BVwG W170 1430366-1

W170 1430366-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

Demonstration, Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation,<br/>Militärdienst, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W170 1430366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1430366.1.00

Spruch

W170 1430366-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 05.416-BAI, beschlossen:

A) I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 4.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in der Stadt XXXX gewohnt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien Anfang April 2012 verlassen zu haben, da er seinen Militärdienst trotz Einberufung nicht habe ableisten wollen, da die Soldaten auf die Demonstranten schießen würden. Auch habe der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen teilgenommen und werde von der Polizei gesucht.

Am 8.5.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthalts-berechtigungskarte zugelassen.

Am 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, dass er während einer Demonstration festgenommen und in der Haft misshandelt worden sei. Zur Frage, warum der Beschwerdeführer trotz seines Alters von 32 Jahren bisher seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe, gab dieser an, dass er diesen durch Bezahlung von Schmiergeldern habe aufschieben lassen können und bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, sondern lediglich die Einberufung befürchte.

Im Wesentlichen blieben die Antworten des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen trotz mehrmaliger Nachfragen einsilbig und vage.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.10.2012, erlassen am 17.10.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser gesund sei und die von diesem angegeben Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien.

In den Länderfeststellungen wurde zum Thema "Militärdienst/Verweigerung/Desertion" ausgeführt:

"Von Zeit zu Zeit trafen wir [der heimlich in Syrien recherchierende BBC-Reporter Paul Wood und seine Begleiter] Kämpfer, die dieselbe Geschichte über den Feuerbefehl auf Demonstranten erzählten. Stattdessen beschlossen sie zu desertieren. Während wir in Syrien waren, sahen wir einen kleinen aber stetigen Strom an Deserteuren. Nichtsdestotrotz hat bisher noch keine ganze Einheit die Seiten gewechselt.

(BBC News: Syria slowly inches towards civil war, 26.11.2011:

http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-15905970; Zugriff am 7.12.2011)

Ein Indikator, der für die relative Stabilität des Regimes sprechen würde, wäre etwa, dass bis heute - ganz im Gegensatz zu Libyen oder auch zum Jemen - eine Absetzbewegung ranghoher Militärs ausgeblieben ist. Gleichzeitig wächst jedoch die Zahl der Deserteure unterer Ränge. Es ist schwer zu sagen, ob oder wann die Quantität der Desertionen ein Ausmaß erreichen kann, in dem sie die mangelnde Qualität wettmacht und die Armee-Balance trotzdem kippen lässt.

Die Loyalität der Armeekader kann auch negativ gelesen werden als Bewusstsein der alten Elite, dass sie weiß, dass sie nur die Wahl zwischen Überleben und Untergang hat - sie sieht keinerlei Möglichkeit zu Rückzug und Reintegration. Das verstärkt die Gefahr eines Bürgerkriegs massiv.

(Der Standard (Online-Ausgabe): Paradigmenwechsel in Syrien, 18.11.2011:

http://derstandard.at/1319183260828/Kommentar-von-Gudrun-Harrer-Paradigmenwechsel-in-Syrien; Zugriff am 1.12.2011)

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft.

Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden, ansonsten erhöht sich laut Auskunft der Vertrauensanwältin die Haftstrafe (liegt im Ermessen des Richters).

Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten - Jordanien, Syrien, Libanon, per E-Mail vom 16.03.2012

Wehrdienstverweigerung und Kriegsdienstverweigerung stellen Straftatbestände dar. Wehrdienstverweigerung wird mit bis zu neun Monaten Gefängnis, Kriegsdienstverweigerung mit Gefängnis bzw. Internierung bis zu fünf Jahren bestraft. Die Abgrenzung von Wehrdienstverweigerung gegen Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht ist nicht eindeutig. Da in Syrien - trotz der Abwesenheit von militärischen Kampfeinsätzen - das Kriegsrecht herrscht, verfügen Richter daher faktisch über einen Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Strafmaßes.

Kriegsdienstverweigerung wird von Richtern insbesondere in Fällen festgestellt, in denen Personen bereits den Wehrdienst aufgenommen haben und sich diesem entziehen. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen haben, kann eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt wird. Fahnenflucht bereits dienender Soldaten wird grundsätzlich mit Gefängnis und Internierung von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft.

Bei Fahnenflucht in Kriegszeiten kann die Todesstrafe verhängt werden. Es sind keine aktuellen Fälle bekannt, bei denen im Zusammenhang mit Fahnenflucht die Todesstrafe verhängt oder gar vollstreckt worden wäre.

Im Übrigen ist die Heranziehung zum Militärdienst und die Behandlung der Rekruten nicht von ihrer ethnischen Herkunft oder Religion abhängig.

AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010)

[...] es gab eine Amnestie durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.

Bericht des polizeilichen Verbindungsbeamten - Jordanien, Syrien, Libanon, per E-Mail vom 16.03.2012

Ende Mai 2011 trat nach einem Erlass Asads eine Generalamnestie für alle politischen Gefangenen in Kraft, darunter auch für Angehörige der Muslimbruderschaft.

[...]

Der syrische Präsident setzte im Juni 2011 auch eine Generalamnestie in Kraft, die für alle vor dem 20. Juni begangenen Straftaten gelten sollte, so die amtliche syrische Nachrichtenagentur Sana.

[...]

Am 15.01.2012 erließ Präsident Asad eine Generalamnestie für die seit Beginn der Protestwelle begangenen Straftaten, von der friedliche Demonstranten, inhaftierte Besitzer nicht registrierter Waffen, diejenigen, die ihre Waffen bis Ende Januar abgeben, und Deserteure betroffen sein sollen, die sich bis Ende Januar selbst stellen.

BAMF: Informationszentrum Asyl und Migration, Syrien, Unruhen und staatliche Reaktionen, innenpolitische Aspekte, internationale Reaktionen, Daten/Fakten zur Asylantragstellung und Fazit (Stand 16.01.2012)

Der syrische Präsident Al-Assad gewährte eine Generalamnestie für alle Verbrechen, die während der 10-monatigen Aufstände begangen wurden, berichteten die staatlichen Medien. Sie würde für Deserteure der Armee gelten, die sich selbst vor Ende Januar stellen, friedliche Demonstranten und jene, die unlizensierte Waffen aushändigen, gelten, wird die Nachrichtenagentur zitiert. Im letzten Jahr wurden zehntuasende Menschen verhaftet.

Dies ist nicht das erste Mal, dass Präsident Assad seinen Gegnern eine Amnestie anbietet und es ist unwahrscheinlich, dass sie mehr Auswirkungen haben wird, als jene vom letzten Jahr, sagt ein BBC Reproter in der benachbarten Türkei. Er fügt hinzu, dass es keinen Beweis gibt, dass viele Menschen die vorhergehenden Angebote angenommen hätten, oder dass der Staat seine Versprechen der Straffreiheit jemals eingehalten hätte.

BBC News: Syria crisis: Assad 'gives amnesty for uprising crimes', 15.01.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-16565567, Zugriff 19.3.2012"

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgeführt:

"Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat jedoch auf keinen Fall glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Falle gerecht zu werden.

Als Grund für Ihren Asylantrag brachten Sie vor, dass Sie die Heimat aus politischen Gründen verlassen hätten. Sie haben zur Begründung Ihres Asylantrages vor dem Bundesasylamt angegeben, dass Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten und deshalb von Sicherheitskräften gesucht worden seien. Zudem wären Sie zum Militär einberufen worden. Deshalb seien Sie geflüchtet.

Einerseits wird festgestellt, dass Sie sich zwar bemühten, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was Ihnen bei dessen grober Betrachtung auch gelang. Andererseits konnten Sie aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich in Ihrem Vorbringen Unplausibilitäten auftun, Sie haben Ihre Geschichte total vage dargestellt, konkrete Details zu Ihrer Geschichte vermochten Sie nicht vorzubringen, welche diese letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen lassen.

Sie haben behauptet, dass Sie an Demonstrationen in Ihrer Heimat teilgenommen hätten. Auch wenn bekannt ist und medial über diverse Demonstrationen und Verhaftungen berichtet wurde, so ist offensichtlich, dass Sie versuchten, mit Ihrem Vorbringen einen auf diese Tatsache gestützten Sachverhalt und eine daraus resultierende Verfolgung dazulegen, was Ihnen wie nachstehend begründet aber nicht gelang.

Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind nämlich zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie selbst in Ihrem Herkunftsland tatsächlich der von Ihnen behaupteten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nicht zu machen, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen.

Sie wurden dazu aufgefordert, genau und konkret zu schildern, wie sich die von Ihnen angegebenen Vorfälle ereignet haben und was dabei konkret passiert ist. Bei den von Ihnen dazu beschriebenen Vorfällen handelt es sich jedoch lediglich um eine allgemeine Beschreibung der Lage, die allseits den Bewohnern bekannt sein dürfte.

Sie selbst waren dazu nicht in der Lage zu schildern, wie Sie das persönlich erlebt haben und was Ihnen dabei passiert sein soll, sodass offensichtlich ist, dass Sie persönlich nicht davon betroffen waren. Sie meinten dazu nur, dass Sie an vielen Demonstrationen teilgenommen hätten. Sie wurden dazu mehrmals aufgefordert zu beschreiben, was Sie persönlich gemacht haben, wie Sie die Situationen erlebten und was Sie mitbekommen haben.

Sie vermochten jedoch nicht zu erzählen, wie Sie die Situation erlebt haben. Sie vermochten nicht einmal anzugeben, was Sie gesehen und mitbekommen haben - Sie antworteten ausweichend, dass es Freitags Demonstrationen gegeben habe. Was genau passiert ist und wann Sie an welchen Demonstrationen teilgenommen haben vermochten Sie ebenso wenig darzulegen als was Sie dabei konkret gemacht hätten.

Sie behaupteten weiters, dass Sie bei einer Demonstration verhaftet worden wären jedoch vermochten Sie dazu überhaupt keine detaillierte Beschreibung abzugeben, wie sich dieser Vorfall ereignet hat. Sie vermochten weder anzugeben, wie die Umstände der Verhaftung waren, was Sie erlebt haben, wohin man Sie gebracht habe, noch wo Sie angekommen sind, was dort passiert ist und wie Sie die Zeit er Anhaltung erlebten. Über die Beschreibung Ihrer Gefühlslage vermochten Sie ebenfalls keine Auskunft zu erteilen. Ihnen war es nicht einmal möglich zu schildern, wie das ganze abgelaufen ist und wie Sie das persönlich erlebt haben und was Sie persönlich gemacht haben.

Zudem stehen Ihre diesbezüglichen Aussagen im Widerspruch, da Sie im Rahmen der Erstbefragung kein einziges Wort davon erwähnt haben, dass Sie verhaftet wurden. Dasselbe kann auch zur Behauptung, dass Sie geschlagen worden wären gesagt werden. Auch darüber haben Sie bei der ersten Einvernahme nichts erwähnt und blieben Ihre Aussagen trotz konkreten Nachfragen zu dem von Ihnen erwähnten Vorfällen vage und vermochten Sie nicht mehr dazu zu erzählen, als dass Sie bei Demonstrationen teilgenommen hätten und einmal verhaftet und geschlagen worden wären. Ihre Erzählungen blieben oberflächlich und wenig detailreich, obwohl es laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes bei den Zusammenstössen in Syrien zu Toten und zahlreichen Verletzten kam. Auch bei den Demonstrationen vom 30.03.2012 kam es zu Zusammenstössen und wurden Menschen getötet und verletzt. Nicht nur, dass Sie nichts über diese Demonstration erzählen konnten, auch der Motto dieser Demonstration lautete anders als von Ihnen vorgebracht. Laut "derStandard" war das Motto dieser Proteste "Die Muslime und die Araber haben uns enttäuscht, aber Gott ist mit uns, und mit unserem Willen werden wir den Sieg erringen". Ihre Aussage, dass das Motto "Freitagsdemonstration" gelautet habe widerspricht den Tatsachen und kann in Zusammenschau damit, dass Sie auch sonst nichts über die Proteste wissen, als eindeutiger Hinweis angesehen werden, dass Sie weder an dieser Demonstration teilgenommen haben noch aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei verhaftet, geschlagen und gesucht worden sind.

Sollten Sie nämlich tatsächlich bei Demonstrationen anwesend gewesen sein, und Sie verhaftet und geschlagen worden sein, so ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie überhaupt nichts darüber erzählen konnten, z. B. wie genau sich die von Ihnen geschilderten Vorfälle ereignet haben und welche Wahrnehmungen Sie selbst beobachtet haben.

Dasselbe ist zur behaupteten Einberufung zum Militär zu sagen. Bezüglich der behaupteten Einberufung zum Militärdienst mussten Sie sich letztendlich ebenfalls berichtigen und nach mehrmaligen Vorhalten und auf konkrete Nachfragen eingestehen, dass Sie weder eine Einberufung zum Militär noch sonst irgendetwas Schriftliches bekommen haben.

Sie behaupteten weiters, dass die Polizei bei Ihnen zu Hause gewesen wäre und Sie gesucht habe. Aber auch zu dieser von Ihnen aufgestellten Behauptung vermochten Sie keine näheren Angaben zu machen. Sie meinten dazu, dass Sie das nur von Ihrer Familie wüssten, konkrete Aussagen vermochten Sie nicht darzutun und ist im Hinblick auf die zuvor für unglaubwürdig erachteten Schilderungen ebenfalls als unglaubwürdig anzusehen. Zudem war es Ihnen auch dazu nicht möglich, irgendwelche Details zu nennen.

Hinsichtlich des als zentral zu bewertenden Punktes Ihrer Fluchtgeschichte ist auszuführen, dass Ihre vage Darstellung zwingend zu dem Schluss verhält, dass Sie die von Ihnen insinuierten Sachverhalte nicht selbst durchlebt haben. Von Ihnen wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, hinsichtlich der dramatischen Momente eine detaillierte Schilderung gegenüber der Behörde zu bieten. Aufgrund der umfassenden Rechtsbelehrung mussten Sie sich auch der Wichtigkeit der Qualität einer detaillierten Aussage bewusst sein und zeigten Sie sich dennoch unfähig, ein detailliertes Lagebild zu zeichnen.

Auch auf detaillierte Fragestellung über die von Ihnen behaupteten Demonstrationen, der Anhaltung und der vorgefallenen Ereignisse waren Sie nicht in der Lage, auch nur irgendwelche Details zum Hergang der Ereignisse dieser dramatischen Situationen - und eine Verhaftung kann wohl dazu gezählt werden - zu bieten. Sie antworteten ausweichend und teilweise nicht auf die Fragen, weiters waren Ihre Aussagen total vage.

Ihnen war es insbesondere nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über Ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzten, den Eindruck zu gewinnen, dass Sie all dies selbst höchstpersönlich durchlebt haben.

Im Gegenteil, verharrten Sie während den Einvernahmen in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahmen nicht möglich. Die an Sie gestellten Fragen beantworteten Sie zudem erst nach oftmaligen Nachfragen. Die von Ihnen aufgestellten Schilderungen blieben eine reine Rahmengeschichte ohne tiefgehendere Ausführungen oder Details.

Hätten Sie nämlich tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und wären tatsächlich verhaftet, geschlagen und gesucht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass Sie darüber mehr zu berichten wissen und im Stande hätten sein müssen, detaillierte und gleichbleibende Angaben darüber zu machen.

Irgendwelche detaillierten Schilderungen zu irgendeinem Punkt Ihres Vorbringens, die dennoch für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben sprechen könnten, sind im gesamten Verfahren jedoch nicht erfolgt.

Zudem stehen Ihre Angaben im Widerspruch zu den Aussagen, welche Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei tätigten. Sie haben zwar auch von Demonstrationen gesprochen, jedoch kein Wort von einer Verhaftung oder Suche der Polizei.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen, widersprüchlichen und pauschalen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkrete, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist aber Aufgabe eines Antragstellers, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie wie zuvor erwähnt die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, sowohl hinsichtlich ihres Fluchtgrundes als auch Ihrer Person die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen, was in Ihrem Fall offensichtlich hervorgekommen ist.

Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, auch keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder weiter auszuschmücken.

Auch gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diesen Anforderungen vermochten Sie ebenfalls nicht gerecht zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Sie vermochten Ihre Behauptungen weder näher auszuführen, noch näher zu konkretisieren, sondern stützten sich Ihre Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das Bestehen einer, wie von Ihnen geschilderten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, vielmehr aus der Geschichte geschlossen werden kann, dass Sie Ihren Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. Sie hinterließen einen wenig glaubhaften, kaum engagierten, zögernden und unsicheren Eindruck. Ihre Angaben erfolgten nur nach oftmaligem Nachfragen und auch dann immer nur bruchteilhaft."

Daher - so das Bundesasylamt in der rechtlichen Würdigung - sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, zumal auch strenge Bestrafung wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte. Dem Beschwerdeführer sei aber auf Grund der allgemeinen Lage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Az.: 12 05.416-BAI, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

ein auf den Beschwerdeführer lautender syrischer Führerschein;

eine auf den Beschwerdeführer lautende Abschrift aus dem syrischen Einzelzivilregister;

ein auf den Beschwerdeführer lautendes Maturazeugnis samt Übersetzung ins Englische sowie

eine Deutschkursbestätigung.

Mit am 25.10.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Es wurde lediglich beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde. Der Spruchpunkt werde wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten.

Am 5.11.2012 langte eine als "Beschwerde" bezeichnete Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein, in der angeführt wurde, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes lediglich auf den Umstand abstelle, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung von selbst erlebten Umständen mehr Details hätte schildern müssen und die Behörde offensichtlich keine anderen Argumente für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wie sehr er bei seiner Schilderung in die Tiefe hätte gehen müssen, er habe versucht, sein Vorbringen kurz, klar und stichhaltig zu nennen. Auch habe man den Beschwerdeführer mitunter unterbrochen, wenn er etwas schildern habe wollen und stehe dieser auf Grund des Verhaltens der Sicherheitskräfte in Syrien Behörden kritisch gegenüber. Darüber hinaus sei die Lage in Syrien notorisch, insbesondere zur Lage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurden Länderberichte zitiert und der Beschwerdeantrag wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2013 wurden zwei Deutschkursbestätigungen vorgelegt und ausgeführt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in der Türkei befinde und erkrankt sei, er aber mit seinem Status nicht reisen könne. Daher wolle der Beschwerdeführer, dass man ihm helfe.

Am 17.2.2014 wurde der Beschwerdeführer offenbar aus Norwegen rückübernommen.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 17.10.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 25.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die potentiell drohende Einziehung des Beschwerdeführers zum syrischen Militär und die Teilnahme an Demonstrationen sowie die deshalb drohende Verfolgung - im Wesentlichen strittig sind.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist auszuführen, dass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe - soweit diese auf vom Beschwerdeführer als erlebt vorgebrachte Sachverhaltselemente abstellt - nicht entgegengetreten werden kann, da das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt für selbst erlebte Sachverhalte zu vage und oberflächlich ist und das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme mehrere Versuche unternommen hat, den Beschwerdeführer zu einem tiefergehenden Vorbringen zu ermutigen; das Vorbringen blieb trotzdem immer einsilbig und äußerst oberflächlich. Da der Beschwerdeführer über die Rolle des Asylverfahrens aufgeklärt worden war, ist auch die Rechtfertigung von anderen Asylwerbern insoweit beraten worden zu sein, dass er nicht zu viel angeben solle, nicht nachvollziehbar.

Allerdings hat das Bundesasylamt sich nicht nur mit dem vorgebrachten Fluchtgründen zu beschäftigen, sondern gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet, dass sich das Bundesasylamt nicht nur mit den vorgebrachten sondern auch mit notorischen Verfolgungsgründen zu beschäftigen hat. Im Falle von Syrien hat sich das Bundesasylamt damit jedenfalls mit den Folgen der Einziehung zum Wehrdienst bzw. den Folgen einer Wehrdienstverweigerung und mit den Folgen der Rücküberstellung aus dem westlichen Ausland von Amts wegen zu befassen.

Zum Wehrdienst:

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Weiters ist einerseits notorisch, dass syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe die dem Bundes(asyl)amt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012) bzw. andererseits, dass syrische Männer, die älter als achtzehn und jünger als fünfundvierzig Jahre sind, wenn sie den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wehrdienstpflichtig sind. Daher und auf Grund der notorischen, allgemeinen Situation in Syrien ist objektiv nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer als männlicher syrischer Staatsangehöriger fürchtet, entweder als Wehrdienstpflichtiger oder als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden, soweit das Bundesamt nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes dartun kann.

Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es jedoch notwendig festzustellen, ob auch Wehrdienstpflichtige bzw. Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Wehrdienstpflichtige oder Reservist das Land vor der Zustellung eines (neuerlichen) Einberufungsbefehls verlässt, ohne dies im Falle eines Reservisten seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobiliserungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").

Zu den Folgen einer zwangsweisen Rückkehr nach Syrien:

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte, etwa aus der Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner ersten Rückführung - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt; das Bundesasylamt wird also die fehlenden Ermittlungen zu den Folgen des Wehrdienstes und der Wehrdienstverweigerung bzw. zu den Folgen einer Rückschiebung zu ermitteln haben. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.