BVwG W170 1429543-1

W170 1429543-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Demonstration, Einberufung,<br/>Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W170 1429543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1429543.1.00

Spruch

W170 1429543-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zl. 12 03.314-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG des bekämpften Bescheides behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Moslems angehört - stellte am 19.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren und habe in Syrien zuletzt in der Stadt Aleppo gewohnt.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien Anfang Jänner 2012 verlassen zu haben, da er an Demonstrationen teilgenommen habe und aus diesem Grund von der Polizei gesucht worden sei. Daher habe der Beschwerdeführer Angst gehabt und sei "wie die meisten Kurden" geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eingesperrt zu werden.

Am 23.3.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungs-karte zugelassen.

Am 25.4.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen angab, dass er gemeinsam mit einem später verhafteten Freund "auf die Wände Parolen gesprüht" habe und deshalb befürchte, vom syrischen Staat verfolgt zu werden. Auch habe der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen in der Gemeinde XXXX teilgenommen, die von der Polizei aufgelöst worden seien.

Weiters ergänzte der Beschwerdeführer, dass er von 1998 bis 2001 seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Weiters habe der Beschwerdeführer Syrien 2007 verlassen und bis März 2010 in Griechenland gelebt und sei schließlich am 6.1.2012 wieder aus Syrien ausgereist.

Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass jeder Rückkehrer sofort im Flughafen festgenommen werde.

Eine nähere Befragung zu den Demonstrationen oder zu seiner Rückkehr aus Griechenland im Jahr 2010 findet sich nicht.

Vom Beschwerdeführer wurden ein auf diesen lautender syrischer Personalausweis, ein auf diesen lautendes syrisches Wehrdienstbuch und ein an diesen gerichteter Einberufungsbefehl für den 1.1.2011 vorgelegt. Die Dokumente wurden vom Bundesasylamt einer Übersetzung zugeführt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.9.2012, erlassen am 14.9.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde zum relevanten Sachverhalt unter anderem festgestellt, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe, dieser der Volksgruppen der Kurden angehöre und Moslem sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht vorbestraft oder von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei. Auch werde der Beschwerdeführer von keiner Behörde und keinem Gericht gesucht und habe es von staatlicher Seite keine Verfolgungshandlungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden gegeben. Schließlich sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass dieser Parolen gegen die Regierung an die Wände gesprüht habe und deshalb von der Polizei gesucht werde.

Im Rahmen der Länderfeststellungen finden sich keine Feststellungen zu den Folgen des Nichtbeachtens eines Einberufungsbefehls. Zu den Folgen einer (erzwungenen) Rückkehr aus dem westlichen Ausland wird ausgeführt, dass das Gesetz die Strafverfolgung von Personen vorsehe, die Zuflucht vor syrischer Strafverfolgung im Ausland suchen würden. Auch würden Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersucht und in der Vergangenheit Verbindungen zur Moslembruderschaft gehabt hätten, nach einer Rückkehr strafrechtlich verfolgt und nehme die Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchen würden, in das Land zurückzukehren; diese Ausführungen fußen alle auf einem Bericht aus dem April 2011.

Beweiswürdigend wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen bzw. Parolen gegen das Regime an die Wände gesprüht habe, da er einleiten angab, in Syrien von keiner Behörde verfolgt worden zu sein. Auch habe der Beschwerdeführer nicht ausführlich über die "Demoteilnahme" berichten können, es seien seine Angaben vage, blass und detaillos geblieben. Auch zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer habe problemlos ausreisen können, dass ihm keine Verfolgung drohe.

Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst oder Reservedienst antreten müsste, finden sich nicht im Bescheid.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass daher der Hauptantrag abzuweisen sei. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Weiters führt der Bescheid aus, dass eine Rückkehr insbesondere auch auf Grund der Gefahr einer künftigen Inhaftierung bzw. Rekrutierung zum Militärdienst und einer damit verbundenen realen Gefahr gravierender Menschenrechtsverletzungen nicht zumutbar sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 11.9.2012, Az.: 12 03.314-BAI, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 25.9.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt gewesen sei und auch regimekritische Parolen an Wände geschrieben habe.

Es sei rechtswidrig, dass das Bundesasylamt auf Widersprüche zur Erstbefragung rekurriere, da der Beschwerdeführer in dieser nicht konkret zum Fluchtgrund befragt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung verkenne das Bundesasylamt den Zweck der Erstbefragung, der eben nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe diene.

Zu den Demonstrationen sei der Beschwerdeführer nicht näher befragt worden und sei als Kurde - wie alle Mitglieder dieser Volksgruppe - schon seit Langem "massiven Diskriminierungen" ausgesetzt.

Auch habe das Bundesasylamt die Folgen der Rückkehr nicht richtig ermittelt, es würden - unter anderem nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle - abgewiesene Asylwerber schon alleine deshalb festgenommen und verhört werden, weil sie im Ausland gewesen seien. Es sei nicht bekannt, wie diese Personen behandelt werden würden. Diesbezüglich wurde auf weitere Länderquellen verwiesen.

Daher sei dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Nach Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht wurden diesem eine griechische Heiratsurkunde vom 22.3.2011, nach der der Beschwerdeführer eine rumänische Staatsangehörige in Griechenland geheiratet habe sowie eine diesbezügliche Niederschrift der Landespolizeidirektion Wien vorgelegt, nach der sich der Beschwerdeführer 2007 von seiner syrischen Ehefrau habe scheiden lassen und nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung am 5.12.2007 seine nunmehrige rumänische Ehefrau geheiratet habe.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 14.9.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 25.9.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde, wobei schon der entscheidungsrelevante Sachverhalt strittig ist.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zur Glaubwürdigkeit der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und des Beschreibens von Hauswänden mit regimekritischen Parolen:

Zwar hat das Bundesasylamt richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt hat, dass er Hauswände mit regimekritischen Parolen beschmiert hat, jedoch ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt in dieser nicht das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung (§19 Abs1 AsylG 2005) außer Acht gelassen habe (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Gz. U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12).

Weiters ist alleine die Beantwortung der allgemeinen Fragen, ob man bisher im Herkunftsstaat einer staatlichen Verfolgung unterworfen war, irreführend, da ein Asylwerber, der bereits angegeben hat, im Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein, die Fragen so verstehen kann, dass sich diese lediglich auf die Zeit vor Beginn der Verfolgung beziehen. Will man solche Fragen verwerten, wäre ein Zusatz im Sinne von "auch im Rahmen ihrer Fluchtgründe" notwendig.

Schließlich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er nicht nach den näheren Umständen der Demonstrationen gefragt wurde und kann ihm daher eine vage Schilderung nach nur zwei diesbezüglichen Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht vorgehalten werden.

Zum Wehrdienst:

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe etwa die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes oder - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Weiters ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass syrische Männer, die den Militärdienst abgeleistet haben, auf Grund der aktuellen Krise als Reservisten wieder eingezogen werden (siehe die dem Bundes(asyl)amt bekannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "SM MIL Neuerliche Rekrutierungen" vom 23.3.2012). Auch hat der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl vorgelegt. Daher wäre dieser zur Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr einrücken und seinen Reservedienst ableisten müsste, näher zu befragen.

Schließlich ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Zur Beurteilung der Asylrelevanz ist es jedoch notwendig festzustellen, ob der Beschwerdeführer seinen Reservedienst im Falles einer Rückkehr ableisten müsste und auch Reservisten in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden bzw. ob die wegen Wehrpflichtverweigerung drohende Gefängnisstrafe bereits dann droht, wenn der jeweilige Reservist das Land nach der Zustellung eines neuerlichen Einberufungsbefehls verlässt ohne dies seiner Einheit bzw. seinen Auslandsaufenthaltsort der jeweiligen syrischen Botschaft bekannt zu geben (siehe diesbezüglich die amtsbekannte Mobilisierungsankündigung in den syrischen Wehrdienstbüchern: "... Wenn Sie ins Ausland verreisen wollen, müssen Sie dies Ihrer Einheit melden, um eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, Ihren Wohnsitz bei der jeweiligen syrischen Botschaft im Ausland zu melden. ...").

Zur rechtswidrigen Ausreise aus Syrien:

Das Bundesasylamt hat es weiters unterlassen, hinreichende und spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation zu treffen, konkret zur Situation von Personen, die nach negativem Asylverfahren im Ausland nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010, der von der belangten Behörde für die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid allerdings mehrfach herangezogen wurde, - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht - sowie auch aufgrund anderer Berichte - ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird.

Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Wiese den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren in diesem Punkt den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und daran die Asylrelevanz konkret für den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen haben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht auch keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, sind die Ermittlungen des Bundesasylamtes fraglos nicht hinreichend geführt worden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG sowie hinsichtlich des Verhältnisses zu § 28 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - aber keine offenen Fragen erkennen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist beschwerdeberechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen ist, ist eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

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