BVwG L511 1246498-1

L511 1246498-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Ehrenmord, Schutzunfähigkeit,<br/>Zwangsehe

Testo completo

BVwG L511 1246498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.1246498.1.00

Spruch

L511 1246498-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2003, Zahl: 03 00.436-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt.

Gemäß § 12 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.01.2003 einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 1) und wurde dazu am 08.01.2003 (AS 3 - 6) und am 03.07.2003 (AS 14 - 16) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 23.12.2003, Zahl: 03 00.436-BAL, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 zulässig ist (Spruchpunkt II) (AS 22 - 38).

Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung (AS 39 - 43) wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13.04.2005, GZ: 246.498/9-II/04/05, gemäß § 7 und § 8 AsylG ab (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 9, AS 55 - 61).

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (OZ 11).

Mit Erkenntnis vom 08.09.2009, Zl: 2008/23/0027-9, behob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (OZ 15).

Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 10.03.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 23), an der die Beschwerdeführerin teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte (OZ 22).

Mit Schreiben vom 24.03.2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den in das Verfahren eingeführten Länderquellen (OZ 24).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass sie in der Türkei wegen ihrer gescheiterten Ehe von ihrer Familie mit dem Tod bedroht würde.

Sie habe im August 2000 in Istanbul geheiratet. Es habe sich um eine von ihren Eltern arrangierte Ehe gehandelt, wobei sie ihren Ehemann, einen Großcousin, vor der Ehe nicht gekannt habe. Dieser sei in Deutschland aufgewachsen und nach der Heirat wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Im August 2001 sei sie dann legal mit einem Visum in Deutschland eingereist. Die Ehe habe von Anfang an nicht funktioniert, worüber sie sich auch in Telefonaten bei ihren Eltern beklagt habe. Diese hätten ihr jedoch von Anfang an klar gemacht, dass sie sie keinesfalls "zurücknehmen", sondern im Falle einer Trennung töten würden. In ihrer Familie habe es noch nie eine Scheidung gegeben. Sie habe daher versucht eine Versöhnung herbei zu führen, diese sei aber nicht zuletzt durch Gewaltanwendung seitens ihres Mannes gescheitert. Ihr Ehemann habe sie unterdrückt, hinausgeworfen und gesagt, dass sie nicht in Deutschland oder Europa leben dürfe. Sie habe noch eine Zeitlang bei ihrem Onkel väterlicherseits in XXXX gelebt. Dieser habe sie bei sich aufgenommen und versucht sie dazu zu bewegen zu ihrem Mann zurückzukehren. Sie habe dann die Scheidung beantragt. Da die Vermittlungsversuche ihres Onkels gescheitert waren, ihr Ehemann die Ehe auch nicht aufrecht erhalten habe wollen, und ihr Vater ihr sagte, dass er sie nicht zurücknehmen, sondern töten würde, habe sie im Jänner 2003 Deutschland verlassen und sei nach Österreich gekommen, da sie in Österreich eine Schulfreundin hatte. Sie habe seither keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern. Die Ehe sei im November 2003 geschieden worden. Sie gehe davon aus, dass ihre Familie von der erfolgten Scheidung mittlerweile informiert sei, da sie und ihr Ex-Ehemann verwandt seien. Eine Rückkehr in die Türkei sei auch deshalb unmöglich, da sie dort keine Lebensgrundlage habe und die Umgebung sie "etwaiger Männerbesuche" verdächtigen würde, was wiederum Probleme verursachen würde (AS 14 - 16; OZ 8 S 3, 7; OZ 23 S3 - 7).

Zu ihren Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern gelebt zu haben. Einer Beschäftigung sei sie nicht nachgegangen. Ihr Vater habe ein Waschmittelgeschäft betrieben. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ihre jüngere Schwester weder einer Arbeit nachgegangen noch habe sie eine Schule besucht. Ihr jüngerer Bruder habe eine Schule besucht. Seit ihrer Ausreise aus Deutschland habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in der Türkei. In Österreich lebe sie seit 7 Jahren in einer Wohngemeinschaft mit zwei Freundinnen (AS 4, OZ 8 S3, OZ 23 S 10).

Sonstige Aktenteile

Dem Scheidungsurteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX2003 zu Folge wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden, da die Ehe so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Die Ehe wurde nach türkischem Recht in Abwesenheit der Beschwerdeführerin geschieden (OZ 8/1).

In der Berufungsverhandlung vom 12.04.2005 erstattete der Sachverständige einen Bericht zur Gefährdung der Beschwerdeführerin unter anderem "wegen ihrer familiären Situation". Im traditionellen kurdischen wie auch türkischen Milieu werde auf die "Ehre", definiert als sittenstrenges Betragen sowohl unverheirateter Mädchen wie von Ehefrauen, in besonderer Weise geachtet. Verstöße gegen diese Verhaltensnormen könnten grundsätzlich immer noch zu sogenannten "Ehrenmorden" führen. Ehebruch (oder auch eine diesbezügliche Vorbereitungshandlung) der Ehefrau verstoße klassischerweise gegen die "Ehre" der Frau (und damit auch der Familie ihres Ehemannes sowie ihrer Herkunftsfamilie). Auch einer Ehefrau, die ihren Ehemann verlasse oder selbst aktiv die Scheidung betreibe, werde gerne unterstellt, dies wegen eines anderen Mannes zu unternehmen, wodurch diese Handlungen als Ehrverletzungen betrachtet werden könnten.

Aus dem Scheidungsurteil sei ersichtlich, dass dieses auf Betreiben des Ehemannes ausgesprochen worden sei, die Erwähnung eines Scheidungsantrages auch der Beschwerdeführerin erwecke demgegenüber den Eindruck einer Antwort. Nach einem vorgelegten Schreiben ihrer deutschen Rechtsanwälte sei die Beschwerdeführerin an einer Fortsetzung der Ehe interessiert. Sie selbst gebe an, ihr Ehemann habe die Ehe beenden wollen. Damit im Einklang stehe weiters, dass die Beschwerdeführerin den im Scheidungsurteil getroffenen Feststellungen folgend, wiederholt familiären Rückhalt beim eine in XXXX lebenden Cousin ihres Vaters gefunden habe.

Vor diesem Hintergrund seien keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass das Scheitern der Ehe seitens der Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin dieser zur Last gelegt würde.

Im Scheidungsurteil sei von keinem ehelichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin die Rede, vielmehr habe sich der Ehemann eineinhalb Jahre nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft "einer neuen Partnerin zugewandt", was in Verbindung mit der verzögerten Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft ("erst etwa ein Jahr nach der Hochzeit") den Schluss zulasse, ihr Ehemann sei nie ernsthaft an der Führung einer Ehe mit ihr interessiert gewesen. In einem solchen Fall habe aber nicht die Beschwerdeführerin die Ehre ihrer Familien verletzt, sondern ihr ehemaliger Mann. Dies führe angesichts des starken Zusammenhalts ethnisch türkischer Familien zu einer Solidarisierung der Herkunftsfamilie mit der beleidigten Frau. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr und Todesdrohungen erhalten zu haben, seien reine Schutzbehauptungen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Gatten, der die Ehe beendet habe und in einer neuen Partnerschaft lebe, gefährdet wäre. [...] Die Tötung eines Verwandten aufsteigender oder absteigender Linie werde nach Art. 450 Z 1 türkisches StGB bestraft. Diese Strafnorm werde von den türkischen Behörden effektiv vollzogen. Es gebe "keineswegs ein Klima faktischer Straflosigkeit gegenüber 'sexuellen Übergriffen oder Ehrenmorden', schon gar nicht in Istanbul oder sonstigen urbanen Gebieten." Die Türkei sei diesbezüglich für eine "effiziente Strafgerichtsbarkeit" bekannt (OZ 8 S4-7, 8).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates begründend aus, dass sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Sachverständigen stützte, denen die Beschwerdeführerin "nicht fundiert entgegengetreten" sei, und auf die Begründung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes XXXX, ohne darauf jeweils näher beweiswürdigend einzugehen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass einer Ehefrau, "die ihren Gatten faktisch verlässt oder gar selbst aktiv die förmliche Scheidung betreibt, gerne unterstellt wird, dass sie dies wegen eines anderen Mannes unternehme (wodurch auch diese Handlungen als Ehrverletzungen betrachtet werden können)," und derartige Verstöße "auch heute noch grundsätzlich zu sogenannten 'Ehrenmorden' führen."

Nach den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgerichtes XXXX hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt und mitgeteilt, dass sie die Ehe als endgültig zerrüttet ansieht. Sie hat während aufrechter Ehe im Jänner 2003 Deutschland verlassen.

Warum ihr Scheidungsantrag samt Zugeständnis der Zerrüttung der Ehe und der Wegzug aus Deutschland während aufrechter Ehe von ihrer Familie und der ihres geschiedenen Mannes nicht als "aktives Betreiben" der Scheidung bzw. als "faktisches Verlassen" ihres Ehemannes und damit wegen der Unterstellung, dies wegen eines anderen Mannes zu tun, nicht als "Ehrverletzung" angesehen werde, legte der Sachverständige nicht dar. Eine (schlüssige) Auseinandersetzung mit diesen Umständen lassen das Gutachten des Sachverständigen und der angefochtene Bescheid vermissen, weshalb der angefochtene Bescheid keine tragfähige Begründung für die Verneinung einer asylrelevanten Gefährdung enthält. Überdies unterließ die belangte Behörde Ermittlungen zur ebenfalls behaupteten Furcht vor Verfolgung durch die Familie ihres früheren Ehemannes. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Mann keine Gefährdung befürchtet, ersetzt nicht Feststellungen zur behaupteten Bedrohung durch dessen Familienangehörige.

Die Hilfsbegründung im angefochtenen Bescheid, der türkische Staat "stelle" eine "effektiv vollzogene" Strafnorm zur Abwendung der Gefahr der Tötung durch ihren Vater "bereit", greift zu kurz. Anders als nach den Feststellungen, die dem hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0141, zugrunde lagen, ist die Begründung deshalb nicht tragfähig, weil die belangte Behörde keine Feststellungen traf, wie bzw. mit welcher Effizienz die türkischen Behörden gegen private Verfolgungen im Zusammenhang mit "Ehrenmorden" vorgehen (vgl. im Zusammenhang mit der Verfolgung wegen "Blutrache" das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251). Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Beschwerdeführerin mit einer "präventiven Verhinderung" ihrer Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung (vgl. die zu § 8 AsylG ergangenen, sinngemäß auch auf § 7 AsylG übertragbaren Begründungen in den hg. Erkenntnissen vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/20/0120; vgl. auch zur ausreichenden staatlichen Schutzgewährung die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256). (OZ 15)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1978 geboren, Staatsangehörige der Türkei und stammt aus Istanbul. Ihre Identität steht fest. Sie reiste im Jänner 2003 in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen sowie ihren Lebensumständen in der Türkei und in Österreich wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie gewalttätigen Übergriffen seitens ihrer Familie - welche letztendlich bis zum Ehrenmord führen könnten - ausgeliefert wäre, wogegen sie weder mit hinreichender Gewissheit staatlichen Schutz vor dieser Verfolgung erwarten könnte noch über eine zumutbare Aufenthalts- bzw. Fluchtalternative in anderen Landesteilen der Türkei verfügen würde.

Zur Lage in der Türkei

Allgemeine Situation

Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 noch zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den türkischen Streitkräften und der HPG kommt [ai11/1; AA12/9, 21; SFH/4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA12/21-22, ai11/3]. Im Dezember 2012 wurde der Beginn neuerlicher Friedensverhandlungen zwischen dem türkischen Geheimdienst und dem inhaftierten Anführer der PKK Abdullah Öcalan bekanntgegeben, welche zu einem Aufruf Öcalans zur Waffenruhe beim Newroz-Fest am 21.03.2013 führten [APA130321].

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen durch Sicherheitskräfte in Folge rechtswidrigen Schusswaffengebrauchs. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA12/24-25; SFH/8-10]. Es gibt weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeigewahrsam und während des Transfers ins Gefängnis, aber auch außerhalb der Hafteinrichtungen kam es zu Übergriffen [ai11/1-2; AA12/24; SFH/10]. Ermittlungen zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Bedienstete waren in der Regel fehlerhaft. Wurden Strafverfahren eingeleitet, waren sie fast immer von Verzögerungen begleitet und wenig effektiv. Dass Beweismaterial in der Obhut der Behörden verloren ging und Menschen, die Foltervorwürfe erhoben hatten, häufig mit Gegenklagen überzogen wurden, trug ebenfalls zu einem anhaltenden Klima der Straflosigkeit bei. Die von der Regierung angekündigten unabhängigen Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte wurden nicht eingerichtet [ai11/2]. Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig [AA12/26].

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit [AA12/10]. Die türkische Verfassung garantiert grundsätzlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums, aber auch von Gewerkschaftsmitgliedern, regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen [AA12/9-10].

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig, wobei seit 2010 zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar sind. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen [AA12/16]. Das Oberste Berufungsgericht hob aus Verfahrensgründen ein richtungweisendes Urteil aus dem Jahr 2010 auf, mit dem erstmals in der türkischen Rechtsgeschichte hohe Haftstrafen gegen Staatsbedienstete verhängt worden waren, die für den Tod eines Häftlings aufgrund von Folter verantwortlich waren [ai12/510-511].

Auch 2010 und 2011 fanden auf der Grundlage der Antiterrorgesetze unfaire Gerichtsverfahren statt. Betroffen davon waren viele politisch engagierte Bürger wie Studenten, Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte und Wissenschaftler. Ebenso problematisch ist die übermäßig lang andauernde Untersuchungshaft, während der die Rechtsanwälte weder die Beweismittel gegen ihre Mandanten einsehen noch die Rechtmäßigkeit ihrer Haft wirksam anfechten konnten, da die Akten als geheim deklariert wurden, was eine Einsichtnahme ausschloss [ai12/511]. Allerdings wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 an das UN-Protokoll für Kinderrechte sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen sind nun ausschließlich der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen [AA12/17].

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA12/31].

Lebensverhältnisse

70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES/12-14]. Die Erwerbstätigenquote in der Türkei ist mit ca. 43 % sehr niedrig. Die Arbeitslosenquote, die 2009 im Februar mit 16,1 % ihren Höchststand erreicht hatte, sank im Jahr 2010 auf 12 % ab. Die nach offiziellen Schätzungen mit mindestens 40 % extrem hohe Schwarzarbeitsquote stellt die Türkei vor massive soziale und finanzielle Probleme. [BMF11/6-8] Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sieht Arbeitslosengeld und Qualifizierungsmaßnahmen für registrierte Arbeitslose und Arbeitssuchende für eine bestimmte Dauer (max. 300 Tage), abhängig von den Beitragstagen vor, wobei zumindest 600 Beitragstage geleistet sein müssen und der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss. Problematisch ist, dass bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld weder weitere Leistungen für Arbeitssuchende noch eine finanzielle Absicherung des Lebensunterhaltes erfolgen und die Betroffenen auf die Unterstützung durch die Familie oder karitative Einrichtungen angewiesen sind. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. [BMF11/19-20]. Sozialleistungen für Bedürftige bestehen in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder den Volksküchen.

Frauen in der Türkei

Geschlechtergleichheit, Kampf gegen Gewalt gegen Frauen, Ehrenmorde und Zwangsehen bleiben trotz zahlreicher Verbesserungen Hauptprobleme der Türkei. Häusliche Gewalt (v. a. gegen Frauen) ist ein sehr aktuelles Thema in der Türkei. Der Mangel an effektivem Schutz führe jedoch dazu, dass Opfer von häuslicher Gewalt keine Gerechtigkeit widerfahre, so der EU-Fortschrittsbericht. Als positiv wird die Verabschiedung des Gesetzes zum "Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt an Frauen" im März 2012 angesehen. Laut Menschenrechtsorganisationen schafften es die Sicherheitsbehörden nicht, jene Frauen, die Schutz beantragt haben, zu beschützen und die Anzahl der, von Ehemännern und Familienmitgliedern, getöteten Frauen sei 2011 angestiegen. Die Regierung hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen einen "Nationalen Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen" ausgearbeitet. Vor allem im Osten und Südosten des Landes ereignen sich weiterhin Verbrechen im Namen der Ehre oder Frauen werden von der Familie in den Selbstmord getrieben (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).

Das Interesse an Modellen und der Umsetzung in europäischen Ländern, v. a. auch Österreich, ist groß und es findet ein reger Besuchs- und Erfahrungsaustausch von türkischer Seite statt. Problematisch bei der Umsetzung der staatlichen Initiativen in diesem Bereich jedoch bleibt die mangelnde Zusammenarbeit mit, Koordination und budgetäre Ausstattung von NGOs, die in diesem Bereich effizient und professionell arbeiten könnten (ÖB Ankara 10.2013).

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Mit insgesamt deutlich steigenden Zahlen von registrierten Gewaltübergriffen auf Frauen steht das Thema "häusliche Gewalt" im Zentrum der Politik des Familienministeriums und erfährt eine umfassende Medienberichterstattung. Unter anderem das im März 2012 verabschiedete Gesetz zum "Schutz der Familie und Prävention von Gewalt gegen Frauen" sowie der Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen vom Juli 2012 sollen bestehenden Defiziten Rechnung tragen (AA 11.2013).

2005 wurde unter der regierenden islamischen AKP erstmals der Versuch unternommen, sogenannte "Ehrenmorde" zu erfassen. Eine Parlamentskommission ließ Polizeiakten durchforsten und kam zu dem Schluss, dass es zwischen 2000 und 2005 mehr als 2.500 solcher Verbrechen gegeben habe - und mehrere Tausend Mordversuche. Nach einer aktuellen Untersuchung hat sich die Zahl der getöteten Frauen in den vergangenen sieben Jahren verfünfzehnfacht. Die Zahl der Vergewaltigungen ist ebenfalls drastisch gestiegen. 2002 habe es noch 8.146 gemeldete sexuelle Übergriffe im Land gegeben - 2011 seien es 32.988 gewesen. Auch die häusliche Gewalt habe zugenommen:

Jeden Tag gebe es in 167 Familien Gewalt - in 80% der Fälle gegen Frauen. Und wahrscheinlich liegen die Dunkelziffern noch höher, weil etwa 40% der Opfer keine Anzeige erstatten. Dass die Zahlen steigen, ist möglicherweise ein Anzeichen dafür, dass Frauen häufiger die Auseinandersetzung mit ihren Männern oder Familien suchen und Übergriffe häufiger anzeigen (Zeit 26.1.2013).

Die Türkei rüstet auf, wenn es um Hilfe für Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt geht. Jüngster Vorstoß: Gemäß einer neuen Verordnung über Frauenhäuser, können Frauen mit Kindern, die unter häuslicher Gewalt leiden, künftig auch in von der Regierung gemietete Häuser einziehen. Opfern häuslicher Gewalt mit behinderten Kindern oder Kindern, die älter als zwölf Jahre sind, könnten in sicheren, von der Regierung gepachteten Häusern unterkommen. Die Bauten befänden sich in der unmittelbaren Umgebung der Frauenhäuser und seien umfassend mit Sicherheitssystemen ausgestattet. So gebe es neben Weitwinkel-Kameras im Freien auch Kameras in den Eingangsbereichen, Fluren, Küchen- und Wohnbereichen. Zum Einsatz kämen auch Fensterwachen und Alarmanlagen, um die Sicherheit zu den Schutzräumen zu erhöhen. Und noch eine weitere, sinnvolle Neuerung bringen die Unterkunftsmöglichkeiten mit sich. Anders als sonst, werde das Personal der Frauenhäuser in diesen Fällen nicht angehalten, die Familie bzw. die geschundene Frau mit ihrem schlagenden Ehemann wieder zusammen zu führen. Zudem sei weder ein Nachweis der Gewalt nötig, wenn eine Frau Schutz suche, noch dürfe das Personal an den Frauenhäusern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Opfer von Gewalt einschränken. Nötig sei lediglich die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung mit denen sie zugleich verschlüsselte Personalausweise erhalten würden. Die codierten ID-Nummern würden auch während des gesamten Schriftverkehrs zwischen den Mitarbeitern und den Frauen verwendet werden. Die Frauen und ihre Kinder erhalten darüber hinaus Lese- und viele andere Kurse, nebst einer staatlichen finanzielle Unterstützung, Kleidung und andere Produkte zur Stillung der Grundbedürfnisse. Kinder würden 400 TL erhalten. Die gleiche Summe, die auch Waisen in Waisenhäusern zugestanden werde (DTN 7.1.2013).

Alleinstehende Frauen finden in der TR keine spezielle Unterstützung. Das Familien- und Sozialministerium hat einen Hilfsfonds für verwitwete Frauen eingerichtet, der Betroffenen dzt. ca. 200,- TL (nach dzt. Kurs: 70,- €) pro Monat zugesteht (ÖB Ankara 10.2013). Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 Jahre) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.

Es wird Kindergeld ausbezahlt. Die Kindergeldsätze reichen von 73,40 Lira (Familienstand: ledig) bis 131,13 TL (Familienstand:

Verheiratet und 5 Kinder - arbeitsloser Ehepartner = Obergrenze). Das Kindergeld wird eingestellt, wenn das Kind heiratet, das 25. Lebensjahr vollendet, ein eigenes Geschäft gründet oder eine Beschäftigung aufnimmt oder ein Stipendium in Anspruch nimmt (IOM 8.2013).

Das EU-finanzierte Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammervereinigungen (ESOBs) Förderzentren und Zweigstellen in 25 Provinzen. Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen (IOM 8.2013).

Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen (IOM 8.2013). Es ist festzuhalten, dass in der Türkei versucht wird, besonderen Gefährdungslagen, in die Frauen geraten können, durch eine Infrastruktur von Frauenhäusern Rechnung zu tragen. So haben Frauen in der Türkei generell die Möglichkeit in Frauenhäusern unterzukommen und können hier zunächst Schutz finden. Mit Stand August 2010 gab es in 32 der 81 türkischen Provinzen 37 Frauenhäuser mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 837 Personen. Finanziert werden die Frauenhäuser durch die Provinzdirektionen. Darüber hinaus gibt es 23 privat oder gemeinnützig betriebene Frauenhäuser, die der Aufsicht der Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü = SHÇEK) unterstehen. Weiterhin gibt es einzelne Frauenhäuser, die von den Kommunen betrieben werden. Im August 2010 waren laut SHÇEK 348 Frauen und 196 Kinder in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht (ISS 5.2011). [SD14 S38-41].

Arbeit für Frauen

Während 2008 die Erwerbstätigenquote bei den Männern 62,2 % betrug, waren nur 21,6 % der Frauen auf dem Arbeitsmarkt aktiv. Im ersten Quartal 2009 ging der Frauenanteil sogar auf 19,8 % zurück und setzt damit den (wirtschaftsunabhängigen) Trend zu sinkender Beteiligung von Frauen im Erwerbsleben fort. 22,5 % der erwerbstätigen Frauen waren 2008 in der Landwirtschaft beschäftigt - davon 2/3 unentgeltlich und ohne Sozialversicherungsschutz. Mit 12,5 % ist die Erwerbstätigkeitsquote bei Frauen in den Städten besonders niedrig. Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen ist die Mitarbeit in der Landwirtschaft hier nicht möglich. Ferner konkurrieren gering qualifizierte Frauen und Männer verstärkt um eine beschränkte Anzahl von Arbeitsplätzen. Nicht zuletzt leben vor allem ungebildete Familien häufig nach traditionellen Rollenbildern, wonach primär der Mann die Familie durch Erwerbsarbeit ernährt und sich die Frau um Kinder und Haushalt kümmert, insbesondere wenn sie eine Tätigkeit nur außerhalb des Hauses oder der unmittelbaren Nachbarschaft ausüben könnte. Alleinstehende Frauen sind dementsprechend wesentlich häufiger erwerbstätig als verheiratete. Andererseits sind überdurchschnittlich viele Frauen als Professorinnen, Ärztinnen oder auch Richterinnen (auch in führenden Positionen) tätig. Auch in kleinen Familienunternehmen und im Unternehmerverband TÜSIAD sind Frauen zunehmend als Unternehmerinnen anzutreffen. Die Regierung bemüht sich zusätzlich etwa durch ein umfangreiches Beschäftigungspaket vom 01.07.2008 die Erwerbsquote von Frauen zu erhöhen sowie ihnen durch zinslose Kredite den Weg in die Selbständigkeit zu ermöglichen. [BMF09-11 9 - 25]

Ehrenmorde / Zwangsehen / Häusliche Gewalt

Dem Kommissionsbericht zu Folge, stammten die Täter zwar überwiegend aus dem Osten und Südosten der Türkei, die meisten Verbrechen wurden jedoch in der wohlhabenden Marmara- und Ägäisregion sowie in Istanbul verübt. Ehrenmorde beschränkten sich somit nicht allein auf den Osten und Südosten der Türkei [BMF08-4 13; AA09 14; BMF08-11 2, ACa-6259 1].

In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 € verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. [AA09 11; EC2009 23]

Ehrenmorde

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen so genannten "Ehrenmorden" gibt es keine verlässliche Statistik. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt.

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir, erzwingen die Familien i. d. R. von den Betroffenen deren Einverständnis. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Personen, die wegen eines Ehrenmordes verurteilt wurden, müssen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Die meisten Ehrenmorde werden in konservativen Familien im ländlich geprägten Südosten begangen, oder unter Migrantengruppen aus dem Südosten, die nun in den großen Städten der Türkei leben. Da die Strafen für jugendliche Täter weniger lang sind, begehen oftmals männliche jugendliche Verwandte die Tat. Aufgrund der hohen Haftstrafen bei Ehrenmord, werden Frauen und Mädchen manchmal zu Selbstmord gezwungen, um die Familienehre wieder herzustellen. Regierungsbeamte hielten gemeinsam mit Interessensvertretungen Bürgerversammlungen ab und richteten "Rettungsteams" und Hotlines für gefährdete Frauen und Mädchen ein. Der Verband der türkischen Frauenvereinigungen (Turkish Women¿s Association Federation) berichtete, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres 2011 208 Frauen getötet wurden. Sie berichteten von 65 verdächtigen Todesfällen und Selbstmorden und 33 Fällen von versuchtem Mord, zuzüglich einer Anzahl von Berichten über Gewalt und Vergewaltigung. Die NGO Flying Broom berichtete, dass 66 Prozent der getöteten Frauen von Familienmitgliedern getötet wurden. Bis Oktober [2011] erhielt die von der Regierung betriebene Hotline

19. 377 Anrufe von Frauen. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012) [SD2013 S37-38]

Zwangsheirat / häusliche Gewalt

Das Heiratsalter ist im Jahr 2002 gesetzlich auf 17 Jahre für beide Geschlechter festgelegt worden (mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich nicht anerkannte, Trauung umgangen. Zu Zwangsverheiratungen/Kinderbräuten gibt es bisher keine repräsentativen türkeiweiten Untersuchungen. Nach Angaben des türkischen Amts für Statistik ist der Prozentsatz der minderjährigen Frauen bei zivilen Eheschließungen zwischen 2006 und 2010 von 31% auf 22% gesunken. Aktuelle staatliche Zahlen zu rein religiösen Eheschließungen ("Imamehen") gibt es nicht. Für 2012 plant das Familienministerium jedoch einen Aktionsplan gegen Kinderheirat, in dessen Rahmen auch eine Untersuchung zur Zahl der Zwangsehen in der Türkei vorgenommen werden soll. Einer Anfang 2011 veröffentlichten Studie der Hacettepe-Universität zufolge liegt der Anteil von (zivilen oder religiösen) Frühheiraten von Mädchen im Alter von 17 Jahren und darunter türkeiweit bei 28%, in bestimmten Regionen bei 41%. Nach den letzten verfügbaren Angaben des Generaldirektorats für Frauenstatusfragen sind 2007 und 2008 insgesamt 1.985 Frauen infolge häuslicher Gewalt gestorben. Polizeilich erfasst wurden im Zeitraum Februar 2010 bis August 2011 rund 80.000 Fälle häuslicher Gewalt. NGOs gehen jedoch grundsätzlich davon aus, dass sich nur eine von acht Frauen bei häuslicher Gewalt überhaupt an Außenstehende wendet. Eine im Januar 2009 vom Generaldirektorat veröffentlichte Studie zu Gewalt an Frauen in der Familie kommt zu dem Schluss, dass jede fünfte Frau ab 15 Jahren von körperlicher Gewalt und jede dritte von sexuellen Übergriffen betroffen ist. Jede siebte Frau gab zudem an, als Kind (unter 15) sexuell missbraucht worden zu sein. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern verbessert hat. Dennoch wurde Erhebungen türkischer Frauen NGOs zufolge 2011 73% der um staatlichen Schutz bittenden Frauen die Unterstützung verwehrt. Nach der Verabschiedung des o. erwähnten Gesetzes zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt arbeiten Familienministerium und andere staatliche Einrichtungen deshalb zurzeit verstärkt an der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen insbesondere mit Hilfe von Fortbildungen für Angehörige der Justiz und Sicherheitskräfte, aber auch in Schulen und Moscheen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor häuslicher Gewalt haben nun zwar auch unverheiratete Frauen Anspruch auf staatlichen Schutz. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)

Für Frauen in arrangierten Ehen und für Analphabetinnen ist die Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht. Der Präsident der türkischen Gesellschaft für Psychiatrie betont, dass vor allem für nicht berufstätige Frauen ihr Zuhause ein Ort von verstecktem Missbrauch und Gewalt durch Verwandte, Väter und Ehemänner sei. Seit 2008 habe sich die Situation der Frauen laut türkischem Menschenrechtsverein (Insan Haklari Dernegi) jedoch verbessert. Zwar sei immer noch ein Anstieg der Zahlen zu verzeichnen, doch werde dies positiv bewertet, da sich zunehmend mehr Frauen trauten, das Tabu zu brechen und die in der Vergangenheit verheimlichte Gewalt anzuzeigen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Ermittlungen, was Behörden und Polizisten vor neue Herausforderungen stellt. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern aufgrund gemeinsamer Initiativen mit EU und internationalen Organisationen, wie ILO und UNPFA, gebessert hat. Landesweite Schulungen werden weiter ausgeführt. Außerdem hat das Staatsministerium für Familie, Frauen, Kinder und Jugend eine Hilfshotline (ALO 183) eingerichtet. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010)

Das erste Krisenzentrum für Vergewaltigungsopfer in Istanbul ist seit Sommer 2010 einsatzbereit. Hier werden nicht nur objektive Beweise gesammelt ohne die Opfer erneut zu traumatisieren, sondern den Opfern wird auch rechtliche Hilfe angeboten. (Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010; Zugriff 14.1.2013)

In den letzten 15 Jahren hat die Türkei bedeutende Reformen im Straf- und Zivilrecht unternommen, viele davon stellen beeindruckende Steigerungen in Bezug auf Frauenrechte dar. Vor den Reformen gewährte das türkische Recht den Männern eine Vormachtstellung innerhalb der Familie, erlaubte reduziertes Strafausmaß bei Ehrenmorden und benachteiligte Frauen bei Eigentumsrechten. [...]

Der rechtliche Bereich ist nicht der einzige, indem der Reformprozess in Bezug auf Gewalt gegen Frauen vonstatten geht: in den letzten Jahren starteten unterschiedliche staatliche Stellen, NGOs und Pressekanäle Kampagnen zu diesem Thema. Zum Beispiel initiierte das Generaldirektorat für die Stellung der Frau gemeinsam mit dem Bevölkerungsfonds der UNO (UNFPA) eine weitreichende Kampagne in Bezug auf Gewalt gegen Frauen, bei der Fußballspieler die Bevölkerung ermahnen, Gewalt gegen Frauen zu stoppen. Auch die türkische Zeitung Hürriyet machte ihren Einfluss geltend und machte auf das Thema aufmerksam. Die Zeitung richtete eine 24-Stunden-Hotline ein, die betroffenen Frauen rechtliche und psychologische Unterstützung anbietet. Das Generaldirektorat bildet auch Polizisten, Justizmitarbeiter und im Gesundheitswesen Tätigen aus. Ebenso arbeitet es mit religiösen Persönlichkeiten zusammen, um Unterstützung im Kampf gegen häusliche Gewalt zu gewinnen. (HRW - Human Rights Watch: He Loves You, He Beats You, 4.5.2011)

Im März 2012 ist in der Türkei ein Gesetz verabschiedet worden, dass Frauen besser vor häuslicher Gewalt schützen soll. Es sieht unter anderem vor, dass der Schutz von unverheirateten Frauen verbessert werden soll, und dass die Auflagen für Männer verschärft werden, denen es durch richterlichen Beschluss verboten ist, sich einer Frau zu nähern. Durch dieses Gesetz kann eine Frau in Zukunft auch einen neuen Namen und eine neue Identität bekommen, wenn sie in akuter Gefahr ist. Durch das neue Gesetz hätten progressive Richter in der Türkei endlich ein Instrument, um Frauen vor häuslicher Gewalt zu schützen, meint van Gulik, Vertreterin der Organisation Human Rights Watch. Doch sie sei nur "zaghaft optimistisch", wenn es um die Chancen des neuen Gesetzes geht, eine entscheidende Wirkung für den Schutz von Frauenrechten in der Türkei zu haben. "Das Gesetz, das verabschiedet wurde, ist viel weniger effektiv als die Version, die ursprünglich vorgesehen war", kritisiert van Gulik. "Es ist sehr besorgniserregend, dass der türkische Premier ein so wichtiges Gesetz wieder abgeschwächt hat." Beispielsweise wurden verschiedene Hinweise auf die Gleichheit der Geschlechter aus dem endgültigen Gesetzesentwurf gestrichen. Auch ein Paragraph, der die Gründung einer speziellen Polizeieinheit für den Schutz von Frauen vorsieht, ist nicht mehr Teil des Gesetzes. (DW - Deutsche Welle: Gewalt gegen Frauen wegen "Entehrung", 30.6.2012; Zugriff 14.1.2013) [SD2013 S34-37]

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgt durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 0) beinhaltend insbesondere, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Berufung sowie folgende Dokumente

Nüfus ausgestellt am XXXX2000 (AS 7)

Rechtsanwaltlicher Schriftverkehr zum Scheidungsverfahren (AS 17 - 20)

Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 23)

Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:

Deutsches Scheidungsurteil vom XXXX2003 (OZ 8/4)

Ausführungen des Sachverständigen XXXX vom 12.04.2005 (OZ 8 S4-7, 8)

Einsicht in die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 24.03.2010 (OZ 24)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 29)

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:

Allgemeine Situation

Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Türkei, 10.05.2012 [ai12]

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Türkei, 10.05.2011 [ai11]

APA, Zeitungsartikel vom 31.03.2013 [APA130321]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]

Lebensverhältnisse und Gesundheit

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Februar 2011 [BMF11]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: August 2012), 26.08.2012 [AA12]

Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2012, 10.10.2012 [EK2012]

Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]

Frauen in der Türkei

Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt, Türkei, 12.03.2014 [SD14]

unter Heranziehung folgender Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8D1DF29A298B4464F5B55910F8278683/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2014

DTN - Deutsch-Türkische Nachrichten (7.1.2013): Vorstoß: Geschundene Frauen und Kinder bekommen künftig Häuser von der Regierung gestellt,

http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2013/01/465339/vorstoss-geschundene-frauen-und-kinder-bekommen-kuenftig-haeuser-von-der-regierung-gestellt/, Zugriff 25.2.2014

EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.2.2014

IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013

ISS - Internationaler Sozialdienst (5.2011): Frauenhäuser in der Türkei,

http://www.iss-ger.de/materialien/vortraege-und-veroeffentlichungen/2011/frauenhaeuser-in-der-tuerkei, Zugriff 25.2.2014

ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei

Zeit Online (26.1.2013): Verachtung von gestern, http://www.zeit.de/2013/04/Tuerkei-Frauenfeindlichkeit-Frauenrechte/komplettansicht, Zugriff 13.2.2014

Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Länderinformationsblatt, Türkei, Jänner 2013 [SD13]

unter Heranziehung folgender Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010

DW - Deutsche Welle: Gewalt gegen Frauen wegen "Entehrung", 30.6.2012; Zugriff 14.1.2013

HRW - Human Rights Watch: He Loves You, He Beats You, 4.5.2011

Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010; Zugriff 14.1.2013

US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, November 2009 [BMF09-11]

ACCORD, Anfragebeantwortung a-6259: Vorkommen und Grund für Ehrenmorde; Zwangsrekrutierungen durch die PKK, staatlicher Schutz und interne Fluchtalternative, 31.07.2008 [ACa-6259]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, November 2008 [BMF08-11]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, April 2008 [BMF08-4]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29.06.2009 [AA09]

Europäische Kommision, Turkey 2009 Progress Report, 14.10.2009 [EC2009]

Beweiswürdigung

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen, mit dem vorgelegten und für echt befundenen Dokument (AS 7) übereinstimmenden, Angaben im Verfahren (AS 4, OZ 8 S3, OZ 23 S 10).

Die Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren, an denen nicht zu zweifeln war, sowie der vorgelegten Urkunde (AS 4, OZ 8 S3, OZ 23 S 10).

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche durch eine besondere Detailfülle geprägt waren, über das Zustandekommen ihrer Ehe, die sich in der Folge daraus ergebende persönliche Enttäuschung, das Verhalten ihres Ehemannes sowie die Versuche einer Regelung, zeichneten im Zusammenhalt mit den vorgelegten Dokumenten ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Bild einer real erlebten Situation, welche auch in den Länderfeststellungen Deckung findet. Ebenso stützt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr 10 Jahren geschieden ist und keine weitere Beziehung eingegangen ist, sondern in einer Wohngemeinschaft mit zwei Freundinnen lebt, letztlich ihr Vorbringen, dass es sich bei ihrer Ehe und der Trennung um ein traumatisierendes Ereignis gehandelt hat.

Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie den Länderfeststellungen.

Zunächst ist vor dem Hintergrund, dass es sich um eine arrangierte Ehe zwischen Verwandten gehandelt hat, und der diesbezüglich überzeugenden Situationsschilderung nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin sie für das Scheitern der Beziehung verantwortlich machten und ihr damit drohten, sie keinesfalls "zurücknehmen" zu wollen. Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall festgestellt, ergibt sich aus dem vorgelegten Scheidungsurteil, dass der Scheidung auch ein Scheidungsantrag der Beschwerdeführerin zu Grunde liegt und sie darüber hinaus Deutschland noch während aufrechter Ehe verlassen hat (OZ 8/1, OZ 23 S3-7). Dass ihr Vater die Scheidung nie akzeptieren, sondern dies als Ehrverletzung ansehen und sie eher töten wolle, erscheint im Hinblick darauf und vor dem festgestellten Länderhintergrund der Türkei, wonach gerade für Frauen in arrangierten Ehen und Analphabetinnen die Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht ist (vgl. oben II.1.2.4.2. Zwangsheirat / häusliche Gewalt), plausibel.

Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat das in diesem Punkt gegenteilige Gutachten, welches davon ausging, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin seitens ihrer Familie keine Ehrverletzung darstelle, als unschlüssig bewertet (OZ 15). Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts obiger Ausführungen keinen Grund, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich abzugehen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig ist und mit den oben unter Punkt II.1.2. getroffenen Länderfeststellungen im Einklang steht. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass etwa die im Gutachten vertretene Ansicht, es "sei aber gerade die Türkei für einen effiziente Strafgerichtsbarkeit bekannt" und würde "keineswegs ein Klima faktischer Straflosigkeit gegenüber ‚sexuellen Übergriffen oder Ehrenmorden', schon gar nicht in Istanbul oder sonstigen urbanen Gebieten (wie insbesondere in Ankara oder an der Ägäisküste" vorherrschen (OZ 1/8), sich durch die aktuellen Länderberichte als nicht richtig erweist. Im Gegenteil, den unter II.1.2. getroffenen Länderfeststellungen zufolge führt der Mangel an effektivem Schutz dazu, dass Opfer von häuslicher Gewalt keine Gerechtigkeit erwarten können. Die Sicherheitsbehörden schafften es nicht, jene Frauen, die Schutz beantragt haben, zu beschützen und die Anzahl der von Ehemännern und Familienmitgliedern getöteten Frauen ist 2011 angestiegen (vgl. oben II.1.2.3. Frauen in der Türkei).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen zusammengefasst festzustellen, dass das Problem von "Ehrverbrechen", also schweren kriminellen Handlungen Familienmitgliedern oder Verwandten gegenüber, die eines ehrlosen Verhaltens beschuldigt werden, trotz engagierter Gegenmaßnahmen des Staates auf gesetzgeberischer und exekutiver Ebene noch nicht beseitigt werden konnte. Gewalt innerhalb der Familie bzw. gegenüber Frauen stellt ein nach wie vor weitverbreitetes, weil traditionell gepflogenes Verhalten dar. Auch wenn von staatlicher Seite in den jüngsten Jahren versucht wird, durch Schulungsmaßnahmen und Schaffung eines Problembewusstseins in der Öffentlichkeit auch dass allgemeine gesellschaftliche Klima diesbezüglich positiv zu beeinflussen, so bleiben nach wie vor maßgebliche Zweifel bestehen, ob von solchen Gefahren tatsächlich Betroffene effektiven Schutz staatlicher Organe erwarten können. Untermauert wird diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt etwa durch den auch international aufsehenerregenden Fall Ayse Pasalis, die nach erfolgreicher Scheidung von ihrem Ex-Ehemann umgebracht wurde, da dieser die Scheidung als Ehrverletzung ansah.

Soweit zuletzt noch in Erwägung zu ziehen war, ob sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in anderen Landesteilen der Türkei der ihr drohenden Verfolgung entziehen könnte, ihr also eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde, war aus dem gegenständlichen Sachverhalt zu gewinnen, dass sie als alleinstehende Frau ohne besondere Bildung und Ausbildung, eine Existenzbewältigung in der Türkei alleine aus eigenen Kräften und ohne die Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie in anderen Landesteilen angesichts der allgemeinen Befindlichkeit der türkischen patriarchalisch geprägten Gesellschaft kaum bewerkstelligen könnte (vgl. II.1.2.2 Lebensverhältnisse und II.1.2.3. Frauen in der Türkei).

Zusammenfassend war daher auf Grund dieser Erwägungen in Punkt II.1.1. festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, bei einer Rückkehr in die Heimat Verfolgungshandlungen von asylrelevanter, weil ihre körperliche Integrität in gravierender Form bedrohender Intensität durch ihre Herkunftsfamilie ausgesetzt zu sein; sondern sie diesbezüglich weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit effektiven präventiven staatlichen Schutz erwarten könnte noch ihr eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen stünde (vgl. dazu auch AsylGH E3 239.432-0/2008-10, E17 312.207-1/2008-12; E7 255.213-0/2008-10).

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle zum Großteil aus den Jahr 2013 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ebenso sind die Parteien weder den in das Verfahren eingeführten Quellen, noch den, auf diesen beruhenden Feststellungen substantiiert entgegen getreten.

Die in der Stellungnahme (OZ 24) ergänzend vorgebrachte Ansicht, dass die Gesellschaft der Türkei patriarchalisch geprägt ist und Diskriminierung von Frauen an der Tagesordnung stehen, wobei vor allem Gewalt gegen Frauen ein großes Problem sei, vermag an der Einschätzung der Quellen und der Plausibilität nichts ändern, zumal diese Einschätzung auch von den herangezogenen Quellen, wenn auch mit anderen Worten, geteilt wird.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin stellte ihren Asylantrag am 07.01.2003, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen grundsätzlich das Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, sowie die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, zur Anwendung gelangen.

Zu A) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §7 und § 12 AsylG

Gemäß § 7 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). Dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist hingegen nicht erforderlich (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor muss im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Sie muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn Asylsuchende in diesem Landesteil vor Verfolgung sicher sind und wenn diese in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN; 15.03.2001, 99/20/0134; 19.10.2000, 98/20/0430). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534; 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064; 19.11.2010, 2007/19/0203; 28.10.2009, 2006/01/0793; 24.05.2005, 2004/01/0576; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Konventionsgründen gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat aus Konventionsgründen nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sondern von Privatpersonen.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 unter Literaturverweis auf Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73). Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101; 23.02.2011, 2011/23/0064; 19.11.2010, 2007/19/0203;28.10.2009, 2006/01/0793; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Für die Frage, ob im Hinblick auf Ehrenmorde der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Fremde mit einer "präventiven Verhinderung" ihrer Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027 mwN insbesondere VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205; 17.10.2006, 2006/20/0120).

Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war die Beschwerdeführerin betreffend angesichts der zu ihrem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben II.1.1. iVm II.2.2) eine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung durch ihre Familie aus Konventionsgründen im Herkunftsstaat feststellbar. Demgegenüber waren, unter Berücksichtigung der unter II.3.2. zitierten diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, hinreichender staatlicher Schutz vor dieser Verfolgungsgefahr und eine inländische Fluchtalternative nicht feststellbar.

Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. in § 13 Abs. 2 AsylG genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Die oben unter A) Punkt II.3.3. in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, es gibt jedoch aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur auf die aktuelle Rechtslage nicht anwendbar wäre, zumal die zu Grunde liegenden Bestimmungen der Genfer Flüchtligskonvention und des § 7 AsylG bzw. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle inhaltlich keine Änderung erfahren haben. Die zitierte bisherige Rechtsprechung ist weder als uneinheitlich zu beurteilen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von ihr ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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