BVwG W122 2006547-1

W122 2006547-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2014

Regest

Abbrucharbeiten, Gebrauchsbeeinträchtigung, Immissionen,<br/>Interessenausgleich, Lärmbelastung, Naturalwohnung, Privatrecht,<br/>Staubentwicklung, Verwaltungsverfahren, Wohnungsvergütung,<br/>Zeugenbeweis, Zinsminderung

Testo completo

BVwG W122 2006547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2006547.1.00

Spruch

W122 2006547-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Richter des XXXX in Ruhestand, in XXXX, XXXX, vom 05.02.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 03.01.2014, Zahl: Jv 10876/13f-15a, wegen Herabsetzung einer Wohnungsvergütung, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24a Gehaltsgesetz 1956 stattgegeben und der bekämpfte Minderungsbescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 DVG und § 45 AVG als unbegründet abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Am 26.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine nicht näher quantifizierte Minderung des "Benützungsentgeltes" der ihm mit Wirkung vom 01.12.1990 zur Verfügung gestellten Naturalwohnung, XXXX in XXXX. Begründend führte der Beschwerdeführer an, es habe extrem lärm - und staubintensive Abbrucharbeiten wenige Meter entfernt gegeben. Weiters habe es in der Nacht vom Samstag, 09.03.2013 auf Sonntag 10.03.2013 keinen Strom gegeben. Der Beschwerdeführer habe in einem Hotel nächtigen müssen. Weiters habe es einen Heizungsausfall im Winter gegeben.

I.2. Mit dem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 03.01.2014, Zahl: Jv 10876/13f-15a, wurde dem Beschwerdeführer eine Ermäßigung von 50 € gewährt.

I.3. Mit Beschwerde vom 05.02.2014 begehrte der Beschwerdeführer eine Minderung von 250 €.

I.4. In der am 26.05.2014 vor dem BVwG abgehaltenen mündlichen Verhandlung begehrte der Beschwerdeführer eine Minderung von 500 €.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Richter eines Landesgerichts im Ruhestand.

II.1.2. Die Ermittlungen der belangten Behörde ergaben zu Jv 10.876/13f-15a: "Der mit der örtlichen Bauaufsicht bezüglich der Generalsanierung des Gerichtsgebäudes XXXX beauftragte Ing. XXXX (XXXX Architekten Zivilrechniker GmbH) führte hiezu in seinem Schreiben vom 15.11.2013 aus:

‚Mit den Arbeiten im Gericht Bestand wurde am 15.7.2013 begonnen (Staubwände aufstellen, Baustelleneinrichtung - keine Lärm bzw. keine Staubentwicklung).

. Ab 16.7. und 17.7. wurden Räumungs- und Entrümpelungsarbeiten durchgeführt.

. Mit den Abbrucharbeiten im Gebäudeinneren wurde am 18.7.2013 begonnen (keine Staubentwicklung nach außen, Lärmentwicklung möglich).

. Mit den Abbrucharbeiten im Bereich Südfassade wurde am 22.7.2013 begonnen (Lärm- u. Staubentwicklung nach außen gegeben).

. Mit den Abbrucharbeiten im Bereich Ostfassade (gegenüber Wohnung Beamtenwohnhaus) wurde am 25.7.2013 begonnen (Lärm- u. Staubentwicklung nach außen gegeben).'

Davon ausgehend bestand für den Wohnungsbenützer eine Gebrauchsbeeinträchtigung hinsichtlich der ihm zur Verfügung stehenden Naturalwohnung von ca. 2 Wochen."

Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass die Wohnung für zwei Monate nicht benützbar gewesen sei, es keine Staubwände gegeben habe und Lärm- und Staubimmissionen höheren Ausmaßes erfolgt wären. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor, auf denen die Baustelle ohne Staubschutz zu sehen ist.

II.1.3. Am 31.7.2013 sei die Naturalwohnung vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß geräumt dem OLG Wien übergeben worden. Hierzu gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, es habe vor dem Bezirksgericht XXXX einen Räumungsvergleich zwischen ihm und der Bundesimmobilieng.m.b.H. gegeben, da er aufgrund der unbestrittenen Bescheidwirkung ein bestehendes Recht besäße, in der Wohnung zu bleiben.

Gemäß Aktenlage betrug die zuletzt geleistete Wohnungsvergütung im Juli 2013 € 464,03 bestehend aus Grundvergütung € 214,13, Betriebskosten-Akonto € 130,-, Heizkosten-Akonto € 119,90. Hiezu gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, er zahle inkl. Betriebskosten und Heizkosten ca. € 600 bzw. € 600-700.

II.1.4. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 03.01.2014 wurde eine Minderung der zu leistenden Vergütung für den Monat Juli 2013 wegen der für die Dauer von 14 Tagen gegebenen Gebrauchsbeeinträchtigung in der Höhe von 20 % gewährt; das seien - ausgehend von einer Gesamtvergütung von € 464,03 monatlich und unter Berücksichtigung der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2013 eingetretenen Stromausfall - €

50,-.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt:

"Der Wohnungsbenützer beantragte mit Schreiben vom 26. Aug. 2013 die Minderung der Vergütung für die Benützung seiner Wohnung im Juli 2013, weil ihm diese zufolge der täglich durchgeführten und extrem lärm- und staubintensiven Abbrucharbeiten im gegenüber seiner Wohnung liegenden Gerichtsgebäude XXXX verleidet worden sei. Außerdem sei einmal das Licht ausgefallen und er habe im Hotel nächtigen müssen; auch insoweit bestehe ein Ersatzanspruch. Aus der von der Örtlichen Bauaufsicht (XXXX Architekten Zivilrechniker GmbH) für die Generalsanierung des XXXX XXXX eingeholten Stellungnahme vom 15.11.2013 ist zu entnehmen, dass mit den Arbeiten im Gerichtsgebäude am 15.7.2013 begonnen wurde (Staubwände aufstellen, Baustelleneinrichtung - keine Lärm bzw. keine Staubentwicklung). Ab 16.7. und 17.7. erfolgten Räumungs- und Entrümpelungsarbeiten. Die Abbrucharbeiten im Gebäudeinneren haben am 18.7.2013 begonnen (keine Staubentwicklung nach außen, Lärmentwicklung möglich). Mit den Abbrucharbeiten im Bereich Südfassade wurde am 22.7.2013 begonnen (Lärm- u. Staubentwicklung nach außen gegeben). Erst am 25.7.2013 wurde mit den Abbrucharbeiten im Bereich Ostfassade (gegenüber Wohnung Beamtenwohnhaus) begonnen (Lärm- u. Staubentwicklung nach außen gegeben). Davon ausgehend war eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung durch die mit den Abbrucharbeiten im bestehenden Gerichtsgebäude hervorgerufene Lärm- und Staubentwicklung gegeben, die eine Minderung der monatlichen Gesamtvergütung von 20 % für den Zeitraum der Beeinträchtigung rechtfertigt. Bei der Bemessung der angemessenen Zinsminderung war auch die durch einen nächtlichen Stromausfall im März 2013 bedingte Gebrauchseinschränkung zu berücksichtigen. Ein Ersatzanspruch bezüglich der Kosten für eine Nächtigung im Hotel besteht nicht."

II.1.5. Gegen diesen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die vorliegende handschriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, diesen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine Minderung von € 200 (händisch ausgebessert auf € 250) zugesprochen werde, subsidiär stellte er einen Antrag, den Bescheid aufzuheben, ohne eine Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung zu beantragen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von XXXX, der er in seiner "Wohnung (!) auch die Staubschäden zeigte".

Begründend führt der Beschwerdeführer weiters an, dass die Abbrucharbeiten ihm als Nachbar nicht angekündigt wurden und ungeachtet allfälliger Staubwände seine Wohnung voll von Staub gewesen sei. Mangels Kenntnis habe der Beschwerdeführer die Fenster nicht verschlossen. Der Beschwerdeführer habe Videos angefertigt und könne diese in der beantragten mündlichen Verhandlung vorführen. Es hätte einen "Höllenlärm" gegeben, wofür der zugesprochene Betrag von € 50 nicht schadensadäquat sei. Im Zuge eines Trafowechsels habe der Beschwerdeführer in ein Hotel gehen müssen. Die Abbrucharbeiten hätten länger gedauert und auch die Vorbereitungen dazu seien sehr lärm- und staubintensiv gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt die Vernehmung einer Bediensteten des XXXX, der er in seiner Wohnung auch die Staubschäden zeigte.

II.1.6. In der mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass anlässlich der Ruhestandsversetzung keine bescheidmäßige Weiterbelassung oder Neuberechnung der Wohnungsvergütung erfolgte. Ausführlich schilderte der Beschwerdeführer die Immissionen durch Schall und Staub auf die ihm zur Verfügung gestellte Naturalwohnung im Zentrum der Landeshauptstadt. Die Wohnung sei 137m² groß und sei zu Beginn in einem völlig desolaten Zustand gewesen, was der Beschwerdeführer auf einen Vorhalt aktueller Angebote von Mietwohnungen erwiderte.

Auf einen Hinweis einer Entscheidung vom 23.06.1993 wonach der VwGH in Zl. 92/12/0093 erkannte, dass der Bund keinen Ersatz zu leisten hat, wenn der Beamte eine schadhafte Gastherme austauschen lässt, und es keine öffentlich-rechtliche Norm gäbe, auf die die Geltendmachung eines derartigen Ersatzanspruches gestützt werden könnte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Dabei geht es nicht um Immissionen wie Staub und Lärm, sondern um Ersatz eines Gegenstandes in der Wohnung. In meinem Fall sind die Immissionen von außen erfolgt. Es wäre nicht möglich gewesen um den nachgelassenen Betrag von € 50,-- eine Reinigung und nicht einmal die Hotelkosten ersetzt zu bekommen. Meine Ausgaben belaufen sich auf ca. € 800,--.

Die Wohnung war für 2 Monate de facto nicht benutzbar und die Bauarbeiten fanden zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Es hat zwei Polizeieinsätze gegeben, aufgrund der Lärmbelästigung. Die BIG hat am Wochenende keinen Dienst gehabt. Ein Einsatz war bezüglich einer Pumpe, die am Freitag nicht abgeschaltet wurde und sich heiß gelaufen hat, was am Sonntag den Ablauf der Messe im angrenzenden Nonnenkloster gestört hat. Der Zweite Polizeieinsatz war aufgrund des nicht abgedichteten Kühlcontainers. Dieser hätte gar nicht aufgestellt werden dürfen und ist polizeilich entfernt worden. Meines Erachtens müsste sich der Bund bei der BIG und diese bei den Baufirmen regressieren. Ich halte € 500,-- Entschädigung für angemessen und ich erkläre unwiderruflich, dass ich bei Zuspruch in dieser Höhe auf ein Rechtsmittel verzichten möchte. Im Monat habe ich ca. € 600 - 700 Wohnungskosten gehabt."

Weiters berichtet der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von einem Entschuldigungsschreiben des Anstaltsleiters des angrenzenden gerichtlichen Gefangenenhauses und von seiner privaten Situation, wonach seine Kinder in Wien studieren würden, er geschieden sei und der Bund nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft sei. Ergänzend zu Jv 10.876/13f-15a gibt der Beschwerdeführer an, nie die Rechnung der XXXX Versicherung AG geschickt zu haben, sondern das Fax sei vom Hotel in seinem Auftrag an die Firma, welche ihn aufgefordert hatte in einem Hotel zu nächtigen, gegangen. Ersatz einer Hotelrechnung begehrte der Beschwerdeführer jedoch in einem Schreiben vom 30.03.2013 an die XXXX Versicherungs- AG. Dies bestritt der Beschwerdeführer trotz Durchsicht des Aktes während der Verhandlung. Er sagte aus, das Hotel habe in seinem Auftrag die Rechnung an die Baufirma weitergeleitet. Im genannten Schreiben an die Versicherung schreibt er wörtlich: "Ich lege Ihnen die Hotelrechnung bei und ersuche Sie um Schadensabgeltung auf mein ... Konto."

II.1.7. Außer Streit gestellt werden konnte, dass Immissionen erfolgten. Eine Anpassung der Grundvergütung unter Berücksichtigung des an den vom Bund zu leistenden Mietzinses oder eine ruhestandsbedingte Anhebung auf 100% der Bemessungsgrundlage erfolgte nicht. Eine Änderung der Grundvergütung, der Betriebskosten, der Heizkosten oder eines anderen gesetzlich festgelegten Bestandteiles der Wohnungsvergütung erfolgte durch den bekämpften Bescheid ebenfalls nicht.

Während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch € 250 fordert, erhöht er sein Begehren in der mündlichen Verhandlung auf €

500.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden aufgrund der Aktenlage und einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Hinsichtlich der monatlich zu zahlenden Beträge machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung Angaben, die sich mit seinen zuvor getätigten Angaben nicht deckten. Hinsichtlich des Absenders des Schreibens an die XXXX Versicherung machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung Angaben, die entgegen des Inhaltes dieses Schreibens sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Sonderbestimmung wie § 135a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) existiert für Dienstverhältnisse von Richtern nicht.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf den vorgebrachten Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und auf das Begehren des Beschwerdeführers, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu A) Aufhebung des Bescheides

§ 70a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung des BGBl. I Nr. 8/2014 lautet:

"Naturalwohnung

§ 70a. (1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(2a) Die Dienstbehörde hat die Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Richters aufgelöst wird.

(3) Die Dienstbehörde kann die Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Richter an einen anderen Dienstort ernannt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen des Bundes dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. der Richter die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Richter glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(4a) Wird die Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, so ist der Bescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.

(5) Die Dienstbehörde kann dem Richter, der an einen anderen Dienstort ernannt wurde, dem Richter des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Richters, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Justizbediensteten dringend benötigt wird. Die Abs. 1 bis 4a sind anzuwenden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist."

§ 24a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, lautet auszugsweise:

"Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a) Wohnungen und

b) sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(5) Die Grundvergütungen

1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und

2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,

vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt "Statistik Österreich" folgenden übernächsten Monatsersten.

(7) ..."

§ 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 lautet auszugsweise:

"Sachleistungen

§ 80. ..

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.

...

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

...

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

Die Wendung "oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen" in § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 zurück. Die Erläuterungen zu dieser Novellierung (Regierungsvorlage 1764 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode, 82) lauten auszugsweise:

"Da diese Bestimmungen auch für Richter gelten und an diese Wohnungen nach dem Richterdienstgesetz zugewiesen werden, ist eine entsprechende Ergänzung der Bezugnahme auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erforderlich. Diese Regelungen dienen lediglich der Klarstellung und haben keine finanziellen Auswirkungen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 95/12/0353, ausgeführt hat, habe er zu § 24 Abs. 1 GehG, der durch die später durch die 45. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgte Einfügung der §§ 24a bis 24c für den speziellen Bereich der Natural- und Dienstwohnungen als Unterfall der Sachleistungen konkretisiert wurde, mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden solle (vgl. auch § 24b Abs. 1 GehG) [VwGH, 10.11.2010, 2009/12/0023].

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich sowohl die Regelungen einzelner Vergütungskomponenten in den §§ 24a und 24b GehG als auch die Untergliederung aller Komponenten in § 24a Abs. 1 letzter Satz GehG an den wohnrechtlichen Normen, insbesondere des MRG, orientieren. Dem Wohnrecht kommt daher auch für die Auslegung der §§ 24a bis 24c GehG in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, die im Ergebnis an deren bloß kursorischer Regelungstechnik nichts geändert hat, eine wichtige Orientierungsfunktion zu [VwGH, 17.12.2007, 2006/12/0214].

Dennoch hat nach Judikatur des VwGH zB. das Gestatten der Weiterbenützung für pensionierte Beamte und die Bemessung der Wohnungsvergütung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bescheides zu erfolgen. [VwGH 26.06.2002, 2000/12/0238, und 11.12.2013, 2013/12/0016].

Der VwGH erkannte am 23.06.1993 in Zl. 92/12/0093, zu § 24a Gehaltsgesetz 1956 dass Beschwerdeausführungen, die eine mangelnde Benützbarkeit der Wohnung dartun sollen, die Angemessenheit der festgesetzten Vergütung in Frage stellen und daher fehl am Platz wären, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Ersatz des von ihm getätigten Aufwandes begehrt hat.

Die Frage, ob die beeinträchtigte Benützbarkeit aus inneren oder äußeren Umständen resultiert ist für die Frage nach einem Ersatz eines allfälligen Mehraufwandes oder auch eines Ausgleichs von Immissionen irrelevant.

Einerseits hielt der Beschwerdeführer dem Wohnungseigentümer Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) die Wirkung des rechtskräftigen Bescheides vom 01.12.1990 der Wohnungsüberlassung entgegen und hatte bei der Beendigung einen höheren Schutz als ein Mieter gegenüber einem neuen Eigentümer. Andererseits begehrt er wie ein zu Marktpreisen agierender Mieter eine Reduktion der öffentlich-rechtlich festgesetzten Wohnungsvergütung ohne Neufestsetzung. Auch hier ist ihm die Wirkung des Bescheides entgegenzuhalten, mit dem die Vergütung auf Grundlage des Gesetzes berechnet wurde. Dies kann nur in einem Verwaltungsverfahren auf Grundlage des Gehaltsgesetzes erfolgen. Das Gehaltsgesetz kennt aber keine Grundlage für eine bloße Reduktion der Wohnungsvergütung wegen Immissionen. Der bekämpfte Bescheid kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Weder im Spruch noch in der Begründung ist eine gesetzliche Bestimmung angeführt. Der im Zivilrecht durchaus übliche Interessenausgleich kann im Verwaltungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage nicht stattfinden. Eine Minderung der "Gesamtvergütung" im Allgemeinen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Lärm könnte allenfalls bei einer Neufestsetzung der Grundvergütung an Hand der Kriterien nach § 24a Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigt werden. Lärm durch eine KFZ- und Panzerwerkstätte wurde in einem aus anderen Gründen durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2004, Zl. 99/12/0347, aufgehobenen Bescheid mit einem fünfprozentigen Abschlag des Richtwertes berücksichtigt. Lärm am Fliegerhorst Zeltweg wurde mit einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2002, Zl. 2000/12/0238 durch eine 30-prozentige Herabsetzung der Grundvergütung im Vergleich mit einer mietrechtlichen Normwohnung berücksichtigt. Dabei kam es dennoch zu einer Vervielfachung der Wohnungsvergütung.

Für eine Umdeutung des Ansuchens auf einen Antrag auf Neuberechnung eines gesetzlich vorgesehenen Bestandteiles der Wohnungsvergütung hatte die Behörde keine Anhaltspunkte und musste dies auch nicht vornehmen.

Die bloße Reduktion der Grundvergütung, die der gegenständliche Antrag und der bekämpfte Bescheid durchführte, ist nicht zulässig, ohne eine Berechnung nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 (zB Prüfung des erzielbaren Mietzinses als Ausgangsbasis) vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zeugeneinvernahme

§ 8 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"Zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG

§ 8. (1) Die Behörde hat im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(2) Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen."

§ 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:

"Allgemeine Grundsätze über den Beweis

§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."

Es war nicht zu vermuten, dass eine Zeugenaussage hinsichtlich Staubes oder Lärm in der Wohnung des Beschwerdeführers eine andere als die getroffene Feststellung begründen hätte können. Es ist unstrittig, dass Immissionen stattgefunden haben. Die beantragte Einvernahme von XXXX hatte daher zu entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage der Ermittlungserfordernisse bei Versetzungen vor. Die Frage, ob ein Beamter, dem eine Naturalwohnung bescheidmäßig überlassen wurde, den privatrechtlich anders zu betrachtenden Anspruch eines Mieters auf Ersatzleistungen genießt, wurde durch Erkenntnis des VwGH, Zl. 92/12/0093 bereits verneint.

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