W208 1430624-1•BVwG W208 1430624-1
W208 1430624-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 00.731-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal nach ÖSTERREICH ein und wurde am 16.01.2012 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle der Polizei am Wiener Westbahnhof aufgegriffen.
2. Nach seiner Festnahmen wurde er im PAZ WIEN am 17.01.2012 einer Erstbefragung unterzogen und gab dort an, dass er in XXXX geboren sei, er wisse nicht wie alt er sei. Er habe keine öffentliche Schule besucht, sondern eine "Homeschool" in privaten Häusern. Er machte Angaben zu seiner Familie in XXXX: Vater (XXXX), Mutter (XXXX), zwei Brüder (XXXX, 19; XXXX, 14) und seine drei Schwestern (XXXX, 8; XXXX, 16; XXXX, 20).
Er sei vor ca. 6 Monaten aus XXXX mit Hilfe eines Schleppers, den sein Schwager (XXXX), der mit ihm und seiner Schwester XXXX ausgereist wäre, organisiert habe über den IRAN (Aufenthalt etwa 1 Monat), die TÜRKEI und GRIECHENLAND (erkennungsdienstliche Behandlung, Aufenthalt etwa 4 Monate) in einem LKW mit drei Afghanen und einem Pakistani nach ÖSTERREICH gebracht worden, wo er beim Einsteigen in den Zug nach DEUTSCHLAND festgenommen worden wäre. Den Schlepper in TASCHQORGHAN und in GRIECHENLAND habe sein Schwager organisiert. Der Schwager und seine Schwester hätten GRIECHENLAND ein Monat vor ihm verlassen (der Schlepper habe sie getrennt, diese wären vmtl. über ITALIEN nach NORWEGEN gegangen, was auch sein Ziel gewesen wäre). Zum Fluchtgrund gab er folgendes an:
"Mein Vater ist Polizeioffizier. Er war Kommandant einer Kompanie in XXXX. Er hat mir vor 6 Monaten gesagt, dass ich AFGHANISTAN verlassen muss, da mein und das Leben meiner Familie in Gefahr ist. Er hat mir gesagt, dass er Feinde hat und dass er befürchtet, dass diese Feinde mir etwas antun. Außerdem gibt es in AFGHANISTAN Krieg und mein Leben war in Gefahr. Welchen Rang mein Vater hat, weiß ich nicht. Wenn ich zurückkehre ist mein Leben in Gefahr. Seitens der afghanischen Behörden hatte ich keine Probleme."
2. Bei seiner zweiten Befragung durch das Bundesasylamt in TRAISKRICHEN am 31.01.2012 gab er an, dass er sein Geburtsdatum berichtigen wolle, er sei am 03.09.1374 (= 24.11.1995) geboren, seine Mutter habe ihm das gesagt, er könne sich eine Geburtskurkunde schicken lassen. Er sei Analphabet.
Zum Fluchtgrund führte er wörtlich aus: "Mein Vater arbeitet für die afghanische Polizei, er ist Kommandant. Er hatte in XXXX, XXXX und XXXX Dienst versehen. Während seiner Tätigkeit hat er einige Talibanaktivisten festgenommen, darum sie die Taliban mit meinem Vater verfeindet. Die gesamte Familie hat Drohungen von den Taliban erhalten, dass sie alle getötet werden. Deshalb hat mein Vater beschlossen, die gesamte Familie aus AFGHANISTAN rauszubringen. Ich bin mit meinem Schwager und Schwester aus AFGHANISTAN geflüchtet, in GRIECHENLAND waren wir noch gemeinsam. Die beiden sind ein Monat vor mir vom Schlepper aus GRIECHENLAND abgeholt worden, ich weiß nicht wo sie sich aufhalten. Ich wurde von den Taliban bedroht, eine Woche bevor ich geflüchtet bin, haben die Taliban mich aufgehalten und gesagt, ich sollte meinem Vater ausrichten, dass die gesamte Familie getötet wird. Ich war zuhause versteckt und durfte nicht mehr in die Schule. Vor 2 - 3 Monaten vor unserer Flucht kamen die Taliban zu unserem Haus gestürmt, meine Schwester wurde an der Hand verletzt, mein Vater wurde auch verletzt. Von der Regierung hatte mein Vater keine Unterstützung bekommen. Ein Monat davor haben die Taliban unser Haus mit Raketen beschossen. Mein Vater hatte bei der Polizei um Unterstützung angesucht, sie haben ihm gesagt, er sei selber Polizist und solle sich selber wehren und seine Familie selber schützen.
3. Am 25.09.2012 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle GRAZ, nocheinmal einvernommen. Dabei gab er an, er sei gesund, habe die Wahrheit bei den vorherigen Einvernahmen gesagt, sich aber keine Geburtsurkunde schicken lassen können, weil er keinen Kontakt habe. Er sei nicht sehr gebildet, könne nur wenig lesen und schreiben weil sie einen Privatlehrer gehabt hätten. Zum Fluchtgrund führte er aus, es sei in AFGHANISTAN gefährlich für ihn zu leben, er habe die Schule nicht besuchen können und auch keine Arbeit finden, die Taliban hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Konkret nach der Bedrohung gefragt führte er aus:
"Ich war auf Besuch bei meiner Schwester, die nach der Hochzeit in XXXX wohnt. Ich ging auf die Straße, plötzlich kamen mehrere Männer auf Motorrädern. Sie blieben stehen und sagten sie würden mich umbringen und mich entführen. Ich hatte soviel Angst, ich konnte gar nichts sagen. Das war zwei Wochen vor meiner Flucht, jetzt von ungefähr 13 Monaten. Ich bin dann zu meiner Schwester nach Hause gegangen, wir haben unseren Vater informiert und auch mit meinem Schwager habe ich gesprochen. Beide meinten, es sei besser, wenn ich nicht mehr nachhause gehe. Nach etwa zwei Wochen bin ich dann mit meiner Schwester und ihrem Gatten nach XXXX gegangen und wir haben XXXX im Anschluss verlassen."
Nachgefragt, ob es noch weitere Vorfälle/Kontakte mit den Taliban gegeben habe oder andere Familienmitglieder bedroht worden seien gab er an:
"In den zwei Wochen nach diesem Vorfall wurde auch mein Bruder bedroht und er wurde geschlagen und seitdem hat er psychische Probleme. Auf dem Weg nach XXXX war ich kurz zuhause. Da habe ich das mitbekommen. Wir sind alle in Gefahr."
Darauf hingewiesen, dass er bei der vorherigen Einvernahme von einem Angriff der Taliban auf ihr Haus, Verletzungen und einem weiteren Raketenangriff gesprochen habe, gab er an, er sei ja nur nach Drohungen gefragt worden und das sei schon so gewesen, das sei eine Warnung gewesen. Er wisse nicht ob seine Familie noch lebe, vielleicht habe man sein Vater auch schon umgebracht.
4. Mit Bescheid vom 05.11.2012, 12 00.731 - BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) ab und wies den BF aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Es lege weder ein Asylgrund vor noch bestehe eine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr, der BF habe auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen familiären Beziehungen in ÖSTERREICH. Nach Anführen von Länderfeststellungen u. a. zur Provinz BALKH wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe, die Staatsangehörigkeit und die familiären Verhältnisse aber glaubhaft wären. Der Fluchtgrund und die angeführte Bedrohungssituation durch die Taliban seien hingegen aufgrund angeführter Widersprüche und Detailarmut nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.
5. Mit Schriftsatz vom 14.11.12 brachte der BF - vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger - Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Begründet wurde angeführt, dass es sehr wohl glaubhaft wäre, dass der BF, der sich bei seiner Schwester befand, seine Flucht auch ohne seinen Vater vorbereitet habe, weil er wusste, dass die restliche Familie ebenfalls bald aus AFGHANISTAN fliehen werde. Die Taliban hätten zwar seine Familie nicht aufspüren können, weil diese sich seit dem Angriff auf das Haus verbargen bzw. mehrmals ihren Aufenthalt wechselten. Da auch der Bruder angegriffen worden sei, bereitete die Familie aber bereits ihre Flucht vor und es sei nachvollziehbar, dass der BF nicht wisse, ob sich seine Familie noch in AFGHANISTAN aufhalte bzw. überhaupt noch am Leben sei.
Hinsichtlich der gezielten Drohung durch die Männer auf den Motorrädern in XXXX könnte sich der BF selbst nicht erklären, wie diese auf seine Spur gekommen seien, der einzige Grund warum er nicht sofort umgebracht worden sei, war die belebte Straße. Er habe ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Taliban genau wüssten, wo er sich aufhalte und seine Fluchtplanung begonnen. Die angeblichen Widersprüche seien im Bescheid nicht dargelegt und nicht auf seine individuelle Situation eingegangen worden. Da es sich beim BF um einen Minderjährigen gehandelt habe, hätte bei Zweifeln sofort in der Einvernahme nachgefragt werden müssen. In der Entscheidung des AsylGH vom 18.06.2012, C14 427013-1/2012/2E, sei angeführt, dass bei 16-Jährigen, durch gezieltes Nachfragen ein Festlegen auf eine eindeutige Antwort erfolgen hätte müssen bzw. ihm zur Kenntnis gebracht werden hätte müssen, dass diese Art von Antworten keinesfalls zu seiner Glaubwürdigkeit beitrage. Die Behörde habe es unterlassen die tatsächliche familiäre Situation bzw. das soziale Netzwerk zu verifizieren und negiert, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie seit der Ausreise mehr habe und diese selbst unmittelbar von der Flucht gestanden wäre. Eine Ausweisung würde daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Afghanen und deren Familien die mit der Regierung zusammenarbeiten, seien besonders gefährdet. Abschließend wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder die Entscheidung zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
6. Am 21.05.2014 fand eine Verhandlung im Gegenstand am BVwG statt. Zu seiner persönlichen Situation befragt, gab der BF, der auch immer wieder Antworten in Deutsch gab, an:
Er sei in XXXX geboren und zuhause mit seinen Geschwistern von einem Privatlehrer unterrichtet worden, weil sein Vater - ein Polizeioffizier - aus Sicherheitsgründen nicht gewollt habe, dass sie in eine öffentliche Schule gehen. Aus diesen Gründen seien sich auch immer wieder umgezogen. Die letzten drei Jahre hätten die Familie in XXXX gelebt, davor in XXXX. XXXX sei etwa eine Autostunde von XXXX entfernt und die Straße sei gut gewesen. Anschläge entlang der Straße habe es seines Wissens nicht gegeben.
Sein Vater sei Polizeioffizier bei der Nationalpolizei, ein Kompaniekommandant, das wisse er, weil seine Eltern darüber gesprochen hätten, sein Vater ein Pistole, Handschellen, einen Schlagstock sowie ein Mobiltelefon und ein Funkgerät gehabt habe und von einem Polizeiauto abgeholt und nachhause gebracht worden sei. Er sei sowohl in XXXX, als auch XXXX und zuletzt in XXXX (Kommandozentrale 15 Autominuten vom Elternhaus entfernt) im Einsatz gewesen und öfter nicht heimgekommen, manchmal sei er auch verletzt (Kopf, Hand) gewesen. XXXX liege im Distrikt XXXX und im Osten, nahe der Stadt XXXX, sie hätten im Ortsteil XXXX gelebt. Durch die Nähe zu XXXX und XXXX sei es immer wieder zu Problemen mit den Taliban gekommen, die sein Vater als Polizeikommandant bekämpft habe. Dieser habe aufgrund seiner Arbeit auch Probleme mit anderen unbekannten Personen gehabt. Da er zwar sich, seine Familie aber nicht, verteidigen konnte, habe er beschlossen die ganze Familie aus AFGHANISTAN hinauszubringen. Er sei der erste gewesen, weil sein älterer Bruder schon immer psychische Probleme gehabt habe und seit - er vermute von den Feinden seines Vater - in seinem Heimatort zusammengeschlagen worden sei, sei dieser sehr empfindlich und aggressiv gewesen.
Seine ältere Schwester sei nach ihrer Hochzeit (2 - 3 Monate vor ihrer Flucht, zu ihrem Mann (XXXX, einem Dolmetscher am Flughafen) nach XXXX gezogen. Dieser habe viel Geld gehabt und habe gemeinsam mit seinem Vater die Flucht organisiert. Er sei drei Monate vor ihrer Flucht zu ihnen gezogen.
Gefragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, gab der BF an, sein Vater habe immer von Gefahren und Bedrohungen gesprochen und sei auch verletzt nach Hause gekommen. Während er schon bei seiner Schwester gewesen wäre, habe es einen Raketenangriff auf das Haus und einen Angriff auf das Haus mit Kalaschnikows gegeben, als Warnung. Die Angriffe seien erfolgt, als sein Vater nicht zuhause gewesen wäre. Er sei nicht dabei gewesen, dass habe ihm sein Schwager erzählt der über Mobiltelefon mit seinem Vater in Verbindung gestanden wäre.
Gefragt, ob er selbst bedroht worden sei, gab er an, er sei in der Innenstadt von XXXX unterwegs gewesen und von 5 oder 6 Motorrädern, auf manchen seien zwei Männer gesessen, angehalten worden. Er wisse nicht, ob die Männer bewaffnet gewesen seien, er habe Angst gehabt, gar nichts sagen können. Zwei Männer hätten in Paschtu und Dari gesprochen und ihn aufgefordert dem Vater auszurichten, er solle seine Arbeit bei der Polizei beenden. Sie hätten nicht gesagt, wer sie seien aber seinen Namen gewusst. Er sei dann nachhause zu seiner Schwester gelaufen und sein Schwager habe mit seinem Vater gesprochen. Zwei Wochen danach seien sie über XXXX - wo sie in der Wohnung des Schleppers übernachtet hätten, den IRAN, die TÜKEI und GRICHENLAND ausgereist.
Auf dem Weg nach XXXX habe er in seinem Elternhaus vorbeigeschaut und sich verabschiedet, dort habe er auch seinen von der Schlägerei verletzten Bruder gesehen, sein Kopf sei eingebunden gewesen. Sein Vater sei nicht dagewesen, Schäden am Haus habe er nicht bemerkt. Er habe sich an der Haustür verabschiedet und nicht viel Zeit gehabt.
Er habe keinen Kontakt, auch keine Telefonnummer seines Vaters, weil diese Daten alle der Schwager gehabt habe und sie in GRIECHENLAND überraschend getrennt worden seien. Die Ladefläche des LKW auf dem er versteckt gewesen sei, sei vom Fahrer kontrolliert worden und er sei verjagt worden. Während der LKW mit seiner Schwester und dem Schwager abgefahren sei, habe er erst ca. 1 Monat danach GRIECHENLAND verlassen können. Er wisse nicht, ob seine Familie überhaupt noch in der Heimat sei, weil das Ziel seines Vaters gewesen wäre, alle hinaus zu bringen. Er habe keinen Kontakt zu weiteren Verwandten, weil die Onkeln und Tanten weit weg wohnen würden und er sie auch in der Kindheit nie besucht habe.
Seine Situation in ÖSTERREICH sei gut, er lerne Deutsch, würde mit bosnischen und österr. Freunden Fußball spielen. Er habe mehrere Praktika gemacht (Anmerkung: Nachweise im Akt!) und sich um eine Lehrstelle bzw. Arbeit bemüht, bisher allerdings erfolglos, weil einmal die Wirtschaftskammer gesagt habe, das der Betrieb keine Lehrlinge ausbilden dürfe und er ein anderes Mal keine Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erhalten habe.
Der Rechtsvertreter wies nach Erörterungen der relativ ruhigen Sicherheitslage in der Provinz BALKH darauf hin, dass in den Länderfeststelllungen zur Provinz auch davon die Rede sei, dass sich der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung verändert habe, beispielsweise hätten sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich des Vorjahres um 88 % erhöht. Dazu komme, dass der BF als Sohn eines hochrangigen Polizeioffiziers, einer gezielten persönlichen Bedrohung von Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt sei und daher für ihn ein besonderes Sicherheitsrisiko bestehe, was auch asylrelevant sei, er beantrag daher Asyl jedenfalls aber subsidiären Schutz, weil davon auszugehen sei, dass die Familie mittlerweile AFGHANISTAN verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und den Erkenntnissen bzw. vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung vom 23.05.2014.
Glaubhaft ist, dass der BF, afghanischer Staatsbürger und aus der Provinz BALKH, Distrikt XXXX, aus dem Dorf XXXX stammt. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem, spricht Pashtu und Dari, sowie mittlerweile relativ gut Deutsch. Er wurde zuhause von einem Privatlehrer unterrichtet und kann in Dari und Deutsch etwas lesen und schreiben.
In seiner Heimat lebten zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch seine Vater (XXXX, Polizeioffizier, Kompanie-Kdt) und seine Mutter, zwei Brüder (XXXX, 19, psychisch beeinträchtigt; XXXX, 14) zwei seiner Schwestern (8, 16). Seine dritte älteste Schwester (XXXX, 20) ist verheiratet und lebte vor ihrer Flucht 3 Monate gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (ehemaliger Dolmetscher am Flughafen in XXXX), der auch gemeinsam mit ihm und seiner Schwester ausgereist ist, in XXXX. Die Familie des BF wohnte an verschiedenen Orten zuletzt in einem Mietshaus in XXXX.
Ob sich seine Eltern und die restlichen Geschwister noch in der Heimat befinden ist zwar nicht feststellbar, die Größe der Familie, die hohen Schlepperlöhne und das damit verglichen relativ geringe Einkommen eines Polizeioffiziers sprechen jedoch dafür, dass dem so ist. Ob sein Vater, allenfalls durch die durchaus verbreitete Praxis illegale Steuern einzuheben oder Korruption, sich ein Zusatzeinkommen verschaffen konnte und damit die Flucht weiterer Familienmitglieder finanzieren, ist nicht feststellbar. Da letztlich auch ein neuerlicher innerafghanischer Umzug aufgrund der allgemeinen Bedrohung von Polizeioffizieren - nicht ausgeschlossen werden kann, wird im Zweifel angenommen, dass der BF zur Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie hat und daher nicht auf ein soziales Netzwerk in seiner Heimatprovinz zurückgreifen kann.
Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet, soweit sie für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich waren, widerspruchsfrei.
Er ist aufgrund der latenten Bedrohungssituation gegen seinen Vater durch regierungsfeindliche und kriminelle Elemente, nachvollziehbar, dass dieser seine Familie in Sicherheit bringen wollte. Der BF wurde daher drei Monate vor seiner Ausreise zu seiner Schwester und deren Mann nach XXXX geschickt, um ihn aus dem - zunehmend von den Taliban beeinflussten - Distrikt XXXX in die relativ sichere Stadt zu bringen. Was sich auch als richtig erwies, weil in diesen drei Monaten das Haus der Familie als Warnung einmal mit einer Rakete und ein anderes Mal mit Gewehren beschossen wurde. Das die Ausführungen dazu vage blieben ist nicht verwunderlich, da der BF diese selbst nur von seinem Schwager und seiner Schwester erzählt bekam.
Aus den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in AFGHANISTAN muss bezogen auf den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der BF als Familienmitglied eines Polizeioffiziers, Ziel bewaffneter regierungsfeindlicher und/oder krimineller Gruppierungen war. Die vom BF zuletzt geschilderte latente Bedrohungssitutaion seiner Familie, ist durch die glaubhaften Schilderungen, dass sie Privatunterricht bekamen und regelmäßig den Wohnsitz wechselten nachvollziehbar und steht auch mit jenen Informationen im Einklang, die aus den Länderinformationen verfügbar sind. Die Vorbringen des BF werden daher insgesamt als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt.
Soweit der angefochtene Bescheid zum Individualvorbringen ausführt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Vater nicht die ganze Familie aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich, zumindest vorübergehend, in Sicherheit brachte, ist dem entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Angriffe dieser bereits Fluchtvorbereitungen für alle getroffen hatte und zumindest die älteste Tochter und der älteste Sohn außerhalb dieses Gefahrenbereiches waren. Dass die Familie zum Zeitpunkt der Ausreise (beim letzten Besuch) dennoch noch vor Ort war, macht die Angaben, dass diese mittlerweile nicht mehr dort oder möglicherweise bereits tot seien - wie oben angeführt - nicht unplausibel, weil es mit hoher Wahrscheinlichkeit schwieriger war, die Flucht der restlichen Familie (Frauen bzw. Mädchen, ein psychisch beeinträchtigter Bruder) zu organisieren. Die Bedrohung der Familie ist eine Folge der Bedrohung des Familienoberhauptes und somit kein Widerspruch.
Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass die persönliche Konfrontation mit den Männern auf den Motrorrädern äußerst unwahrscheinlich sei, weil der BF in der Großstadt nicht so exponiert gewesen sei, verkennt die Behörde, dass der Vater und die Familie offenbar schon seit längerem unter Beobachtung stand. Die Gegner seines Vaters kannten den Wohnort und so kann es ihnen auch möglich gewesen sein, von diesem ausgehend den BF und dessen älteste Schwester in XXXX aufzuspüren. Nach der geschilderten Vorgehensweise, war es auch offenbar nicht primäres Ziel den Vater zu töten, sondern Druck auf ihn auszuüben, seine Position als Polizeioffizier aufzugeben. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Arbeit als Polizeikommandant (durch die Nebenverdienstmöglichkeiten, Stichwort: Korruption) durchaus einträglich sein kann, wäre es nicht unwahrscheinlich durch eine unmittelbare Bedrohung des BF als dessen Sohn den Druck weiter zu erhöhen. In dieses Bild passen auch die offenbar als "Warnung" gedachten Angriffe auf das Haus und das Zusammenschlagen des anderen Bruders. Die detailarme Schilderung des Vorfalls, kann dem BF nicht vorgeworfen werden, weil diesbezüglich bis auf die Frage, wann das war und ob er nicht mehr Details sagen könne, keine detaillierten Fragen (etwa nach Anzahl der Motorräder, der Kleidung, einer allfälligen Bewaffnung, der Beschreibung des Ortes) gestellt worden sind. Vor dem Hintergrund, dass der BF damals 16 Jahre alt und wie er angab starr vor Angst war, wäre darauf näher einzugehen gewesen. Eine gewisse Einschränkung der Wahrnehmung in derartigen Ausnahmesitutation ist darüber hinaus psychologisch durchaus erklärbar.
Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es wäre ein eklatanter Widerspruch, dass der BF bei der zweiten Einvernahme am 25.09.2012 den Raketenangriff bzw. den Sturm der Taliban auf das Elternhaus erst auf Nachfrage erwähnt habe und die Erklärung - dass die Frage nur gelautet hätte, ob auch andere Familienmitglieder bedroht worden seien - "mehr als armselig" gewesen wäre, wird vom BVwG nicht geteilt. Abgesehen davon, dass alleine die Formulierung die notwendige Objektivität vermissen lässt, kann hier durchaus ein Missverständnis vorgelegen sein. Die Antwort ist im Kontext zu sehen und lautete, nachdem er den Vorfall in XXXX und mit seinem Bruder geschildert hatte, auf die Frage, ob es Drohungen an andere Familienmitglieder oder sonstige berichtenswerte Vorfälle in diesem Zusammenhang gegeben habe: "Nein, aber wir sind alle in Gefahr." Es ist plausibel, dass der BF die Frage zuerst nur auf unmittelbare Bedrohungen einzelner Familienmitglieder - ähnlich wie sie ihm und seinem Bruder widerfahren sind - bezogen hat und in der Einvernahmesituation die Angriffe auf das Haus dabei nicht erwähnte.
Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen - die er in der Verhandlung auch detaillieren konnte - sprechen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, da der BF nachvollziehbar dargelegt hat, dass er als Sohn eines Polizeioffiziers selbst konkreten Bedrohungen ausgesetzt war bzw. als Teil dessen Familie in ständiger Gefährdung gelebt hat. Im Falle seiner Rückkehr hat er, wenn er seine restliche Familie wieder findet und sein Vater noch bei der Polizei arbeitet entweder neuerliche auf ihn abzielenden Verfolgungshandlungen zu befürchten oder seine restliche Familie ist ebenfalls geflüchtet und er ist ohne familiären Rückhalt und soziales Netz. Das relevante Faktum, dass er Sohn eine Polizeioffiziers ist und die damit verbundene latente Bedrohung konnte er in der Verhandlung glaubhaft machen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in AFGHANISTAN
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten ergibt sich bezüglich des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes folgendes:
Die afghanische Regierung ist generell davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
AFGHANISTAN verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.
Gemäß UNHCR werden Sicherheitsbeamte auch außerhalb ihres Dienstes und auch deren Familienangehörige bedroht.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
(Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, AFGHANISTAN: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar.
Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben jedoch Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in AFGHANISTAN, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören unter anderem nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechts- aktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften.
Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen.
In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus AFGHANISTAN, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in AFGHANISTAN, im Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete, zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. (UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.)
Die Provinz Balkh grenzt an Usbekistan im Norden, Tatschikistan im Nordosten, an die Provinz Kunduz im Osten, an die Provinz Samangan im Südosten an die Provinz, Sar-e Pol im Südwesten und an die Provinz Jowzjan im Westen. Die Fläche beträgt 16.840 km². Balkh hat etwa 1,123 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungsdichte beträgt 70,46 pro km². Die Hauptsprache ist Dari (50%), Paschtu (27%), Turkmenisch (12%), und Usbekisch !10,7%).
(http://en.wikipedia.org/wiki/Balkh_Province)
Rund 60% der Bevölkerung Balkhs lebt in ländlichen Gebieten. 34% im städtischen Bereich. Die größte ethnische Gruppe sind Tatschiken und Paschtunen gefolgt von Usbeken, Hazaras, Turkmenen, Araber und Baluchen.
(UNAMA, Province Profile, vom 14.03.2012)
Entscheidend für NORDAFGHANISTAN ist, dass die ANSF in den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der wichtigen Hauptverkehrsachsen eine "überwiegend kontrollierbare" beziehungsweise in den Räumen mit mittlerer und erheblicher Bedrohung eine zumindest "ausreichend kontrollierbare Sicherheitslage" gewährleisten und damit ihre Schutzfunktion wahrnehmen konnten.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Jänner 2014, S. 11)
In NORDAFGHANISTAN - welche die Provinz Balkh einbezieht - ereignen sich lediglich rund vier Prozent aller landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ).
Die Sicherheitslage im Norden ist im landesweiten Vergleich weiterhin überwiegend unter Kontrolle, weist jedoch in den einzelnen Provinzen und Distrikten Unterschiede auf. In sechs Nordprovinzen, darunter die auch zukünftig sehr bedeutsame zentrale Nordprovinz Balkh, ist die Sicherheitslage weiterhin insgesamt unter Kontrolle. Die Unterstützung der afghanischen Partner konzentriert sich auf Beraterteams, Auklärungsmittel, Logistik sowie Fähigkeiten zur Lufttransport- und Luftnahunterstützung. Auch die Absicherung und Durchführung sicherheitskritischer Großereignisse, wie zum Beispiel das afghanische Neujahrsfest in Mazar-e Sharif, werden mittlerweile eigenständig geplant und weitgehenst ohne ISAF-Unterstützung erfolgreich durchgeführt. Im Rahmen der Polizeiausbildung liegt der Fokus des bilateralen Engagements weiterhin auf der Beratung und Ausbildungsunterstützung in den deutschen Polizeitrainingszentren (PTC) (Mazar-e Sharif, Kundus und Kabul), an der Nationalen Afghanischen Polizeiakademie in Kabul, an den Flughäfen in Kabul und Mazar-e Sharif sowie bei der Hundetrainerstaffel der ANP.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Juni 2013, S. 8 - 11)
ATTAS Königkreich; Balkh boomt wie keine andere afghanische Provinz. Dies ist dem starken Mann Gouverneur Atta zu verdanken, der sich vom bärtigen Warlord zum smarten Großunternehmer gewandelt hat. Er lebt wie ein König und regiert im Stil eines Mafiachefs. Mazar-e Sharif boomt. An allen Ecken wird gebaut. Wer ein paar Jahre nicht mehr hier war, erkennt die nordafghanische Stadt kaum wieder. Aus holprigen Schotterpisten sind breite, geteerte Alleen geworden. Im Stadtzentrum reihen sich schicke Reisebüros an riesige Sportgeschäfte und modernste Elektronik-Läden. Die Leute hier haben ganz offensichtlich Geld, und auch die Sicherheitslage ist gut. Auf den Plätzen rund um die historische Blaue Moschee herrscht an diesem Freitag, dem muslimischen Wochenende, reges Treiben. Kinder füttern Tauben, Grossfamilien picknicken noch immer ein seltenes Bild in dem kriegsgeplagten Land. Unantastbar Basis für die Prosperität scheint politische Stabilität zu sein. (Neue Zürcher Zeitung vom 10.01.2014 / al International
www.genios.de/presse-archiv/artikel/.../attas-koenigreich/KTNV1.html - abgerufen am 20.05.2014).
Seit 2001 ist die afghanische Wirtschaft stark gewachsen, das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2003 und 2012 ist um 11 % pro Jahr gewachsen, das Pro-Kopf-Einkommen hat sich verdoppelt. Das Wachstum in BALKH geht vor allem von der Baubranche, Handel und Transport aus. Dazu beigetragen haben eine Reihe von Faktoren unter anderem die relativ stabile Sicherheitslage. Es gibt allerdings nur geringe Zweifel, dass die Reduktion des internationalen militärischen Engagements, negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in der Provinz BALKH haben wird.
AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit (AREU), Balkh's Economy in Transition, August 2013, 1306E, available at:
http://www.refworld.org/docid/5242d5a34.html [abgerufen 21 May 2014]
Dem Länderinformationsblatt des .BFA (28.01.2014) zur Provinz BALKH ist zu entnehmen:
AFGHANISTANs Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Der Gouverneur der Balkh Provinz, Mohammed Atta Noor, wird als möglicher Anwärter auf das Präsidentenamt gesehen (Reliefweb 26.5.2013).
Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz Balkh im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Allerdings berichteten Sicherheitsbeamte im Juli 2013 von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten (Bakhtar News 21.7.2013).
Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt Mazar-e Sharif auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt (Khaama 17.11.2013).
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).
3.2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF ist Familienangehöriger eines Polizeioffiziers. Er zählt damit zu einer sozialen Gruppe, die zu den primären Zielen der systematischen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zählen (vgl. UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Der BF, wurde von mehreren Männern, die seinem Vater aufgrund dessen Eigenschaft als Polizist feindlich gesinnt waren, bedroht und wurde in den letzten Monaten vor seiner Flucht das Elternhaus und sein Bruder angegriffen, was sein Vater dazu veranlasste die Außerlandesbringung der gesamten Familie zu planen und als erstes die unverzüglichen Flucht des BF gemeinsam mit dessen Schwester und deren Ehemann zu organisieren.
Dem Vater wird als Polizist eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden und der Sohn ist als dessen Familienmitglied ebenfalls gefährdet.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verfolgungshandlungen gegen den Vater nicht von regierungsfeindlichen Kräften (etwa den Taliban) ausgehen, sondern aus rein kriminellen Motiven erfolgen, ist hinsichtlich des BF, wegen seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" Familie, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen, vor der ihn sein Heimatstaat nicht schützen kann bzw. aufgrund der Verwobenheit krimineller Elemente mit Organen der Staatsgewalt, nicht schützen will (VwGH 28.09.2009, 2008/19/1027).
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative - zumal er außerhalb seines Heimatortes über kein soziales Netzwerk verfügt und unklar ist, ob seine Familie sich überhaupt noch in AFGHANISTAN befindet. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Sein Vater - selbst Polizist - steht den Bedrohungen machtlos gegenüber.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die bereits erfolgten Übergriffe auf seinen Bruder und die Drohungen gegen seinen Vater (verbunden mit den Angriffen auf das Elternhaus) erreichen die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
Die Umstände, die vom BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst, standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Der Umstand, dass dem BF bis zu seiner Flucht selbst noch keine körperlichen Verletzungen zugefügt wurden und die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Einzelheiten des konkreten Fluchtvorbringens absprach, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz - vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit seiner Familienverhältnisse und der gesamten Umstände seines Lebens im Heimatstaat - nicht aus, ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 19.03.2009, 2006/01/0930 zur Indizienwirkung von UNHCR-Empfehlungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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