BVwG W135 2001284-1

W135 2001284-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2014

Regest

Familienverfahren, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W135 2001284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2001284.1.00

Spruch

W135 2001288-1/5E

W135 2001283-1/5E

W135 2001284-1/3E

W135 2001285-1/3E

W135 2001286-1/3E

W135 2001287-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, (3.) XXXX, geb. XXXX, (4.) XXXX, geb. XXXX, (5.) XXXX, geb. XXXX und (6.) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.11.2013, Zahlen (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX, (5.) XXXX und (6.) XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer und die Zeitbeschwerdeführerin stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, am 14.02.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Dagestan zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.02.2013 gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Cousin sei Taxifahrer gewesen und von maskierten Männern bei einer Taxifahrt erschossen worden. Sein Cousin habe bei dieser Fahrt Rebellen transportiert und das Taxi sei von maskierten Männern beschossen worden. Alle Insassen, auch sein Cousin, seien bei diesem Vorfall getötet worden. Dieser Vorfall sei von den Behörden aufgenommen worden und es habe auch eine Hausdurchsuchung bei seinem verstorbenen Cousin gegeben. Es sei nämlich vermutet worden, dass sein Cousin auch ein Rebell gewesen sei. Bei dieser Hausdurchsuchung hätten die Behörden ein Foto gefunden, auf dem der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin zu sehen sei. Deshalb hätten "sie" (gemeint wohl die Behörden) geglaubt, dass auch der Erstbeschwerdeführer zu den Rebellen gehöre. Er sei dann festgenommen worden und einen Tag im Gefängnis gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei gefragt worden, ob auch er ein Rebell sei und wo sich das Versteck der Rebellen befinde. Er habe auch später eine schriftliche Ladung zu einer Einvernahme als Zeuge erhalten. "Dort" sei er am 15.12.2012 gewesen. Bei dieser Einvernahme sei er wieder zu diesem Vorfall befragt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst, dass ihm eine Sache angehängt werden könnte, die er nicht begangen habe. Es gebe Leute, denen das auch passiert sei. Die Polizei in Russland mache was sie wolle. Weil er jetzt in seinem Heimatland solche Probleme habe, wolle seine Schwiegermutter, dass sich seine Ehefrau von ihm scheiden lasse.

Im Rahmen dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer weiters an, er sei mit einem russischen Inlandspass und einem Auslandsreisepass gereist, habe jedoch den Auslandsreisepass auf seiner Reise weggeworfen. Nachgefragt, ob er in einem anderen Land ein Visum erhalten habe, gab er an, er wisse nicht, was das sei.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der Erstbeschwerdeführer eine in russischer Sprache verfasste, an ihn adressierte und mit 12.12.2013 datierte Ladung als Zeuge vor. Die Ausstellungsbehörde ist auf diesem Schriftstück nicht ersichtlich.

Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Inlandspass im Original, in welchem sich ein Stempel findet, wonach dem Erstbeschwerdeführer am 09.10.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde, vor. Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer zur Vorlage.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.02.2013 ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei in der Heimat nicht in Ruhe gelassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe aber über sein wirkliches Problem erst später erfahren. Ihr Ehemann habe sie und die Kinder zu ihrer Mutter geschickt. Sie wisse, dass ihr Ehemann wegen eines Vorfalles betreffend seinen Cousin festgenommen und verhört worden sei. Die Polizei habe ihren Ehemann nur freigelassen, weil sein Bruder einmal bei der Polizei gewesen sei und dafür gesorgt habe, dass er wieder nach Hause habe gehen können. Ihr Ehemann habe aber von den Behörden nach und nach Ladungen zu Einvernahmen erhalten. Die Probleme seinen also nicht besser geworden und nach einiger Zeit habe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin auch gewollt, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lasse, was die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht gewollt habe. Die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit Sanktionen zu rechnen habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und führte weiter aus, nur die Ladung der Behörde zu befürchten. Für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie.

Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit ihrem Auslandsreisepass ausgereist, habe diesen aber auf der Reise weggeworfen. Sie wisse nicht, ob sie ein Visum gehabt habe, sie habe nicht in ihren Pass hineingeschaut. Ihr Schwager, der Bruder ihres Mannes, habe die Reise organisiert.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.02.2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen und Italien im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt würden und aus diesem Grunde die im § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte. Italien erklärte sich mit Schreiben vom 28.02.2013 und Polen mit Schreiben vom 22.05.2013 für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO für nicht zuständig. Die polnischen Behörden teilten dem Bundesasylamt weiters mit, dass der Zweitbeschwerdeführerin von der XXXX gültiges Visum für Polen ausgestellt wurde.

Der Erstbeschwerdeführer wurde nach Zulassung des Verfahrens am 09.08.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage, ich wurde hier operiert, es kann daher sein, dass ich manchmal etwas vergesse.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein.

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ja, ich wurde vor kurzem wegen einer Entzündung im rechten Ohr im XXXX operiert, ich war dort von 18. bis 26.07.2013 stationär aufgenommen. Die Operation ist erfolgreich verlaufen, den nächsten Kontrolltermin habe ich im XXXX am 11.08.2013. Mir wurde in der Heimat die Nase gebrochen. Wie lange das jetzt her ist, kann ich nicht genau sagen. Das war voriges Jahr im Oktober oder November. Deshalb, hat mir der Arzt gesagt, muss ich an der Nase operiert werden, einen Operationstermin gibt es aber noch keinen. Ich stehe deshalb auch im XXXX in Behandlung. Wegen meiner Ohrenschmerzen stand ich in der Heimat in Behandlung, ich habe dort auch Medikamente erhalten, die haben mir aber nicht geholfen, einer Operation habe ich mich dort nicht unterzogen, die Ärzte dort haben nicht gewusst, dass eine Operation notwendig ist. Wegen meiner gebrochenen Nase stand ich in der Heimat nie in Behandlung. Ich muss jetzt auch wegen der Ohrenoperation Medikamente einnehmen. Sonst habe ich keine Krankheiten.

...

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Schriftstücke in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja.

Anmerkung: Der AW bringt folgende Urkunden in Vorlage, die als Kopie zum Akt genommen werden:

Arztbrief XXXX vom 09.04.2013

Arztbrief XXXX vom 24.07.2013

Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 26.07.2013

2 Polizeiladungen vom 12.12.2012 und 04.02.2013 im Original

Konvolut von russischen ärztlichen Unterlagen betreffend der ärztlichen Behandlungen meiner Tochter XXXX

Bestätigung XXXX vom 21.06.2013

Feststellung: Sie wurden bereits am 15.02.2013 in der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ich kann mich nicht an alles erinnern, ich habe Probleme mit meiner Erinnerung.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: Ich bin am XXXX im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, in Dagestan geboren. Ich bin russischer Staatsbürger, bin muslimischen Glaubens, gehöre zur tschetschenischen Volks-gruppe, bin verheiratet und habe vier Kinder.

F: Leben in Ihrer Heimat Angehörige, wenn ja welche und wo leben diese jetzt?

A: In der Heimat leben 4 Brüder und 2 Schwestern, mein Vater ist schon verstorben, auch lebt in der Heimat meine Mutter. Meine Angehörigen leben jetzt alle in Dagestan in eigenen Haushalten, nur mit Ausnahme einer Schwester, die jetzt in Stavropol lebt.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen, wann fand der letzte Kontakt statt?

A: Ich hatte vor kurzem telefonischen Kontakt mit meinem Bruder in der Heimat, mit den übrigen Angehörigen habe ich bislang keine Verbindung gehabt.

F: Wovon leben Ihre Angehörigen zurzeit?

A: Meine Verwandten sind berufstätig, sie arbeiten als Hilfsarbeiter, meine Mutter ist in Pension und erhält eine staatliche Pension, sie leben aber alle in Armut.

F: Wo und in welchen Zeiträumen haben Sie in Ihrem Leben überall gelebt?

A: Ich bin im Dorf XXXX und habe dort durchgehend bis zur Ausreise mit meiner Mutter zusammengelebt.

F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?

A: Ich habe ca. drei Jahre in einer Ziegelfabrik als Hilfsarbeiter gearbeitet, ich habe bis ca. 2-3 Monate vor der Ausreise dort gearbeitet. Früher habe ich auch als Lebensmittelzusteller gearbeitet, auch war ich auf Baustellen und in anderen Sparten Hilfsarbeiter. Eine Berufsausbildung habe ich keine gemacht.

F: Wo genau haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland gelebt?

A: In Dagestan im Dorf, XXXX, Bezirk XXXX, dort gibt es keine Straßen-bezeichnungen. Ich lebte dort im Haus meiner Mutter, zuletzt nur noch gemeinsam mit meiner Mutter. Zuvor haben auch meine Frau und die vier Kinder darin gewohnt, als ich die Probleme bekommen habe, sind sie aber ausgezogen. Jetzt lebt meine Mutter und ein Bruder von mir in diesem Haus.

F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten, wie ist es Ihnen zuletzt wirtschaftlich gegangen?

A: Ich habe zuletzt in der Ziegelfabrik gearbeitet, mir ging es zuletzt normal, ich habe ca. 10.000,- bis 15.000,- Rubel pro Monat verdient, das hat für uns alle gereicht.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Mein Bruder hat das für mich organisiert. Mein Bruder war Polizeimitarbeiter, er war in einem Gefängnis tätig und hat über alles gut Bescheid gewusst. Wie ich mit den Behörden Probleme bekommen habe, hat er zu mir gesagt, dass ich das Land verlassen solle, das war ca. 1-2 Tage vor unserer Ausreise. Wir sind im Jänner 2013 ausgereist.

F: Wann genau im Jänner sind Sie ausgereist?

A: Ungefähr Mitte Jänner.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben vor der Polizei in Österreich zum Reiseweg erinnern?

A: Im Großen und Ganzen schon.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel wurde für die Schleppung nach Österreich bezahlt?

A: Wir wurden von einer Frau geschleppt, ich habe keinen Cent bezahlt. Mein Bruder hat mit dieser Frau alles vereinbart, ob er ihr etwas bezahlt hat, weiß ich nicht.

F: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Das kann ich nicht sagen. In Österreich hat uns die Schlepperin gesagt, dass wir jetzt in Österreich sind. Wir kamen mit einem Bus nach Österreich.

F: Wo ist dieser Bus weggefahren, wo sind Sie in diesen eingestiegen?

A: Wir sind in Moskau in den Bus gestiegen, der hat uns dann ohne umzusteigen nach Österreich gebracht.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Ihre Angehörigen in den letzten drei Jahren im Besitze eines EU- bzw. Schengen-Visums?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja.

F: Ihre Ehegattin war im Besitze eines XXXX, das haben die polnischen Behörden dem BAA mitgeteilt, was sagen Sie dazu?

A: Ich kann dazu nichts sagen, ich kenne mich damit nicht aus, wir reisten mit unseren russischen Reisepässen. Wir wurden in Europa von der Polizei gestoppt und kontrolliert, wo dies war kann ich nicht sagen.

F: Welche Uniform trugen diese Leute, die Sie kontrollierten?

A: Das kann ich nicht sagen.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Das kann ich nicht sicher sagen, ich glaube aber schon, dass mich die Behörden wegen meinem Neffen suchen.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Ja, ich wurde zwei Mal festgenommen, das war beide Male im November 2012.

F: Wie lange waren Sie beide Male inhaftiert?

A: Beim ersten Mal wurde ich ca. drei Tage lange festgehalten, beim

2. Mal hat man mich ca. eine Woche eingesperrt.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Die Behörden suchen vermutlich nach mir.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Sie haben mich und meinen Neffen für einen Rebellen gehalten.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

Anmerkung: Die Bedeutung der vorgenannten Begriffe wurden dem AW genau erklärt.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).

A: Ich wurde zu Hause zwei Mal verhaftet. Das erste Mal wurde ich zu Hause verhaftet, das war in der Früh. An diesem Tag sind einige Leute zu uns nach Hause gekommen, sie haben geklopft. Meine Frau ging zur Tür, wollte diese öffnen, da haben die Männer die Tür eingeschlagen und sind eingedrungen. Ich lag in meinem Bett, sie haben mich im Bett gepackt und mitgenommen. Ich sah nichts, weil sie mich auf den Kopf schlugen und ich bewusstlos wurde. Als ich wieder zu mir kam, fand ein Verhör statt. Sie haben mich über den Sohn meines Cousins befragt, wo diese sei, mit wem dieser Beziehungen hätte. Ich erklärte, dass ich keine Ahnung hätte. Sie wollten von mir, dass ich zugebe, dass ich mit Rebellen in Verbindung stehe, ich habe dies aber nicht eingestanden, weshalb sie mich drei Tage lang eingesperrt haben. Nach 3 Tagen wurde ich freigelassen. Später wurde ich wieder festgenommen. Meine Kinder haben die Festnahme beobachtet und haben seitdem Angst. Ich wurde wieder nach meinem Neffen befragt, sie haben mich geschlagen, aber nicht so stark. Sie warfen mir auch vor, dass sie wüssten, dass wir beim 1. Tschetschenischen Krieg Flüchtlinge aufgenommen hätten, ich solle zugeben, dass ich mit den Rebellen zusammenarbeite. Ich habe aber mit den Rebellen nichts zu tun. Sie haben mich auch mit dem Umbringen bedroht, wenn ich dies nicht eingestehe, ich habe dies aber nicht eingestanden. Sie haben mich ca. eine Woche eingesperrt. Mein Bruder, er arbeitet bei den Behörden, hat meine Freilassung erreicht. Als ich freigelassen wurde, hat er mir gesagt, dass ich das Land verlassen müsse. Deshalb sind wir dann ausgereist. (Ende der freien Erzählung).

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein, das sind alle meine Gründe.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Meine Schwiegermutter hat, als ich die Probleme bekommen habe, gefordert, dass ich mich von meiner Frau trennen lassen solle.

F: Wie sind Sie zu den beiden heute vorgelegten Polizeiladungen gekommen?

A: Ich habe diese beiden Ladungen selbst von zu Hause mitgenommen. Bei der ersten Einvernahme habe ich nur eine Ladung vorgelegt, die zweite habe ich vergessen vorzulegen.

F: Haben Sie jemals die Rebellen in der Heimat unterstützt bzw. mit diesen zusammen-gearbeitet?

A: Ich habe nach dem 1. Tschetschenienkrieg Flüchtlingen geholfen, sonst nichts, das war ca. 1995 oder 1996.

F: Sie wurden von den Behörden wegen dem Sohn Ihres Cousins befragt, was wirft man Ihrem Neffen vor?

A: Er war als Taxifahrer tätig, er hat einmal zwei Leute mit dem Taxi transportiert. Diese beiden waren wahrscheinlich Rebellen. Die Behörden haben auf die beiden gewartet und haben dann das Taxi beschossen, dabei kamen die Insassen alle ums Leben.

F: Wann und wo genau war dieser Vorfall?

A: Das war im Oktober oder November 2012, der Vorfall war außerhalb der Stadt XXXX, in der Nähe einer großen Brücke.

F: Woher wissen Sie das?

A: Das habe ich von seinen Verwandten erfahren.

F: Wie hieß Ihr dabei getöteter Verwandter?

A: Er hieß XXXX.

F: Hat XXXX die Rebellen unterstützt bzw. arbeitete dieser mit den Rebellen zusammen?

A: Nein, er war normaler Taxifahrer.

F: Haben die russischen Behörden in dieser Sache ermittelt, was haben die Ermittlungen ergeben?

A: Im Lokalfernsehen haben wir davon einen Bericht gesehen. Die Behörden haben auch Ermittlungen aufgenommen, dabei hat sich herausgestellt, dass auch er Widerstandskämpfer.

F: Woher wissen Sie, dass sich das so herausgestellt hat?

A: Am Abend habe ich dies im Fernsehen gesehen, man hat berichtet, dass man drei Rebellen getötet hätte. Am nächsten Tag haben uns Verwandte mitgeteilt, dass er auch unter den Toten gewesen sei.

F: Wie kamen die Behörden dann auf Ihre Person, wieso wurden Sie dann verdächtigt, mit den Rebellen zusammenzuarbeiten?

A: Nach dem Vorfall haben die Behörden bei ihm eine Hausdurchsuchung gemacht. Sie haben dabei ein Foto gefunden, wo wir beide zu sehen waren.

F: Was können Sie mir zu dem Foto angeben, das die Behörden bei der Hausdurchsuchung gefunden haben?

A: Auf dem Foto sieht man uns beide stehen, man hat uns damals beide zusammen fotografiert.

F: Wie haben Sie erfahren, dass die Behörden dabei dieses Foto gefunden haben?

A: Während der ersten Anhaltung hat man mir dies so vorgeworfen, das haben sie mir gesagt.

F: Wann sind die Behörden deshalb das erste Mal an Sie herangetreten?

A: Das war nach seine Ermordung, ich glaube am Tag nach der Hausdurchsuchung sind sie zu mir gekommen.

F: Wann genau fand die Hausdurchsuchung statt, wie lange nach der Ermordung war das in etwa?

A: Das war 2 oder 3 Tage nach der Ermordung.

F: Hat man Ihnen bei den beiden Verhaftungen einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung vorgezeigt?

A: Nein.

F: Wohin hat man Sie beide Male dann gebracht?

A: Sie brachten mich beide Male auf die Polizeistation in XXXX.

F: Wo genau ist diese Polizeistation, wie heißt diese?

A: Das weiß ich nicht, ich habe nie darüber nachgedacht.

F: Sie haben Ihr gesamtes bisheriges Leben im Bezirk XXXX verbracht, Sie müssen mir dann doch angeben können, wo diese Polizeistation lag, Sie müssen diese Örtlichkeit doch beschreiben können?

A: Ich bin einfacher Arbeiter, die Station liegt nicht in der Stadt sondern außerhalb.

F: Dort in der Stadt gibt es doch sicherlich mehrere Polizeistationen, bei welcher Station hat man Sie dann angehalten?

A: Das war in der Bezirkspolizeistation.

F: Wie kamen Sie beide Male dorthin?

A: Sie brachten mich beide Male mit dem Auto dorthin.

F: Wurden Sie während der beiden Festnahmen auch misshandelt oder geschlagen, wurden Sie dabei verletzt?

A: Beim ersten Mal schon, beim zweiten Mal aber nicht.

F: Wie hat man Sie beim ersten Mal geschlagen?

A: Ich hatte geschlafen, das weiß ich nicht. Meine Frau haben sie auf den Boden geschmissen.

F: Wo genau hat man Ihre Frau zu Boden geschmissen?

A: Das war bei der Eingangstür, die Leute haben von außen mit den Füßen gegen die Tür getreten, diese ging dann auf und dadurch kam sie mit der Tür zu Sturz. Direkt geschlagen hat man meine Frau dabei nicht.

F: Woher wissen Sie das, haben Sie das selbst wahrgenommen?

A: Selbst habe ich das nicht gesehen, meine Frau hat mir davon erzählt.

F: Können Sie die Misshandlungen bei der ersten Verhaftung genau beschreiben?

A: Man hat mich auf den Kopf, gegen den Rücken geschlagen, man hat mir hinten die Hände zusammengebunden.

F: Wie hat man Sie gegen den Kopf und den Rücken geschlagen?

A: Das weiß ich nicht, vielleicht mit einem Gewehrkolben oder anders.

F: Wie viele Leute kamen bei den beiden Verhaftungen?

A: Das weiß ich nicht, sie waren aber viele.

F: Wie viele ungefähr?

A: Das waren beide Male mindestens 10 Leute.

F: Können Sie diese Leute beschreiben?

A: Sie waren maskiert.

F: Wie waren diese Leute bekleidet?

A: Sie waren uniformiert.

Auf Nachfrage: Sie trugen verschiedene Uniformen, einmal trugen sie grauen Uniformen, aber auch grüne Uniformen.

F: Haben Sie auf den Uniformen einen Schriftzug oder ein Abzeichen feststellen?

A: Nein, das kann ich nicht sagen.

F: Haben Sie bei den beiden Festnahmen auch Verletzungen erlitten?

A: Beim ersten Mal wurde ich bewusstlos, beim zweiten Mal nicht. Sie haben mich aber nicht so stark geschlagen.

F: Was ist während der beiden Anhaltungen alles passiert?

A: Es kamen verschiedene Personen. Bei der ersten Anhaltung haben sie mich geschlagen, während der zweiten Haft aber nicht.

F: Haben Sie dort auch etwas unterschrieben, wurde ein Protokoll aufgenommen, haben Sie irgendwelche Urkunden, die diese Haft belegen können?

A: Beim ersten Mal haben sie mir einen Zettel vorgelegt, den sollte ich unterschreiben, das habe ich aber nicht getan.

F: Was ist sonst noch alles passiert?

A: Sie haben mir vorgeworfen, dass ich zu den Rebellen gehöre.

F: Welches Dokument hätten Sie dort unterschreiben sollen?

A: Das war ein Zettel, was darauf gestanden hat, weiß ich nicht.

F: Haben Sie den Zettel nicht durchgelesen?

A: Nein, sie haben mit einer Hand das Geschriebene verdeckt und haben verlangt, dass ich darunter unterschreibe.

F: Warum hat man Sie beide Male wieder freigelassen?

A: Beide Male hat mein Bruder meine Freilassung erreicht, weil er selbst bei den Behörden gearbeitet hat.

Auf Nachfrage: Jetzt ist mein Bruder schon in Pension.

F: Wie heißt Ihr Bruder, seit wann ist er in Pension, wo genau war er beschäftigt?

A: Er heißt XXXX, er ist seit ca. 2-3 Jahren in Pension, er war Chef des Gefängnisses in der Stadt XXXX in Russland in Sibirien.

F: Gab es irgendwelche Auflagen für die Freilassungen?

A: Nein, soweit ich weiß nicht.

F: Wann genau, zu welchem Tageszeiten, sind Sie nach Ihren Freilassungen nach Hause zu Ihrer Familie gekommen?

A: Beim ersten Mal wurde ich ca. zu Mittag freigelassen, dann gegen 15 oder 16 Uhr nach Hause, beim ersten Mal war da meine Familie auch zu Hause. Das zweite Mal wurde ich ca. um 3 Uhr nachmittags freigelassen, ca. um 18 Uhr war ich dann bei meiner Mutter zu Hause, meine übrige Familie war da aber nicht da.

F: Haben Sie Ihrer Familie von den Inhaftierungen und den Gründen dafür erzählt?

A: Nach der ersten Freilassung habe ich meiner Frau alles erzählt, danach, am nächsten Tag, sind sie, meine Frau und die Kinder, zur Schwiegermutter gezogen.

F: Wie lange verging in etwa zwischen der ersten Freilassung und der zweiten Verhaftung?

A: Ca. eine Woche.

F: Was haben Sie nach Ihrer ersten Freilassung unternommen, um den drohenden weiteren Verhaftungen und Befragungen zu entgehen, wie haben Sie auf diese Verhaftung reagiert?

A: Ich bin nicht zu den Behörden gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Ich habe aber aufgepasst, dass ich nicht mehr festgenommen werde. Ich habe zeitweise bei meinen Verwandten genächtigt.

F: Wie viele Ladungen haben Sie insgesamt von den Behörden erhalten?

A: Ich habe persönlich insgesamt nur zwei Ladungen erhalten.

F: Wissen Sie etwas von weiteren Ladungen?

A: Nein.

F: Haben Sie die beiden Ladungstermine eingehalten?

A: Nein, ich hatte Angst, ich habe mich versteckt.

F: Wie sind Ihnen die beiden Ladungen zugegangen?

A: Meine Frau hat beide Male die Ladungen erhalten, es gibt jemanden, der solche Ladungen nach Hause bringt, der ist von den Behörden, ungefähr so wie ein Polizist.

F: Zu welchen Terminen wurden Sie geladen?

A: Das erste Mal ca. am 15.12., das zweite Mal glaublich am 06. Februar.

F: In welcher Eigenschaft wurden Sie zu den Behörden geladen, als Zeuge oder als Beschuldigter, ist in den Ladungen vermerkt gewesen, in welcher Angelegenheit Sie dort erscheinen mussten?

A: Ich weiß nicht, ob ich als Zeuge oder Beschuldigter geladen wurde, ich kann nicht so gut Russisch, die Ladungen sind in Russisch.

F: Zu welcher Dienststelle wurden Sie geladen?

A: Beide Male zur Bezirkspolizeistation.

F: Waren diese Ladungen in einem Kuvert?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie ist Ihre Frau zu den beiden Ladungen gekommen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie Ihre Frau nicht danach gefragt?

A: Nein.

F: Waren Sie - mit Ausnahme der beiden Anhaltungen - sonst auch noch bei den Behörden oder wurden Sie von den Behörden sonst einmal aufgesucht?

A: Nein niemals, ich wurde nur zwei Mal angehalten.

F: Sind die Behörden jemals auch an Ihre Angehörigen herangetreten, haben auch Ihre Angehörigen Ladungen erhalten?

A: Nein niemals.

F: Wurde gegen Sie in der Heimat Anklage erhoben, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Gerichtsverfahren geführt?

A: Nein.

V: Vor der Polizei haben Sie nur von einer Verhaftung gesprochen, heute gaben Sie an, dass man Sie zweimal inhaftiert hätte?

A: Die Dolmetscherin bei der Polizei war zwar Tschetschenin, es kann aber sein, dass sie mich nicht richtig verstanden hat.

V: Von allfälligen Verständigungsschwierigkeiten ist im Protokoll aber nichts vermerkt?

A: Damals stand ich unter Schock.

F: Wurden Ihnen Ihre Angaben vor der Polizei rückübersetzt?

A: Ja es gab eine Rückübersetzung, ich habe mich dabei aber nicht konzentriert.

V: Vor der Polizei sprachen Sie auch davon, dass man Sie nur einmal einen Tag ins Gefängnis gesteckt hatte?

A: Entweder gab es dort Übersetzungsfehler oder ich habe im Schock etwas falsches erzählt.

V: Vor der Polizei haben Sie auch angegeben, dass Sie am 15.12.2012 bei der Polizei einvernommen wurden?

Anmerkung: Der AW denkt lange nach.

A: Ich muss sagen, dass ich mich nicht erinnern kann, wahrscheinlich ist das ein Missverständnis.

V: Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche erscheinen Ihre Angaben unglaubwürdig, was sagen Sie dazu?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Anmerkung: Der AW wird auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und nochmals aufgeklärt, dass Falschangaben ein Strafverfahren nach sich ziehen können, wollen Sie dazu etwas sagen?

A: Ich weiß nicht, was ich noch sagen soll.

Anmerkung: Der AW fragt, ob er abgeschoben werde oder ob er noch eine weitere Ladung erhalte.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst um meine Familie, die Behörden werden meine Familie misshandelt. Mich werden sie umbringen oder verschwinden lassen.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Es gibt in ganz Russland keine Sicherheit.

F: Können Sie Ihre zweite Festnahme genau beschreiben?

A: Es war in der Früh, es war noch dunkel. Maskierte haben mich festgenommen und wieder zur Polizei gebracht. Ich war beim Schlafen, ich war alleine zu Hause.

F: Wie kamen die Leute ins Haus?

A: Sie haben an der Tür geklopft und ich habe ihnen geöffnet.

F: Sie haben heute erklärt, einen Nasenbeinbruch erlitten zu haben, hat das was mit Ihren Fluchtgründen zu tun?

A: Den Nasenbruch habe ich beim Boxtraining erlitten.

F: Sind die Behörden nach Ihrer Ausreise aus Dagestan an Ihre dort verbliebenen Angehörigen herangetreten?

A: Ja, sie kamen zu meinem Bruder, der meine Freilassung veranlasst hatte, und erkundigten sich nach mir.

F: Wo genau hat Ihre Frau die beiden Ladungen, die Sie heute vorgelegt haben, erhalten?

A: Das weiß ich nicht, wie sie zu den Ladungen gekommen.

F: Wo hat Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt gelebt?

A: Sie hat damals bei mir im Haus meiner Mutter gelebt.

V: Sie haben aber heute erklärt, dass Ihre Frau mit den Kindern in der Zeit zwischen Ihren beiden Verhaftungen zu Ihrer Schwiegermutter gezogen ist?

A: Manchmal war meine Frau in dieser Zeit auch bei meiner Mutter, weil sie alt ist.

F: Sie haben heute angegeben, im Jänner 2013 aus der Heimat ausgereist zu sein. Wie kann es dann sein, dass Ihre Frau eine mit 04.Februar 2013 ausgestellte Ladung erhalten hat?

A: Ich habe heute nicht gesagt, dass wir im Jänner 2013 ausgereist sind.

V: Sie haben heute dezidiert von sich aus erklärt, im Jänner 2013 ausgereist zu sein, dann haben Sie über Aufforderung ergänzt, dass Sie Mitte Jänner ausgereist sind, was sagen Sie dazu?

A: Da habe ich wohl was verwechselt.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja.

Belehrung: Ihnen werden die Länderinformationen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und Dagestan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Informationen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Länderinformationen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

F: Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

F: Was möchten Sie?

A: Ich verzichte auf die Ausfolgung der Länderinformationen, ich möchte dazu auch keine Stellungnahme abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist, seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Ich bin jetzt ca. 5 Monate in Österreich.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Wir leben in einer Flüchtlingsunterkunft und sind in der Grundversorgung. Wir sind mittellos und auf die Unterstützung durch den Staat angewiesen. Ich besuche einen Deutschkurs, ich sparziere, bin zu Hause.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

A: Ich besuchte ca. 3 Monate einen Deutschkurs, der wurde zweimal wöchentlich abgehalten.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nur meine Frau und unsere vier Kinder, sonst niemanden.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nur meine Familie.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

...

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

..."

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen seiner Einvernahme folgende Unterlagen vor:

Kurzarztbrief eines Krankenhaues, in welchem über den stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers vom 18.07. bis 26.07.2013 in der HNO-Abteilung mit den Diagnosen "Cholesteatom rechts, Septumdeviation nach rechts, Conchae bullosae" berichtet wird sowie eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung

Arztbrief vom 09.04.2013, in welchem über den stationären Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in der HNO-Abteilung eines weiteren Krankenhauses vom 04.04. bis 09.04.2013 berichtet wird

Befundbericht eines medizinisch chemischen Labors vom 16.07.2013 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Deutschkursbesuchsbestätigung der Leiterin des Kurses "Deutsch für Asylwerber" betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin

Befund des behandelnden Kinderarztes vom 16.08.2013 betreffend den Viertbeschwerdeführer mit der Diagnose "prim. Enuresis nocturna"

Befund des Kinderarztes vom 16.08.2013 betreffend die Fünftbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "prim. Enuresis noctura, Schlafstörungen"

Befund des Kinderarztes vom 16.08.2013 betreffend die Sechstbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Rezidiv. ausgeprägter Atemwegsinfekt, hyperreagibles Bronchialsystem"

Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend die Sechstbeschwerdeführerin in russischer Sprache

Schulbesuchsbestätigung betreffend den Viertbeschwerdeführer

Mitteilung des Kindergartens, welchen die Fünftbeschwerdeführerin besucht

Polizeiliche Ladungen betreffend den Erstbeschwerdeführer, datiert mit 12.12.2012 und 04.02.2013.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 09.08.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin in der Lage, ich kann heute unbeeinträchtigt Angaben machen.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein.

F: Stehen Sie momentan in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente?

A: Ich habe Staphylococcen, ein Schilddrüsenproblem, es sind noch weitere Untersuchungen erforderlich, eine genaue Diagnose ist derzeit nicht bekannt. Ich nehme momentan Medikamente, die Namen kenne ich nicht. In der Heimat hatte ich schon Probleme beim Schnäuzen bzw. Atemprobleme durch die Nase, in der Heimat war ich deshalb zwar in ärztlicher Behandlung, doch die Ärzte haben eine falsche Diagnose gestellt. In der Heimat habe ich zwar Medikamente erhalten, die haben aber nicht geholfen, das waren Antiallergika. Über mein Schilddrüsenproblem habe ich in der Heimat nicht Bescheid gewusst. Im August, wenn meine Hausärztin wieder aus dem Urlaub zurück ist, werde ich diese wieder aufsuchen.

F: Stehen Ihre Kinder momentan in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, haben Ihre Kinder irgendwelche Erkrankungen?

A: Meine jüngste Tochter XXXX hat Bronchialasthma und ein Problem mit der Thymusdrüse. Sie steht deshalb bei XXXX in Behandlung, sie muss auch Medikamente einnehmen, nämlich einen Asthmaspray. XXXX und XXXX sind Bettnässer, das hat psychische Probleme, sie haben auch Schlafstörungen. Auch sie stehen daher bei XXXX in Behandlung, sie nehmen auch Medikamente ein. Meine älteste Tochter ist gesund.

F: Stand XXXX wegen Ihrer Erkrankungen auch in der Heimat schon in Behandlung, seit wann hat XXXX diese Probleme?

A: XXXX hat seit dem 3. Lebensmonat Asthma, mit 9 Monaten hat sie dann die Probleme mit der Thymusdrüse bekommen, sie war deshalb auch in der Heimat in Behandlung, diese haben aber nicht geholfen.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, im Fall eines Arztbesuches von Ihnen und Ihren Kindern hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BAA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Sie werden auch aufgefordert, dem BAA binnen zwei Wochen ärztliche Unterlagen vorzulegen, aus denen die bei Ihnen und Ihren drei Kindern diagnostizierten Krankheitsbilder und verordneten Medikamente hervorgehen. F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich Ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Schriftstücke in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja.

Anmerkung: Die AW bringt folgende Urkunden in Vorlage, die als Kopie zum Akt genommen werden:

3 ärztliche BefundeXXXX vom 26.07.2013

Schreiben XXXX vom 29.07.2013

Schulbesuchsbestätigung XXXX vom 05.07.2013

Befundbericht XXXX vom 16.07.2013

Feststellung: Sie wurden bereits am 15.02.2013 in der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich an meine Angaben vor der Polizei erinnern.

F: Waren Ihre damals bei der Polizei gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Ich habe vor der Polizei wahrheitsgemäß ausgesagt und auch vollständige Angaben gemacht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

A: Ich bin am XXXX in Bezirk XXXX, Dorf XXXX, in Dagestan geboren. Ich habe die russische Staatsbürgerschaft, bin muslimischen Glaubens, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen, bin verheiratet und habe vier Kinder.

F: Haben Sie in der Heimat Angehörige, wenn ja welche und wo leben diese jetzt?

A: In Dagestan leben meine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern, auch habe ich zwei Stiefbrüder und zwei Stiefschwestern. Eine Schwester lebt in Tschetschenien, eine Schwester lebt in Russland in Kalmikijen. Ein Bruder von mir lebte auch in Tschetschenien, er ist jetzt in Russland in Haft. Es gibt dort auch einige Tanten mütterlicherseits, die in ebenso in Dagestan in eigenen Haushalten leben.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat?

A: Ja, ich habe via Skype Kontakt zu meinen beiden Schwestern.

F: Wovon leben Ihre Angehörigen zurzeit?

A: Mein Schwager und sein Sohn sind Maschinisten bei der Bahn, mein zweiter Schwager in Tschetschenien arbeitet an einer Tankstelle, meine Mutter erhält eine staatliche Pension.

F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

A: Ich habe bis 2010 in der privaten Bäckerei als Hilfsarbeiterin gearbeitet.

F: Wie haben Sie mit Ihrer Familie zuletzt in der Heimat gelebt?

A: Ich habe mit meinem Mann im Dorf XXXX in einem Haus gelebt. Als seine Probleme begonnen haben, bin ich mit den Kindern zu meiner Mutter gezogen. Das Haus meiner Mutter war ca. 30-40 Busminuten vom Haus meines Mannes entfernt. Davor lebte ich mit meinem Mann, den Kindern und meiner Schwiegermutter in dem Haus meines Mannes.

F: Wann genau sind Sie mit Ihren Kindern zu Ihrer Mutter gezogen?

A: Ungefähr Ende Oktober 2012.

F: Haben Sie dann durchgehend bei Ihrer Mutter gelebt?

A: Meine Kinder blieben immer bei meiner Mutter, ich besuchte manchmal meine Schwieger-mutter.

F: Wie ist es Ihnen in der Heimat zuletzt wirtschaftlich gegangen?

A: Die letzte Zeit war schwierig, weil mein Mann nicht arbeiten konnte. Wir konnten aber von der Pension meiner Schwiegermutter leben.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Mein Schwager hat dies so entschieden. Als mein Mann das zweite Mal freigelassen wurde, hat mein Schwager die Ausreise organisiert.

F: Wann genau wurde Ihr Mann das zweite Mal freigelassen?

A: Im Oktober hat man ihn das erste Mal freigelassen, im November dann das zweite Mal.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben vor der Polizei in Österreich zum Reiseweg erinnern?

A: Ja.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Wie viel wurde für die Reise nach Österreich bezahlt?

A: Das weiß ich nicht, mein Schwager hat alles bezahlt.

F: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gekommen?

A: Wir sind nach Moskau gekommen, dann weiß ich nicht mehr, welche Länder wir durchreist haben.

Auf Nachfrage: Wir haben in Moskau einen Reisebus bestiegen, dann sind wir irgendwo ausgestiegen und sind dann mit einem Taxi nach Österreich gereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals im Besitze eines EU- bzw. Schengen-Visums?

A: Nein.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Wir reisten mit den russischen Inlands- und Auslandsreisepässen, die Geburtsurkunden der Kinder hatten wir auch dabei.

F: Wo sind jetzt die Auslandsreisepässe?

A: Die haben wir weggeschmissen, das haben uns die Schlepper empfohlen.

F: Haben Sie Ihren Auslandsreisepass an die Schlepper übergeben?

A: Wir haben die Unterlagen an die Schlepper übergeben, zuletzt haben wir die Unterlagen zurückerhalten.

F: Die polnischen Behörden haben mitgeteilt, dass diese für Sie ein Visum mit Gültigkeit von XXXX ausgestellt haben, was sagen Sie dazu?

A: Davon weiß ich nichts.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A:

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

Anmerkung: Die Bedeutung der vorgenannten Begriffe wurden dem AW erklärt.

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).

A: Ich bin wegen den Problemen meines Mannes geflüchtet. Das hat im Oktober 2012 angefangen. Das war in der Früh, da kamen Behördenleute zu uns, sie waren maskiert, uniformiert und bewaffnet. Sie haben am Eingang geklopft, ich ging zur Tür und wollte aufmachen. Sie haben mit den Füßen gegen die Tür getreten, ich bin auf den Boden gefallen. Sie sind zu meinem Mann gegangen, der hat geschlafen. Ohne Erklärungen haben sie ihn gepackt und mitgenommen. In unserem Hof gibt es zwei Häuser, in einem wohnte ich mit meinem Mann und im anderen meine Schwiegermutter. Meine ältere Tochter und meine Schwiegermutter waren während dem Vorfall im anderen Haus. Die übrigen drei Kinder haben das gesehen und waren schockiert und haben deshalb jetzt gesundheitliche Probleme. Mein Mann wurde ca. 3 Tage inhaftiert. Mein Mann wurde wegen meinem Schwager freigelassen, er hatte gute Beziehungen zu den Behörden. Meine Schwiegermutter hat deshalb auch einen Infarkt erlitten. Wegen dieser Probleme zog ich mit den Kindern zu meiner Mutter. Mein wurde im November 2012 auch ein zweites Mal festgenommen, damals war ich aber nicht bei ihm zu Hause. Das sind alle Gründe. Sie haben meinen Mann deshalb festgenommen, weil er Probleme mit seinem Neffen hatte. Dieser war Taxifahrer, da mein Mann mit ihm auf einem Foto war, hat er die Probleme bekommen. Im 1. Tschetschenienkrieg haben wir auch die Flüchtlinge unterstützt. Wie mein Mann die Probleme bekam, wollte meine Mutter, dass ich mich von meinem Mann trenne. (Ende der freien Erzählung).

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein, das ist alles.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles dazu angegeben.

F: Wurde Ihr Mann auch zu den Behörden geladen?

A: Ja.

F: Hat Ihr Mann auch Ladungen erhalten?

A: Ja.

F: War Ihr Mann auch bei den Behörden?

A: Er erhielt zwei Ladungen, die Ladungen hat er aber nicht befolgt.

F: Wo sind diese Ladungen jetzt, wie ist Ihr Mann zu diesen gekommen?

A: Heute hat mein Mann diese vorgelegt. Wie mein Mann zu den beiden Ladungen gekommen ist, weiß ich nicht, weil ich damals nicht zu Hause sondern bei meiner Mutter gelebt habe.

F: Wann hat Ihr Mann diese beiden Ladungen erhalten?

A: Eine Ladung war für ca. Dezember und die zweite für Februar, kurz vor der Ausreise. Wie die zweite Ladung gekommen ist, hat mein Schwager die Ausreise organisiert.

F: Haben Sie die beiden Ladungen in der Heimat jemals zu Gesicht bekommen bzw. gesehen?

A: Im Bus unterwegs hat mir mein Mann das erste Mal diese beiden Ladungen gezeigt, da habe ich diese das erste Mal gesehen.

V: Ihr Mann hat heute erklärt, dass nicht er, sondern vielmehr Sie diese beiden Ladungen erhalten haben, was sagen Sie dazu?

A: Ich erinnere mich nicht genau, wie wir zu diesen Ladungen gekommen sind, die Ladungen habe ich aber wirklich nur im Bus gesehen. Ich habe diese Ladungen jedenfalls nicht erhalten, ich war ja damals bei meiner Mutter.

F: Ist man bei der ersten Festnahme auch gegen Sie tätlich vorgegangen, wurden Sie dabei verletzt?

A: Sie haben die Tür eingeschlagen, da bin ich zu Boden gefallen.

F: Können Sie das genau beschreiben?

A: Die Tür fiel auf mich, sie haben sie eingetreten und mit der Tür bin ich dann zu Boden gefallen. Ich erlitt dabei einen blauen Fleck am rechten Oberschenkel.

F: Hat man Ihren Mann bei der Verhaftung geschlagen und verletzt?

A: Ja er wurde mehrmals geschlagen und wurde auch bewusstlos. Das habe ich auch gesehen.

F: Wie hat man Ihren Mann geschlagen?

A: Ich glaube sie haben ihn mit einem Maschinengewehrkolben einmal auf den Kopf geschlagen.

F: Wann wurde Ihr Mann dann bewusstlos?

A: Sofort nach diesem Schlag, das war im Schlafzimmer.

F: Wie wurde Ihr Mann von dort weggebracht?

A: Ich durfte nicht vor das Haus, das habe ich gesehen. Meine Nachbarn haben später von vielen Militärfahrzeugen gesprochen, die gekommen waren.

F: Wer hat Ihren Mann verhaftet, können Sie diese Leute beschreiben?

A: Wie viele das waren, weiß ich nicht, sie waren uniformiert und maskiert.

F: Können Sie die Uniformen beschreiben?

A: Nicht genau, sie trugen über den Uniformen Schutzkleidung, an die Farbe der Uniformen kann ich mich nicht erinnern.

F: Wohin hat man Ihren Mann dann gebracht?

A: Sie haben ihn wahrscheinlich nach XXXX gebracht, wohin genau weiß ich nicht. Wir haben uns später nicht darüber unterhalten. Ich habe bei ihm nur eine Nasenverletzung bemerkt, zuvor war seine Nase vollkommen unverletzt. Zuvor hatte er soweit ich weiß, nie eine Nasenverletzung. Ich sah nach seiner ersten Freilassung, dass eine Nase geschwollen war.

F: Wann genau ist Ihr Mann dann nach der ersten Freilassung wieder nach Hause gekommen?

A: Das weiß ich nicht, ich war nicht zu Hause.

F: Wann haben Sie Ihren Mann dann das nächste Mal nach der ersten Freilassung gesehen?

A: Das war ein paar Tage später, da habe ich wieder einmal meine Schwiegermutter besucht, dann habe ich ihn wieder gesehen.

F: Wann genau sind Sie mit den Kindern zu Ihrer Mutter gezogen?

A: Das war kurz nach der ersten Festnahme, noch bevor er wieder freigelassen wurde, bin ich mit den Kindern zur Mutter gezogen.

V: Ihr Mann hat heute davon gesprochen, dass er nach der ersten Freilassung zu Hause auf Sie getroffen hat und Sie erst danach zu Ihrer Mutter gezogen seien?

A: Ich lüge nicht. Ich lebte damals schon bei meiner Mutter. Es kann auch sein, dass ich damals zu Hause war.

F: Sie müssen doch als Ehefrau Angst um Ihren Mann gehabt haben, Sie müssen doch wissen, wann und wo genau Sie Ihren Mann dann wieder gesehen haben?

Anmerkung: Die AW denkt lange nach.

A: In so einem Zustand ist es schwierig alles genau zu wissen. Ich war damals in Stress und deshalb habe ich auch alles nicht so genau mitbekommen.

F: Was wissen Sie über die Tötung des Verwandten Ihres Mannes, wann und wo war dieser Vorfall?

A: Ich weiß nur, dass er Taxifahrer war und einmal Männer befördert hat, unterwegs ist er dann mit diesen erschossen worden. Das war in bei der Brücke XXXX, das war ca. Anfang Oktober 2012.

F: Woher wissen Sie das?

A: Mein Mann hat mir davon erzählt, ich war auch beim Begräbnis des Mannes dabei.

F: Wurde von diesem Vorfall in den Medien berichtet?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat Ihr Ehemann jemals die Rebellen unterstützt?

A: Nein, er hat nur nach dem 1.Krieg den Flüchtlingen geholfen.

F: Was wissen Sie über die 2. Inhaftierung Ihres Mannes?

A: Mein Schwager hat mir darüber erzählt. Er war beim 2. Mal ca. eine Woche in Haft.

F: Wo wurde Ihr Mann beim 2. Mal festgenommen?

A: Zu Hause.

F: Wie lange nach der ersten Freilassung war dies in etwa, zu welcher Tageszeit war dies in etwa?

A: Das weiß ich nicht genau, das war ca. Anfang November, zu welcher Tageszeit er festgenommen wurde, kann ich nicht sagen.

F: Konnten Sie nach der zweiten Freilassung bei Ihrem Mann Verletzungen wahrnehmen, die er zuvor noch nicht hatte?

A: Ja, ich konnte an seiner Nase eine Schwellung feststellen.

F: Wann nach der zweiten Freilassung haben Sie Ihren Mann dann wieder gesehen?

A: Das war bei meiner Ausreise, meistens hat er sich bis dahin versteckt.

F: Sind die Behörden jemals auch an Sie oder Ihre übrigen Angehörigen herangetreten, erhielten Sie auch Ladungen?

A: Nein.

F: Gelten für Ihre vier minderjährigen Kinder dieselben Fluchtgründe oder wollen Sie für Ihre Kinder eigene Ausreisegründe vorbringen?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe um meine Kinder und meinen Mann, meine Mutter wird nie zulassen, dass ich mit meinen Mann für den Fall der Rückkehr weiter zusammenlebe. Sie könnten uns alle festnehmen und umbringen.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: In Russland können sie uns überall finden.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja.

Belehrung: Ihnen werden die Länderinformationen des Bundesasylamtes zur Lage in der Russischen Föderation und Dagestan zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Informationen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Länderinformationen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

F: Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, ich habe das verstanden.

F: Was möchten Sie?

A: Ich verzichte auf die Ausfolgung der Länderinformationen, ich möchte dazu auch keine Stellungnahme abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist, seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Im Februar 2012.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Wir leben in einer Flüchtlingsunterkunft, sind in der Grundversorgung, sind mittellos und auf staatliche Unterstützung angewiesen. Ich kümmere mich um die Kinder und mache den Haushalt.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

A: Ich habe einen Deutschkurs besucht, der dauerte ca. drei Monate und hat zweimal wöchentlich stattgefunden.

F: Besuchen Ihre Kinder hier in Österreich die Schule, den Kindergarten oder einen Deutschkurs?

A:XXXX und XXXX gehen in die Schule, die ältere in einer Hauptschule in XXXX, mein Sohn in der XXXX. XXXX war zuletzt im Kindergarten, im Herbst wird sie mit der Schule anfangen, XXXX wird ab Herbst den Kindergarten besuchen.

F: Sind Sie oder Ihre Kinder in Österreich Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja in XXXX lebt ein weit entfernter Verwandter, er heißt XXXX, den Familienname kenne ich nicht. Ich habe mit ihm gelegentlich telefonischen Kontakt. Persönliche Kontakte habe ich keine zu ihm. Er ist seit ca. 10 Jahren in Österreich, er ist anerkannter Flüchtling. Wir erhalten von ihm kein Geld oder andere Unterstützung.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt.

...

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."

Am 11.09.2013 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Fragen, ob die Krankheiten der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation - insbesondere in Dagestan - behandelbar seien, ob die dafür benötigten Medikamente oder gleichwertige Wirkstoffe in der Russischen Föderation - insbesondere in Dagestan - erhältlich und mit welchen Kosten die Behandlungen in der Russischen Föderation verbunden seien.

In der am 01.10.2013 per Email beim Bundesasylamt eingelangten Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die angefragten Krankheiten behandelbar und die meisten der angefragten Medikamente in der Russischen Föderation verfügbar seien. Die Kosten der Medikamente sind in der Anfragebeantwortung ebenfalls aufgelistet.

Diese Anfragebeantwortung wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 08.10.2013 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.

Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 15.10.2013 zugestellt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Beschwerdeführer nicht erfolgt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle sechs Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, und erachtete das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien nicht nachvollziehbar, unrealistisch und vage gewesen und hätten sich in ihren Vorbringen massive Widersprüchlichkeiten ergeben.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 11.12.2013 fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben, mit welcher die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Darin wird ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den willkürlichen Vorladungen sowie den Festnahmen und Misshandlungen sei vor dem Hintergrund dieser Länderberichte als wahrscheinlich einzustufen. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahmen mit einem Maschinengewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden, also gefoltert worden. Die Erinnerungen an die Erlebnisse würden den Erstbeschwerdeführer nach wie vor belasten. Wesentliche Merkmale solcher Traumata seien die Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, welche zu Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen führen könne, beantragt. Auch betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin werde die Einholung eines Gutachtens beantragt, da das in diesem Alter ungewöhnliche Bettnässen eine psychosomatische Erkrankung darstelle, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens indiziere. Die Behörde habe lediglich geprüft, ob es im Herkunftsland der Beschwerdeführer Behandlungsmöglichkeiten dagegen gebe, nicht aber ob das Vorliegen dieser Erkrankung ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei, oder ob es einen allfälligen anderen Grund dafür gebe. Hinsichtlich des im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer erhobenen Vorwurfes, die vorgelegten Ladungen seien zwar mit einem Rundstempel versehen, es ginge daraus aber nicht hervor, in welcher Angelegenheit der Erstbeschwerdeführer geladen werde, werde auf die gängige Praxis der Behörden in Dagestan verwiesen. Eine Quelle für die Annahme, dass Ladungen in Dagestan anders aussehen sollten, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, womit gängige Judikaturstandards unterschritten worden seien. Es sei durchaus glaubwürdig, dass polizeiliche Ladungen in Dagestan keine rechtsstaatlichen Kriterien einhalten würden. Falls dies dem Bundesasylamt nicht notorisch bekannt sei, hätte es ein länderspezifisches Sachverständigengutachten einholen müssen, anstatt zu suggerieren, der Erstbeschwerdeführer hätte vermutlich über seinen Bruder "Gefälligkeitsschreiben" erlangen können. Der Bruder sei zwar bevor er in Pension gegangen sei Bediensteter im Gefängnis gewesen und sei von daher mit der Gesetzeslage vertraut, wodurch er die Freilassung des Erstbeschwerdeführers habe unterstützen können, habe aber zur Polizei keine Beziehungen und definitiv keine Gefälligkeitsschreiben beschafft. Weiters sei die Unkenntnis der Zweitbeschwerdeführerin über das polnische Visum in ihrem Reisepass durchaus plausibel, da anzunehmen sei, die Schlepper hätten sich um das Visum gekümmert und es keinen Grund für die Zweitbeschwerdeführerin gäbe, ein Visum zu verschweigen. Die Behörde hätte darüber hinaus recherchieren müssen, ob der Verwandte des Erstbeschwerdeführers tatsächlich ermordet worden sei, da bei Verifizierung dieser Tatsache auch das fluchtauslösende Ereignis in einem anderen Lichte erschienen wäre. Mit 15.10.2013 sei in der Russischen Föderation ein neues Gesetz der Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden, welches Verwandte von Terroristen zur Bezahlung von Schadenersatz, auch für immaterielle Schäden verpflichte. XXXX gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht werden. Auch sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, Flüchtlingen des ersten Tschetschenienkrieges geholfen zu haben, von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden, obwohl die Beschwerdeführer dadurch in den Augen der russischen Miliz als Unterstützer der Rebellenbewegung gelten dürften. Beantragt werde daher die Einholung eines länderspezifischen Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer Auskunft bei accord. Abschließend wird in der Beschwerde auf ein Themendossier von ecoi.net und aktuelle, von der Behörde herangezogene Länderberichte verwiesen.

Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine ergänzende Eingabe erstattet, in welcher auf drei Anfragebeantwortungen von Accord verwiesen wird, welche diesem Schreiben jedoch nicht beigelegt sind. Aus der ersten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die vorgelegten Ladungen in Einklang mit der gängigen Praxis der Behörden in Dagestan stünden und durchaus glaubwürdig seien, gerade weil keine Begründung angeführt sei. Aus der zweiten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass XXXX in der Nacht vom 19. auf den 20.01.2012 ermordet worden sei, den zitierten Zeitungsberichten zu Folge gelte dieser als Rebell, welcher der Gruppe von Arslan Mamedow angehört haben soll. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sei 2013 ein neues Gesetz zur Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen verabschiedet worden. In der dritten Anfragebeantwortung gehe es um dieses Gesetz. Betreffend das Naheverhältnis zwischen Cousins werde in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass die kleinste soziale Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus Eltern und ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe. Cousins und Cousinen würden als ebenso nahe Verwandte wie Brüder und Schwestern gelten. XXXX gelte als ermordeter Terrorist und könnten die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Gesetzgebung für die ihm angelasteten Schäden verantwortlich gemacht und verfolgt werden. Die dagestanische Regierung sei nicht nur nicht in der Lage Verwandte von mutmaßlichen Rebellen zu schützen, sondern unterstütze explizit deren Verfolgung. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen glaubhaft und seien die Beschwerdeführer Flüchtlinge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.02.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.12.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.11.2013 sowie der ergänzenden Eingabe vom 28.01.2014, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und waren vor ihrer Ausreise in XXXX in Dagestan wohnhaft. Sie gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer reisten legal mit ihren Inlandspässen und Auslandsreisepässen aus ihrem Heimatstaat aus und in weiterer Folge illegal nach Österreich ein. Die Beschwerdeführer stellten am 14.02.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus im Dorf XXXX in Dagestan. Der Erstbeschwerdeführer war bis kurz vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter in einer Ziegelfabrik tätig, davor arbeitete er als Lebensmittelzusteller, auf Baustellen und als Hilfsarbeiter in anderen Sparten. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis im Jahr 2010 in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Stiefbrüder, zwei Stiefschwestern und einige Tanten mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Cousin bzw. dem Sohn seines Cousins bzw. Neffen einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Abgesehen von ihrer Kernfamilie verfügen die Beschwerdeführer über keine entscheidungsrelevanten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan:

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and

Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und

Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.

(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft.

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind.

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD).

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und plausiblen Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Original vorgelegten russischen Inlandspässe und Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, welche im Verfahren vor dem Bundesasylamt einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und von der zuständigen Polizeiinspektion als echt qualifiziert wurden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sind, gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde im Original, welche ebenfalls als echt angesehen wurde. Dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind, gründet sich auf ihre eigenen, unbestrittenen Angaben sowie die vorgelegten, als echt qualifizierten Geburtsurkunden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, den von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der aufgetretenen massiven Widersprüche in ihrem Kernvorbringen und der Unplausibilität ihrer Angaben nicht als glaubwürdig angesehen werden kann:

Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung am 15.02.2013 zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Cousin - in der späteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Erstbeschwerdeführer vom Sohn seines Cousins bzw. seinem Neffen - habe als Taxifahrer Rebellen mitgenommen, weshalb das Fahrzeug beschossen und alle Insassen getötet worden seien. Sein Verwandter sei verdächtigt worden, selbst Rebell gewesen zu sein, weshalb die Behörden nach diesem Vorfall eine Hausdurchsuchung bei seinem Cousin durchgeführt hätten. Dabei seien sie auf ein Foto gestoßen, auf dem der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin zu sehen sei. Die Behörden hätten deshalb geglaubt, dass auch der Erstbeschwerdeführer zu den Rebellen gehöre, weshalb er festgenommen und für einen Tag im Gefängnis gewesen, wo er nach dem Versteck der Rebellen befragt worden sei. Danach habe er eine schriftliche Ladung zu einer Einvernahme als Zeuge erhalten, welcher er am 15.12.2012 auch nachgekommen sei und im Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer erneut zu "diesem Vorfall" befragt worden sei. Weil er in seinem Heimatland diese Probleme habe, wolle seine Schwiegermutter, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin von ihm scheiden lasse. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Was die behaupteten Festnahmen des Erstbeschwerdeführers betrifft, so gab er in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt am 09.08.2013 und im groben Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, auf die Frage, ob er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei an: "Ja, ich wurde zwei Mal festgenommen, das war beide Male im November 2012."

Auf Nachfrage, wie lange er inhaftiert gewesen sei, führte er aus:

"Beim ersten Mal wurde ich ca. drei Tage lange festgehalten, beim 2. Mal hat man mich ca. eine Woche eingesperrt."

Vom Bundesasylamt damit konfrontiert, dass er im Rahmen der Erstbefragung lediglich von einer Verhaftung gesprochen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an: "Die Dolmetscherin bei der Polizei war zwar Tschetschenin, es kann aber sein, dass sie mich nicht richtig verstanden hat." Vorgehalten, dass von allfälligen Verständigungsschwierigkeiten im Protokoll jedoch nichts vermerkt sei und befragt, ob seine Angaben vor der Polizei rückübersetzt worden seien, antwortete der Erstbeschwerdeführer: "Damals stand ich unter Schock. Ja, es gab eine Rückübersetzung, ich habe mich dabei aber nicht konzentriert." Dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung davon gesprochen habe, nur einmal für einen Tag im Gefängnis gewesen zu sein, begründete er mit dem Satz: "Entweder gab es dort Übersetzungsfehler oder ich habe im Schock etwas falsches erzählt." Diese Erklärungsversuche vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu werten; wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, wurde dem Erstbeschwerdeführer das Protokoll der in Tschetschenisch durchgeführten Einvernahme vollständig rückübersetzt, von ihm nicht beanstandet und auch Seite für Seite unterschrieben. Der Erstbeschwerdeführer wurde auch zu Beginn der Befragung gefragt, ob er die Dolmetscherin verstehe, was er bejahte. Dass sich der Erstbeschwerdeführer in einem Schockzustand befunden habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer auch erst releviert, als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde.

Hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten, die in den aufgenommen Einvernahmeprotokollen keine Deckung finden, ist weiters darauf zu verweisen, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Erstbeschwerdeführer mit seinem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht.

Was die behaupteten polizeilichen Ladungen des Erstbeschwerdeführers betrifft, so widersprach sich der Erstbeschwerdeführer auch in diesem Punkt seines Kernvorbringens, indem er in seiner Erstbefragung angab, eine Ladung für den 15.12.2012 zu einer Einvernahme als Zeuge erhalten zu haben, der er auch nachgekommen sei, wobei er dabei erneut von der Polizei befragt worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Erstbeschwerdeführer schließlich von zwei Ladungen, eine für den 15.12.2012 und eine für den 06.02.2013, die er beide aus Angst nicht befolgt habe. Auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt, dass er zuvor angegeben habe, am 15.12.2012 vor der Polizei einvernommen worden zu sein, antwortete er: "Ich muss sagen, dass ich mich nicht erinnern kann, wahrscheinlich ist das ein Missverständnis." Weiters befragt, ob er als Zeuge oder Beschuldigter zur Polizei geladen worden sei, antwortete er, dies nicht zu wissen, da er die russische Sprache nicht so gut beherrsche und die Ladungen in Russisch geschrieben seien, obwohl er im Rahmen der Erstbefragung noch angegeben hatte, es habe sich um eine Zeugeneinvernahme gehandelt.

Ganz abgesehen von den aufgetretenen Widersprüchen hinsichtlich der vermeintlichen Ladungen, vermochte der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich ein konkreteres Vorbringen nicht zu erstatten; er gab vor dem Bundeasylamt an, er wisse nicht, ob die Ladungen in einem Kuvert zugestellt worden seien, er wisse lediglich, dass es jemanden von den Behörden gebe, der diese Ladungen nach Hause bringe. Seine Ehefrau habe beide Ladungen entgegen genommen, in welcher Weise dies geschehen sei, könne er nicht angeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen an, nicht zu wissen, wie der Erstbeschwerdeführer zu den vorgelegten Ladungen gekommen sei, weil sie damals nicht zu Hause, sondern bereits bei ihrer Mutter gewesen sei, sie habe die Ladungen zum ersten Mal bei der Ausreise nach Österreich gesehen, als ihr Ehemann ihr diese im Reisebus gezeigt habe. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer erklärt habe, dass nicht er, sondern die Zweitbeschwerdeführerin die Ladungen entgegen genommen habe, verantwortete sich die Zweitbeschwerdeführerin wie folgt: "Ich erinnere mich nicht genau, wie wir zu diesen Ladungen gekommen sind, die Ladungen habe ich aber wirklich nur im Bus gesehen. Ich habe diese Ladungen jedenfalls nicht erhalten, ich war ja damals bei meiner Mutter."

Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich die Ladung vom 12.12.2012 für eine Zeugeneinvernahme am 15.12.2013 vorlegte. Erst vor dem Bundesasylamt legte der Erstbeschwerdeführer eine weitere Ladung vom 04.02.2013 vor, obwohl er entsprechend seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, auch die Ladung vom 04.02.2013 für die Zeugeneinvernahme am 06.02.2013 von zu Hause mitgenommen habe. Den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich die erste Ladung vorlegte, obwohl er seinem in weiterer Folge erstatten Vorbringen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz beider Ladungen gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer damit, dass er vergessen habe, auch die zweite Ladung im Rahmen der Erstbefragung vorzulegen, was das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen vermag, zumal angenommen werden kann, dass ein Asylwerber sich eine ihm bietende Gelegenheit entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten bzw. entsprechenden Nachweise vorzulegen, nicht ungenützt vorübergehen lassen würde.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, Dagestan am 12.02.2013 verlassen zu haben, vor dem Bundesasylamt aber vorbrachte, im Jänner 2013 ausgereist zu sein, konkret Mitte Jänner 2013. Auf die Frage des Organwalters, wie es sein könne, dass bei einer Ausreise im Jänner 2013 seine Ehefrau eine mit 04.02.2013 ausgestellte Ladung erhalten habe, behauptete er zunächst, nie von einer Ausreise im Jänner 2013 gesprochen zu haben und meinte anschließend, dabei wohl etwas verwechselt zu haben, was das Bundesverwaltungsgericht als Erklärung ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle weiters darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt von den polnischen Behörden davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein Visum mit Gültigkeit von 20.12.2012 bis 20.01.2013 ausgestellt wurde, was dafür spricht, dass die Beschwerdeführer spätestens im Jänner die Russische Föderation verließen und der Erstbeschwerdeführer - entgegen seiner diesbezüglichen Behauptung - erst nach seiner Ausreise in den Besitz der zweiten Ladung gekommen ist, was auch mit den oben dargelegten widersprüchlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zustellung der Ladungen untermauert wird.

Ganz abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, ist aber auch aus dem Inhalt der Ladungen für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Diesen ist lediglich zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer als Zeuge geladen werde; in welcher Angelegenheit ist den Ladungen nicht zu entnehmen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der mit 12.12.2012 datierten Ladung auch nicht entnommen werden kann, von wem diese ausgestellt worden sein soll.

Was nun die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Festnahmen im Detail betrifft, so beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer lediglich auf ein oberflächliches und allgemein gehaltenes Vorbringen (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Seite 6 des angefochtenen Bescheides: "Ich wurde zu Hause zwei Mal verhaftet. Das erste Mal wurde ich zu Hause verhaftet, das war in der Früh. An diesem Tag sind einige Leute zu uns nach Hause gekommen, sie haben geklopft. Meine Frau ging zur Tür, wollte diese öffnen, da haben die Männer die Tür eingeschlagen und sind eingedrungen. Ich lag in meinem Bett, sie haben mich im Bett gepackt und mitgenommen. Ich sah nichts, weil sie mich auf den Kopf schlugen und ich bewusstlos wurde. Als ich wieder zu mir kam, fand ein Verhör statt. Sie haben mich über den Sohn meines Cousins befragt, wo diese[r] sei, mit wem dieser Beziehungen hätte. Ich erklärte, dass ich keine Ahnung hätte. Sie wollten von mir, dass ich zugebe, dass ich mit Rebellen in Verbindung stehe, ich habe dies aber nicht eingestanden, weshalb sie mich drei Tage lang eingesperrt haben. Nach 3 Tagen wurde ich freigelassen. Später wurde ich wieder festgenommen."); Fragen zu Details seiner Festnahme, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu beantworten. So konnte der Erstbeschwerdeführer nicht angeben, auf welche Polizeistation er gebracht worden sei und gab auf die Frage, wie man ihn beim ersten Vorfall geschlagen habe, an, dies nicht zu wissen, weil er geschlafen habe. Seine Ehefrau habe man auf den Boden geschmissen, aber auch das habe er nicht selbst gesehen, sondern habe ihm dies seine Ehefrau erzählt. Nochmals aufgefordert, die Misshandlungen beim ersten Vorfall zu schildern, brachte er vor, man habe ihn auf den Kopf und den Rücken geschlagen, wie, das wisse er nicht, vielleicht mit einem Gewehrkolben oder anders. Wie viele Leute zu ihm gekommen seien, wisse er ebenfalls nicht, es seien aber viele gewesen, mindestens 10 Personen. Die Leute seien maskiert gewesen, sie hätten verschiedene Uniformen getragen, einmal graue und einmal grüne.

Mit diesem Vorbringen vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubwürdig darzulegen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich zugetragen hätten.

Auch vermochte die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Angaben im Zusammenhang mit den Festnahmen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zu untermauern; im Gegenteil stellten sich ihre Angaben äußerst widersprüchlich zu denen des Erstbeschwerdeführers dar:

Gab der Erstbeschwerdeführer wie bereits erwähnt an, beide Festnahmen hätten im November 2012 stattgefunden, so sprach die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme von einer Festnahme im Oktober 2012 und einer im November 2012.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, ihm sei in Dagestan die Nase gebrochen worden. In Österreich sei ihm von ärztlicher Seite daher zu einer Operation geraten worden. Nachgefragt, ob der Nasenbeinbruch in einem Zusammenhang zu seinem Fluchtvorbringen stehe, verneinte der Erstbeschwerdeführer und erklärte, sich den Bruch beim Boxtraining zugezogen zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt gefragt, ob sie nach der zweiten Freilassung bei Ihrem Ehemann Verletzungen habe wahrnehmen können, die er zuvor noch nicht gehabt habe, worauf sie vorbrachte, ihr sei nach der zweiten Freilassung ihres Ehemannes aufgefallen, dass seine Nase geschwollen gewesen sei, zuvor hätte er keine Nasenverletzung gehabt, womit die Zweitbeschwerdeführerin offenbar andeuten wollte, dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Festhaltung von der Polizei an der Nase verletzt worden sei. Wie bereits erwähnt, gab der Erstbeschwerdeführer an, den Nasenbeinbruch im Boxtraining erlitten zu haben.

Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wann der Erstbeschwerdeführer nach der ersten Freilassung wieder nach Hause gekommen sei, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, sie habe ihn erst ein paar Tage nach der Freilassung das erste Mal gesehen, als sie ihre Schwiegermutter besucht habe. Auf die Frage, wann sie mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gezogen sei, gab sie an, das sei kurz nach der ersten Festnahme des Erstbeschwerdeführers gewesen, noch bevor er freigelassen worden sei, sei sie mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen an, dass seine Familie zu Hause gewesen sei, als er nach seiner ersten Freilassung nach Hause gekommen sei, er habe dann der Zweitbeschwerdeführerin alles erzählt und sie sei am nächsten Tag mit den Kindern zur Schwiegermutter gezogen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, verantwortete sich die Zweitbeschwerdeführerin damit, dass sie nicht lüge, sie sei damals schon bei ihrer Mutter gewesen, es könne aber auch sein, dass sie damals zu Hause gewesen sei. Auf weitere Nachfrage, ob sie als Ehefrau, die wohl Angst um ihren Mann gehabt habe, nicht wissen müsste, wann und wo sie ihren Mann wieder gesehen habe, ist im Protokoll vermerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach einer langen Nachdenkpause antwortete, es sei in so einem Zustand schwierig, alles genau zu wissen. Sie sei damals im Stress gewesen und habe deshalb alles nicht so genau mitbekommen. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer angab, er habe nach seiner Freilassung über das Geschehene mit der Zweitbeschwerdeführerin gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin an ein Gespräch mit ihrem Ehemann, in welchen es um dessen Mitnahme und die damit verbundenen Probleme gegangen sei, erinnern würde, vermochte die Zweitbeschwerdeführerin auch in diesem Punkt die Widersprüche nicht glaubwürdig zu erklären.

Dass der Erstbeschwerdeführer wegen seines vermeintlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Cousin bzw. dem Sohn seines Cousins bzw. seinem Neffen namens XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, wird auch mit dem eigenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, sein Bruder XXXX habe für die russischen Behörden gearbeitet, er sei nämlich Chef des Gefängnisses in der Stadt XXXX gewesen, untermauert; in einem solchen Fall wäre es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes naheliegend gewesen, den - den russischen Behörden bekannten - Bruder des Erstbeschwerdeführers zu diesem gemeinsamen Verwandten und dessen Rebellentätigkeit zu befragen, was der Erstbeschwerdeführer aber nicht vorgebracht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weil man bei einer Hausdurchsuchung ein Foto gefunden habe, auf welchem der Erstbeschwerdeführer mit diesem (vermeintlichen) Verwandten abgebildet sei, gefunden habe.

Wenn in der ergänzenden Eingabe im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, dass aus einer Anfragebeantwortung von Accord hervor gehe, dass XXXX in der Nacht vom 19. auf 20. Jänner 2012 ermordet worden sei und dieser als Rebell gelte, welcher der Gruppe von Arslan Mamedow angehört haben soll, so ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angab, dass XXXX im Oktober oder November 2012 erschossen worden sei, was die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes untermauert, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers um eine um die Person des XXXXkonstruierte Fluchtgeschichte handelt.

Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung ausgesetzt sind, wird auch dudurch gestützt, dass sich zahlreiche Verwandte des Erstbeschwerdeführers, darunter vier Brüder, offenbar unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich im Inlandsreisepass des Erstbeschwerdeführers ein Stempel findet, wonach ihm am 09.10.2012 - also in dem Zeitraum, als die vorgebrachten Festnahmen stattgefunden haben sollen - ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde und die Beschwerdeführer ihrem eigenen Vorbringen zu Folge mit ihren Auslandsreisepässen problemlos die Russische Föderation verließen und davon ausgegangen werden kann, dass die problemlose Reisepassausstellung und die Ausreise nicht möglich gewesen wären, wenn die russischen Behörden tatsächlich ein konkretes Interesse am Erstbeschwerdeführer hätten. Der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführerin von der Polnischen Botschaft in Moskau ein Visum für Polen ausgestellt wurde und der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen ließ, deuten jedenfalls auch auf eine geplante Ausreise der Beschwerdeführer hin.

Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des Kernvorbringens des Erstbeschwerdeführers, ist auch sein weiteres Vorbringen, ihm sei im Rahmen seiner behaupteten Festnahmen auch vorgeworfen worden, dass er im ersten Tschetschenienkrieg Flüchtlinge aufgenommen und mit den Rebellen zusammengearbeitet habe, als nicht glaubhaft anzusehen. Ebenso ist vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, seine Schwiegermutter habe wegen seiner Probleme gefordert, dass er sich von der Zweitbeschwerdeführerin scheiden lasse - ganz abgesehen von der mangelnden Asylrelevanz dieses Vorbringenselements - nicht näher einzugehen.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, in der Russische Föderation sei mit 15.10.2013 ein neues Gesetz zur Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen, welches Verwandte von Terroristen zur Bezahlung von Schadenersatz, auf für immaterielle Schäden verpflichte, verabschiedet worden, so ist nochmals festzuhalten, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit XXXX als nicht glaubhaft angesehen wurde und der Erstbeschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegte, dass es sich bei XXXX tatsächlich um einen Verwandten gehandelt habe; vielmehr hat sich der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses selbst widersprochen, in dem er zunächst angab, XXXX sei sein Cousin und dann vom Sohn seines Cousins und an anderer Stelle wiederum von seinem Neffen sprach. Vor dem Hintergrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers ist auf dieses Beschwerdevorbringen daher nicht näher einzugehen.

Wenn in der Beschwerde der Versuch unternommen wird, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers damit zu erklären, dass dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahmen mit einem Maschinengewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden sei - an dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Erstbeschwerdeführer angab, nicht zu wissen, womit er geschlagen worden sei, seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt zu Folge habe es sich vielleicht um einen Gewehrkolben oder aber um etwas anderes gehandelt -, er sei also gefoltert worden, was seine Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtige und diese Beeinträchtigung ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit sei, ist festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder eine Posttraumatische Belastungsstörung noch andere psychische Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers vorgebracht und auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt wurden, die auf das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung hindeuten würden. Dies obwohl sich der Erstbeschwerdeführer nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz aufgrund seiner Ohrerkrankung mehrere Wochen in stationärer Behandlung befand und regelmäßig in Kontakt mit Ärzten stand. Eine psychische Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers würde auch allenfalls nur das zum Teil unkonkrete und detailarme Vorbringen des Erstbeschwerdeführers rechtfertigten, die massiven Widersprüche in seinen Aussagen würden damit jedoch nicht erklärt werden. Ganz abgesehen davon, waren auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer entscheidend und wurde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine psychische Beeinträchtigung behauptet; selbst das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers würde somit nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung, ob beim Erstbeschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, welche zu Erinnerungslücken und Konzentrationsschwächen führen könne, gegeben sei, kommt einem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis (VwGH 02.09.1992, 92/02/0194) gleich, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund nicht Folge zu leisten war.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, bis kurz vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter in einer Ziegelfabrik tätig gewesen zu sein, davor habe er als Lebensmittelzusteller, auf Baustellen und als Hilfsarbeiter in anderen Sparten gearbeitet. Sein Gehalt habe zum Leben für die gesamte Familie ausgereicht. Danach habe die Familie von der Pension der Mutter des Erstbeschwerdeführers leben können. Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr nach Dagestan jedenfalls in der Lage wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie wie bereits vor der Ausreise aus eigenen Kräften, allenfalls mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, zwei Stiefbrüder, zwei Stiefschwestern und einige Tanten mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin. Es ist daher insbesondere im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat nicht ersichtlich, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Dagestan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Dagestan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Was die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich wegen einer Geschwulst im rechten Ohr erfolgreich einer Operation unterzogen wurde, welche medikamentös nachbehandelt wurde. Dass eine allenfalls weiterhin benötigte medizinische Behandlung des Erstbeschwerdeführers nicht auch in Dagestan möglich wäre, ist im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Dagestan nicht erkennbar und wurde vom Erstbeschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Erstbeschwerdeführer gab selbst an, er sei wegen seiner Ohrerkrankung bereits in Dagestan behandelt worden.

Was das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betrifft, dass ihm ein Arzt gesagt habe, dass er auch an der Nase operiert werden müsse, ist festzuhalten, dass aus den medizinischen Befunden zwar hervor geht, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Nasenscheidewandverkrümmung vorliegt, eine diesbezügliche Operationsnotwendigkeit aus den vorgelegten Befunden jedoch nicht entnommen werden kann. Selbst aber für den Fall, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Nasenoperation notwendig werden sollte, ist ebenfalls auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation zu verweisen, aus welchen nicht entnommen werden kann, dass eine solche Operation nicht auch im Herkunftsstaat vorgenommen werden könnte, was vom Erstbeschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wurde.

Was das erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers betrifft, er sei aufgrund der Misshandlungen durch die Polizei traumatisiert und leide deshalb an Konzentrationsschwierigkeiten und Erinnerunglücken, wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte, aus welchen das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung entnommen werden könnte. Selbst bei hypothetischer Annahme des Vorliegens einer psychischen Beeinträchtigung, ist auf die Feststellungen zur medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation und in Dagestan zu verweisen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan flächendeckend gewährleistet ist.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, an einer Schilddrüsenerkrankung zu leiden und Medikamente zu nehmen. Sie habe bereits in ihrer Heimat Atemprobleme gehabt und sei in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2013 vor, in welchem bestätigt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit den Diagnosen "Brustschmerzen, HWS-Kyphose, LWS- und BWS-Skoliose, Chron. Kopfschmerzen, MRSA-Infektion der Nasenschleimhaut, Unterbauchschmerzen, Hypothyreose" in Behandlung steht. Es seien verschiedene Untersuchungen angeordnet worden und werden in der Beilage zu diesem Schreiben die von der Zweitbeschwerdeführerin benötigten Medikamente aufgelistet.

Betreffend den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin wurde jeweils ein Befund des behandelnden Kinderarztes vorgelegt, aus welchen entnommen werden kann, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin an einer primären Enuresis nocturna (nächtlichem Einnässen) leiden, bei der Fünftbeschwerdeführerin wurden auch Schlafstörungen diagnostiziert. Hinsichtlich des Einnässens wurde den Beschwerdeführern ein Medikament verordnet, bezüglich der Schlafstörungen werden bei der Viertbeschwerdeführerin pflanzliche Medikamente eingesetzt.

Die Sechstbeschwerdeführerin leidet nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin seit ihrem dritten Lebensmonat an Asthma, seit ihrem neunten Lebensmonat hat sie Probleme mit der Thymusdrüse und wurde bereits im Herkunftsstaat regelmäßig medizinisch behandelt, was auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Sechstbeschwerdeführerin belegt wird. Im vorgelegten Befund des behandelnden Kinderarztes werden die Diagnosen "Rezidiv. ausgeprägter Atemwegsinfekt, hyperreagibles Bronchialsystem" gestellt, regelmäßige Kontrollen mit entsprechender Therapieanpassung bzw. -Modifikation seien nötig.

Betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen in Dagestan bzw. in der Russischen Föderation sowie der Verfügbarkeit der von ihnen benötigten Medikamente wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt. In der diesbezüglichen Anfragebeantwortung wird ausgeführt, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat behandelbar und alle Medikamente bis auf "Bioflorin-Kapseln" und "Effortil-Tropfen", die von der Zweitbeschwerdeführerin eingenommen werden, in der Russischen Föderation erhältlich sind. Dieses Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, der Zweitbeschwerdeführerin am 15.10.2013 zugestellt, zur Kenntnis gebracht und ist von den Beschwerdeführern nicht bestritten worden.

Ein Abschiebungshindernis auf Grund der Erkrankungen der Beschwerdeführer kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht möglich wäre, wurde von den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin auf Grund der Festnahme des Erstbeschwerdeführers bettnässen würden und es durchaus ungewöhnlich sei, dass dies bei Kindern im Alter von sechs und zehn Jahren über einen längeren Zeitraum vorkomme, weshalb das Bundesasylamt auf Grund dieser glaubwürdig attestierten Erkrankung bei den beiden Kindern eine weitere Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes und der Ursache dafür veranlassen hätte müsse und beantragt werde, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, wird zunächst festgehalten, dass auch dieser Beweisantrag einem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommt, welchem nicht Folge zu leisten ist. Weiters wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die beiden Beschwerdeführer würden nach den Angaben der Eltern seit der Festnahmen des Erstbeschwerdeführers bettnässen, darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Festnahmen - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - als unglaubwürdig erkannt wurde und das nächtliche Einnässen der Beschwerdeführer daher auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin gegen das nächtliche Einnässen verordneten Medikamente im Herkunftsstaat erhältlich sind, weshalb selbst für den Fall, dass es sich hier um eine psychosomatische Erkrankung handeln sollte, diese im Herkunftsstaat jedenfalls behandelbar ist.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und die Beschwerdeführer dies auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verneint haben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 20.11.2013 getroffen und im Verfahren nicht bestritten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit eingeräumt wurde (siehe Seite 13 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer und Seite 10 des Bescheides betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen, worauf die Beschwerdeführer ausdrücklich verzichteten und die Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer individuellen und konkreten aktuellen Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität keine Glaubwürdigkeit zu. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend angaben, dass sie mit dem Gehalt des Erstbeschwerdeführers bzw. der Rente der Mutter des Erstbeschwerdeführers für sich und ihre Kinder in Dagestan sorgen konnten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführer gab an, bis kurz vor seiner Ausreise einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Den Beschwerdeführern stand im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers eine Unterkunft zur Verfügung. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.

Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen leiden die Beschwerdeführer auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Dass die von den Beschwerdeführern allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan, wonach die medizinische Versorgung in Dagestan flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich einen Verwandten vor, zu welchem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein besonders, etwa finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer festgestellt werden konnte und ein solches auch nicht vorgebracht wurde. Weitere entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Ein Eingriff in das Familienleben der sechs Beschwerdeführer liegt daher nicht vor.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer ihren erst etwa fünfzehn Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und die Beschwerdeführer sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Das Bundesverwaltungsgericht lässt nicht unberücksichtigt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs teilnahmen, die Kinder der Familie in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und die Familie von Seiten des Kindergartens als bemüht und integrationswillig beschrieben wurde. Vor dem Hintergrund aber der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer Österreich von etwa fünfzehn Monaten, kann jedoch nicht von einer derart verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, welche eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig machen würde, ausgegangen werden (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die Beschwerdeführer werden seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt, weshalb auch nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen ist.

Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende (und rechtskräftig festgestellte) Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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