BVwG W151 1438632-1

W151 1438632-1Tribunale amministrativo federale30 apr 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, individuelle Verhältnisse,<br/>Kassation, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W151 1438632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1438632.1.00

Spruch

W151 1438632-1/2E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unbegleitet, illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX XXXX, Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und ledig. Er spreche Pashtu. Schule habe er keine besucht; er sei Analphabet. Er habe auf einem Feld gearbeitet und die Tiere gehütet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater und seine 2 Brüder vor ca. 1 Jahr von den Taliban verschleppt worden seien. Die Taliban hätten gewollte, dass der Vater mit ihnen zusammenarbeitet, doch das wollte dieser nicht. Der BF wisse nicht, wo der Vater und die Brüder jetzt seien. Die Taliban hätten auch den BF verschleppen wollen, doch dieser sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, sondern beim Onkel gewesen. Seit diesem Vorfall habe er kein zuhause mehr. Deshalb habe er beschlossen zu flüchten, da er Angst habe, von den Taliban verschleppt zu werden.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Am 08.05.2013 - somit 9 Monate nach der Erstbefragung - wurde der BF vor dem Bundesasylamt Wien (im Folgenden BAW) im Beisein seines gesetzlich Vertreters und eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Pashtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Er habe in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX zusammen mit seinen Eltern und seinen Brüdern gelebt. Auch weitere Familienangehörige, der Onkel und Großvater väterlicherseits, hätten in diesem Dorf gewohnt. Die beiden hätten ganz normal mit den Taliban zusammen gearbeitet. Sie seien in einem Kampf gestorben. Daraufhin wären die Taliban zum Vater des BF gekommen und hätten ihn bedrängt ebenfalls für sie zu arbeiten. Deshalb sei der Vater nach London geflüchtet und habe dort dann 6 Jahre illegal gelebt. Da er aber kein Visum bekommen habe, habe er wieder zurückkehren müssen. In der Zeit, wo der Vater in London gewesen sei, seien die Taliban öfters vorbei gekommen. Sie hätten die Familie bedroht und hätten wissen wollen, wo sich der Vater aufhalte. Die Taliban hätten dem BF gedroht, dass sie ihm eine Sprengstoffweste anziehen würden, wenn er ihnen nicht die Wahrheit sagen würde. Für den Krieg sei der BF zu jung gewesen. Kurze Zeit nach der Rückkehr des Vaters sei der BF mit seiner Mutter zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Der Vater sei mit den 2 Brüdern zuhause geblieben. Als die beiden am nächsten Tag nach Hause zurückgekehrt seien, sei das Haus leer gestanden. Die Nachbarn hätten dem BF dann gesagt, dass die Taliban gekommen seien, das Haus überfallen und den Vater und die 2 Brüder mitgenommen hätten. Daraufhin sei die Mutter mit dem BF zum Onkel zurückgekehrt und habe diesen gebeten, den BF wegzubringen, da er der letzte Sohn sei. Dieser Onkel habe dann alles weitere veranlasst. Dieser Vorfall habe sich vor ca. 2 Jahren im Sommer ereignet. Der BF könne keine Angaben darüber machen, ob sich der Onkel und seine Mutter noch im Heimatdorf aufhalten würden. Im Dorf des BF gäbe es eine Polizeistation, die aber nicht helfen könne und wolle, da sie meinen, dass die Bewohner mit den Taliban zusammen arbeiten würden. Außerdem sei es eine Geldsache. Wenn der BF jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er, seinen Angaben nach, dort nicht überleben.

Auf die Frage, ob die Taliban im Heimatdorf des BF immer präsent seien, gab dieser an, dass es tagsüber ruhig sei, aber nachts würden die Taliban dann schon kommen. Er wisse nicht, ob seine Verwandten noch XXXX leben würden. Er wisse nur, dass die Frau des Onkels väterlicherseits, der damals im Kampf für die Taliban umgekommen sei, noch immer in Kontakt mit den Taliban stehe. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Befragt, wie die Leute davon erfahren sollten, wenn der BF wieder nach Afghanistan zurückkehren würde, gab der BF an, dass sie ihn finden würden. Er könne zwar eventuell beim Onkel unterkommen, aber das Problem mit den Taliban würde das unmöglich machen. Die Taliban hätten zwar schon den Vater und die Brüder, aber die würden alle wollen. Sie hätten dem BF ja schon damals gedroht. Damals sei er noch zu jung zum Kämpfen gewesen. Die Taliban hätten die Brüder des BF nur mitgenommen, um an den BF zu kommen. Davon gehe er aus, weil sie sonst keine Kleinkinder nehmen würden. Auf die Frage, ob es möglich wäre, dass der Vater mit den Brüdern geflüchtet sei und alle Spuren verwischt habe, gab der BF an, dass das nicht möglich sei, da ja die Nachbarn den Vorfall beobachtet hätten.

Der BF könne in keinem anderen Ort in Afghanistan leben und arbeiten. In Österreich besuche der BF nun seit seiner Ankunft einen Deutschkurs.

Mit dem gesetzlichen Vertreter wurde vereinbart, dass bis Juli 2013 ein kurzer Zwischenbericht über die Suchanfrage des BF zu machen war.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. Der gesetzliche Vertreter legte den Obsorgebeschluss vom 02.04.2013, den Suchantrag des BF und Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.

1.4. Am 08.10.2013 langte eine Stellungnahme bezugnehmend auf die Suchanfrage des BF beim Bundesasylamt ein, in dem festgestellt wurde, dass der BF zum Aufenthaltsort seiner Familie tatsächlich wahre Angaben gemacht habe. Seine Familie sei seit 4 Jahren unbekannt verzogen. Der minderjährige BF habe somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2014 (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 91): "Sie haben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Auch das weitere Vorbringen des BF wurde - wie folgt - als nicht glaubhaft gewertet: Selbst bei Wahrunterstellung aller Vorbringen des BF habe das Bundesasylamt keine asylrelevanten Gründe feststellen können, um dem BF den Status eines Asylwerbers zuzuerkennen. Der BF habe in seinen Einvernahmen keine tatsächliche Bedrohung seiner Person darstellen können. Die erste Aussage des BF, wonach er keine Verwandten mehr in seinem Heimatdorf habe, wertete das Bundesasylamt als widersprüchlich mit der Aussage, dass er im Dorf noch lebende Verwandtschaft habe. Der BF brachte damit zum Ausdruck, dass sich im Dorf noch sein Onkel aufhalten würde und der habe ihm ja schon einmal geholfen. Außerdem gebe es ja auch noch die Frau des einen Onkels, die zu den Taliban Kontakt habe.

Weiters wertete das Bundesasylamt die Aussage, wonach der BF damals zu jung für die Taliban gewesen sei und nun, da er ja alt genug wäre, die Taliban vermutlich darauf gewartet hätten, dass der BF seine jüngeren Brüder befreien würde, reine Schutzbehauptung. Auch habe der BF in Bezug auf seine Fluchtgründe kein Mindestmaß der geforderten substantiierten und nachvollziehbaren Schilderungen darlegen können. Dadurch habe der BF keine nachvollziehbare Gefahr seiner Person schlüssig darstellen können. Das gesamte Vorbringen bestehe nur aus vagen Vermutungen sowie aus inhaltlosen Behauptungen, die er nicht untermauern habe können.

Das Bundesasylamt ging folglich davon aus, dass der BF zwar keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte, doch könnte er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner fehlenden familiären Bindungen keine Lebensgrundlage mehr haben und könnte aufgrund der derzeitigen Lage in Afghanistan im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bestehen.

1.6. Mit dem am 04.10.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 31.10.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter aus, dass der BF eine Verfolgung seitens der Familie aufgrund der Familieneigenschaft und der Entführung des Vaters und seiner Brüder fürchte. Der BF habe in seinen bisherigen Einvernahmen im Wesentlichen gleich lautend und entsprechend seinem Alter und seiner mangelnden Schulbildung, glaubhaft angegeben, durch Einheiten der Taliban mit asylrechtlich relevanter Intensität bedroht worden zu sein. Da er für den bewaffneten Krieg noch zu jung gewesen sei, hätte er die Aufständischen als Selbstmordattentäter unterstützen sollen. Dieses Vorbringen zu den Methoden der Taliban finde auch inhaltliche Deckung in internationalen Dokumenten aus unbedenklichen Quellen (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe). Ebenso legte der gesetzliche Vertreter dar, dass der Heimatstaat schutzunwillig und -fähig sei. Dies wurde von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt.

Außerdem habe die Behörde bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des BF gar nicht gewürdigt; genauso wenig wie seine mangelnde Bildung. Weiters sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft.

Der Vertreter legte der Beschwerde noch 2 Anfragebeantwortungen zu Afghanistan vor. Die eine befasst sich vor allem mit zwangsweisen Schließungen von Schulen und Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban in der Provinz Nangarhar. Die zweite Anfragebeantwortung behandelt die Rekrutierung von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.11.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

1.8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 04.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht.

2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

1. Zum asylrelevanten Fluchtgrund

Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Familie als soziale Gruppe beschäftigt. Der BF brachte in seiner Einvernahme vor, dass er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit von den Taliban verfolgt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat "die Form der "stellvertretenden" in Anspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet (VwGH 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166)." Sohin hätte sich das Bundesasylamt mit der Situation des BF bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie auseinandersetzen und konkrete Feststellungen dazu treffen müssen. Diese Umstände hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt oder nicht.

Somit sind nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der Verfolgung von Personen und deren Familien, die sich weigern mit den Taliban zusammen zu arbeiten, sowie der sozialen Gruppe "Familie" im Herkunftsstaat durchzuführen. Für die Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde entweder einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.

2. Zu den Länderberichten

Das Bundesasylamt hat keine Ermittlungen und somit auch keine Feststellungen zur angeführten Herkunftsregion des BF getroffen. Es wurden lediglich allgemeine Aussagen zur Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt, ohne auf die unterschiedlichen Provinzen einzugehen. Vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Situationen in den Provinzen, insbesondere jedoch auf die Herkunftsregion des BF, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, handelt es sich dabei um einen gravierenden Ermittlungsmangel des Bundesasylamtes. In den Länderberichten finden sich nur Aussagen über die Sicherheitslage in Kabul, obwohl der BF in der Provinz Nangarhar lebt. Bezugnehmend darauf sei das Urteil des VfGH vom 20.02.2014, U 1403/2013-17, zu nennen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass "das erkennende Gericht auch weitere Quellen prüfen muss, um Aufschluss über die konkrete Sicherheitslage in einer relevanten Provinz geben zu können. Im zitierten Urteil habe der Asylgerichtshof den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen, dies zeigen auch seine Ausführungen zur Sicherheitslage im Raum Kabul, obwohl zuvor keinerlei Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers dorthin festgestellt wurden (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012)."

Ebenso fehlen Länderberichte, die zum relevierten Fluchtgrund, wonach es durch die Taliban zu Übergriffen in der Heimatregion des BF käme und zur behaupteten Rekrutierung von Kindern als Soldaten für die Taliban. Das Bundesasylamt hat somit in den Länderberichten keine Umstände ermittelt, die auf die individuelle Situation des BF Rückschlüsse zuließen.

Weiters sind auch aktuelle Länderberichte zu ermitteln, die die rechtlich relevante Frage zur Situation der "Sippenhaftung" in Afghanistan, insbesondere auch im Wohngebiet des BF, beleuchten, um die Sachlage und das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können.

Erst danach kann die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF beurteilt und gewürdigt werden.

3. Zur persönlichen Situation

Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im bekämpften Bescheid Feststellungen zur Rückkehrmöglichkeit des BF dahingehend getroffen hat, dass für den BF familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf bestünden. Diese Feststellungen stehen im Widerspruch zum Ergebnis der Suchanfrage durch das Österreichische Rote Kreuz, wodurch der Bescheid in der Folge insgesamt mit Rechtwidrigkeit behaftet ist.

Das Bundesasylamt geht nämlich davon aus, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatdorf XXXX verfügt, obwohl das Suchergebnis ergibt, dass die Familie des BF seit 4 Jahren unbekannt verzogen ist und eine weitere Suche nach den Familienangehörigen wegen mangelnder Anhaltspunkte zu einem neuen Aufenthaltsort der Familie abgebrochen werden musste. Eine Begründung, warum das Bundesasylamt zu gegenteiligen Feststellungen im bekämpften Bescheid kam, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

4. Ergebnis:

Für all die fehlenden Ermittlungsschritte hat die Behörde entweder selbst Erhebungen durchzuführen, einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat führen zu lassen.

2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Verfahren des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.