BVwG G312 1311023-2

G312 1311023-2Tribunale amministrativo federale27 mag 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Staatsbürgerschaft

Testo completo

BVwG G312 1311023-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.1311023.2.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, Zl. 06 06.406-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien-Herzegowina, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, Zl., 06 06.409-BAT beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien-Herzegowina, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, Zl., 06 06.407-BAT beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien-Herzegowina, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, Zl., 06 06.408-BAT beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, geb. XXXX, StA.: Bosnien-Herzegowina, diese vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, Zl., 08 00.149-BAT beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann sowie den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern (Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer) am 19.06.2006 aus Bosnien-Herzegowina illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann für sich selbst, sowie für die Zweit-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.06.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin als Grund für die Ausreise sei an, dass sie als Roma-Angehörige in ihrer Heimat immer sehr schlecht behandelt worden seien. Letztendlich sei die Erstbeschwerdeführerin vergewaltigt worden, danach hätten sie und ihr Mann beschlossen, mit den Kindern das Land zu verlassen. Befragt, weshalb die Erstbeschwerdeführerin für ihre Kinder XXXX, XXXX (Zl. 06 06.409), XXXX, geb. am XXXX (Zl. 06 06.407), und XXXX, geb. XXXX (Zl. 06 06.408) Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihre Kinder seien, die bei ihr bleiben sollten. Die Kinder hätten gesehen, was mit der Erstbeschwerderführerin und ihrem Mann passiert sei und seien verängstigt. Den Kindern sei soweit in Bosnien nichts passiert. Befragt was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland für sich und die Kinder befürchte, erwiderte die BF, dass sie nicht mehr nach Bosnien zurückkehren wolle. Sie habe Angst vor den Leuten und dass es weiterhin zu Übergriffen kommen würde. Die Kinder seien gesund.

3. In einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.06.2006 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin eine "inkomplette PTSD" oder eine "Depression mittelgradige bis schwere Episode" diagnostiziert.

4. Am 17.07.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT). Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie und ihr Mann mit den gemeinsamen Kindern wegen der Probleme bzw. der Übergriffe von Privatpersonen das Herkunftsland verlassen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin schilderte ihre Vergewaltigung durch drei unbekannte muslimische serbische Männer zu Silvester 2006. Des weiteren schilderte sie die Gewalthandlungen der drei unbekannten muslimischen serbischen Männer an ihrem Mann.

5. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2006 an, dass am 14.01.2006 in der Nacht unbekannte Serben in seine Wohnung eingedrungen seien und ihn stark verprügelt hätten. Seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, sei vor seinen Augen vergewaltigt worden. Von diesem Tag an, sei er entschlossen gewesen, das Land zu verlassen.

6. Am 19.09.2006 erfolgte eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei auf Befragen an, dass sie mit ihren Eltern und ihrem Lebensgefährten in Deutschland aufhältig gewesen sei. Als ihr ältestes Kind sechs oder sieben Monate gewesen sei, seien sie freiwillig nach Bosnien zurückgekehrt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, Analphabetin zu sein. Befragt nach dem Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie geflüchtet seien, da sie als Angehörige der Roma von den Serben und Moslems nicht in Ruhe gelassen worden seien. Sie seien bedroht und verprügelt worden. Egal in welcher Stadt sie aufhältig gewesen seien, ihr Mann sei ständig verprügelt und malträtiert worden. Eines Tages, um 02.00 Uhr habe jemand an die Tür geklopft. Sie hätten die Tür nicht geöffnet, weshalb die Tür von den drei unbekannten Männern aufgebrochen worden sei. Die unbekannten Männer hätten den Ehemann verprügelt. Sie habe ihrem Mann zur Hilfe kommen wollen, sei jedoch von einem Mann zweimal geschlagen und auf das Bett geworfen worden. Ein Mann habe sie festgehalten und ein anderer Mann habe sie vergewaltigt. Die Männer hätten sich abgewechselt, sodass sie von allen drei Männern vergewaltigt worden sei. Als die Männer fertig gewesen seien, hätten sie gedroht, die Kinder umzubringen, falls sie es bei der Polizei melden würden. Deshalb hätten sie dies bei der Polizei nicht gemeldet. Sie könne nicht sagen, ob ihr Mann etwas später eine Meldung bei der Polizei abgegeben habe, er hat nichts davon erzählt. Seitdem es zu dem Vorfall gekommen sei, habe sie ständig geweint und habe Probleme. Seit sie hier in Österreich sei, gehe es ihr etwas besser. Sie habe von einem Arzt Beruhigungstropfen bekommen, die ihr sehr helfen würden. Sie habe nicht gut schlafen können und habe Albträume. Im Schlaf würde sie immer von dem Geschehenen träumen. Sie habe auch Angst vor unbekannten Menschen.

Auf Befragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Tür des Schlafzimmers offen gestanden sei, als sie vergewaltigt worden sei. Ihr Mann habe mit ansehen müssen, wie sie vergewaltigt worden sei. Sie habe noch zu den Männern gesagt, dass sie sie nicht vergewaltigen sollen, da ihre Kinder und ihr Mann alles mitbekommen würden und dass ihr Mann beinahe bewusstlos sei. Ihr Mann habe die Kinder noch irgendwie zu sich nehmen können, sodass sie die Vergewaltigung nicht direkt mit ansehen hätten müssen. Die Kinder hätten geweint und geschrien, als sie ihren Mann so blutverschmiert gesehen hätten.

Befragt, weshalb die Männer in der von Ihnen geschilderten Art und Weise gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihren Mann vorgegangen seien, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie glaube, dass die Männer es gemacht hätten, weil sie Zigeuner seien.

Befragt, ob sie sich jemals an die Polizei gewandt hätten, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie einmal bei der Polizei in XXXX gewesen seien, als ihr Mann verprügelt worden sei. Die Beamten hätten sie angeschrien und keine Daten von ihnen aufgenommen.

Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht mehr nach Bosnien zurückkehren wolle. Sie habe Angst vor den Leuten und dass es zu weiteren Übergriffen kommen würde.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, derzeit Beruhigungstropfen zu nehmen. Weiters habe ihr die Ärztin empfohlen, eine Therapie zu machen.

Die Erstbeschwerdeführerin erwähnte, dass sie keine Verwandten in Österreich habe, ihr Mann habe XXXX, XXXX in Österreich.

7. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristetete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 15.03.2008 erteilt.

Festgestellt wurde darin, dass die Beschwerdeführer Staatangehörige von Bosnien-Herzegowina und Volksgruppenangehörige der Roma seien. Die Identität der Beschwerdeführer habe aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden können. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei seit 1992 als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen, wobei das Verfahren negativ entschieden worden sei. Bei den deutschen Behörden würden Alias-Daten über die Person des Mannes der Erstbeschwerdeführerin aufliegen - nämlich XXXX, geb. XXXX. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei am 04.06.1998 von Deutschland abgeschoben worden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte sich seit 29.08.1991 in Deutschland aufgehalten. Das Asylverfahren sei am 11.03.1999 negativ abgeschlossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach Bosnien zurückgekehrt. Die Beschwerdeführer seien am 19.06.2006 in österreichisches Bundesgebiet eingereist. Sie hätten ihr Heimatland verlassen, da die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann von unbekannten Personen bedroht und geschlagen worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei von unbekannten Männern vergewaltigt worden.

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei, weshalb es zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten kommen könne. Den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes über eine Verweigerung des polizeilichen Schutzes sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.

Bei der Erstbeschwerdeführerin sei laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.06.2006 eine "inkomplette PTDS" oder eine "Depression mittelgradige bis schwere Episode" festzustellen. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin bereits einige Male Suizidgedanken geäußert. Es sei davon auszugehen, dass sie eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina psychisch nicht verkraften würde und es erneut zu einer erheblichen, lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes käme, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs.1 FPG 2005 festzustellen sei. Den Kindern der Erstbeschwerdeführerin sei der subsidiäre Schutz für dieselbe Dauer wie der Mutter zuzusprechen gewesen. Dem Mann der Erstbeschwerdeführerin sei der subsidiäre Schutz für dieselbe Dauer wie seinen Kindern zuzusprechen gewesen.

8. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer am 02.04.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Bescheide dahingehend abzuändern, als festgestellt werde, dass gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

9. Am 04.01.2008 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter des Fünftbeschwerdeführers einen Antrag auf internationalen Schutz für den Fünftbeschwerdeführer XXXX XXXX, geb. XXXX in Österreich. In der Einvernahme vom 20.02.2008 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass für ihren Sohn dieselben Fluchtgründe gelten würden, aus denen sie ihr Heimatland verlassen habe. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte für den Fünftbeschwerdeführer die Zuerkennung des ihr bereits mit Bescheid vom 13.03.2007 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom 22.04.2008, wurde der Antrag des Fünfttbeschwerdeführers auf internationalen Schutz unter der Zahl 08 00.149-BAT, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristetete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.04.2009 erteilt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem vorliegenden Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen gewesen sei, zumal schon den Angaben der Mutter, die diese in ihrem eigenen Asylverfahren dargelegt habe, nicht die Flüchtlingseigenschaft zu entnehmen gewesen sei.

11. Der rechtsfreundliche Vertreter des Fünftbeschwerdeführers brachte gegen Spruchpunkt I. des bezeichneten Bescheides fristgerecht eine Berufung ein.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 wurde den Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.04.2009 erteilt.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009 wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.05.2010 erteilt.

14. Am 26.11.2009 langten beim BAT die schriftliche Mitteilung sowie der Bescheid der BH XXXX ein, dass gegen den Mann der Erstbeschwerdeführerin ein befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Mann der Erstbeschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Am 18.05.2010 langte beim BAT der Bescheid der SID NÖ ein, aus dem hervorging, dass der Berufung gegen den Bescheid der BH Mistelbauch vom 25.11.2009 hinsichtlich des gegen den Mann des Erstbeschwerdeführerin erlassenen befristeten Rückkehrverbotes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010 wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.05.2011 erteilt.

16. Am 27.04.2010 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung der BH

XXXX ein, aus der hervorging, dass sich eine gewisse Frau namens

XXXX illegal im Bundesgebiet aufhalte und die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder im Frauenhaus in Mödling untergebracht seien.

17. Mit 28.06.2010 langte beim BAT eine Vollmachtsauflösung des bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters ein.

18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, 06 06.405-BAT, wurde dem Mann der Erstbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Mann der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Mann der Erstbeschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb zuerkannt worden sei, da seinen Kindern dieser zuerkannt worden sei. Er habe im Rahmen des Familienverfahrens denselben Schutzumfang erhalten. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei bereits von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Bei Begehung der Straftat müsste ihm bekannt gewesen sein, dass es im Falle einer Verurteilung zu einer Trennung von seiner Familie komme. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe durch die Begehung der Straftat selbst auf ein Familienleben verzichtet. Würde er zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf denselben Schutz wie seine Kinder stellen, so würde dieser wegen seiner Straffälligkeit abgewiesen werden.

19. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundliche Vertreter fristgerecht eine Beschwerde ein.

20. Am 16.09.2010 langte beim BAT eine Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX ein, aus der hervorging, dass im Zuge polizeilicher Erhebungen im Zuge eines Familienstreites diverse Dokumente (Reisepässe, amerikanische Dokumente, Karten, etc.) von der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie sichergestellt worden seien. Beim Sichten dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer allesamt in Besitz von US-amerikanischen Dokumenten seien. Zum Teil seien die Beschwerdeführer amerikanische Staatsbürger, zum Teil hätten sie dauernde Aufenthaltsberechtigungen (für Aufenthalt und Arbeitsaufnahme) - "Permanent Resident Cards"; zum Teil seien Führerscheine aus XXXX vorhanden, fast alle seien im Besitz einer "Social Security Card".

21. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 12.10.2010 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich zu dem Aufenthalt in Amerika befragt. Die Erstbeschwerdeführerin bejahte, dass sie in Amerika gewesen seien, dort aber nicht genügend Geldmittel gehabt hätten, um zu überleben. Die Kinder namens XXXX und XXXX seien in Amerika geboren worden und würden über amerikanische Pässe verfügen. Befragt, aus welchem Grund haben sie diese Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in Amerika im Zuge Ihres Asylverfahrens nicht angeführt hat, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, weil sie gehört hätten, dass sie, wenn sie diese Dokumente abgeben würden, nach Amerika zurückkehren müssten.

Auf Vorhalt, die aufgefundenen US-Reisepässe der Kinder XXXX und XXXX seien mit Einreisestempel des Flughafen XXXX vom 01.03.2006 und 21.03.2006 versehen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie hätten eine Zwischenlandung gemacht. Sie wisse jedoch nicht, wo sie gewesen wären; sie habe es nicht lesen können.

22. Im Zuge einer Einvernahme des Mannes der Erstbeschwerdeführerin am 27.10.2010 vor dem Amt der NÖ Landesregierung - Gruppe Innere Verwaltung - zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Familie OSMANOVIC/MURATOVIC gab dieser an, dass er und seine gesamte Familie sowie sein Bruder XXXX in den USA gewesen seien. Er sei von 1999 (knapp 2000) bis ungefähr September/Oktober 2005 in den USA gewesen. Im September bzw. Oktober sei er von XXXX (XXXX) mit Zwischenlandungen in XXXX und XXXX nach XXXX geflogen. Von XXXX sei er mit dem Bus nach XXXX in Bosnien gefahren. Seine Frau und seine Kinder sowie die Eltern seien noch bis März 2006 in den USA gewesen. Sie seien im März 2006 von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen. Von

XXXX nach XXXX seien sie dann ebenfalls per Bus gereist. In den USA hätten sie in XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX) gewohnt. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe eine Art Aufenthaltsberechtigung gehabt, mit der er arbeiten hätte dürfen. Amerika habe er verlassen, da er außer der unmittelbaren Familie keine sonstigen Verwandten dort habe. Seine Kinder XXXX und XXXX seien amerikanische Staatsbürger.

Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Frau am 14.01.2006 in XXXX vergewaltigt worden und wie dies möglich sei kann, wenn sie gemäß den heutigen Aussagen erst frühestens im März 2006 zurückgekommen sei, gab der Mann der Erstbeschwerdeführerin an, er habe keine Ahnung. Möglicherweise habe die Asylbehörde ein falsches Datum eingesetzt.

23. Am 27.04.2011 hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebracht.

24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.05.2012 erteilt.

25. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2011 über die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführer wurden die Spruchpunkte I. der Bescheide des BAT vom 13.03.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das BAT zurückverwiesen. Im angefochtenen Bescheid sei der Sachverhalt insofern mangelhaft ermittelt worden, als weder die Identitäten noch die Staatsangehörigkeiten oder die tatsächlichen Aufenthalte der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt vollständig festgestellt worden seien. Weiters erscheine die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, wonach die Erstbeschwerdeführerin ein Opfer einer Vergewaltigung geworden sein soll, schon deshalb mangelhaft, da sie sich laut ihren eigenen Angaben und den Angaben ihres Ehegatten in anderen Verwaltungsverfahren, am 14.01.2006 nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in den USA aufgehalten haben soll. Diese Aussagen würden im Vergleich zu den Aussagen in den gegenständlichen Verfahren dann als glaubwürdiger erscheinen, wenn sich in den US-Reisepässen der Kinder XXXX und XXXX tatsächlich Einreisestempel des Flughafens XXXX vom März 2006 befinden sollten.

Aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen werde gegebenenfalls vom Bundesasylamt auch über eine Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Erteilung des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführer bzw. über die Aberkennung derselben zu entscheiden sein.

26. Am 26.09.2011 wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, die Geburtsurkunden ihrer Kinder XXXX und XXXX, die amerikanischen Geburtsbestätigungen der beiden Kinder XXXX und XXXX sowie ihre eigene Geburtsurkunden und die ihres Mannes vorlegen zu können.

Befragt, wann sie sich nach dem mehrjährigen Aufenthalt in Amerika wieder nach Bosnien zurück begeben habe, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie dies nicht wisse, da sie weder schreiben noch lesen könne. Sie sei aus Amerika nach Bosnien zurückgekehrt.

In Bosnien seien sie von den Leuten als Zigeuner beschimpft worden, ihr Mann sei geschlagen worden. Grund für die Beschimpfungen sei gewesen, dass ihr Mann vor dem Krieg geflüchtet und nicht im Krieg gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an vom den erwähnten Vergewaltigungen psychisch krank geworden zu sein.

Befragt, was sie bei einer Rückkehr für sich und ihre Kinder zu befürchten habe, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie Angst hätte dorthin zurückzukehren, da es sein könnte, dass ihr Mann wieder geschlagen und sie vergewaltigt werde. Sie habe Angst, in Bosnien umgebracht zu werden.

Gesundheitlich gehe es ihr viel besser. Sie habe eine Therapie erhalten. Die behandelnde Ärztin/Therapeutin könne sie aber nicht nennen, dies sei aber aus den seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten bzw. mitgebrachten Unterlagen ersichtlich.

Derzeit gäbe es eine Probezeit, in der sie nach Rücksprache mit dem Arzt keine Medikamente mehr einnehmen müsse. Nach neun Monaten müsse sie wieder zu einer Kontrolle kommen.

Der Mann der Erstbeschwerdeführerin gab an, dass die Serben die Familie bedroht hätten. Sie hätten nicht einmal auf den Markt gehen dürfen. Trotzdem habe er auf den Markt gehen müssen, um Lebensmittel zu besorgen. Das letzte Mal, als sie ihn gesehen hätten, hätten sie ihn bedroht. Zwei Personen hätten ihn geschlagen. Dann sei er nach Hause geflüchtet. Um Mitternacht, es sei zwischen 12.00 h und 2.00 h gewesen, seien Personen gekommen und hätten an die Tür geklopft. Er habe die Tür nicht aufgemacht. Vier Männer seien dann gewaltsam ins Haus eingedrungen. Sie hätten begonnen ihn zu schlagen und dann hätten sie seine Frau vergewaltigt. Die Kinder seien zu der Zeit auch wach gewesen. Der Sohn XXXX habe geweint und deshalb hätten sie ihm den Mund zugehalten. Dann habe der Sohn noch mehr zum Schreien angefangen, weshalb einer der Männer dem Sohn mit der Hand auf den Kopf geschlagen habe. Die Männer hätten ihn und die Familie mit dem Umbringen bedroht, falls sie den Vorfall jemand erzählen würden. Am nächsten Morgen sei er alleine zur Polizeistation gefahren. Er habe geweint und er habe auch nicht sein Blut abgewischt, da er dachte, dass er somit Beweise habe. Jedoch hätten die Beamten nur gelacht. Er habe die Beamten ersucht, zu ihm nach Hause kommen, aber es sei jedoch nur gelacht worden. Die Beamten seien nicht zu ihm nach Hause gekommen. Der Beamte habe gemeint, dass, wenn sie die Verdächtigen festnehmen würden, diese nach der Freilassung Probleme bereiten würden. Am selben Tag seien sie in ein anderes Dorf in Bosnien übersiedelt, nach XXXX, dort seien sie ca. 10 Tage geblieben.

27. Am 28.09.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter wurden vom Bundesasylamt die Niederschrift sowie die Länderfeststellungen zur Kenntnisnahme übermittelt.

28. Der rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführer legte am 07.11.2011 eine Aufenthaltsbestätigung, Republika XXXX vom 18.10.2011 für die Beschwerdeführer vor, aus der hervorging, dass die Beschwerdeführer von der Zeit vom 22.03.2006 bis zum 01.07.2006 an der Adresse: XXXX, XXXX, gemeldet gewesen seien.

29. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes, vom 30.11.2011, wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde den Beschwerdeführern gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde den Beschwerdeführern gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus gewiesen (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die Bedrohung bzw. Übergriffe durch ihnen unbekannte Personen, unglaubwürdig gewesen seien. Des Weiteren seien Ausführungen hinsichtlich der Übergriffe seitens der heimatstaatlichen Behörden sowie die mangelnde Schutzfähigkeit des bosnischen Staates nicht glaubhaft. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohend krank und stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführer seien bereits in Deutschland als Asylwerber aufhältig und in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhältig gewesen.

Der Erstbeschwerdeführerin sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und der mangelnden medizinischen Versorgungslage zuerkannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe nunmehr keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht, sie nehme weder Medikamente ein, noch benötige sie eine andere Therapieform.

Die Gründe, die zur Erteilung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, lägen nicht mehr vor. Die Erstbeschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei in Österreich bereits mehrfach straffällig und von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Die Feststellung bezüglich des mehrjährigen Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland hätten sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ausgestellt am 13.11.2006 in Dortmund, ergeben. So gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 1998 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, wobei das Asylverfahren am 11.03.1999 negativ abgeschlossen worden sei. Zudem gehe aus den Aktenunterlagen des ältesten Sohnes XXXX hervor, dass dieser in Deutschland zur Welt gekommen sei.

Die Feststellung bezüglich des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten von Amerika habe sich aus den US Dokumenten, die die Polizeiinspektion XXXX sichergestellt habe sowie der Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Oktober 2010 vor dem BAT ergeben.

Die Erstbeschwerdeführerin habe den Aufenthalt in Amerika vor der belangten Behörde zunächst verheimlicht. Erst aufgrund der aufgefundenen US Dokumente sowie der weiteren niederschriftlichen Befragungen sei der belangten Behörde der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Amerika bekannt geworden. Dieser Umstand lasse auch darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihres Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht und sich im Verfahren einer konstruierten Geschichte bedient habe.

Die Erstbeschwerdeführerin habe zu den diversen Aufenthaltsorten in Bosnien widersprüchliche Angaben angegeben. So habe sie bei der Befragung zu den Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt am 19.09.2006 angegeben, dass sie neun Jahre in Deutschland aufhältig gewesen sei und anschließend gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn XXXX, als dieser ca. 6 oder 7 Monate gewesen wäre, nach Bosnien zurückgekehrt sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin geschildert, dass sie zunächst in XXXX, dann in XXXX und zuletzt in XXXX aufhältig gewesen wären, bis sie dann letztendlich am 18.06.2006 das Heimatland verlassen hätten.

Im Zuge der weiteren Befragung vor dem BAT habe die Erstbeschwerdeführerin am 12.10. 2010 wiederum angegeben, dass sie direkt von Deutschland nach Amerika gereist wären, wo Familie vier oder fünf Jahre verblieben wären. Da die Familie in Amerika nicht genügend Geldmittel gehabt habe, wäre sie nach Bosnien zurückgekehrt. Auf Befragung habe die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass die beiden Kinder XXXX und XXXX in Amerika zur Welt gekommen seien, wobei das Jüngste zwei, drei oder vier Jahre alt gewesen wäre, als die Familie wieder nach Bosnien zurückkehrt sei.

Auf Vorhalt, weshalb die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung den Aufenthalt in Amerika verheimlicht hätte, habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie gehört hätten, dass sie, wenn sie diese Dokumente abgeben würden, nach Amerika zurückkehren hätten müssten.

Bei der Befragung vor dem BAT habe die Erstbeschwerdeführerin am 26.09.2011 zuletzt ausgeführt, dass sie nach der Rückkehr nach Bosnien ein wenig in XXXX, in XXXXund in XXXX gelebt hätten. Der rechtsfreundliche Vertreter habe eine Bestätigung der Republika XXXX, vom 18.10.2011, vorgelegt, aus der hervorgehe, dass die Beschwerdeführer von der Zeit vom 22.03.2006 bis zum 01.07.2006 an der Adresse "XXXX" gemeldet gewesen sei. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin würden sich jedoch nicht mit jenen Angaben decken, die in der Urkundenvorlage angeführt seien. Abgesehen davon würden sich die Angaben bezüglich der letzten Aufenthalte im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin bei den jeweiligen Befragungen sehr wohl unterscheiden. Dies habe die Erstbeschwerdeführerin lediglich damit begründet, dass sie Analphabetin wäre und sie es nun nicht mehr wissen würde.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes sei, dass der Antragsteller Fluchtgründe glaubhaft macht, Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage dem Glaubwürdigkeitsanspruch dieses Asylgesetzes gerecht zu werden, weshalb es in ihrem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen habe können. Selbst wenn man - hypothetisch betrachtet - den Angaben der Erstbeschwerdeführerin Glauben schenken würde, sei anzumerken, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch unbekannte Personen ausgingen und keinesfalls dem Staat zuzurechnen seien.

Die bosnischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und Diskriminierung sei illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein könnten, seien die Behörden jedenfalls gewillt, den Roma ausreichend Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma würden sich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber sehen.

Im Hinblick darauf, dass Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat anerkannt worden sei, sei zu erkennen, dass in der Regel in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde.

Der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb zuerkannt, da sie bei der Befragung vor dem BAT am 19.09.2006 ausgeführt habe, an gesundheitlichen psychischen Problemen (z.B.: PTBS, Depressionen, etc.) zu leiden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin in Österreich laufend in medizinischer Behandlung stehe. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine medizinische Behandlung bzw. Versorgung von psychisch Erkrankten in ihrem Herkunftsland nicht gegeben gewesen.

Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr bei der Befragung vor dem BAT am 26.09.2011ausgeführt habe, dass es ihr soweit gut gehen würde und auch keine medizinische Betreuung (Therapie, Erhalt von Medikamenten) mehr benötigen würde , lägen die Voraussetzungen, die zu der Zuerkennung des Status führten, nicht mehr vor.

Die Feststellung bezüglich der bosnischen Staatsbürgerschaft für den Zweit,- Dritt,- und- Viertbeschwerdeführer habe sich aus dem Erhebungsbericht der BMI Staatendokumentation ergeben, zumal hervorgehe, dass man die bosnische Staatsbürgerschaft aufgrund der "Abstammung" erwerbe. Die Eltern der Dritt-, und-Viertbeschwerdeführer seien bosnische Staatsbürger, weshalb der Zweit,- Dritt,- und- Viertbeschwerdeführer ebenfalls im Besitz der bosnischen Staatsbürgerschaft seien.

Die Feststellung bezüglich des Besitzes der Doppelstaatsbürgerschaft habe sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Zudem hätten die bei der Polizeiinspektion XXXX sichergestellten US Dokumente diese Tatsache bestärkt. Diesbezüglich müsse bemerkt werden, dass jene Leute, die in Amerika zur Welt kommen, im Besitz der amerikanischen Staatsbürgerschaft seien. Somit gehe die Behörde davon aus, dass die Dritt-, und- Viertbeschwerdeführer im Besitz einer Doppelstaatsbürgerschaft seien.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann hätten den Aufenthalt in Amerika vor der belangten Behörde verheimlicht. Erst aufgrund der aufgefundenen US-Dokumente sowie der weiteren niederschriftlichen Befragung der Erstbeschwerdeführerin sei der belangten Behörde der Aufenthalt in Amerika bekannt geworden.

Der Mann der Erstbeschwerdeführerin sei bereits mehrfach straffällig und von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden.

Überdies sei zu erwähnen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann hinsichtlich des Fluchtvorbringens in Widersprüchlichkeiten verwickeltet hätten.

30. Gegen die oben genannten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 richten sich die fristgerecht eingelangten und mit 14.12.2011 datierten Beschwerden der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls festzustellen, dass Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Die bekämpften Bescheide wurden vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerden wurden im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Familie sei aus Amerika nach Bosnien zurückgekehrt und dort massiv bedroht, geschlagen und erpresst worden zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Anzeigen bei der Polizei hätten keinen Erfolg gebracht. Es möge richtig sein, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in massive Widersprüche verstrickt und ihre Angaben laufend geändert habe, doch sei zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Vergewaltigung massive psychische und physische Schäden davon getragen habe. Sie befinde sich noch immer in Therapie.

Hinsichtlich der eingewandten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde beantragt, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführer befasst.

Die Beschwerdeführer würden bereits seit 2006 in Österreich leben und seien vollständig in Österreich integriert. Die Kinder der Beschwerdeführer würden in Österreich zur Schule gehen, die Erstbeschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung. Es sei daher auszusprechen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

31. Mit Eingabe vom 17.01.2012 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter die Vollmachtsauflösung für die Beschwerdeführer.

32. Mittels Verfahrensanordnung vom 01.12.2011 wurde den Erstbeschwerdeführerin seitens des BAT gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 der "XXXX" als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH zur Seite gestellt.

33. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 16.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

34. Einlangend mit 19.11.2012 wurde gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer seine Vollmacht bekannt.

35. Am 05.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht - als nunmehr zuständige Rechtsmittelbehörde - der Gerichtsabteilung G312 zugeteilt.

36. Nach einer Auskunft aus dem Strafregister vom 22.05.2014 ist die Erstbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 21.05.2014 ergab, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kindern und ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt lebt.

37. Mit Beschluss GZ: G312 1311064-2/11E und G312 1311064-3/15E des heutigen Tages wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerden des Mannes der Erstbeschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 11.08.2010 und 30.11.2011 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) und die seitens des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

31.12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von

§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zu Recht wurde in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

2.1.1. Zunächst wird festgestellt, dass die belangte Behörde den Erhebungsaufträgen des AsylGH nicht ausreichend nachgekommen ist. Die belangte Behörde hätte, wie im Erkenntnis des AsylGH vom 24.06.2011 (Zlen. B10 311.064-1/2008/15E, B10 311.021-1/2008/7E, B10 311.065-1/2008/5E, B10 311.022-1/2008/5E, B10 311.023-1/2008/5E, B10 319.889-1/2008/2E) - unter Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG - ausgesprochen, die Staatsangehörigkeiten bzw. die tatsächlichen Aufenthalte der Beschwerdeführer vollständig feststellen müssen. Die Dritt-, und Viertbeschwerdeführer sind im Besitz amerikanischer Pässe. Die belangte Behörde hätte sich mit den Staatsbürgerschaften der Dritt-, und Viertbeschwerdeführer trotz durchgeführter Staatendokumentation näher auseinanderzusetzen gehabt, insbesondere ob die jeweiligen nationalen Rechtslagen (Bosnien-Herzegowina bzw. Amerika) die Möglichkeit einer Doppelstaatsbürgerschaft vorsehen bzw. darzulegen gehabt, welche Auswirkungen diese auf die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gehabt hätte.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahmen an, zu Silvester 2006 vergewaltigt worden zu sein, der Mann der Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen des Asylverfahrens zunächst an, dass sich der Vorfall am 14.01.2006 ereignet habe. Hinsichtlich der seitens der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes vorgebrachten Vergewaltigung hätte eruiert werden müssen, ob sich die Erstbeschwerdeführerin im Jänner 2006 in Bosnien-Herzegowina oder in Amerika aufgehalten hat. Dies wäre durch eine Anfrage bei den zuständigen amerikanischen Behörden zu eruieren gewesen, da sich die Erstbeschwerdeführerin laut den Angaben ihres Mannes in der Einvernahme des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung IVW2, Koordinationsstelle für Ausländerfragen) vom 27.10.2010, am 14.01.2006 nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in den USA aufgehalten haben und erst im März 2006 aus den USA nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sein soll.

2.1.2. Im Falle der amtlichen Feststellung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im Jänner 2006 bereits im Herkunftsstaat aufgehalten hat, hätte sich die belangte Behörde weiters mit dem individuellen Krankheitszustand der Erstbeschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen gehabt. So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei auf medizinscher Basis getroffene konkrete Feststellungen zur individuellen gesundheitlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin und einer tatsächlichen vergleichbaren medizinischen Nachbehandlung ihrer Krankheit im Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr gesund sei und keiner medizinischen Behandlung mehr bedürfe. Diese Feststellung wurde von der belangten Behörde jedoch ohne Einholung eines medizinischen Befundes für die Erstbeschwerdeführerin getroffen. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 26.09.2011 mehrere Unterlagen vorgelegt habe, die durchgesehen sowie die Unterlagen zum Teil in Kopie zum Akt genommen worden seien. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin finden sich jedoch keine diesbezüglichen Kopien, diese wurden von der belangten Behörde im Rahmen der Entscheidungsfindung auch in keiner Weise gewürdigt. Die dem Bundesasylamt seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen sind somit offensichtlich nicht in die Beurteilung des Sachverhaltes eingeflossen.

Die Erstbeschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Einvernahme vom 26.09.2011, dass sie nach neun Monaten wieder zu einer medizinischen Kontrolle gehen müsse. Von der belangten Behörde wurde nicht festgestellt, ob eine derartige Kontrolle für die Erstbeschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat möglich ist, insbesondere unter dem Aspekt der speziellen Situation einer Roma-Angehörigen. So wurde in den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen explizit auf die Schwierigkeiten der Roma- Bevölkerung im Zugang zur Gesundheit hingewiesen, diese jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.

Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuelle medizinische Ermittlungen zur Behandlung der Krankheit der Erstbeschwerdeführerin - posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, schwere depressive Episode F 32.2 - angestellt worden wären. Die belangte Behörde hätte der Erstbeschwerdeführerin den Auftrag erteilen müssen, einen medizinischen Befund innerhalb angemessener Frist vorzulegen, damit der entscheidungsrelevante Sachverhalt ermittelt hätte werden können. Ein hinreichend ermittelter entscheidungsrelevanter Sachverhalt lag daher schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vor.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände im Sinne der Prüfung des Art. 3 EMRK (mögliche Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin) von maßgeblicher Bedeutung ist.

Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer - wie bereits mit Erkenntnis B10 311.064-1/2008/15E, B10 311.021-1/2008/7E, B10 311.065-1/2008/5E, B10 311.022-1/2008/5E, B10 311.023-1/2008/5E, B10 319.889-1/2008/2E vom Asylgerichtshof im Jahr 2011 aufgetragen - in den belangten Bescheiden vom 30.11.2011 unterlassen.

2.1.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten - insbesondere mit den verschiedenen Staatsbürgerschaften der Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf die jeweiligen Staatsbürgerschaftsgesetze sowie den gesundheitlichen Umständen der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr - nochmals mit dem Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzen haben. Sodann wird die belangte Behörde die entsprechenden Ergebnisse mit den Beschwerdeführern im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben und sich dabei auseinanderzusetzen haben, inwieweit die Integration der Beschwerdeführer, die bereits seit 2006 in Österreich aufhältig sind, fortgeschritten ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

2.1.4. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer Bezug zu nehmen haben.

2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Auf Grund des gegebenen Familienverfahrens, schlägt die Mangelhaftigkeit im Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt-, und Viertbeschwerdeführer auch auf das Verfahren des Zweit-, und Fünftbeschwerdeführers durch.

Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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