W104 1438484-1•BVwG W104 1438484-1
W104 1438484-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>soziale Gruppe
W104 1438484-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. Nr. 1013/1994, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.06.2012 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Volksgruppenzugehörigkeit der Paschtunen, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seinen Einvernahmen (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung und Einvernahme durch die Behörde am 10.08.2012) gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater arbeite als Staatsanwalt (auch: "Militäroffizier", "Richter") im Verteidigungsministerium. Die Taliban bedrohten seinen Vater und seine Familie, um ihn dazu zu bringen, seine Tätigkeit zu beenden. Sein Vater stehe unter bewaffnetem Schutz, aber das Leben von ihm selbst und seinem Bruder sei in Gefahr, deshalb hätten sie Afghanistan verlassen.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz XXXX stamme, die Familie aber in Kabul gelebt habe.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine Tazkira im Original sowie diverse Bestätigungen und Dokumente betreffend seinen Vater (Kopie des Reisepasses mit deutschem Visum und Bestätigung der Teilnahme an Seminaren in Italien und Polen) und einen Drohbrief ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, seine Identität stehe trotz Tazkira nicht fest, weil die Beschaffung derartiger (echter oder gefälschter) Dokumente unwahren Inhalts in Afghanistan und Pakistan ohne Schwierigkeiten jederzeit möglich sei.
Ihre abweisende Entscheidung begründete die Behörde mit mangelnder Glaubhaftmachung des fluchtbezogenen Vorbringens; es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer habe fliehen müssen, wo doch der Rest seiner Familie ungestört in Kabul lebe und der Vater weiter unbehelligt seiner Arbeit nachgehen könne. Außerdem könne sich die Familie in anderen Teilen des Landes ansiedeln.
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das Bundesasylamt das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul fest und führte im Übrigen aus, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auch in anderen Städten als Kabul ansiedeln könne. Neben der zu erwartenden Unterstützung durch die Familie könne sich der Beschwerdeführer auch an zahlreiche Organisationen wenden.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird begründend vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben und darüber hinaus unrichtig beurteilt sowie Verfahrensvorschriften verletzt. Bei richtiger Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt worden sei. Begründend wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keinesfalls behauptet, sein Vater könne unbehelligt seiner Arbeit nachgehen. Vielmehr sei sein Vater von Wachpersonal umgeben, was seine Sicherheit erhöhe. Aus den vorgelegten Dokumenten gehe die Stellung des Vaters als Regierungsmitarbeiter hervor, wodurch er in einem besonderen Fokus der Taliban stehe. Die Behörde habe keines der vorgelegten Dokumente (Pass, Bestätigungen, Drohbrief) in ihre Beweiswürdigung einbezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht aus-reichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht aus-reichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
1.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2 Rz 196).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
1.4. Nach § 18 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt sowie in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht aus.
Die Asylbehörde hat bereits den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren im Administrativverfahren unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsinstanz zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es die Behörde ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
1.5. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG (jene Bestimmung die durch den Asylgerichtshof in derartig gelagerten Fällen anzuwenden war) in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Beschwerdeverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die unter II. 1.4. dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 sowie des VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:
2.1. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall - in geradezu willkürlicher Weise - nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgebrachten Beweismitteln auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater sei ein hoher Regierungsbeamter im Verteidigungsministerium. Zur Bedrohungssituation solcher Personen existieren zahlreiche leicht zugängliche Berichte. So berichtet UNHCR (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013, S. 34):
"Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die
tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in
Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und
Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.170
Wie oben festgestellt, fand
2012 eine Intensivierung von systematisch durchgeführten Angriffen statt, wobei UNAMA 698 zivile
Todesopfer und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte.171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet.172 Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, Beschäftigte beim Bau und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.173 Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter,
Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die
"gegen die Mudschaheddin" arbeiten.174 So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer
Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident
Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags
ausgesetzt seien.175 Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen
einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem sie gezielt diejenigen
angreifen, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.176
a) Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete
Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen
Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011.177 Für die
ersten sechs Monate des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte
Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden,
Verwaltungssitze in Distrikten und andere zivile Strukturen.178 Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften.179 Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder,180 Mitglieder des Hohen Friedensrates181 sowie Provinz- und Distrikt- Gouverneure und Ratsmitglieder.182 Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar.183 Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterungen haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und dort zu arbeiten.184 Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen,185 ebenso wie medizinisches Personal,186 andere Staatsbedienstete und sogar einfache Angestellte.187 Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet."
Auch eine Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation zur Situation von Dolmetschern und Regierungsmitarbeitern vom Februar 2014 stellt fest, dass sich hochrangige Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst einer realen Gefahr ausgesetzt sehen, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden.
Nach den Länderberichten ist die Lebensgefahr für Angehörige höherrangiger Regierungsmitarbeiter in Afghanistan offensichtlich beträchtlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im bisherigen Verfahren nichts hervorgekommen, das die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen ließe. Wenn es dem Beschwerdeführer gelingt glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich Sohn eines hohen Beamten im Verteidigungsministerium ist, so könnte bereits diese Tatsache zweifellos einen Asylgrund darstellen, weil die Gefahr einer Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie einer aus politischen Gründen im Visier der Regierungsgegner stehenden Person auf der Hand liegt. Die Länderberichte legen auch nahe, dass ein hoher Regierungsmitarbeiter überall im Land als solcher identifiziert wird und bedroht ist, und zwar in einem ebenso hohem wenn nicht höheren Ausmaß als in Kabul selbst; zudem ist fraglich, ob er außerhalb Kabuls überhaupt seiner Arbeit nachgehen könnte.
2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher Erhebungen zur Identität des Beschwerdeführers und seines Vaters (Echtheit der den vorgelegten Kopien zu Grunde liegenden Dokumente [deutsches Visum], Stellung des Vaters in der administrativen Hierarchie, Wohnung und Familienverhältnisse des Vaters), auch durch Erhebungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers, zu treffen haben.
Es fehlt dem angefochtenen Bescheid daher an ihm tragenden Tatsachensubstrat, eine Überprüfung seiner inhaltlichen Richtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht scheidet aus diesem Grund aus. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis i.S.d. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann jedenfalls dann, wenn die Behörde die Ermittlung des Sachverhalts in zentralen Punkten unterlassen hat, nicht gesagt werden. Mit dem in Art. 130 Abs. 1 B-VG erschließbaren Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen wäre es - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde. Im Ergebnis würde dadurch auch der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unterlaufen, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26 ff); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Wesentlichen übertragbaren (siehe dazu oben unter II. 1.) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende (und oben referierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).
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