BVwG W120 2006971-1

W120 2006971-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2014

Regest

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Mängelbehebung, Rechtswidrigkeit, Verbesserungsauftrag

Testo completo

BVwG W120 2006971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2006971.1.00

Spruch

W120 2006971-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.02.2014, GZ 0001534486, Teilnehmernummer 1110277613, hinsichtlich der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 21.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

2. Am 31.01.2014 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, zur Nachreichung von näher angeführten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Unterlagen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Ihr wurde weiters mitgeteilt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls sie bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht übermittle.

3. Mit am 17.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde sinngemäß mit, dass sie sämtliche Unterlagen bereits vorgelegt habe. In dem Schreiben replizierte sie auch inhaltlich auf die von der belangten Behörde in der vorgenannten Aufforderung dargelegten Umstände. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie ihr Telefon abmelden und sich ein Handy zulegen werde, falls es nicht möglich sei, die Befreiung zu erlangen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2014, GZ 0001534486, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt habe.

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf folgendes am 10.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangtes Schreiben:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.02.2014 betreffend Befreiung des Fernsprechentgelts. Dazu folgendes: Es geht lediglich um meine Fernsprechanlage. Ich kann Ihnen außer meinem Pensionsbescheid nichts senden (bereits erledigt!). Wie bereits mitgeteilt, habe ich

d. Anschluss v. Ex-Mann übernommen und auf meinen Namen vor 7, 8 J? umschreiben lassen (XXXX wohnt seit 2002 in POLLINGT.T.). Lediglich die Rundfunk- und Fernsehgebühr ergeht noch auf den Namen XXXX, wurde nicht geändert und von meinem Sohn bezahlt (er besitzt ein Handy). Vor einigen Jahren kontrollierte ein Ang. v. GIS und hat alles für rechtens gefunden (damals war ich noch nicht in Pension). Nun möchte ich eine genaue Erklärung v. Ihnen, weshalb ich die Befreiung nicht erhalten soll, die jedem Mindestpensionisten zusteht. Sollten Sie mich trotzdem nicht befreien, so bitte ich um Retournierung meiner Unterlagen. Meldeschein und org. Pensionsbescheid. Werde mich an die AK - Konsumentenschutz wenden".

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren am 14.04.2014 als Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.04.2014, W120 2006971-1/2Z, zugestellt am 10.05.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014 zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

8. Binnen offener Frist langten keine Ergänzungen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.02.2013, am 10.03.2014 eine Eingabe übermittelt hat. Da diese keine Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe vom 10.03.2014 nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.03.2014 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Beschwerde im vorgenannten Sinn gedeutet werden. Vielmehr ist dieses Schreiben explizit an die belangte Behörde mit einem ausschließlich an diese gerichtetem Begehren adressiert.

Es enthielt keine Angaben zur Bezeichnung der belangten Behörde, zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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