I404 1410724-2•BVwG I404 1410724-2
I404 1410724-2Tribunale amministrativo federale28 mag 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
Zl. I404 1410724-2/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 09 06.424-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen am 03.06.2009 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus Ägypten komme, am
XXXX in XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem (Sunnit) sei. Seine Eltern, vier Schwestern und vier Brüder seien alle in Ägypten wohnhaft. Er habe Ägypten am 01.05.2009 über Kairo nach Moskau legal verlassen. Nach einem Monat sei der Beschwerdeführer dann von Moskau nach Wien geflogen. Er sei am Flughafen dann zur Polizei gegangen und habe um Asyl angesucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er als
XXXX für eine Lokalzeitung in XXXX gearbeitet habe. Als freier Bürger habe er einmal XXXX veröffentlicht. Seitdem werde er von der Polizei schikaniert. Der Eigentümer der Zeitung habe ihm nahegelegt, dass er kündigen solle. Daraufhin habe er beschlossen, seine Heimat zu verlasse. Er sei öfters von der Polizei geholt und einvernommen worden.
3. Am 09.06.2009 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und der Beschwerdeführer zur Erstaufnahmestelle Ost überstellt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Aussenstelle Traiskirchen, noch am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von XXXX bis XXXX als XXXX für die Zeitung Bahaiya gearbeitet habe. Von XXXX bis XXXX habe er seinen Militärdienst absolviert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach April 2008 noch irgendwo gearbeitet habe, gab er an, dass er als Träger in der Nacht gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe von der Geburt bis zum Verlassen von Ägypten am 01.05.2009 immer in dem Dorf XXXX an derselben Adresse gewohnt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er als XXXX für die XXXX habe. Er habe dabei auch auf die schlimme Situation, in der sie in Ägypten leben würden, hingewiesen. Daraufhin sei er vom Staatssicherheitsdienst in der Nacht festgenommen worden und zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Er könne sich an den genauen Tag nicht mehr erinnern, das erste Mal sei im August 2004 gewesen. Er sei für vier Tage angehalten und gefoltert worden. Sie hätten ihn in einer Art gefoltert, dass dies keine Spuren hinterlassen habe. XXXX, weshalb der Beschwerdeführer angehalten worden sei, seien im Jahr XXXX veröffentlicht worden. Es habe noch weitere Anhaltungen gegeben. Die zweite Anhaltung sei im 2. Monat des Jahres 2008 für 5 Tage gewesen. Er sei auch wieder wegen XXXX angehalten worden. Sie würden einen immer festnehmen, ein bisschen foltern und dann wieder frei lassen. Er habe keine Narben oder Spuren der Folter an seinem Körper. Sie hätten ihn von zu Hause aus festgenommen. Er wisse nicht, wo er angehalten worden sei, ihm seien die Augen verbunden worden. Sie hätten ihn bei beiden Anhaltungen nicht befragt. Er wisse mit Sicherheit, dass er beide Male von der Staatssicherheit angehalten worden sei. Er sei zum dritten Mal im 4. Monat des Jahres 2008 für drei Tage eingesperrt worden. Es müsste ca. vom XXXX gewesen sein. Er sei jedes Mal wegen XXXX eingesperrt worden. Es habe auch diesmal keine Einvernahmen oder Befragungen gegeben. Er sei insgesamt dreimal eingesperrt worden und habe XXXX veröffentlicht. Auf Frage, was der konkrete Anlass für seine Ausreise aus Ägypten gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass immer wieder festgenommen worden wäre, damit er nicht wieder XXXX veröffentliche. Das letzte Mal sei er im März 2008 verhaftet worden. Auf Frage, ob es zwischen dem März 2008 und dem 01.05.2009 irgendwelche besonderen Ereignisse gegeben habe, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er in einem Land in Ruhe leben wolle und auf nochmalige Nachfrage, dass ihn seine Verlobte wegen der Probleme im Stich gelassen habe. Er sei, nachdem XXXX veröffentlicht worden seien, von den Behörden festgenommen worden. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass er aus diesen Gründen eingesperrt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2004 für die Zeitung gearbeitet habe, aber die erste Verhaftung im August 2004 stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Verhaftung im August 2005 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Ägypten nicht vorbestraft sei und es auch kein Gerichtsverfahren ihn betreffend gegeben habe. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen verhaftet werden, weil er das Land verlassen habe und sie für ihn falsche Anschuldigungen erfinden würden.
4. Am 24.11.2009 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Er sei dreimal von der Behörde für Staatssicherheit angehalten und misshandelt worden. Das erste Mal sei im August 2005 gewesen, das zweite Mal im Februar 2008 und das dritte Mal im April 2008. Es seien XXXX veröffentlicht worden.
5. Mit Bescheid vom 03.12.2009 zu Zl. 09 06.424 BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den RA Mag. Wolfgang Auner, Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass informierte Vertreter der Zeitung zu befragen gewesen wären und dem Beschwerdeführer wären auch seine Widersprüche vorzuhalten gewesen.
7. Mit Erkenntnis vom 09.02.2010 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes nicht erhoben worden sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die Zeitung XXXX gearbeitet hätte und ob und wie er XXXX an die Öffentlichkeit getreten sei.
8. In der Folge wurden über die Botschaft in Kairo Recherchen eines Anwaltes durchgeführt. Seitens der Botschaft wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Zeitung XXXX gearbeitet habe. Es habe zwar einen XXXX gegeben, dieser habe einen anderen Namen und lebe noch in Ägypten.
9. Am 24.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme die Ergebnisse der Ermittlungen vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er bereits angegeben habe, dass er wegen den Problemen mit den Behörden von der Zeitung entlassen worden sei. Die würden niemals zugeben, dass sie jemanden beschäftigt hätten, der Probleme verursacht habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, Beweise vorzulegen, da seine Famile aus Angst seine Arbeiten vernichtet habe.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ägyptischer Staatsbürger, Volkszugehörigkeit der Araber. Er habe keine Fluchtgründe im Konventionssinn glaubhaft gemacht.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Konventionsgründen im gesamten Land habe glaubhaft machen können. Auch eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der Asylantragstellung in Österreich würde nicht drohen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es für den Beschwerdefüher kein Abschiebehindernis nach Ägypten gebe, weil eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland nicht habe erkannt werden können. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
11. Am 14.07.2010 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass die Recherchen nicht dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht worden seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt, eigene Beweismittel vorzulegen. Die Begründung des Bescheides sehr auch sehr allgemein und gehe nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Schließlich sei auch zu dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Freundin verstoßen worden sei, keinerlei Erforschung des maßgebenden Nachverhaltes (gemeint wohl: Sachverhaltes) erfolgt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Ägypten übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu eine Stellungnahme abzugeben.
13. Am 28.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat dem erkennenden Gericht Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen (A1.1, A1/2 und A2.2), eine Unterstützungsliste von Freunden sowie Bestätigungen der Firma XXXX über die an den Beschwerdeführer ausbezahlten Entgelte aus Werkverträgen für die Jahre 2010 bis 2013 sowie Einkommenssteuerbescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsbelehrung durch die Richterin aus freien Stücken seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit den Spruchpunkten und einer zusammenfassenden Begründung mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist ein Staatsangehöriger von Ägypten. Er stellte am 31.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist auf Werkvertragsbasis seit (zumindest) 2010 für die XXXX tätig. Er wohnt in einer Mietwohnung in Graz und finanziert sich seinen Lebensunterhalt selbst. Er hat letztmalig Leistungen aus der Grundversorgung im Juli 2009 bezogen. Er hat in Österreich die Deutschkurse A1.1, A1/2 und A2.2 besucht und verfügt über passable Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer hat sich während seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer ist in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht der Verwaltungsakte der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den vorgelegten ägyptischen Reisepass sowie auf die vorgelegte Geburtsurkunde.
Die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Firma XXXX betreffend die Jahre 2010 bis 2013.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Kurszeugnissen und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder
9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid
gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst
waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.2. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2009 in Österreich und hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten auf selbständiger Basis selber finanziert. Weiters hat der Beschwerdeführer drei Deutschkurse absolviert und hat sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut.
Folglich würde die Verhängung einer Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers darstellen.
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.
Weiters ist der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich unbescholten. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.2.4. Da die vor allem privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen angesichts der Dauer des vorliegenden Verfahrens und der Integration des Beschwerdeführers überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Der erreichte Grad der Integration der Beschwerdeführer ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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