W191 2008049-1•BVwG W191 2008049-1
W191 2008049-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
Einreisetitel, Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement
W191 2008049-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zahl 1016944104-14563609, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig, versuchte am 25.04.2014 mittels eines echten indischen Reisepasses, jedoch mit gefälschtem deutschen Sichtvermerk, am Flughafen Schwechat von Moskau kommend in Österreich einzureisen.
Nach Verweigerung der Einreise begann der BF laut Amtsvermerk des Stadtpolizeikommando Schwechat, Grenzkontrolle, vom 25.04.2014 mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand zu stoßen, wobei er sich selbst Verletzungen im Kopfbereich und an der rechten Hand zuzog.
Nach Erstversorgung der Wunden durch eine Notärztin und Kontaktierung des Amtsarztes gab der BF im Zuge einer Vernehmung am 25.04.2014 an, dass sein eigentliches Ziel Frankreich gewesen sei. Er hätte hier in Wien nur zwischenlanden und eine Nacht im Hotel verbringen sollen, dann hätte ihm ein Onkel Geld nachgeschickt und er wäre weitergeschleppt worden. Als er erfahren hätte, dass sein Visum gefälscht sei und er nach Moskau zurückkehren müsse, sei er verzweifelt gewesen und habe sich selbst Verletzungen zugezogen.
In weiterer Folge stellte der BF am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).
Eine Eurodac-Abfrage vom 26.04.2014 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 28.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt Kapurthala, Provinz Punjab, Indien, sei ledig und spreche Punjabi und ein wenig Englisch. Er sei Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet.
Er hätte seinen Heimatort am 15.04.2014 verlassen und wäre mit dem Zug nach Delhi gefahren. Von dort wäre er am 16.05.2014 über Dubai nach Moskau und weiter nach Österreich geflogen. Die Kosten der Reise hätten 900.000 Rupien betragen.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Kapurthala ein Geschäft für Textilien eröffnet hätte, wofür er sich einen Kredit aufnehmen hätte müssen. Als er diesen nicht mehr zurückzahlen hätte können, wäre er vom Kreditgeber mit dem Tode bedroht worden. Ferner hätte es vor dem Geschäft des BF einen Streit gegeben, und die Polizei hätte ihn deswegen als Zeuge einvernehmen wollen. Allerdings hätten ihn beide am Streit beteiligten Parteien aufgefordert, keine Aussage zu machen. Aus diesen Gründen hätte er Angst bekommen und beschlossen, Indien zu verlassen, um in Frankreich ein neues Leben zu beginnen.
In Indien habe er so viele Schulden, dass eine Rückkehr nicht möglich sei. Er fürchte, von seinem Kreditgeber deswegen umgebracht zu werden.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 02.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), EAST Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen.
Es gehe ihm gut, er habe keine schweren Krankheiten und nehme auch keine Medikamente. Er habe in seinem Heimatort zwölf Jahre lang eine Schule besucht und drei Jahre am Bau gearbeitet. 2011 hätte er dann ein Textilgeschäft eröffnet. Er habe im Nachbarort XXXX ein Grundstück besessen, auf dem habe er das Geschäft erbaut. Für den Kauf von Ware hätte er sich einen Kredit in Höhe von 300.000 Rupien aufgenommen.
Im Heimatort würden noch seine Mutter und Onkeln vom BF leben, sein Vater sei bereits vor zweieinhalb Jahren im September 2011 an einem Herzinfarkt verstorben. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden im Bezirk Jalandhar wohnen. Das Grundstück, auf dem das Haus des BF stehe, gehöre dem 90-jährigen Großvater, der noch am Leben sei.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass seine Familie bereits im Jahr 2008, als seine Schwester geheiratet hätte, hohe Schulden gehabt hätte. Der Vater sei herzkrank gewesen, weshalb zu den Schulden noch hohe Spitalskosten hinzugekommen wären. Dann hätte der BF sein Geschäft eröffnet, und die Schulden wären noch größer geworden. Der Kreditgeber, ein Großgrundbesitzer aus dem Dorf namens XXXX, hätte dann begonnen, ihm zu drohen.
Der Kredit sei hypothekarisch besichert gewesen, umfasst wären das Grundstück mit dem Geschäft und das Elternhaus gewesen. Der Kredit umfasse insgesamt zwei Millionen Rupien. Zuerst wären es bei der Heirat der ersten Schwester 300.000 gewesen, dann 150.000 Rupien aufgrund der Spitalskosten. Wegen der Heirat der zweiten Schwester seien nochmals 350.000 Rupien sowie nunmehr Zinsen und Zinseszinsen hinzugekommen.
Der Vater hätte damals gemeint, sie würden das Geld innerhalb eines Jahres zurückbezahlen, er und der BF hätten jedoch zu wenig verdient. Es hätte nur diesen einen Kreditgeber gegeben, bei dem sich der BF Geld ausleihen hätte können.
Die Ausreise hätte 900.000 Rupien gekostet, diese Geld hätte ihm der Bruder der Mutter gegeben. Vor der Ausreise hätten die Schulden 800.000 Rupien betragen. Auf die Frage, was mit den Zinsen und Zinseszinsen sei, gab der BF an, es wären zwei Millionen Rupien Schulden gewesen. Er habe dann sein Geschäft um 1,5 Millionen verkauft und dem Gläubiger 1,2 Millionen gegeben, somit wären noch 800.000 offen gewesen.
Auf Nachfrage, weshalb er um 900.000 Rupien ausgereist sei, obwohl er nur noch 800.000 Rupien Schulden gehabt hätte, antwortete der BF, dass, hätte er die verbleibenden 300.000 zurückgezahlt, noch immer 500.000 übrig geblieben wären. Jetzt müsse er auch noch seinem Onkel das Geld zurückbezahlen. Bei Übergabe der 1,2 Millionen hätte XXXX gesagt, dass er den Rest auch noch zurückzahlen solle, sonst gäbe es Probleme und der BF werde umgebracht. Auf Vorhalt, dass der Gläubiger im Falle eines Todes des BF erst recht nicht sein Geld bekomme, brachte der BF vor, dass es ein zweites Problem gebe.
Dazu gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Und was ist Ihr anderes Problem?
VP [Verfahrenspartei]: Im November gab es auf der Straße vor meinem Geschäft [Streit]. Es waren zwei Gruppen. Einer wurde dort verletzt, ich hätte als Zeuge auftreten sollen.
LA: Waren Sie dabei?
VP: Nein, ich war im Geschäft.
LA: Und wer wollte, dass Sie als Zeuge gehen?
VP: Der eine, der verletzt wurde, und seine Gruppe.
LA: Und haben Sie tatsächlich etwas gesehen?
VP: Ja, habe ich schon. Befragt, wo das Problem ist, der eine wollte, dass ich vor Gericht aussage, und die anderen wollten es nicht.
LA: Und weiter? Was ist passiert?
VP: Ich hatte ja auch schon vorher Schwierigkeiten.
LA: Bleiben wir kurz dabei! Was ist passiert?
VP: Die anderen sagten, ich habe das gesehen, dass der eine verletzt wurde.
LA: Und weiter?
VP: Die wollten, dass ich im Gericht aussage, und die anderen nicht.
LA: Wann haben Sie denn das Geschäft verkauft?
VP: Im Jänner. Befragt eine Person aus XXXX hat es gekauft.
LA: Und was war nun mit den Leuten, die wollten, dass Sie aussagen?
VP: Dann habe ich den Punjab verlassen und bin nach Delhi.
LA: Sie sagten, dass Sie aus dem Heimatort im April Ihre Flucht angetreten haben.
VP: Ja, aber ich war schon in Delhi, aber ich bin wieder zurück ins Dorf, habe alle besucht.
LA: Wie oft waren Sie dann noch zu Hause?
VP: Einmal, am Schluss.
LA: Was heißt am Schluss?
VP: Einmal nur. Am 14. April.
LA: Und was haben Sie dann gemacht?
VP: Ich habe mit einem Freund am Bau gearbeitet.
LA: Da haben Sie ja hinsichtlich der letzten Adresse nicht richtige Angaben gemacht! Da waren Sie ja schon umgezogen. Warum reisten Sie denn dann aus?
VP: Ich traf dort einen Schlepper, der sagte, dort könne ich besser leben.
LA: Können Sie mir ein bisschen über Ihr Geschäft erzählen, was haben Sie wo eingekauft? Wie lief das Geschäft, wieviel nahmen Sie pro Monat ein, etc.?
VP: Ich habe hauptsächlich Stoffe für Frauengewand verkauft, monatlich sind mir ca. 30.000 Rupien übrig geblieben.
LA: Wenn Ihnen 30.000 pro Monat übrig geblieben sind, wie kam es dann zu der Verschuldung?
VP: Die Zinsen waren so hoch.
LA: Hatten Sie in der Schule Mathematik?
VP: Ja, aber was man in der Schule lernt ...
LA: Wie viel mussten Sie denn im Monat zurückzahlen?
VP. 35.000 Rupien im Monat.
Vorhalt: Ihr Vorbringen - soweit es überhaupt glaubwürdig ist - weist keine Asylrelevanz auf.
Zum einen erklären Sie, dass Sie bei der Ausreise noch 800.000 Rupien Schulden hatten, aber um 900.000 Rupien die Reise finanzierten. Dann lese ich hier in der Beschuldigtenvernehmung, dass ein Onkel Ihnen noch Geld nach Wien schicken sollte, damit man Sie nach Frankreich bringt.
VP: Das ist ein weitschichtiger Verwandter in Frankreich. Es war mit dem Schlepper ausgemacht, dass er mich um das Geld bis nach Frankreich bringen soll.
LA: Sie sagten ja auch, dass auf dem Haus eine Hypothek ist, da hätte der XXXX ja drauf greifen können, jede Bank hätte das schon verwertet.
VP: Wir wollten das Haus nicht verlieren.
LA: Und der wartet jetzt, bis Sie ihm was schicken?
VP: Wenn ich zurückkehren würde, hätte ich kein Haus und 600.000 Rupien Schulden beim Onkel. Ich habe so viele Schwierigkeiten in meinem Leben.
LA: Das zweite Problem mit dieser nicht näher definierten Gruppe, die Sie zu einer Aussage bewegen wollte, was ist damit?
VP: Die anderen wollten, dass ich keinesfalls aussage. Die haben Druck gemacht, aber ich habe das Geschäft verkauft, und ich weiß nicht, was dann passiert ist.
LA: Sind Sie von einer Behörde aufgefordert worden, als Zeuge auszusagen?
VP: Nein, aber die haben mich beide unter Druck gesetzt, wenn ich etwas gesagt hätte oder nicht, sie hätten mir sicher etwas angetan. Ich habe dann mein Geschäft verkauft und bin nach Delhi.
LA: Was hätte Ihr Haus bei einem Verkauf gebracht?
VP: Unser Haus zu Hause ist 400.000 bis 500.000 Rupien wert.
LA: Damit würden die Schulden bei dem XXXX getilgt, und die Schulden bei Ihrem Onkel müssten Sie eben in den nächsten Jahren zurückzahlen. Asylgründe können daraus nicht abgeleitet werden. Die Befürchtungen, die Sie aus dem Streit dieser beiden Gruppen ableiten, sind lediglich Spekulationen. Irgendwelche konkreten Vorfälle, die Sie zu dem Schluss veranlasst hätten, es würde Ihnen etwas passieren, haben Sie nicht angesprochen.
Auch wäre Ihnen in so einem Fall staatlicher Schutz gewährt worden bzw. in einem solchen Ausmaß, wie es auch in einem anderen Staat möglich wäre, wenn Sie sich an Behörden wenden, wenn nichts vorgefallen ist.
Außerdem darf nicht vergessen werden, dass Sie ja nach dem Verkauf des Geschäftes mit diesen Leuten nichts zu tun hatten, und dann auch noch in Delhi lebten, wo Sie überhaupt keine Probleme zu befürchten hatten.
VP: Der Schlepper hat viele Versprechungen gemacht. Er sagte, ich bekomme hier eine Arbeitsbewilligung und kann Geld verdienen.
Vorhalt: Ihr Vorbingen ist nach Ansicht der Behörde keinesfalls asylrelevant, da dem gesamten Vorbringen keine Verfolgungshandlung zu entnehmen ist. Außerdem ist Ihr Vorbringen in Teilen absolut nicht nachvollziehbar, etwa, dass Sie, obwohl [Sie] schon Schulden [hatten], weitere Schulden angehäuft haben, um nach Europa zu kommen.
Es ist daher beabsichtigt, Ihren Antrag wegen offensichtlicher Unbegründetheit am Flughafen abzuweisen."
1.4. Das UNHCR-Büro erteilte mit Schreiben vom 09.05.2014 die ausdrückliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.05.2014, Zahl 1016944104-14563609, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.04.2014 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgeführt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das BFA beurteilte das Fluchtvorbringen des BF als unplausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
Weiters vertrat das BFA die Ansicht, dass beim BF keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien in eine extreme Notlage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG scheitere bereits am Umstand, dass dem BF die Einreise nicht gestattet worden wäre und er sich daher nicht im Bundesgebiet aufhalte.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 14.05.2014 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge:
eine mündliche Verhandlung anberaumen,
ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen,
in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen,
den Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückverweisen,
in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen verleihen,
in eventu eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklären.
In der Beschwerdebegründung führte der BF aus, dass er nicht über sein gesamtes Fluchtvorbringen Angaben machen hätte können, da sein psychischer Zustand sehr schlecht gewesen sei.
Es sei Aufgabe der Behörde, sämtliche Tatsachen, die in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und seiner persönlichen Befindlichkeit stehen würden, festzustellen. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er habe sich selbst mit einem Kugelschreiber verletzt und vor ein paar Tagen einen Tisch im Sondertransit zerstört. Er beantrage daher, dass eine PSY III-Untersuchung durchgeführt werde.
Er wäre im Zuge der Einvernahme sehr gestresst gewesen, weshalb er nicht alle Fluchtgründe vorgebracht hätte. Er hätte nicht angegeben, dass er als Sikh ein Verhältnis mit einer Hindu-Frau gehabt habe. Als sie schwanger geworden wäre, hätte er Probleme mit ihrer Familie bekommen. Hindus hätten ihn in seinem Geschäft angegriffen und mit einer Stange geschlagen. Er hätte dabei eine Narbe am Kopf davongetragen. Die gegnerische Familie sei sehr einflussreich und politisch aktiv. Man hätte ihn angezeigt und von der Polizei verhaften lassen, da jedoch die Freundin ausgesagt hätte, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen wäre, wäre er wieder freigelassen worden. Die Dorfältesten hätten ihn von der Polizei abgeholt und ihm gesagt, er müsse flüchten, da er sonst von der Familie der Freundin umgebracht werde.
Er habe aber auch die Probleme mit seinem Geschäft und den Schulden. Außerdem werde er wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung verfolgt. Auch werde ihm vorgeworfen, ein Schmuggler zu sein. All dies stimme aber nicht, er werde ungerechtfertigt von staatlicher Seite verfolgt.
Zusammengefasst wäre er bei der Einvernahme psychisch nicht voll zurechnungsfähig gewesen, man hätte ihn diesbezüglich untersuchen müssen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.05.2014 beim BVwG ein.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom 28.04.2014 und der Einvernahme vor BFA am 02.05.2014 sowie die Beschwerde vom 14.05.2014
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 177 bis 193).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für seine Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Er ist ledig, nähere Angehörige (Mutter, Onkel) leben weiterhin in seinem Herkunftsort in Indien.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Erhebliche politische Aktivitäten des BF konnten nicht festgestellt werden, und er hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 5.2.4.2.). Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung der Familie zählen.
3.1.5. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens und bei der Annahme, dass dies einen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklichen und der BF asylrelevant verfolgt würde, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Die Fahndung nach Menschen durch öffentliche Stellen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private drohen würde, wäre er daher in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.
Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Christian Brüser, landeskundlicher Sachverständiger: Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012 / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 09.07.2012)
Da der BF, er ist im erwerbsfähigen Alter, männlich, und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen, in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angesprochenen Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.
Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, es wurden keine konkreten Einwände dagegen in der Beschwerde vorgebracht (zum mangelnden Vorhalt der Länderfeststellungen während der Einvernahme siehe unten Punkt 5.2.2.).
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.
Die Identität des BF steht aufgrund eines vorgelegten indischen Reisepasses fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur schlepperunterstützten Ausreise des BF aus Indien über Dubai und Moskau stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF zuerst vor, dass er hohe Schulden gehabt hätte. Diese hätte er nicht zurückzahlen können, weshalb ihm der Gläubiger mit dem Tode gedroht hätte. Ferner hätten zwei Gruppen vor seinem Geschäft gestritten, wobei einer der Beteiligten verletzt worden wäre. Dieser und Mitglieder der einen Gruppe hätten von ihm verlangt, als Zeuge vor Gericht auszusagen, die andere Gruppe wiederum hätte ihn von einer Aussage abhalten wollen. In der Beschwerde brachte der BF zusätzlich zu den obgenannten Fluchtgründen vor, dass er als Sikh eine Hindu-Frau geliebt hätte, die von ihm schwanger geworden wäre. Die politisch einflussreiche Familie der Frau wäre gegen die Beziehung gewesen und hätte gegen den BF Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Auch wären Hindus in sein Geschäft gekommen und hätten ihn verprügelt. Der BF sei wegen der Anzeige verhaftet worden, jedoch hätte man ihn wieder freigelassen, da seine Freundin angegeben hätte, dass alles mit ihrem Einverständnis geschehen wäre. Allerdings sei die Polizei noch immer hinter ihm her, man beschuldige ihn auch, ein Schmuggler zu sein. Aus diesem Grund wäre er aus Angst um sein Leben ausgereist.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - undetaillierte und unplausible Angaben, die nicht geeignet waren, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu stützen und die behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Festgehalten wird, dass es dem BF nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe einheitlich und stimmig zu schildern, im Gegenteil, so bediente er sich im Laufe seines Verfahrens mehrerer (insgesamt vier) verschiedener Fluchtgeschichten. Einerseits gab er vor dem BFA an, aufgrund der Drohungen eines Gläubigers und einer Gruppe, die seine Aussage vor Gericht verhindern hätte wollen, ausgereist zu sein. Andererseits erweiterte er plötzlich in der Beschwerde seine Angaben und behauptete, sein eigentliches Problem wäre seine Beziehung zu einer Hindu-Frau gewesen, deren einflussreiche Familie gegen die Beziehung gewesen sei. Nachdem diese schwanger geworden wäre, wäre der BF wegen Vergewaltigung angezeigt worden und hätte mit der Polizei Probleme bekommen. Schlussendlich brachte er noch vor, dass er beschuldigt werde, ein Schmuggler zu sein. Diese Steigerung der Fluchtgeschichte in der Beschwerde beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des BF enorm, zumal von einem Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, erwartet werden kann, dass er versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah alle ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit (hier: wenn schon nicht bei der Erstbefragung, dann spätestens bei der Einvernahme durch das BFA) zu schildern.
Zu den einzelnen Fluchtgründen ist auszuführen, dass der BF bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen tätigte und nicht den Eindruck erwecken konnte, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen erscheint abstrakt sowie konstruiert, enthält keine lebensnahen Details und ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom BFA gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF in Indien vermitteln konnten.
Ferner wirken die Aussagen des BF lebensfremd und wenig wirklichkeitsnah, insbesondere in Zusammenhang mit seinem ersten Fluchtgrund, der Bedrohung durch den Gläubiger. So gab er an, dass er bei diesem zwei Millionen Rupien Schulden gehabt hätte, von denen er 1,2 Millionen nach Verkauf seines Geschäftes, das insgesamt 1,5 Millionen eingebracht hätte, zurückbezahlt hätte. Angesichts des Umstands, dass dem BF für die offenen 800.000 Rupien noch 300.000 zur Verfügung gestanden wären und lediglich eine Restschuld von 500.000 Rupien bestanden hätte, lässt sich nicht nachvollziehen, dass er sich weitere 900.000 Rupien von seinem Onkel ausgeborgt hat, um seine Ausreise zu finanzieren. So wäre es wohl - anstatt nunmehr erneut Schulden von insgesamt 1,7 Millionen zu haben - naheliegender gewesen, sich die restlichen 500.000 Rupien vom Onkel auszuborgen, diese dem Kreditgeber zurückzubezahlen (womit die Bedrohungssituation wegfallen würde) und in der Folge den geliehenen Betrag dem Onkel in Raten zurückzuerstatten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF angab, dass sowohl sein Grundstück samt Geschäft als auch das Grundstück mit dem elterlichen Wohnhaus dem Gläubiger verpfändet worden wäre. Somit wäre es diesem möglich gewesen, legal darauf zuzugreifen und die Grundstücke zu verwerten, weshalb es lebensfremd erscheint, dass dieser den BF mit dem Umbringen bedrohen sollte, zumal er nach dem Tod des BF erst recht kein Geld erhalten würde.
Bezüglich seines zweiten Fluchtgrundes, der Bedrohung durch zwei Gruppierungen, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen keine den BF betreffende Gefährdungssituation zu entnehmen ist, da der BF keinerlei Angaben zu konkreten Vorfällen oder Übergriffen auf seine körperliche Integrität machte. Der Aussage, man hätte ihn gedrängt, eine bzw. keine Aussage bei der Polizei zu machen, lässt sich kein asylrelevanter Tatbestand entnehmen, zumal "Drängen" noch keine bedrohliche Handlung, die einen Menschen dazu bringen würde, sofort sein Heimatland zu verlassen, darstellt. Darüber hinaus widersprechen die Angaben in der Einvernahme, wo eine Gruppe eine Aussage und die andere sein Schweigen verlangt hätte, denen in der Erstbefragung, wo der BF behauptete, dass ihn beide Streitparteien aufgefordert hätten, keine Aussage zu tätigen.
Ferner wird insbesondere darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Bedrohung durch den Gläubiger bzw. die Gruppierungen an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da dieser keinerlei Angaben darüber machte, dass er sich an die Polizei gewandt hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zu verweisen, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Somit entspricht das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.
Weiters ist anzumerken, dass der BF nicht nachvollziehbare Aussagen zu seiner Ausreise tätigte. So behauptete er in der Erstbefragung, dass er am 15.04.2014 sein Heimatdorf Richtung Delhi verlassen hätte und am nächsten Tag nach Moskau geflogen wäre. In der Einvernahme jedoch gab er an, dass er schon zuvor von seinem Heimatdorf nach Delhi gefahren wäre, um dort als Bauarbeiter zu arbeiten. Am 14.04.2014 wäre er in den Heimatort zurückgekehrt, um seine Angehörigen zu besuchen, dann wäre er erneut nach Delhi zurückgekehrt und ausgereist. Abgesehen davon, dass der BF diesen Umstand in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte, erscheint es befremdlich, dass der BF an den Ort, an dem er angeblich verfolgt werde, zurückgekehrt sein und sich somit in Lebensgefahr gebracht haben soll, nur um seinen Verwandten einen Besuch abzustatten.
Ferner ist festzustellen, dass - wie bereits oben ausgeführt - das Vorbringen in der Beschwerde, dass er Probleme mit einer Hindu-Familie habe, von der Polizei als Vergewaltiger verfolgt und auch noch beschuldigt werde, ein Schmuggler zu sein, eine unglaubhafte Steigerung seiner Fluchtgeschichte darstellt und der BF hier offenbar versucht, nachträglich weitere Fluchtgründe - insbesondere in Hinblick auf eine mögliche staatliche Verfolgung - zu konstruieren. Diesen Ausführungen ist in ihrer Gesamtheit die Glaubhaftigkeit zu versagen, es wird vielmehr der Eindruck verstärkt, dass der BF lediglich ein gedankliches Konstrukt zu schildern versucht.
Zusammengefasst erscheint das Vorgehen des BF, überstürzt sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich zu lassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, ohne den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielsweise durch Aufenthaltnahme in einer der zahlreichen Millionenstädte Indiens, in denen seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden, befremdlich und realitätsfern, zumal er überdies angab, vor seiner Ausreise zwecks Arbeitssuche nach Delhi gegangen zu sein, ohne dass es dort zu Vorfällen gekommen wäre.
Der BF wurde vom BFA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in oberflächlicher und unplausibler Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die lebensfremden und unsubstantiierten Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts we-gen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Flughafenverfahren:
§ 33 AsylG lautet:
(1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3 lauten:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 14.05.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 21.05.2014 beim BVwG eingegangen. Der erkennende Einzelrichter des BVwG ist daher für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des BFA Länderfeststellungen dem BF erst im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; 09.11.1995, 95/19/0540).
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bzw. Steigerung des Fluchtvorbringens, Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen (siehe oben Punkt 4.1.3.).
Führt der BF aus, dass er bei der Einvernahme psychisch beeinträchtig gewesen wäre und deshalb nicht seine gesamten Fluchtgründe dargebracht hätte, ist hierzu auszuführen, dass der BF zu Beginn der Einvernahme auf Nachfrage bestätigte, keine Medikamente zu nehmen sowie gesund und in der Lage zu sein, der Vernehmung zu folgen. Im Übrigen ist betreffend den gesundheitlichen Zustand des BF auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.4.2. zu verweisen.
Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig und nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.
5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Für den BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis aus Punkt
3.1.5. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylGgewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich;
vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453;
VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Der BF behauptete in der Beschwerde, psychisch beeinträchtig zu sein und beantragte, einer PSY III - Untersuchung unterzogen zu werden.
Dazu ist auszuführen:
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Der BF gab im aktuellen Verfahren an, dass er psychisch schwer beeinträchtigt sei. Hierzu ist auszuführen, dass der BF zwar kurz nach seiner Verhaftung durch die Grenzorgane ein selbstverletzendes Verhalten zeigte, allerdings wurde der BF sofort durch eine Notärztin versorgt und untersucht, die in der Folge kein Vorliegen einer möglichen akuten Selbstgefährdung des BF feststellte und keine Notwendigkeit zur Setzung von entsprechenden Maßnahmen sah.
Abgesehen davon, dass im folgenden Verfahren seitens der Behörde keinerlei Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten und der BF bei der Einvernahme angab, völlig gesund zu sein, handelt es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern um eine bloße Behauptung seitens des BF, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblichen gesundheitlichen Probleme dargelegt wurden. Im Falle einer tatsächlichen psychischen Krankheit des BF wäre es diesem frei gestanden, das BFA im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens darauf aufmerksam zu machen und entsprechende Angaben in der Einvernahme zu tätigen.
Sollte der BF tatsächlich an der von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigung leiden, so ist dazu auszuführen, dass es sich dabei um keinen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand oder ernsthafte Erkrankung handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den BF eine Rücküberstellung nach Indien in eine hoffnungslose Lage versetzen würde. Aus diesem Grund kann auch von der in der Beschwerde beantragten PSY III - Untersuchung Abstand genommen werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
5.2.4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen
Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
5.2.4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei größtenteils sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt. Betreffend das nunmehrige neue Vorbringen, er werde zusätzlich zu den bereits dargelegten Fluchtgründen von der Familie seiner Freundin verfolgt und von der Polizei als Vergewaltiger und Schmuggler gesucht, ist auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um eine vage und unglaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt, wobei nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF diese wichtigen Ereignisse nicht bereits im Verfahren vor dem BFA dargelegt hat, zumal er im Beisein eines geeigneten Dolmetsch wiederholt aufgefordert wurde, umfassende und vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen (zur nunmehr behaupteten psychischen Beeinträchtigung bei der Einvernahme siehe oben Punkt 5.2.4.2.). Diese lapidaren und in den Raum gestellten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.