L501 2007300-1•BVwG L501 2007300-1
L501 2007300-1Tribunale amministrativo federale28 mag 2014
Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zumutbarkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über den Vorlageantrag des Herrn XXXX, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg, GZ. LGSSBG/2/0566/2014, betreffend Bezug von Arbeitslosengeld nach nicht öffentlicher Beratung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF zur neuerlichen Entscheidung an das AMS Salzburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) war nach vorliegender Aktenlage zuletzt von 28.10.2013 bis 12.11.2013 als Montagearbeiter tätig, seit 13.11.2013 bezieht sie Arbeitslosengeld. Laut einer mit der bP am 21.02.2014 im AMS aufgenommenen Niederschrift ist die bP am 09.01.2014 seitens des AMS aufgefordert worden, sich im Rahmen einer Vorauswahl durch das Service für Unternehmen für eine Beschäftigung als Servicetechniker mit kollektivvertraglicher Entlohnung zu bewerben. Möglicher Arbeitsantritt war der 03.02.2014. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG gab die bP an, sie habe das Stellenangebot übersehen. Im Akt befindet sich auch eine Stellungnahme eines ungenannten AMS-Mitarbeiters, demzufolge das Stellenangebot der bP persönlich ausgefolgt und besprochen worden sei sowie mehrmals versucht worden sei, die bP fernmündlich zu erreichen; auch habe sich die bP schon in der Vergangenheit mehrfach nicht auf Stellenangebote des AMS beworben, obwohl sie über die Rückmeldepflicht innerhalb einer Woche informiert worden sei.
Mit Bescheid des AMS Salzburg vom 25.02.2014, XXXX, wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 03.02.2014 bis 16.03.2014 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wird ausgeführt, dass die bP ein Arbeitsangebot als Servicetechniker beim Dienstgeber einer Vorauswahlstelle des AMS vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 05.03.2013 fristgerecht Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Bescheides und begründete dies im Wesentlichen damit, dass
sie die Bewerbung übersehen habe,
sie in ihrem Lebenslauf einige hochqualifizierte Positionen angeführt habe und die ausgeübte Arbeit mit dem Grundberuf Elektriker so gut wie nichts mehr zu tun habe,
unmittelbar nach der Arbeitslosenmeldung im November 2013 versucht worden sei, sie über verabredete Firmen zu zermürben, um unqualifizierte Arbeit anzunehmen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, eine neue Handynummer zu beantragen,
und umreißt kurz das Profil ihrer letzten Stellung.
Mit Schreiben vom 28.03.2014 wurde der bP im Rahmen des Ermittlungsverfahren mitgeteilt, dass ihr am 09.01.2014 vom AMS Salzburg eine Zuweisung als Servicetechniker für Espressomaschinen zur Kaffeetechnik XXXX (Vollzeitstelle) übergeben worden sei, sie sich jedoch bei der vorgesehenen Vorauswahl für diese Stelle nicht vorgestellt habe, weshalb sie dort auch nicht eingestellt worden sei. Sie habe eine abgeschlossenen Ausbildung als Elektroinstallateur, ihre letzte Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld aus dem Jahr 2012 habe monatlich € 2.350,33 betragen, ein Nachweis für die Ausübung einer besonders hochqualifizierten Arbeit liege dem AMS nicht vor, weshalb nach der bisherigen Beweislage von der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung ausgegangen werde.
Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die bP mit Schreiben vom 04.04.2014 im Wesentlichen mit, dass sie die Bewerbung übersehen habe, sie die Stelle wahrscheinlich nicht erhalten hätte, alle Firme, die über das AMS Leute suchen, mit Vorsicht zu genießen wären und das Kapitel Qualifikation nur ein gerichtlich beeideter Sachverständiger lösen könne.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 05.03.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf eine hoch qualifizierte Beschäftigung vorlägen, es somit feststehe, dass die bP in den letzten beiden Jahren vor der gegenständlichen Zuweisung keine Tätigkeit ausgeübt habe, die nicht ihrer beruflichen Ausbildung entsprechen würde. Auch habe die bP keine sachlichen Gegenargumente oder Nachweise für die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgelegt. Da sich die bP nicht um die zumutbare Beschäftigung beworben habe, liege Arbeitsunwilligkeit vor.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie kurz ihren beruflichen Werdegang beschreibt, die Zumutbarkeit anspricht und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser nicht hinreichend feststeht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A)
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zunächst zu überprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt von der Behörde ordnungsgemäß festgestellt wurde oder ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (das heißt dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach Außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Unter "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg. 13.722/A - ständige Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall wendet die bP u.a. mehrmals ein, das Stellenangebot übersehen zu haben. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl Erkenntnis vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0184) bzw. sich mit dem Zugang von Stellenangeboten befasst (vgl. VwGH 02.07.2008, 2007/08/0254; 28.06.2006, 2005/08/0173). Unter diesem Gesichtspunkt wäre die belangte Behörde daher zwecks Qualifizierung der Vorgangsweise der bP als Vereitlung verhalten gewesen, Ermittlungen anzustellen und insbesondere nachvollziehbar darzustellen, wann und auf welche Weise die bP vom Stellenangebot informiert wurde (persönlich, telefonisch, Online-Portal), Grund, Ursache und Dauer des "Übersehens", Bewerbungsfrist, Kontakthaltung zum AMS, usw. Die sich im Akt befindliche undatierte Stellungnahme eine ungenannten AMS-Mitarbeiters ist keinesfalls als ausreichend anzusehen.
Schließlich wird seitens der bP die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung unter Hinweis auf bisher ausgeübte höher qualifizierte Tätigkeiten in Frage gestellt. Diesbezüglich wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Zumutbarkeit durch dezidierte Aufforderung der bP zur diesbezüglichen Mitwirkung (z.B. Vorlage von konkreten Beweismitteln, usw.) etwas eingehender zu prüfen; bejahendenfalls wäre die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 AlVG zu überlegen.
Die belangte Behörde hat sohin den Sachverhalt unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt ausreichend erhoben bzw. sich nicht mit der Angabe der bP hinsichtlich des "Versehens" auseinandergesetzt. Es ist daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das AMS verfügt über eine stark dezentrale Organisationsstruktur, einer hierdurch örtlich gegebenen Nähe zu entscheidungsrelevanten Personen und Fakten, einem spezifisch auf die Thematik geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat sowie einen unmittelbaren behördeninternen Zugriff auf unabdingbar erforderliche Daten. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung überdies den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Dieses Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt unter Berücksichtigung der o.a. Erwägungen zu ermitteln haben, die bP wird ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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