W211 2008254-1•BVwG W211 2008254-1
W211 2008254-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Zuständigkeit
W211 2008254-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias am XXXX, StA. Syrien alias Palästina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: IFA XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens bzw. Palästinas, stellte am 28.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
3. Bei der Erstbefragung am 01.03.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, noch keine Ehe geschlossen zu haben und einen Reisepass aus Syrien zu besitzen. Sie sei am 03.09.2013 zu Fuß aus Syrien in die Türkei gegangen, wo sie ungefähr zehn Tage geblieben sei. Danach habe sie mit einem Boot die Grenze nach Griechenland überquert. Nach ungefähr zwei Monaten in Athen sei sie von der griechischen Polizei kontrolliert und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Daraufhin sei sie mit dem Zug in die frühere jugoslawische Republik Mazedonien gereist und nach einem Tag weiter in den Kosovo, wo sie sieben Tage geblieben sei. Schließlich sei sie mit einem PKW nach Serbien und dann an die serbisch-ungarische Grenze gebracht worden. Über die Grenze sei sie durch einen Wald zu Fuß gegangen; danach sei sie von einem PKW aufgenommen und nach Österreich gebracht worden.
In Griechenland habe sich die beschwerdeführende Partei fünfeinhalb Monate aufgehalten. Die Lage dort sei schlecht und sie wolle nicht mehr dorthin zurück. In Syrien habe sie Angst um ihr Leben.
4. Im Akt liegt eine Kopie eines Reisepasses auf, nach welchem die beschwerdeführende Partei den Namen XXXX trägt, am XXXX geboren wurde und syrischer Staatsbürger ist.
5. Am 13.03.2014 richtete die belangte Behörde ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn, beschrieb darin den von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Reiseweg und legte ihre Fingerabdrücke bei. Mit einem am 09.04.2014 eingelangten Schreiben informierten die ungarischen Behörden darüber, dass die beschwerdeführende Partei am 26.11.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren sei am 30.12.2013 eingestellt worden, da die beschwerdeführende Partei untergetaucht sei.
Das Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, ob diese Identifizierung aufgrund der gesendeten Fingerabdrücke vorgenommen worden war.
6. Ebenfalls am 13.03.2014 brachte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Information ein, nach der die Namen seiner Frau und seiner beiden minderjährigen Kinder nicht ins polizeiliche Protokoll aufgenommen worden seien. Sie gab daher die Namen und Geburtsdaten bzw. - jahre an.
7. Am 10.04.2014 richtete die belangte Behörde ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit einem am 18.04.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu. Die ungarischen Behörden führten aus, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn als palästinensischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum XXXX geführt werde, am 26.11.2013 einen Asylantrag gestellt habe, dann jedoch untergetaucht sei. Das Verfahren sei am 30.12.2013 eingestellt worden.
8. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 06.05.2014 gab diese an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie habe auch in Österreich keine Verwandten und lebe nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Sie wolle nicht nach Ungarn zurück und verstehe gar nicht, warum Ungarn sie zurück haben wolle. Sie sei nicht dort gewesen. Sie sei einfach mit dem Auto durchgefahren und habe gar nicht gewusst, dass es sich dabei um Ungarn handelte. Sie verstehe nicht, warum Ungarn der Wiederaufnahme zugestimmt habe. Sie habe in Ungarn kein Asyl beantragt und keine Fingerabdrücke abgegeben. Sie könne nichts gegen Ungarn sagen, da sie nie dort gewesen sei. Sie wolle die Länderinformationen zu Ungarn nicht übersetzt bekommen, da sie nichts über Ungarn wissen wolle. Österreich sei von Anfang an ihr Zielland gewesen. Sie habe in Ungarn mit keiner Behörde Kontakt gehabt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem fest, dass die beschwerdeführende Partei in Ungarn am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und dass Ungarn der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt habe. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Ungarn.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend den "Dublin Tatbestand" insbesondere aus, dass aufgrund der Zustimmungserklärung Ungarns eindeutig feststehe, dass die beschwerdeführende Partei dort am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, ausgeführt wird, dass die Person, deren Aufnahme die ungarischen Behörden zugestimmt hätten, nicht mit der beschwerdeführenden Partei ident sei. Ihr Name sei sehr häufig; und würden die ungarischen Behörden eine Person mit demselben Namen unter einer anderen Staatsangehörigkeit und einem anderen Geburtsdatum führen. Es gebe auch keinen EURODAC Treffer, weshalb es für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme ihrer Person zugestimmt haben. Sie gehe daher von einer Verwechslung aus. Insbesondere sei sie zum Zeitpunkt der angeblichen Asylantragstellung in Ungarn noch mit ihrer Familie in Griechenland gewesen, habe dort noch Weihnachten gefeiert und sei erst Anfang Februar aus Griechenland ausgereist. Zum Beweis dafür lege die beschwerdeführende Partei Ausdrucke von Fotos aus Griechenland vor. Die belangte Behörde habe ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterlassen und in der Beweiswürdigung nicht dargelegt, warum sie von einer Zuständigkeit Ungarns ausgehe.
Darüber hinaus werden systemische Mängel im ungarischen Asylsystem und Aufnahmewesen geltend gemacht.
11. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass auf den mit der Beschwerde vorgelegten Ausdrucken von Fotos nichts erkennbar ist.
12. Ein Auszug aus dem Schengener Informationssystem zeigt eine Vormerkung betreffend die beschwerdeführende Partei (bzw. eine Person mit Namen und Geburtsdatum wie im Reisepass der beschwerdeführenden Partei angeführt) aus Griechenland auf, nach welcher ein Einreise- / Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet nach Art. 24 EU-VO 1987/2006 ausgeschrieben wurde. Diese Vormerkung wurde am XXXX erstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständigen Fall der Ansicht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht tatsächlich nicht ausreichend nachgekommen und der relevante Sachverhalt mangelhaft geblieben ist:
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die ungarischen Behörden die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 betreffend die beschwerdeführende Partei feststellen, obwohl es keinen EURODAC Treffer gibt und obwohl die betreffende Person in Ungarn unter dem gleichen - häufigen - Namen, aber mit einem anderen Geburtsdatum und einer anderen Staatsangehörigkeit geführt wurde.
Es ergibt sich nicht aus dem Verwaltungsakt, so weder aus dem Konsultationsverfahren, noch aus dem gegenständlichen Bescheid, nach welchen Kriterien die ungarischen Behörden festgestellt haben, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um die Person handelte, die am 26.11.2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und die von den ungarischen Behörden unter einem häufigen Namen mit einem anderen Geburtsdatum und einer anderen Staatsangehörigkeit geführt wird.
Die beschwerdeführende Partei führte in den Einvernahmen wie auch in der Beschwerde konsistent aus, in Ungarn keine Fingerabdrücke abgegeben und dort keinen Asylantrag gestellt zu haben. Und schließlich gibt es eine SIS-Vormerkung aus Griechenland vom XXXX.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Zuständigkeit Ungarns möglich ist, und dass, zum Beispiel, eine Vormerkung im SIS auch erst dann vorgenommen werden kann, wenn die betroffene Person das Land bereits verlassen hat. Dennoch muss bei konsistenten entgegengesetzten Angaben und bei Fehlen von objektiven Hinweisen, wie zum Beispiel ein EURODAC Treffer, eine eventuelle Zuständigkeit Ungarns entsprechend nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.
2.4. Die belangte Behörde ist daher aufgefordert im fortgesetzten Verfahren substantiiert festzustellen, dass es sich bei jener Person, die nach den ungarischen Behörden dort am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich um die beschwerdeführende Partei handelt. Dies kann sie zum Beispiel durch eine Rückfrage an die ungarischen Behörden bewerkstelligen, wie diese zu einer Identifizierung gekommen sind. In jedem Fall ist eine diesbezügliche Feststellung im Bescheid entsprechend nachvollziehbar zu begründen.
2.5. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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