BVwG W176 1434339-1

W176 1434339-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W176 1434339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1434339.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 10.198-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

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Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.08.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am 07.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus "XXXX". Nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat befragt, nannte der Beschwerdeführer seine Mutter (mit dem Zusatz "ca. 43 Jahre") sowie drei Brüder (wobei er das Alter seines jüngsten Bruders namens "XXXX" mit "ca. 4 Jahre" angab) und zwei Schwestern. Zu seinem Vater gab er an, dass dieser bereits verstorben sei. Auf die Frage, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Sein Vater habe als Richter bei den Taliban gearbeitet und habe während seiner Amtszeit viele Entscheidungen getroffen, die nicht immer korrekt und gerecht gewesen seien. Vor fünf Jahren sei sein Vater von unbekannten Personen verschleppt worden. Die unbekannten Personen hätten auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, deshalb habe dessen Onkel die Flucht aus Afghanistan organisiert. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass ihm das das Gleiche passiere wie seinem Vater.

3. Am 04.03.2012 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers einvernommen, gab der Beschwerdeführer eingangs auf Befragung an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung insofern nicht richtig protokolliert worden seien, als seine Mutter tatsächlich 34 Jahre alt sei und er in "XXXX" und nicht wie protokolliert in "XXXX" gelebt habe; sonst stimme alles. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischer Moslem und habe im Ort XXXX, XXXX, Provinz XXXX gelebt. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, aber nach den Angaben seiner Mutter sei er heuer 16 Jahre alt geworden. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern sowie drei Brüder und sei bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Mutter sei Hausfrau, der Vater sei Richter bei den Taliban gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, da er der älteste Sohn sei und die Mutter gewollt habe, dass er immer bei ihr bleibe. Seine Geschwister besuchten hingegen eine Schule. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit nachgegangen. Sein Onkel mütterlicherseits sorge für die Familie, da sein Vater vor ca. fünf Jahren verschwunden sei. Drei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits lebten ebenfalls in XXXX. Väterlicherseits habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, drei Jahre in eine Koranschule gegangen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er müsse falsch verstanden worden sein; er sei nicht in die Koranschule gegangen, sondern in die Moschee. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, führte er Folgendes an: Sein Vater sei Richter bei den Taliban gewesen und habe Entscheidungen getroffen. Manche seiner Entscheidungen seien die seinen gewesen und zu manchen sei er gezwungen worden. Vor fünf Jahren sei der Vater verschwunden. Danach seien unbekannte Leute gekommen, um den Beschwerdeführer zu holen; sie hätten gemeint, der Vater sei jetzt nicht mehr da und sie würden ihn an seiner Stelle mitnehmen wollen. Daraufhin habe der Onkel mütterlicherseits für den Beschwerdeführer einen Schlepper besorgt. Aufgefordert, die Geschehnisse ausführlicher zu erzählen, d.h. anzugeben, wann, wo und wie was passiert sei, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Als er "acht oder neun Jahre" alt gewesen sei, sei sein Vater sei von zu Hause verschwunden. Der Beschwerdeführer habe nichts gesehen, aber seine Mutter. Irgendwann seien diese Leute auch zu ihnen gekommen; wann, wisse er nicht. Die Nachbarn hätten ihn dann gerettet. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer noch ein "kleiner Junge" sei. Sie hätten nicht wollen, dass er mitgenommen werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei wegen dieses Vorfalls bewusstlos geworden und dieser habe das Haus dann drei Tage lang nicht verlassen dürfen. Sie hätten von den Leuten gehört, dass die Unbekannten den Beschwerdeführer anstelle des Vaters mitnehmen hätten wollen; er hätte anstelle des Vaters für die Leute arbeiten sollen. Nach diesem Vorfall habe der Onkel des Beschwerdeführers "drei oder viermal mit diesen unbekannten Leuten eine Jirga gemacht", um herauszufinden, was diese von ihm wollten. Da der Vater Entscheidungen für die Taliban gemacht habe, habe er auch Familien geschädigt, die sich am Beschwerdeführer rächen wollten. Was die Ergebnisse der Jirga gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr; auf alle Fälle sei der Onkel dann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er aus Afghanistan ausreisen müsse. Auf die Frage, was er in Afghanistan befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, er fürchte, dass diese ihm unbekannten Personen etwas antun würden; sie könnten ihn verschleppen oder "sonst was" antun. Die Frage, ob er abgesehen von den geschilderten Problemen Schwierigkeiten in Afghanistan habe, verneinte der Beschwerdeführer. Aufgefordert, über seinen Vater zu erzählen, meinte der Beschwerdeführer, er könne nicht viel erzählen; er sei damals noch klein gewesen. Auf den Hinweis, er möge das erzählen, was er wisse - denn die Mutter werde ihm wohl etwas erzählt haben - entgegnete er, er wisse nur, dass der Vater Richter bei den Taliban gewesen sei. Einige von den Entscheidungen, die er getroffen habe, seien seine eigenen gewesen, bei anderen sei er bestochen worden. Die Mutter habe ihm darüber nichts erzählt. Er wisse nur, dass sein Vater etwas angestellt habe und er (der Beschwerdeführer) nun die Strafe dafür bekomme. Auf die Frage, was er über das Verschwinden seines Vaters wisse, antwortete der Beschwerdeführer, es sei in der Nacht gewesen, sie hätten geschlafen. Die Mutter habe geschrien und gesagt, dass der Vater verschleppt worden sei. Die Nachbarn hätten sich versammelt, mehr wisse er nicht. Befragt, wie lange das her gewesen sei, nannte der Beschwerdeführer fünf Jahre; genauer könne er es nicht sagen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung vor einem halben Jahr auch von fünf Jahren gesprochen habe, sowie die Frage, wie alt er bei diesem Vorfall gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich weiß es nicht, acht oder neun". Auf den weiteren Vorhalt, dass der Vorfall diesfalls sieben oder acht Jahre her sein müsse, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht so genau, vielleicht sei er auch "sieben oder sechs" gewesen. Auf den Hinweis, dass der Vorfall dann noch länger zurückliegen müsse, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei nur ein Beispiel gewesen. Befragt, wie alt sein Bruder namens "XXXX" gewesen sei, als der Vater verschwunden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei noch im Bauch der Mutter gewesen. Die Zeit nach dem Verschwinden des Vaters sei schwierig gewesen, er habe keinen Vater mehr gehabt und die finanzielle Lage sie sehr schlecht gewesen. Auf die Frage, wann die Leute zu ihm gekommen seien und ihn hätten mitnehmen wollen, entgegnete der Beschwerdeführer, sie seien anfangs nicht gekommen, sondern erst, als er größer gewesen sei. Abermals befragt, wann die Leute gekommen seien, meinte der Beschwerdeführer, es sei acht Monate vor seiner Ausreise gewesen. Auf die Frage, wer diese Leute gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer, er kenne die Leute nicht. Aufgefordert, den Vorfall zu schildern, führte der Beschwerdeführer Folgendes an: Sie seien zu Hause gewesen und es sei an der Türe geklopft worden. Die Leute hätten ihn mitnehmen wollen, die Mutter habe geschrien und durch die Schreie seien die Nachbarn gekommen. Die Leute seien von den Nachbarn gefragt worden, was sie vom Beschwerdeführer wollten. Die Mutter sei bewusstlos geworden; die Nachbarn hätten sie betreut. Der Beschwerdeführer und die Geschwister hätten geweint. Sie hätten Angst gehabt, dass sie die Mutter auch noch verlieren. Dann sei der Beschwerdeführer zwei bis drei Tage nicht aus dem Haus gegangen. Der Onkel habe dann mit dem Mullah "eine Jirga" organisiert, um das Problem zu lösen. Da dies nichts gebracht habe, habe der Onkel die Ausreise organisiert. Auf die Frage, ob er den Vorfall detaillierter schildern könne, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe schon alles gesagt. Befragt, warum die Leute von ihm abgelassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, die Nachbarn hätten sich versammelt und ihn somit gerettet. Die Frage, ob es später noch einmal zu einem Vorfall gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es sei nur zu einer Jirga gekommen; da diese aber nichts gebracht habe, sei er weggegangen. Der Onkel habe zu ihm gesagt, dass er ihn nicht beschützt und die Familie erhalten könne; deshalb müsse er weggehen. In einen anderen Teil von Afghanistan hätte er nicht gehen können, denn er wäre überall gefunden worden. Er hätte sich auch nicht an eine internationale Organisation wenden können. Denn wenn man mit den Taliban zusammen sei, töte einen die Regierung; wenn man aber mit der Regierung zusammen sei, werde man von den Taliban getötet. Befragt, ob die Taliban oder die Regierung seinen Heimatort kontrollierten, meinte der Beschwerdeführer, es seien sowohl Taliban als auch die Leute der Regierung unterwegs. Auf die Frage, wer nun die Leute seien, die hinter ihm her seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht; da sie aber Turban und Bärte trügen, könnten es Taliban seien. Befragt, was die diese denn vom Beschwerdeführer wollten, wenn sein Vater bei ihnen gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, sie hätten ja auch den Vater verschwinden lassen. Auf die Frage, weshalb die Leute erst seit eineinhalb Jahre hinter ihm her seien, erwiderte er, er sei davor noch zu jung gewesen. Nach dem konkreten Grund gefragt, weshalb die Leute hinter ihm her seien, entgegnete der Beschwerdeführer, sie wollten, dass er anstelle seines Vaters mit ihnen zusammenarbeite. Die Nachfrage, ob dies so zu verstehen sei, dass die Taliban wollten, dass er mit ihnen zusammenarbeite, bejahte er mit dem Hinweis, dass sie ihn dann auch wie seinen Vater verschwinden hätten lassen. Auf Vorhalt, weshalb ihn die Taliban verschwinden lassen sollten, wenn er mit ihnen zusammenarbeite, erwiderte der Beschwerdeführer, er meine damit, dass ihn die Regierung umbringe, wenn er mit den Taliban zusammenarbeite; arbeite er mit der Regierung zusammen, würden die Taliban ihn töten. Auf die Frage, welches besondere Interesse die Taliban an seiner Person hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, sie wollten ihn wegen seines Vaters verschwinden lassen. Befragt, welchen besonderen Gefährdungen er in Afghanistan ausgesetzt sei, meinte er, er solle für die "Sünden [s]eines Vaters büßen". In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan erörtert. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die Lage in Afghanistan sei unsicher; es würden schon kleine Kinder mit Bomben in die Schule geschickt, um diese zu sprengen. In Folge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Sodann hielt der einvernehmende Organwalter des Bundesasylamtes fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Die Frage, ob er noch etwas konkretisieren oder ergänzen wolle, verneinte der Beschwerdeführer; er habe alles gesagt. Abschließend ist im Protokoll festgehalten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Fragen oder Anträge gestellt habe.

4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 nahm der Beschwerdeführer unter Anführung von Herkunftsländerinformation zu den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Stellung.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine zunächst bis 19.03.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Begründung stellte es fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Moslem sei. Überdies traf es (mit den unter Punkt 3. erwähnten Sachverhaltsannahmen übereinstimmende) Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge stellten die Paschtunen etwa 38 bis 42 Prozent der afghanischen Bevölkerung. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte seien vorallem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans habe; alle drei Gruppen seien - wenngleich in unterschiedlichen Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich untereinander. Vor allem richteten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaften einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Das Flucht-vorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Grünen für unglaubwürdig:

Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Auf die Nachfragen der Behörde sei der Beschwerdeführer - statt konkret auf die Fragen einzugehen - immer ausgewichen bzw. habe er weitere vage Behauptungen ausgestellt: So sei die freie Schilderung des Fluchtgrundes vage und detaillos gewesen. Auf die Aufforderung, die Situation so detailliert wie möglich zu schildern, sei er bei Stehsätzen geblieben. Auch als versucht worden sei, etwas über den Vater des Beschwerdeführers zu erfahren, hätten sich dessen Angaben als äußerst blass erwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben über seinen Vater und dessen Tätigkeit machen könne. Ebenso vage und detaillos seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden seines Vaters gewesen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die Entführung des Vaters zeitlich nachvollziehbar einzuordnen. So habe er bei seiner Einvernahme am 04.03.2013 davon gesprochen, dass es vor fünf Jahren gewesen sei. Da er bei der Erstbefragung am "07.08.2013" (gemeint 2012) ebenfalls von fünf Jahren gesprochen habe, sie diese Aussage hinterfragt worden, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass bei diesem Vorfall acht oder neun Jahre alt gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, dass die Entführung diesfalls sieben oder acht Jahre her sein müsse - denn der Beschwerdeführer habe ja angegeben, nun 16 Jahre alt zu sein, habe er erwidert, er sei damals vielleicht sieben oder sechs Jahre alt gewesen. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Vorfall diesfalls noch länger zurückliegen müsste, habe er lapidar geantwortet, dass es nur ein Beispiel gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer die Geschehnisse rund um die versuchte Entführung seiner Person, die vor ein- bis eineinhalb Jahren stattgefunden habe, äußerst vage und detaillos geschildert. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens; überdies hätten in dessen Fall keine Umstände ermitteln werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen bzw. sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.

7. Mit einem fristgerechten eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt 5. dargestellten Bescheid in dessen Spruchpunkt I. in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Glaubhaftmachung liege ein herabgesetztes Beweismaß zugrunde; sie sei schon dann gegeben, wenn ein behördliches Urteil über die Wahrscheinlichkeit bzw. die vernünftige Möglichkeit einer Tatsache herbeigeführt werde. Die Furcht vor Verfolgung gelte demnach dann als begründet, wenn eine vernünftigerweise mögliche Verfolgung nachgewiesen werde. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat "im Wesentlichen" glaubhaft zu machen. Er habe sein Fluchtvorbringen - soweit ihm dies aus eigener Wahrnehmung und angesichts seines damals geringen Alters möglich sei - schlüssig geschildert. Hinsichtlich der Detailliertheit der Angaben und der "Dichte" des Vorbringens sei im gegenständlichen Fall nicht nur die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen geringer Bildungsgrad zu berücksichtigen; denn er sei - wie bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, drei Jahre nur in die Moschee (nicht wie ursprünglich festgehalten in die Koranschule) gegangen. Abschließend wird eine um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):

1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

1.1.2. Die im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; die im unter Punkt I.4. dargestellten Schriftsatz widersprechen (sofern hier von Relevanz) nicht dem vom Bundesasylamt gezeichneten Bild der Lage in Afghanistan. Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan seither in einer hier relevanten Weise geändert hätte.

1.1.3. Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

1.1.3.1. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). So erscheint es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303, betreffend Widersprüche bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) reichen für sich allein nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. weiters VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

1.1.3.2. Das Bundesasylamt ist zu Recht von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen: Zunächst hat es zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Entführung seines Vaters zeitlich nachvollziehbar einzuordnen. Denn auch bei Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der betreffenden Einvernahme unstrittigermaßen 16 Jahre alt war, sowie seines geringen Bildungsgrades legt der Umstand, dass er sein Alter zum Zeitpunkt der Entführung, die fünf Jahre her gewesen sei, mit acht oder neun Jahren angab, nahe, dass das Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht. Überdies ist das Bundesasylamt im Recht, dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen ausweichende Antworten gegeben habe bzw. bei Stehsätze geblieben sei: So führte er nach seiner (im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Darstellung der Bedrohungssituation, wonach sich Familien, die sein Vater dadurch, dass er Entscheidungen für die Taliban gemacht habe, geschädigt habe, rächen wollten, stehenden) Aussage, es seien die Taliban gewesen seien, die den Vater verschwinden hätten lassen und nun Gleiches mit ihm vorhätten, auf Vorhalt - wie aus dem Zusammenhang gerissen - aus, seine Aussagen seien so zu verstehen, dass ihn die Regierung umbringe, wenn er mit den Taliban zusammenarbeite, während ihn Taliban töten würden, wenn er mit der Regierung zusammenarbeite. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen - soweit ihm dies aus eigener Wahrnehmung und angesichts seines damals geringen Alters möglich sei - schlüssig geschildert habe.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erhebt daher die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu seinen eigenen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2.1.2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.1.2.2. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.1.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.1.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 1. Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), der mit dem bis 31.12.2013 in Geltung gestandenen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 wortident ist, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht; gemäß § 21 Abs. 7 2. Satz BFA-VG gilt im Übrigen § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (GRC) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:

Zum einen hat sich - wie unter Punkt 1.1.3.2. dargelegt - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen.

Zum anderen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, dass er in Afghanistan in Hinblick auf allgemeine Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis Verfolgung befürchten müsste; auch haben sich diesbezügliche keine von amtswegen aufzugreifende Hinweise ergeben.

2.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte in Hinblick auf die Fluchtgründe vorbringt und es ihr nicht gelungen ist, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu nochmals das unter Punkt 2.1.3.3. Ausgeführte sowie VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u. a.).

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter den Punkt

1.1.3.1. und 3.2.1.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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