BVwG W125 1261704-6

W125 1261704-6Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W125 1261704-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1261704.6.00

Spruch

W125 1261704-6/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2013, ZI. 13 01.511-EAST Ost, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste erstmals im Juli 2004 nach Österreich und stellte hier am 06.07.2004 einen ersten Asylantrag.

1.2. Er wurde hiezu am 12.07.2004 vom Bundesasylamt, XXXX, erstbefragt und am 25.05.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Zusammengefasst gab er dabei an, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Der Grund für seine Flucht aus der Heimat liege darin, dass er eine muslimische Freundin der Volksgruppe der XXXX gehabt habe, deren Eltern gegen die Beziehung der beiden gewesen seien, da der Beschwerdeführer einer anderen Volksgruppe, einem anderen Glauben und einer anderen Partei als der Vater seiner Freundin angehört habe. So sei der Beschwerdeführer Mitglied der XXXX gewesen, wohingegen der Vater des Mädchens Funktionär der XXXX gewesen sei. Als sich der Beschwerdeführer einmal bei seiner Freundin aufgehalten habe, habe man eine giftige Substanz in sein Bett gesprüht, sodass sein rechtes Knie angeschwollen sei. Im Jänner 2004 sei seine Freundin schwanger geworden und in der Folge von ihrem Vater vergiftet worden und anschließend gestorben. Auf Veranlassung des Vaters seiner Freundin sei der Beschwerdeführer sodann zur Fahndung ausgeschrieben worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen.

Im Übrigen legte der Beschwerdeführer seinen nigerianischen Führerschein vor (vgl. "Federal Republic of Nigeria National Drivers Licence Commercial" auf Aktenseiten 55 bis 57 des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren, infolge: As.; die im Akt aufliegende Kopie dieses Führerscheins ist schwer leserlich, jedoch ist der Name XXXX erkennbar).

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2005 zu Zl. 04 13.869-BAE wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der damals geltenden Fassung aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Aussageverhalten abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde gleichzeitig eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.

1.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 zu Zl. 261.704/0-XI/38/05 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 31.03.2006 erwuchs diese Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in Rechtskraft.

1.5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006 zu Zl. 2006/20/0342-6 wurde die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 erhobenen Beschwerde abgelehnt.

1.6. Am 28.12.2006 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006, Zl. 261.704/0-XI/38/05, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (siehe Punkt 1.4.), welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2007 nicht stattgegeben wurde. Zum einen habe sich der Wiederaufnahmeantrag als verspätet erwiesen, zum anderen wären die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG nicht vorgelegen. So habe der Antragsteller im Wesentlichen nur die bereits im Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe wiederholt und versucht, einige der im Asylverfahren aufgetretenen massiven Widersprüche und Unplausibilitäten zu erklären. Er habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche zum Zeitpunkt der Durchführung des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bereits vorgelegen wären, aber ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können, dargelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat zunächst mit Beschluss vom 27.01.2007 zu AW 2007/20/0153-4 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2010 zu Zl. 2008/23/0453-7 wurde die Behandlung der Beschwerde schließlich abgelehnt.

2.1. Am 06.03.2007 stellte der Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, unter denselben Personalien wie im ersten Asylverfahren einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei stützte er sich im Rahmen seiner Erstbefragung vom 06.03.2007 durch die Polizeiinspektion XXXX und seinen beiden Einvernahmen vom 12.04.2007 sowie vom 30.04.2007 durch das Bundesasylamt EAST Ost auf seine bisherigen Fluchtgründe, und gab ergänzend an, dass er von einem in Österreich lebenden Freund erfahren habe, dass er auf der "Homepage der nigerianischen Polizei" zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein mit 04.04.2007 datiertes Schreiben von XXXX, aus Nigeria vor, wonach er einer von fünfzehn von der Polizei Gesuchten sei und die nigerianische Polizei dies seit Dezember 2006 auf ihrer Website kundgetan habe. Der Beschwerdeführer habe damals an einer politischen Versammlung seiner Partei teilgenommen und sei im Zuge von Auseinandersetzungen mit Angehörigen der Oppositionspartei am rechten Bein angeschossen worden. Die Polizei habe nach allen Teilnehmern dieser Versammlung gesucht. Weiters gab der Genannte an, dass seine Beinverletzung in Nigeria nicht behandelt werden könne. Da er eine ärztliche Behandlung benötige, stelle er diesen (zweiten) Antrag insbesondere aus humanitären Gründen (der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz mehrere ärztliche Befunde vor). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer zu, dass sein damals vorgelegter Führerschein eine Fälschung gewesen sei (As. 123 des Verwaltungsaktes hinsichtlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz).

2.2. Einem am 14.03.2007 gestellten, zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.03.2006 zu Zl. 261.704/0-XI/38/05 abgeschlossenen Asylverfahrens wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.08.2007 nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen in diesem Wiederaufnahmeantrag unrichtig und der Antrag im Übrigen verspätet sei.

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2007 zu Zl. 07 02.380-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei, seine Identität jedoch nicht feststehe. Sofern er einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, sei anzumerken, dass er selbst die Echtheit des Dokumentes dementiert habe. Aus dem Umstand, dass bereits im ersten Verfahren die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei, werde lediglich die nigerianische Staatsangehörigkeit als Faktum angenommen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es bestünde der Verdacht, dass es sich bei jenem von ihm vorgelegten Schreiben eines nigerianischen Anwaltes um ein Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Ferner sei auszuführen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Einreise beziehungsweise des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens im Wesentlichen nicht verändert habe. Die Ausweisung sei auch in Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig.

2.4. Der gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.05.2007 zu Zl. 261.704-2/2E-XVII/56/07 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 04.05.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend führte der damalige Unabhängige Bundesasylsenat an, das Bundesasylamt habe die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist, welche auch für Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG gelte, nicht eingehalten.

2.5. Nachdem der Beschwerdeführer sodann am 01.08.2007 und am 19.09.2007 vom Bundesasylamt, EAST Ost sowie am 02.04.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ergänzend einvernommen wurde und unter anderem eine - von einem Anwalt der nigerianischen Kanzlei XXXX vor einem nigerianischen Gericht erfolgte - Identitätsbestätigung seiner Person vom August 2007 (der Beschwerdeführer heiße demnach XXXX und sei dem Anwalt seit 1994 bekannt) samt beigeschlossenem Porträtfoto sowie einen BBC-Bericht vom 30.06.2002 über politische Gewalt in Nigeria vorgelegt hatte, wies das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.04.2008 zu Zl. 07 02.380/1-BAE gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Hierbei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die Unwahrheit hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung wegen seiner muslimischen Freundin eingestanden habe und seinem Vorbringen, letztendlich nur wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei XXXX in Nigeria von den Behörden verfolgt zu werden, jegliche Glaubwürdigkeit fehlen würde.

2.6. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der darauf hin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 30.04.2008 zu Zl. 261.704-4/3E-III/09/08 gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt und behob diesen ersatzlos. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage von Urkunden jedenfalls ein Vorbringen erstattet habe, welches "nova producta" beinhalte, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten könne.

2.7. In der Folge wurde zwecks Verifizierung des Vorbringens des Antragstellers seitens des Bundesasylamtes an die Österreichische Botschaft in XXXX eine Botschaftsanfrage gestellt und das Ergebnis dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 22.10.2008 vorgehalten. Demnach handle es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen eines Anwaltes um "bezahlte Gefälligkeitsschreiben", die weder seine Identität bestätigen noch seine Verfolgungsbehauptungen untermauern könnten. Daraufhin beharrte der Beschwerdeführer darauf in Hinblick auf seine politische Aktivitäten in Nigeria und seine Schussverletzung die Wahrheit gesagt zu haben.

2.8. Das Bundesasylamt hat schließlich erneut den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 27.10.2008 zu Zl. 07 02.380/2-BAE gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig unglaubwürdig sei. Bei dem von ihm vorgelegten Anwaltschreiben handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches zudem keine Urkunde darstelle und somit keine erhöhte Beweiskraft aufweisen könne.

2.9. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde und machte hierbei im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhaltskreis seiner politischen Aktivitäten für die Partei XXXX zwar bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens existent gewesen sei, sich seine Situation aufgrund aktueller politischer Entwicklungen allerdings erheblich verschärft habe. Er habe erst im November 2006 davon erfahren, dass er in den Fahndungslisten der nigerianischen Polizei zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt die von ihm vorgelegten Schreiben seines nigerianischen Anwaltes als bloße Gefälligkeitsschreiben gewertet habe. Zudem habe das Bundesasylamt die chronische Knochenmarksentzündung des Beschwerdeführers verharmlost. Zum Beweis seines Vorbringens legte er - neben ärztlichen Unterlagen - ein mit 10.11.2008 datiertes Bestätigungsschreiben betreffend seine Mitgliedschaft bei der XXXX vor.

2.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009 zu Zl. A12 261.704-5/2009/4E wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten und damals bereits für unglaubwürdig befundenen Fluchtgründen begehre.

2.11. Mit Schreiben des Fremdenamtes des XXXX vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich nach der Entlassung aus der Strafhaft (siehe Punkt 3.11. der Verfahrenserzählung) ein Personaldokument zu "besorgen" und das Bundesgebiet zu verlassen. Festgehalten wurde weiters, dass die nigerianische und sudanische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers weder in Nigeria noch im Sudan unter dem von ihm angegebenen Namen hätten feststellen können.

3.1. Am 04.02.2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX statt. Befragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag stellen würde, gab der Beschwerdeführer an, erst vor kurzem erfahren zu haben, dass es sich bei jenem Mann, bei dem er aufgewachsen sei, nicht um seinen leiblichen Vater gehandelt habe. Er kenne somit seine Staatsangehörigkeit nicht. Weder die nigerianische noch die sudanische Botschaft habe seine Identität bestätigen können. Gegenständlichen Antrag stelle er erst jetzt, da er nach seiner Haftentlassung im Jänner 2013 krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, eine weitere Operation und nach Angaben des Arztes ungefähr eine zweijährige Therapie zu benötigen. Sollte die Therapie nicht anschlagen, müsste höchstwahrscheinlich eine Amputation seines Beines vorgenommen werden. Zudem müsste sich der Beschwerdeführer einer "Drogenentziehungskur" unterziehen. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen (datiert mit Oktober und November 2012) vor. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass er einen "Schussbruch" am rechten Bein erlitten habe, wobei eine deutliche Rekurvation im Bereich des rechten Unterschenkels sowie eine entsprechende assoziierte Degeneration des rechten Kniegelenks im Sinne einer Arthrose gegeben sei; der Knochendefekt am Femur sei vor ein paar Jahren operativ versorgt worden. Bei einer weiteren Operation bestünde das Risiko einer Beinamputation. Ein solcher Eingriff würde mit entsprechender Therapie und Rehabilitation einhergehen und würde ungefähr zwei Jahre dauern (As. 13 und 15 des Verwaltungsaktes hinsichtlich des dritten Antrages auf internationalen Schutz).

Nach der niederschriftlichen Einvernahme wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer über starke Schmerzen in seinem rechten Kniegelenk klagte, wurde er einer ärztlichen Kontrolle unterzogen. Der behandelnde Arzt stellte keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung fest und wurde der Beschwerdeführer anschließend in das XXXX überstellt.

3.2. Mit Schreiben vom 05.02.2013 informierte das XXXX, das Bundesasylamt darüber, dass noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorläge.

3.3. Die für 08.04.2013 angesetzte Einvernahme des Beschwerdeführers musste aufgrund gesundheitlicher Gründe verschoben werden. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers reichte diesbezüglich eine ärztliche Bestätigung für den Beschwerdeführer nach, worin die Diagnosen der Gastroenteritis und subakuter Pankreatitis gestellt werden (As. 123).

3.4. Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen "PSY-III-Untersuchung" unterzogen. Die gutachterliche Stellungnahme durch XXXX, einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, ergab, dass zur Zeit der Untersuchung keine Störung von Krankheitswert habe festgestellt werden können. Verzeichnet wurde ein Zustand nach Drogenabusus, wobei eine derzeitige Drogeneinnahme durch den Beschwerdeführer negiert worden sei. Eine eventuelle Drogenersatztherapie könne nicht exploriert werden, da keine Befunde vorliegen würden. Unter der Rubrik "Eigenanamnese" wird unter anderem festgehalten: "Der AW ist alleine in Österreich, seine Eltern kenne er nicht, er sei im Sudan von einem Mann gekauft worden. Als er nach XXXX gekommen sei, habe man ihm geraten, Nigeria als Heimatland anzugeben. Er sei aber kein Nigerianer. Er habe sich selber einen Namen gegeben und ein Alter ... Der Mann habe ihn an einen anderen Mann weitergegeben. Dann sei er in den Tschad. Er habe Kühe vom Tschad nach Nigeria bringen sollen. Der Mann sei dort gestorben, er, der AW, sei daraufhin weggerannt. ...(As. 163 bis 169)."

3.5. Am 06.05.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Daraus ergeben sich - neben den bereits erwähnten gesundheitlichen Beschwerden unter Punkt 3.1. und 3.3. - unter anderem folgende Diagnosen: Contusio capitis s.i., Contusio cost., Contusio stern., Excoriatio gen. sin. min., Contusio gen. dext. s. i., psychiatrisch dissoziale Persönlichkeitsstörung, V.a Gastritis, Vd. Psychische Überlastung/psychosomatische Reaktion (As. 171 bis 211).

3.6. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2013 durch das Bundesasylamt, XXXX, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, seit einer Schussverletzung am Oberschenkel an Schmerzen zu leiden und sich auch psychisch nicht gut zu fühlen. Er bräuchte eine Psychotherapie. Seit seiner erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz würde er sich durchgehend in Österreich aufhalten. Er habe damals auf Anraten anderer Leute, die er hier kennengelernt habe, falsche Angaben zu seiner Person und seinen Fluchtgründen getätigt. In Wahrheit sei er staatenlos und stelle aufgrund seiner Schussverletzung einen Antrag auf internationalen Schutz aus humanitären Gründen, da er in Afrika nicht behandelt werden könne. Im Kleinkindalter habe er im Sudan eine Unterhaltung mitangehört und dabei erfahren, dass er verkauft worden sei. Dieses Geheimnis habe er bislang für sich behalten. Der Beschwerdeführer kenne seine Abstammung nicht. Er habe keinerlei Dokumente. Sein damals vorgelegter nigerianischer Führerschein sei eine Fälschung gewesen. Im Übrigen habe die nigerianische Botschaft festgestellt, dass er kein Nigerianer sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Er teile sich mit einer Freundin eine Wohnung, führe mit dieser jedoch keine Beziehung. Er gehe hier in die Kirche und lerne Deutsch. Er habe auch schon Deutschkurse besucht (vgl. Teilnahmebestätigungen auf As. 215 und 217).

3.7. Am 28.5.2013 langte eine Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Wiederholend wird darin angegeben, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen weder aus Nigeria noch aus dem Sudan stamme. In diesem Zusammenhang wurde präzisiert, dass er in Nigeria aufgewachsen, aber von Ort zu Ort gezogen und von einem eventuell aus dem Sudan stammenden Mann gekauft worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer weder von den nigerianischen noch von den sudanischen Vertretungsbehörden als deren Staatsbürger angesehen worden und schließlich auch von der XXXX nach langen Ermittlungsarbeiten "auf freien Fuß gesetzt worden". Der Vorwurf, er sei Nigerianer, da er eine nigerianische Fahrerlaubnis besitze, könne damit entkräftet werden, dass sogar EU-Bürger innerhalb Europas überall ihren Führerschein machen könnten, und es demnach wohl auch für aus Afrika stammenden Personen möglich sei, den Führerschein in einem Land zu machen, denen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen; dies vor allem in Hinblick auf die in Afrika "fehlende Bürokratie". Auch wenn der Beschwerdeführer bislang nicht erwähnt habe, als Kind gekauft worden zu sein, habe sein Vorbringen zur Schussverletzung doch der Wahrheit entsprochen. Trotz des schlechten Gesundheitszustandes habe man den Beschwerdeführer im Rahmen seiner letzten Einvernahme zwecks Abhaltung einer Mittagspause warten lassen und sei ihm gegenüber "voreingenommen" gewesen. So sei der Asylbehörde vorzuwerfen, dass sie sich im Rahmen der Befragung nicht auf das Gespräch konzentriert und trotz der Hinweise durch die anwesende Vertreterin, die Rechtsberaterin und die Dolmetscherin auf die mangelnde Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die Befragung nicht abgebrochen habe. Als die Niederschrift verlesen worden sei, habe sich die Vertreterin nicht darauf konzentrieren können, da sie um den Beschwerdeführer besorgt gewesen sei. Die Asylbehörde habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer diskriminierend und unfreundlich verhalten und habe ihn bei ausführlicheren Schilderungen (als Fragen nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten) zurechtgewiesen. Im Übrigen sei auch die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu kritisieren. Zum einen habe die dort angegebene Untersuchung der Verletzung des Beschwerdeführers nie stattgefunden, zum anderen seien keine Therapieempfehlungen gemacht worden, obwohl die untersuchende Ärztin eine Psychotherapie für den Beschwerdeführer als notwendig angesehen habe. Vor dem Hintergrund, dass Selbstmord ein "Tabu-Thema" in Afrika sei, sei es auch nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er an Selbstmord denke, verneint habe. Aus all diesen Erwägungen möge das Asylverfahren von einem unvoreingenommenen Referenten und die gutachterliche Stellungnahme von einem neutralen Sachverständigen wiederholt werden. Da - nicht zuletzt aufgrund des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers - nicht von entschiedener Sache ausgegangen werden könne und kein "Abschiebeland" bekannt sei, müsse ein Asylverfahren (gemeint ist hier wohl ein inhaltliches Verfahren) geführt werden.

3.8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.09.2013, Zl. 13 01.511 EAST Ost wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG seine Ausweisung aus Österreich nach Nigeria aus.

Der Bescheid enthält Feststellungen zu Nigeria mit Stand Mai 2013, welche sich mit der Grundversorgung/Wirtschaft und der medizinische Versorgung in Nigeria, Rückkehrfragen sowie aus Nigeria stammenden Dokumenten auseinandersetzen.

Das Bundesasylamt legte in seiner Entscheidung dar, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Verfahrens (insbesondere der vorgelegten Schreiben eines nigerianischen Anwaltes und der Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Abuja) könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer staatenlos wäre. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswerten psychischen Störung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte noch habe eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich festgestellt werden können. Er sei mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot. Seine beiden Vorverfahren seien bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Das Bundesasylamt führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr angegeben habe, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien unwahr gewesen und stelle er diesen Antrag aus humanitären Gründen. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die belangte Behörde schenke dem Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Schilderungen über die Art seiner Operation aufgrund der Schussverletzung in Nigeria und der nachfolgenden Behandlung keinen Glauben, sondern gehe vielmehr aufgrund der fehlenden intensiven Nachbehandlung in Österreich von einer "ordentlichen schulmedizinischen" Behandlung der Schussverletzung in Nigeria aus. Im Übrigen stehe dem Beschwerdeführer eine entsprechende Versorgung in Nigeria zur Verfügung. Das Bundesasylamt gehe somit davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein neuer Sachverhalt vorliege. An den zu Nigeria amtlich getroffenen, aktualisierten Feststellungen habe sich keine Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet habe. Hinzu kämen Verurteilungen durch österreichische Gerichte. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wäre daher im konkreten Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse.

Am 25.09.2013 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz 1982 hinterlegt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig gewesen sei.

3.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, die in weiten Teilen der Stellungnahme vom 28.05.2013 (unter Punkt 3.7.) gleicht. Ergänzend wird der Umgang der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer kritisiert und hiezu unter anderem angegeben, dass sich das Bundesasylamt mit der soeben erwähnten Stellungnahme nicht auseinandergesetzt habe, was wiederum darauf hinweise, dass sie nicht frei von Vorurteilen gegenüber dem Beschwerdeführer und der Fall bereits vor dessen Vernehmung bzw. vor der eingebrachten Stellungnahme entschieden worden sei.

3.10. Mit Beschluss der seinerzeit zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 zu Zl. A8 261.704-6/2013/3Z wurde der Beschwerde gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da die zur Verfügung stehende Aktenlage noch einer näheren Überprüfung bedürfe. Weitere Verfahrensschritte wurden seitens des Asylgerichtshofes nicht gesetzt. Seit Jänner 2014 besteht eine Zuständigkeit der Abteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.11. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1.Fall) und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (davon sechs Monate bedingt); mit Urteil des XXXXn vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 28a Abs. 1 (5.Fall) und Abs. 3 (1.Fall), § 27 Abs. 1/1 (2.Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der Herkunft beziehungsweise. der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. Bereits vor Stellung des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz hat das Fremdenamt des XXXX in einem Schreiben vom 23.01.2013, welches an den Beschwerdeführer gerichtet war, festgehalten, dass weder die nigerianische noch die sudanische Botschaft dessen Identität feststellen konnte. Obwohl der belangten Behörde somit eindeutige Hinweise dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer womöglich nicht aus Nigeria stamme, hat es dennoch wiederholt eine Ausweisung nach Nigeria verfügt und sich hierbei auf die niederschriftlichen Einvernahmen in den Vorverfahren, die vom Beschwerdeführer in diesen Vorverfahren vorgelegten Schreiben eines nigerianischen Anwalts sowie die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Abuja gestützt. In diesem Zusammenhang ist es nicht rechtsrichtig, dass die belangte Behörde das genannte Anwaltschreiben nunmehr zur Begründung der nigerianischen Herkunft des Beschwerdeführers heranzieht, obwohl es dieses in seiner letzten Entscheidung vom 27.10.2008 als Gefälligkeitsschreiben angesehen und unter anderem angeführt hat: "... Beim Schreiben Ihres Anwaltes handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben, bezahlt oder aus Freundschaft, wodurch Ihre Fluchtgeschichte nicht

untermauert werden kann. ... Bei der Bestätigung Ihrer Verfolgung

durch das Schreiben Ihres Anwaltes handelt es sich um ein bloßes Schreiben, das Sie in Auftrag gegeben haben und das keine Urkunde und daher auch keine erhöhte Beweiskraft darstellt. Den beiden von Ihnen vorgelegten Schreiben fehlt im Ergebnis jegliche Glaubwürdigkeit und führen diese letztendlich zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. ..." (Seite 42 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.10.2008 zu Zl. 07 02.380/2-BAE). Auch die durchgeführte Botschaftsanfrage liefert keinen vollen Beweis über die nigerianische Herkunft des Beschwerdeführers. Vielmehr finden sich in der zusätzlichen Stellungnahme der die Anfragebeantwortung durchführenden Vertrauensperson Hinweise darüber, dass der (vom Beschwerdeführer vorgelegte) Brief des Anwaltes "ein Täuschungsversuch sei und derartige Briefe von jedem Anwalt in Nigeria geschrieben werden können". Explizit wird angeführt, dass "nigerianische Anwälte gegen eine Gebühr alles unterschreiben würden, was der Klient wünsche. Zudem sei Korruption in Nigeria weit verbreitet und sei mit höherer Bezahlung vieles legal oder illegal machbar". Sofern in der Anfragebeantwortung somit angeführt wird, dass der befragte Anwalt bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer sein Klient gewesen sei bzw. ist, kann aufgrund der eben genannten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer quasi automatisch auch nigerianischer Staatsangehöriger wäre.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente so bewertet hat, dass sie das Fluchtvorbringen des Genannten für unglaubwürdig empfunden hat, andererseits die Herkunft aus Nigeria für wahr erkannt hat. Diese Vorgehensweise des Bundesasylamtes, nämlich ein- und dieselben Beweismittel einmal für die Unglaubwürdigkeit, ein anderes Mal wiederum für die Glaubwürdigkeit einer Person heranzuziehen, ist nicht tragfähig.

Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr zugegeben hat, auf Anraten anderer falsche Angaben gemacht zu haben, lagen dem Bundesasylamt aufgrund des Schreibens des XXXX sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er selbst seine Herkunft nicht kenne, da er als Kind verkauft worden sei, begründete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger Nigerias ist. Bei Wahrunterstellung hätte dieses Vorbringen reichen können, die Grenze der entschiedenen Sache, jedenfalls im Kontext der geltenden Rechtslage, zu durchbrechen.

Wenn im durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzenden Verfahren die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht möglich ist, wird der Anwendungsfall des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 in Betracht zu ziehen sein.

3. Das Bundesasylamt hat es zweitens unterlassen, auf die in der Stellungnahme vom 28.05.2013 geäußerten Vorwürfe gegen die Integrität der Einvernahme des Beschwerdeführers hinreichend einzugehen. Die belangte Behörde hat in Hinblick auf die eingebrachte Stellungnahme lediglich festgehalten, dass eine Übersetzung der Einvernahme stattgefunden hat, welche weder vom Beschwerdeführer, der Vertreterin noch der anwesenden Rechtberaterin kritisiert worden sei. Zudem habe keiner der genannten Personen während der Einvernahme einen Antrag auf Abbruch der Einvernahme gestellt. Dass dem Bundesasylamt Voreingenommenheit, Diskriminierung, eine mangelnde Konzentration auf die Befragung sowie ein unfreundliches bzw. unangebrachtes Verhalten gegenüber dem offensichtlich gehbehinderten Beschwerdeführer vorgeworfen wurde (dieser habe trotz seiner starken Schmerzen lange auf die Einvernahme, die kurze Zeit später bereits zur Abhaltung einer Mittagspause abgebrochen worden sei, warten und trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zwei Mal Stufen bewältigen müssen), hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung soweit erkennbar unberücksichtigt gelassen. Ohne entsprechende Klärung in Bezug auf das hier aufgezeigte, angebliche Fehlverhalten der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, eine abschließende Beurteilung dieser Kritikpunkte, welche zutreffendenfalls auf das gesamte verwaltungsbehördliche Verfahren durchschlagen könnten, sodass es keine taugliche Grundlage für die Rechtskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts mehr geben könnte, vorzunehmen. An dieser Stelle bleibt nur anzumerken, dass die rechtsfreundliche Vertretung in der Stellungnahme auch dargetan hat, sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mehr auf die Übersetzung der Niederschrift konzentriert zu haben. Dies erscheint aus folgenden Überlegungen zumindest nicht denkunmöglich:

Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer zu bestimmten Zeitpunkten gesundheitlich angeschlagen war, was seine Vernehmungsfähigkeit womöglich beeinträchtigt haben könnte. So ist der Beschwerdeführer nach Angaben des Bundesasylamtes im gegenständlichen, angefochtenen Bescheid vom 14.09.2013 am 11.02.2013 als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen worden (vgl. Seite 5 des genannten Bescheides des Bundesasylamtes zu Zl. 13 01.511 EAST Ost) und musste im gegenständlichen Verfahren bereits die für 08.04.2013 angesetzte Einvernahme des Beschwerdeführers aufgrund gesundheitlicher Gründe verschoben werden, was die Vertreterin nachweislich durch die Nachreichung eines ärztlichen Schreibens bestätigen konnte.

4. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten 2. und 3. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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