechung der Grundstücksaufteilung zum Onkel gegangen sei - durchaus hinreichend schwerwiegend, dass daraus die Tatsachenwidrigkeit des Vorgebrachten abzuleiten ist. Hinsichtlich des Vorbringens, fluchtauslösend sei gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Tochter des genannten Onkels geschlafen habe und nun befürchte, von diesem deswegen getötet zu werden, kann den Beschwerdeausführungen, wonach sich die Aussage "Sie wollten auch nicht, dass ich seine Tochter heirate" nicht auf den Onkel bezogen habe, nicht gefolgt werden, da diese Aussage im Zusammenhang mit dem Vorfall, bei dem der "Onkel mit ein paar anderen Personen" ins Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei, getätigt wurde. Von größerer Relevanz ist jedoch der auch im angefochtenen Bescheid angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst bei seiner (zweiten) Befragung vor dem Bundesasylamt erstattet hat. Seine Behauptung, er habe dies schon bei der Erstbefragung angegeben, der Dolmetscher habe es aber nicht übersetzt, überzeugt insofern nicht, als er nicht nur die betreffende, ihm rückübersetzte Niederschrift unterfertigt, sondern ausdrücklich angegeben hat, seine bisherigen Aussagen würden stimmen, als er am Beginn seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gefragt wurde, ob seine Aussagen korrekt protokolliert worden seien bzw. ob er etwas berichtigen wolle. Aus § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da dieser nur normiert, dass eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen nicht erfolgen solle - wobei eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe ohne kontradiktorische Befragung zulässig ist (vgl. RV 952 XXII. GP) - ; daraus kann nicht abgeleitet werden, der Umstand, dass ein Asylwerber es gänzlich unterlässt, eine Problematik anzuführen, die nach seinem späteren Vorbringen fluchtauslösend war, dürfe nicht gewürdigt werden.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt daher die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seinen eigenen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2.1.2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.1.2.2. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.1.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), der mit dem bis 31.12.2013 in Geltung gestandenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 wortident ist, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; gemäß § 21 Abs. 7 2. Satz BFA-VG gilt im Übrigen § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von amtswegen aufzugreifende Hinweise ergeben.

2.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte in Hinblick auf die Fluchtgründe vorbringt und es ihr nicht gelungen ist, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu nochmals das unter Punkt 2.1.3.3. Ausgeführte sowie VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter den Punkt

1.1.3.1. und 2.2.1.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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