BVwG L502 1418869-1

L502 1418869-1Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L502 1418869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1418869.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zl. 1003.667-BAE, beschlossen:

A) Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 30.04.2010 in einem Reisezug aus Italien kommend auf österr. Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und mangels Identitätsnachweis in der Folge festgenommen und inhaftiert.

Im Zuge seiner Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er auf Befragen angab, er sei zwei Monate zuvor im Irak angeschossen worden. Er habe im Übrigen schon im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt, im Mai 2009 habe er in Schweden einen schwedische Staatsangehörige geheiratet, sein Asylantrag sei jedoch abgewiesen worden und sei er deshalb in den Irak zurückgekehrt.

2. Im Zuge der asylgesetzlichen Erstbefragung vom 30.04.2010 brachte der BF in kurdischer Sprache weiter vor, er sei Staatsangehöriger der Republik Irak, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sein letzter Wohnsitz habe sich in XXXX an genannter Adresse befunden, von wo aus er vor ca. sechs Wochen seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe, wobei er legal unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei gereist und von dort über Italien bis Österreich gelangt sei.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, seine Mutter habe im Irak mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet, weshalb dort sein Leben von Mitgliedern einer (nicht genannten) islamistischen Terrorgruppe bedroht sei. Dies sei seine einzige Befürchtung (AS 27).

3. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO mit den italienischen sowie den schwedischen Behörden durchgeführt. Dieses ergab, dass der BF laut Auskunft der schwedischen Behörden in Schweden am 07.05.2007 einen Asylantrag gestellt habe, dieser sei mit 08.04.2008 abgewiesen worden, eine Beschwerde dagegen sei mit 27.06.2008 ebenso abgewiesen worden, der BF sei sodann mit 07.10.2008 in den Irak abgeschoben worden. Am 16.12.2008 habe der BF an der schwedischen Botschaft in Ankara erfolglos einen Einreiseantrag für Schweden gestellt.

4. Mit 16.06.2010 wurde sein Verfahren zugelassen.

5. Mit 11.05.2010 sowie 21.09.2010 wurde das Verfahren jeweils wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.

6. Mit Erklärung vom 09.08.2010 stimmte das Bundesasylamt der Übernahme des BF aus der Schweiz iSd Dublin II-VO zu.

7. Am 04.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in arabischer Sprache statt.

In dieser ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er geschieden sei, sein Vater sei verstorben, seine Mutter, die für eine Menschenrechtsorganisation tätig sei, lebe in XXXX, eine Schwester in Schweden und ein Bruder in der Schweiz. Er selbst habe zwischen 1995 und 2006 in XXXX die Schule besucht und sei dort an näher genannter Adresse bei der Mutter wohnhaft gewesen. Er habe sich dort zwischen Oktober 2008 und Februar 2010 aufgehalten, ehe er auf dem Landweg in die Türkei ausreiste. Ehe er im Mai 2007 nach Schweden gelangt sei, habe er sich aber schon von 2004 bis April 2007 als Asylwerber in der Schweiz aufgehalten. Seine Rückkehr aus Schweden im Jahr 2008 sei am Luftweg über XXXX nach XXXX erfolgt.

Auch im Zuge dieser Einvernahme legte der BF keine Dokumente zum Nachweis der Identität vor. Auf Befragen gab er dazu an, dass sich in Schweden sein Personalausweis sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis befänden, seinen Reisepass habe er aber auf der Reise vernichtet. Seine im Mai 2008 in Schweden geschlossene Ehe sei vor einem Monat geschieden worden, weil es im Irak Gerüchte gegeben habe, dass er homosexuell sei. Während des laufenden gg. Verfahrens habe er sich zwischenzeitig auch nach Schweden und in die Schweiz begeben.

Nach seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt legte der BF dar, seine Mutter werde aufgrund ihres modernen Kleidungsstils als Prostituierte verspottet, seine Schwester habe mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet, er selbst sei für homosexuell gehalten und deshalb verspottet worden, im Jänner 2010 sei auf ihn auch geschossen worden, wobei sich seither eine Kugel in seinem Oberschenkel befinde, man habe nämlich versucht ihn zu entführen, weil man geglaubt habe, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme. Der Vorwurf der Homosexualität gründe sich darauf, dass er als Kind zwei Mal von Jugendlichen sexuell missbraucht worden sei.

8. Mit 16.12.2010 übermittelte der BF durch seine nunmehrigen Vertreter Unterlagen über seinen Aufenthalt in der Schweiz aus den Jahren 2004 und 2006.

9. Mit 13.01.2011 wurde im Auftrag des Bundesasylamtes ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur behaupteten Schussverletzung des BF erstellt, welches die Richtigkeit dieses Vorbringens bestätigte.

10. Der Antrag des BF wurde von der belangten Behörde (nunmehr - als Nachfolger des Bundesasylamtes - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [kurz: BFA]) mit Bescheid vom 01.04.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde traf in ihrer Entscheidungsbegründung die Feststellung, dass die Identität des BF nicht feststehe, dieser jedoch irakischer Staatsangehöriger sei. Er habe bereits im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt und sei zuletzt am 30.04.2010 aus Italien kommend illegal nach Österreich eingereist. Nicht glaubhaft sei, dass er im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. aktuell ausgesetzt wäre. Aufgrund der aktuellen allgemeinen Lage im Irak sei seine Abschiebung dorthin aber nicht zulässig,

11. Gegen diesen, durch Hinterlegung am 05.04.2011 zugestellten Bescheid wurde vom BF durch seine Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt I innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

12. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit 13.04.2011.

13. Mit 03.05.2011 erstattete die Vertretung eine Beschwerdeergänzung, in der auf das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen des BF Bezug nehmend rechtliche Ausführungen zur Frage der Asylrelevanz "unterstellter Homosexualität" und dem daraus abzuleitenden Tatbestand der Zugehörigkeit des BF zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Irak getätigt wurden.

14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2013 verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 01.04.2014 verlängert.

15. Mit 02.07.2013 wurde der BF gemeinsam mit vier weiteren Verdächtigen im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls wegen des Verdachts des Drogenhandels und der Bildung einer kriminellen Vereinigung festgenommen.

16. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zur Entscheidung zugewiesen.

17. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des XXXX sowie der Vergehen nach XXXX zu einer XXXX in der Dauer von XXXX verurteilt, wobei eine Vorhaft von XXXX bis XXXX angerechnet wurde.

18. Ein Ersuchen des BVwG an die JA Josefstadt um Übermittlung allfälliger in der JA befindlicher Identitätsdokumente des BF wurde mit 26.02.2014 negativ beantwortet.

19. Einer Mitteilung der JA Josefstadt vom 04.03.2014 zufolge wurde der BF am Folgetag in das "XXXX" überstellt, wo er einen Aufenthalt bis XXXX zu absolvieren hat, alternierend er seine Haftstrafe in der JA zu verbüßen habe.

20. Mit 07.05.2014 richtete das BVwG ein Ersuchen an das BFA, Abteilung für Recht und Internationales, um Erhebungen iSd Art. 21 Dublin II-VO bei den schwedischen Behörden zur Feststellung und allenfalls Übermittlung dort ehemals im Asylverfahren des BF vorgelegener Identitätsdokumente.

21. Mit 21.05.2014 langten beim BVwG Kopien nachfolgender irakischer Identitätsdokumente des BF samt beglaubigter Übersetzung derselben in die englische Sprache, wobei beide Versionen offenbar vom BF in Schweden in Vorlage gebracht worden waren:

Irakischer Reisepass, ausgestellt am XXXX, (S.3);

Irakischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX / erneuert, notariell beglaubigt am XXXX in XXXX;

Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am XXXX, notariell beglaubigt am XXXX;

Irakische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, notariell beglaubigt am XXXX;

22. Neben der oben angeführten Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom XXXX weist der BF einem Strafregisterauszug vom 06.05.2014 zufolge nachfolgende weitere Vorstrafen auf:

BG Josefstadt vom XXXX XXXX;

BG Josefstadt vom XXXX;

LG f. Strafsachen Wien vom XXXX;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

2.2. Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

2.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

2.3.1. Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidungsbegründung fest, dass die genaue Identität des BF nicht feststellbar sei, alleine seine irakische Staatsangehörigkeit stehe fest. Fest stehe des Weiteren, dass er bereits im Jahr 2007 in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und am 30.04.2010 illegal nach Österreich eingereist sei. Im Weiteren legte sie das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen als glaubhaft ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde, sprach diesem aber aus näher dargelegten Gründen die Asylrelevanz ab. Die Gewährung des subsidiären Schutzes an den BF gründete sie alleine auf die allgemeine Lage im Irak.

Nach Zuweisung des gg. Beschwerdeverfahrens leitete das BVwG angesichts des Fehlens jeglicher Identitätsdokumente des BF im Akt ergänzende Ermittlungen dahin gehend ein, wobei neben der Inhaftierung des BF im Gefolge seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung insbesondere seine bereits erstinstanzlich im Zulassungsverfahren aktenkundig gewordene Asylantragstellung in Schweden im Jahr 2007 einen naheliegenden Anknüpfungspunkt dafür ergab.

Die anhand dessen geführten Erhebungen iSd Art. 21 Dublin II-VO bei den schwedischen Behörden brachten zu Tage, dass dort Kopien oben genannter Identitätsdokumente des BF auflagen, die an das BVwG übermittelt wurden und sich nun im gg. Akt finden.

Diesen Kopien sind verschiedene Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF aus dem kurdischen Teil des Nordirak stamme, er sei nämlich in XXXX bei XXXX geboren und registriert, zudem wurden drei der vier vorgelegten Dokumente von einem Notar in XXXX am XXXX, somit nach der Abschiebung des BF aus Schweden, die im Oktober 2008 erfolgte, und vor der neuerlichen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2010, beglaubigt.

Die belangte Behörde ignorierte jedoch die schon eingangs des erstinstanzlichen Verfahrens hervorgekommenen Hinweise auf Asylantragstellungen des BF im Jahr 2004 in der Schweiz und im Mai 2007 in Schweden im Hinblick darauf, welche Identität der BF dort angegeben bzw. welche Dokumente er zum Nachweis derselben dort vorgelegt hatte, ebenso wie die Behörde dementsprechend auch keine Informationen dazu einholte, welche sonstigen Angaben der BF dort zu seiner regionalen Herkunft, seinem Lebenswandel sowie seinen jeweiligen Antragsgründen getätigt hatte, indem sie eben keine Ersuchen iSd Art. 21 Dublin II-VO in die dortigen Behörden richtete.

Diese Erhebungen wären jedoch Grundlage einer sachgerechten erstinstanzlichen Entscheidung gewesen, wie sich aus den nunmehr vorliegenden Beweismitteln gewinnen lässt, zumal sich aus diesen verschiedene Anhaltspunkte für die Annahme ergaben, dass der BF im ersten Verfahrensgang in mehrfacher Hinsicht unrichtige Angaben getätigt haben könnte.

2.3.2. Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit den maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt bzw. ist sie ihrer Ermittlungspflicht in entscheidenden Punkten nicht nachgekommen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens muss sich daher das BFA mit den nunmehr vorliegenden Beweismitteln inhaltlich auseinander setzen und durch ergänzende Erhebungen bei den schweizerischen und schwedischen Asylbehörden sowie neuerliche Befragung des BF zu seiner regionalen Herkunft, seinem Lebenswandel und insbesondere auch seinem Aufenthalt in der Zeit nach der Abschiebung aus Schweden bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Irak zu einer neuen Entscheidungsgrundlage gelangen.

2.4. Im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

3. Es war somit der Bescheid im angefochtenen Umfang spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

4. Sollte die Behörde im zweiten Verfahrensgang zur Feststellung gelangen, dass mit Blick auf die nunmehr gegebene neue Entscheidungsgrundlage ebenfalls keine Asylgewährung gemäß § 3 AsylG angezeigt ist, wird sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung des dem BF zuvor zuerkannten subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG oder unter Berücksichtigung der jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens die Anwendung des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG zu prüfen haben.

5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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