BVwG W216 1243215-5

W216 1243215-5Tribunale amministrativo federale26 mag 2014

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylgewährung von<br/>Familienangehörigen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Widerstandskämpfer

Testo completo

BVwG W216 1243215-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.1243215.5.00

Spruch

W216 1243215-5/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 04.09.2003 von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag. Dabei gab er an XXXX zu heißen.

Hierzu wurde er am 14.10.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinem Fluchtweg niederschriftlich befragt und es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag aufgrund "Drittstaatsicherheit" als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass ein Cousin an der Seite der Tschetschenen gegen die Russen kämpfe. Aus diesem Grund werde die ganze Familie verfolgt. Der Beschwerdeführer selbst sei nie in Haft gewesen. Er habe auch nie gekämpft. Im Jahr 1996 sei er von russischen Soldaten in einem Jeep auf der Straße angefahren worden und er habe sich dabei die Rippen und die Nase gebrochen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Asylantrag vom 04.09.2003, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, (im Folgenden: AsylG 1997) als unzulässig zurückgewiesen.

3. Der dagegen erhobenen Berufung vom 24.10.2003 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Am 11.03.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen gab er an, dass er im Jahr 2002 zwei Mal vom FSB verhört und zu seinem Cousin, der als Widerstandskämpfer tätig sei, befragt worden sei. Während des ersten Krieges sei sein Haus zerstört worden. Das Elternhaus seines Cousins sei im Jahr 2000 vermint und in die Luft gesprengt worden. Dabei seien dessen Eltern, zwei Brüder und die Tochter des Cousins getötet worden.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs am 14.09.2004 in Rechtskraft.

6. Am 17.11.2004 brachte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag ein und wurde hierzu am 27.12.2004 und 05.01.2005 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an XXXX zu heißen und legte diesbezüglich einen russischen Führerschein als Beweis vor. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Ergänzend gab er an, dass sein Bruder, XXXX, im März 2000 in XXXX erschossen worden sei. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe in XXXX. Dieser habe ihm auch Beweismittel zukommen lassen, die er heute vorlege.

7. Mit Bescheid vom 14.01.2005, Zl. 04 25.641-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 wegen entschiedener Sache zurück.

8. Die dagegen erhobene Berufung vom 27.01.2005 wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.12.2005, Zl. 243.215/3-VI/17/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG ab.

9. Am 20.03.2006 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde dazu - nach einer Erstbefragung am 20.03.2006 - in der Folge am 27.03.2006, 31.03.2006, 14.04.2006 und 29.05.2006 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte. Neu sei, dass sein Cousin vor ungefähr sechs Monaten nach Tschetschenien zurückgekehrt und seither verschwunden sei.

10. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).

11. Der dagegen erhobenen Berufung vom 28.06.2006 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (im Folgenden: AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

12. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2006 neuerlich durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.03.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

14. Mit dem am 07.08.2006 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung.

15. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 24.01.2008 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin niederschriftlich einvernommen wurde.

16. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, wurde der Berufung vom 07.08.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der Unabhängige Bundesasylsenat traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX trage, am 22.09.1968 geboren worden und Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei. Der Hauptgrund für seine Flucht sei darin gelegen, dass sein Halbbruder,XXXX, ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer sei und der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes in der Vergangenheit Verfolgung und schweren Misshandlungen durch russische Armeeangehörige und Mitglieder des Inlandsabwehr- und Sicherheitsdienstes FSB ausgesetzt gewesen sei, welche vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Halbbruders erfahren hätten wollen. Es könne in Anbetracht der in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser noch immer von den russischen Militärs gesucht werde.

Beweiswürdigend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass im bekämpften Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers dokumentiert und aufgrund dieser von einem unglaubwürdigen Gesamtvorbringen ausgegangen worden sei. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bereits Ende März 2006 eine psychiatrische Auffälligkeit beim Beschwerdeführer konstatiert worden sei und auch bei einer weiteren Untersuchung, ebenfalls durch einen Facharzt für Psychologie und Neurologie, schwere psychische Störungen im Zusammenhang mit Schlafstörungen und Selbstverletzungen, resultierend aus einem posttraumatischen Belastungssyndrom, festgestellt worden seien. Darüber hinaus habe auch die Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2006 aufgrund des schlechten körperlichen und geistigen Zustandes des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden müssen. Somit sei die psychische Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung. Bei deren Beachtung könne aber nicht davon die Rede sein, dass sein Gesamtvorbringen nicht homogen sei. So sei der Kern seines Vorbringens, nämlich dass er bereits in der Vergangenheit aufgrund der Familienzugehörigkeit zu einem Widerstandskämpfer in seinem Herkunftsstaat Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen sei und diese Gefahr auch für die Zukunft nicht auszuschließen sei, in allen Einvernahmen gleichbleibend. Der Beschwerdeführer habe auch in der Verhandlung seine Fluchtgründe plausibel schildern können und diese würden auch in den Kernpunkten mit dem Vorbringen zahlreicher anderer Asylwerber aus Tschetschenien übereinstimmen. Die Berufungsbehörde gehe jedenfalls von einem glaubwürdigen Kern des Gesamtvorbringens im gegenständlichen Fall aus.

Rechtlich führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert seien, glaubhaft zu machen. Aufgrund obiger Feststellungen könne jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er derzeit im Falle einer Rückkehr im Herkunftsstaat nicht mehr mit einer Verfolgung aus politischen Gründen zu rechnen hätte. Auch könne ihm aufgrund obiger Erwägungen keine inländische Fluchtalternative zugemutet werden.

17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 (1.Fall) StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

19. Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 08.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten und den Beschwerdeführer in die Russische Föderation auszuweisen. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in Tschetschenien übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu Fragen über seinen Gesundheitszustand und seine aktuelle Situation in Österreich Stellung zu beziehen.

20. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 erstatte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gab darin an, dass er derzeit in Österreich nicht verheiratet sei und sich auch in keiner Beziehung befinde. Er habe zwei Ex-Frauen. Mit seiner ersten Ehefrau habe er zwei Söhne,

XXXX. Beide Söhne lebten in Linz. Sonst habe er in Österreich keine weiteren nahen Verwandten. Alle seine Verwandten lebten in XXXX und in XXXX. Er habe einen Deutschkurs abgeschlossen und spreche mittlerweile gut Deutsch. Das Kurszertifikat und eine Kursbestätigung werde er noch per Fax übermitteln, da er es erst besorgen müsse. Er sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Jahr 2008 habe er eine Ausbildung zum Schweißer begonnen, die er aber leider nicht abschließen habe können. Derzeit besuche er keine Schule oder Kurse, aber er habe einen Ausbildungskurs zum Installateur besucht, den er auch bereits abgeschlossen habe. Er könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Er habe dort keine Lebensgrundlage mehr und keine Möglichkeit, sich etwas aufzubauen. Er habe dort auch keinerlei familiäre Anbindung mehr und könne auf keine Unterstützung zurückgreifen. Eine Ausweisung würde ihn in eine ausweglose Situation bringen. Sein Gesundheitszustand sei gut.

21. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde erneut mitgeteilt, dass aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten einzuleiten und ihn wieder in die Russische Föderation auszuweisen. Befragt, ob die Angaben in seiner Stellungnahme vom 24.10.2012 richtig seien und ob er noch etwas hinzufügen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme in Tschetschenien immer noch bestünden. Er habe nachgedacht, es stimme nicht so, wie es in seiner Stellungnahme stehe. Er habe damals nicht alles verstanden und habe diese Stellungnahme deshalb unterschrieben.

Befragt, wie sein Leben im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aussehen würde, sagte der Beschwerdeführer, sein Haus stehe immer noch so, wie er es damals verlassen habe. Er sei kein Kämpfer und habe nichts gemacht. Bis vor zwei oder drei Jahren habe er Kontakt mit einem Verwandten in Tschetschenien gehabt. Auch dieser sei festgehalten oder getötet worden. Er habe mit niemandem mehr Kontakt.

Befragt, wie die Beziehung zu seinen in XXXX lebenden Söhnen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sie einmal besucht und mit ihnen geredet habe. Sie hätten ihn jedoch noch nicht besucht.

Nach Erörterung der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst nicht dort sei. Man könne aber genug darüber im Internet lesen oder von anderen Leuten, die in Tschetschenien gewesen seien, erfahren. Es sei nicht so, wie ihm das erzählt werde. Es gebe Leute, die nach Hause fahren. Für den Beschwerdeführer gehe das nicht. Schriftlich möchte er sich zu den Länderberichten nicht äußern.

22. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der mit Bescheid vom XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sei. Er sei in Österreich straffällig geworden, habe in Österreich zumindest zwei Verbrechen begangen und sei deshalb zu "16 Jahren" Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei Straffälligkeit sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung mehr ausgesetzt.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland habe sich wesentlich verbessert. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gesichert. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und könne in Tschetschenien eine Arbeit annehmen. Es würden keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach der Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könnte.

Der Beschwerdeführer sei geschieden. Aus seiner ersten Ehe entstammten zwei Söhne, XXXX. Beide Söhne lebten in XXXX. Seine Söhne hätten ihn in der Justizanstalt nicht besucht. Er befinde sich derzeit in Strafhaft.

Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass im Strafregister der Republik Österreich zwei Verurteilungen aufscheinen.

Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, habe sich die Lage in Tschetschenien in den letzten Jahren stetig verbessert. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Eingabe vom 24.10.2012 auch lediglich angegeben, dass ihm in Tschetschenien Gefahr drohe, da er dort keine Angehörigen habe. Er beziehe sich somit darauf, dass ihm Probleme mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation drohen könnten. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) habe er hingegen in seiner Stellungnahme vom 24.10.2012 nicht behauptet. Soweit er in seiner Einvernahme am 14.12.2012 vorgebracht habe, dass seine Stellungnahme vom 24.10.2012 nicht korrekt gewesen sei, da er nicht alles verstanden und diese Stellungnahme einfach so unterschrieben habe, sei auszuführen, dass ihm bereits zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme die Wichtigkeit seiner Angaben in dieser Stellungnahme bewusst gewesen sein habe müssen. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ihm damals nicht bewusst gewesen sei, welche Konsequenzen seine Angaben für ihn hätten. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er sehr wohl gewusst habe, was er am 24.10.2012 unterschrieben habe. Eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation könne somit nicht festgestellt werden.

Wie bereits ausgeführt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft zu machen. Schon aus den obigen Ausführungen ergebe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation mehr ausgesetzt sei. Auch den vorhandenen Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Tschetschenien und der Behandlung von Rückkehrern sei nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Er sei darüber hinaus gesund und arbeitsfähig und es könne somit nicht angenommen werden, dass er sich in Tschetschenien nicht eine Existenz aufbauen könnte. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er in eine ausweglose Lage geraten werde. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei in Tschetschenien ebenfalls gewährleistet.

Rechtlich führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass im Fall des Beschwerdeführer vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei, da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Art 1 Abschnitt C der GFK besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Aufgrund der verbesserten Lage in Tschetschenien könne der Beschwerdeführer jedenfalls den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Betreffend Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei erwachsene Söhne in Österreich habe und sich seit mehreren Jahren in Österreich aufhalte. Es liege somit sowohl ein schützenswertes Familienleben, als auch ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Die Ausweisung sei aber gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Schutz der Öffentlichkeit vor einem gefährlichen Straftäter jedenfalls seine privaten Interessen überwögen.

23. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 05.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 2 AVG und § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

24. Mit Schriftsatz vom 19.03.2013, am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde begründe ihre Entscheidung, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, damit, dass er im Herkunftsstaat keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei. Seine Asylgründe seien jedoch nach wie vor dieselben. Die Behörde habe sich keineswegs ausreichend damit auseinandergesetzt, welche Gefahr ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich darauf, dass er in seiner Stellungnahme vom 24.10.2012 keine Bedrohungssituation mehr vorgebracht habe. Dazu sei auszuführen, dass er in der mündlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2012 zu Protokoll gegeben habe, dass seine Probleme in Tschetschenien, die 2008 zur Asylgewährung geführt hätten, nach wie vor unverändert bestünden.

Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen sei auszuführen, dass er derzeit eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu XXXX (LG für Strafsachen Graz) anstrebe. Ihm sei bereits ein Verfahrenshilfeanwalt zur Seite gestellt worden. Der Grund für die Wiederaufnahme sei, dass zwei Zeugen, die damals gegen ihn ausgesagt hätten, nunmehr zugegeben hätten, dass sie eine Falschaussage getätigt hätten. Zum Beweis hierfür lege er deren Geständnisse bei. Er sei zu Unrecht verurteilt worden, daher sei auch eine Aberkennung seines Asylstatus aufgrund Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 unrechtmäßig. Er ersuche daher die Rechtsmittelbehörde, vor Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, den Ausgang der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens abzuwarten.

Im Übrigen sei er zu insgesamt 14 Jahren Haft verurteilt worden, nicht zu 16 Jahren, wie im angefochtenen Bescheid auf Seite 5 fälschlich angeführt.

Der Beschwerdeschrift beigelegt wurden fünf Seiten einer handschriftlich in russischer Sprache verfassten Beschwerdebegründung, die seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurden. In diesem Schreiben ersucht der Beschwerdeführer unter anderem nicht nach Russland zurückgeschickt zu werden, zumal er bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr von Folterungen und seiner Ermordung ausgesetzt wäre, so wie man auch seine Verwandten umgebracht hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

2. Dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde dies - wie bereits oben ausgeführt - damit, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt habe, dass sein namentlich genannter Halbbruder ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer sei und der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes in der Vergangenheit Verfolgung und schweren Misshandlungen durch russische Armeeangehörige und Mitglieder des Inlandsabwehr- und Sicherheitsdienstes FSB ausgesetzt gewesen sei, welche vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Halbbruders erfahren hätten wollen. Es könne in Anbetracht der in der Vergangenheit gegen den Beschwerdeführer gesetzten Verfolgungshandlungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser noch immer von den russischen Militärs gesucht werde.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid den Status des Asylberechtigten aberkannt und die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Abs. A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang beweiswürdigend festgehalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass sich die Lage in Tschetschenien in den letzten Jahren stetig verbessert habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Eingabe vom 24.10.2012 auch lediglich angegeben, dass ihm in Tschetschenien Gefahr drohe, da er dort keine Angehörigen habe. Er beziehe sich somit darauf, dass ihm Probleme mit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation drohen könnten. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK habe er hingegen in seiner Stellungnahme vom 24.10.2012 nicht behauptet. Soweit er in seiner Einvernahme am 14.12.2012 vorgebracht habe, dass seine Stellungnahme vom 24.10.2012 nicht korrekt gewesen sei, da er nicht alles verstanden habe und diese Stellungnahme einfach so unterschrieben habe, sei auszuführen, dass ihm bereits zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme die Wichtigkeit seiner Angaben in seiner Stellungnahme bewusst gewesen sein habe müssen. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ihm damals nicht bewusst gewesen sei, welche Konsequenzen seine Angaben für ihn hätten. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass er sehr wohl gewusst habe, was er am 24.10.2012 unterschrieben habe. Eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation könne somit nicht festgestellt werden.

Dazu ist auszuführen, dass es richtig ist, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben des Bundesasylamtes vom 08.10.2012 auch befragt wurde (Frage 10., siehe Aktenseite 526), ob er Gründe geltend machen könne, wonach er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2012 diese Frage lediglich damit beantwortet hat, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, da er dort keine Lebensgrundlage mehr habe und keine Möglichkeit, sich etwas aufzubauen. Er habe dort auch keinerlei familiäre Anbindung mehr und könne auf keine Unterstützung zurückgreifen. Eine Ausweisung würde ihn in eine ausweglose Situation bringen.

Zu erwähnen ist aber auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.12.2012 auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen möchte, ausdrücklich angegeben hat, dass die Probleme in Tschetschenien immer noch bestünden. Der belangten Behörde ist anzulasten, dass sie nicht weiter auf diese Aussage des Beschwerdeführers eingegangen ist. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer nicht näher dazu befragt, ob die Fluchtgründe, aufgrund derer ihm im Jahr 2008 Asyl zuerkannt wurde, nach wie vor bestünden bzw. was ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation drohe.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch keineswegs darauf eingegangen, wie sie zu dem Schluss kommt, dass die "Umstände" gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde - im gegenständlichen Fall somit der Umstand, dass ein Verwandter des Beschwerdeführers ein bekannter tschetschenischer Widerstandskämpfer ist und der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes Verfolgung und schweren Misshandlungen durch russische Armeeangehörige und Mitglieder des Inlandsabwehr- und Sicherheitsdienstes FSB ausgesetzt war - weggefallen sind. Das Bundesasylamt hält lediglich fest, dass sich die allgemeine Lage, insbesondere die Sicherheitslage, in Tschetschenien in den letzten Jahren verbessert habe. Wie die belangte Behörde allerdings zu dieser Erkenntnis gelangt, dass die bisherigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell seien, ist aus dem angefochten Bescheid nicht ersichtlich.

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu befragen, ob und inwieweit sein bisheriges, als glaubwürdig qualifiziertes, Fluchtvorbringen nach wir vor besteht und hat diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen durchgeführt.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen und ausführlich zu seinen (bisherigen) Fluchtgründen sowie zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zu befragen und die neuen Erkenntnisse in die Entscheidung einzubeziehen haben.

Gegebenenfalls wird im vorliegenden Fall auch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung gebracht werden müssen. Danach ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Für den Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (6. 10. 1999, 99/01/0288; 24. 11. 1999, 99/01/0314; 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

In Hinblick auf die Anwendbarkeit der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sind daher entsprechende Erhebungen, insbesondere die Vernehmung des Beschwerdeführers, durchzuführen.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.