W190 1410186-2•BVwG W190 1410186-2
W190 1410186-2Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. XXXXbeschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 31. Jänner 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ukrainischer Staatsangehöriger sei und der ukrainischen Volksgruppe angehöre. Sein Vater sei bereits 1985 verstorben, seine Mutter und sein Bruder lebten in der Ukraine, wobei er keinen Kontakt zu seinem Bruder habe. Er habe von 1973 bis 1983 die Schule besucht und von 1983 bis 1988 in Lwow studiert. Seit 1993 habe er als Elektronikingenieur zusammen mit anderen Miteigentümern des Unternehmens XXXX technische Geräte für die Diagnostik von Atomkraftwerken entworfen. Solche Diagnostikgeräte hätten gewöhnlich einen hohen Wert und würden im Ausland produziert werden. Die Geräte seines Unternehmens seien viel billiger und dadurch "ziemlich" konkurrenzfähig gewesen. Am 21. Oktober 2008 seien unbekannte Leute zu ihm ins Haus gekommen und hätten Informationen über diese Geräte verlangt. Dabei hätten sie ihn zusammengeschlagen und ihm eine Flasche Wodka eingeflößt. Schließlich hätten sie ihn in ein Auto gezerrt und mit einem Sack über dem Kopf abtransportiert. Er habe sich mit einer Kopfverletzung in einem Graben wiedergefunden. Von dieser Kopfverletzung habe er noch immer Narben. Da der Beschwerdeführer somit verstanden habe, dass man ihn umbringen wolle, habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 15. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer weitere Details zu seinem Fluchtgrund an. Er habe im Jahre 1993 mit Freunden ein Unternehmen für Elektronik gegründet. Sie hätten Ausrüstungen für Atomkraftwerke entwickelt. Das Gerät, das der Kontrolle von Turbinen von Atomkraftwerken gedient habe und an dem sie 15 Jahre gearbeitet hätten, sei schon fast fertig und im Teststadium gewesen. Die Probleme hätten im August 2008 begonnen als ein unbekannter Mann, der sich als Mitarbeiter der Firma XXXX ausgegeben habe - welche Ähnliches produziere - in ihr Büro gekommen sei. Dieser Mann habe deren Forschungsergebnis haben wollen und ihnen angeboten, sie anzustellen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten dies jedoch abgelehnt. Daraufhin habe dieser Mann ihnen mitgeteilt, dass sie Probleme bekämen, wenn sie sein Angebot ausschlügen. Anfang September 2008 sei es zu einer Prüfung des Unternehmens durch die Revisionseinheit KRU gekommen. Der Direktor habe Unterlagen versteckt und dem Beschwerdeführer geraten, sich zu verstecken. Am 21. Oktober 2008 seien zwei unbekannte Personen in die Wohnung des Beschwerdeführers gekommen und hätten technische Unterlagen zu dem besagten Projekt verlangt. Nachdem sie den Beschwerdeführer geschlagen hätten, habe einer der beiden einen Telefonanruf erhalten. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer gefesselt und mit einem Papiersack über dem Kopf weggebracht. An einem unbekannten Ort hätten sie ihm Wodka eingeflößt und ihn schließlich aus dem Auto gestoßen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Als er aufgewacht sei, seien die beiden Männer weg gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein Auto angehalten und sei danach zu einem Bekannten gegangen, welcher ihn schließlich zu seiner Tante gebracht habe. Drei Monate später habe er die Ukraine verlassen. Das Unternehmen habe die Namensbezeichnung "XXXX" geführt und der Beschwerdeführer sei stellvertretender Geschäftsführer gewesen. Soweit er wisse, sei das Unternehmen geschlossen worden. Die Internetadresse sei www.XXXX
Das Unternehmen habe elektronische Geräte für die Turbinensteuerung der Kraftwerke produziert. Der Beschwerdeführer könne jedoch keine Beweismittel dazu vorlegen. Der "Firmenchef" heiße XXXX. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Zuletzt habe der Beschwerdeführer im Oktober 2008, vor dem Überfall auf ihn, Kontakt zum "Firmenchef" gehabt.
Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil dies keinen Sinn gehabt hätte. Die Polizei sei korrupt. Er vermute, dass der stellvertretende Energieminister, Juri Nedaschkowski, das alles initiiert habe. Diese Vermutung habe ein Freund von seinem Chef geäußert. "Die" wollten kein anderes Unternehmen hineinlassen.
Mit Bescheid vom 13. November 2009, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Die Bedrohungssituation seitens unbekannter Krimineller sei nicht glaubwürdig, weil die Angaben des Beschwerdeführers auf keinerlei Beweismittel gestützt worden seien. Weder habe der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Identität noch Unterlagen über das Unternehmen XXXX beibringen können. Darüber hinaus existiere die Internetadresse des Unternehmens XXXX nicht. Weiters habe der Beschwerdeführer, zu seiner Fluchtgeschichte befragt, nur außerordentlich unklare Antworten gegeben, wie: "Ich weiß nicht wer die sind! Soviel ich weiß ist die Firma geschlossen worden, die gibt es nicht mehr", "keine Ahnung", "ich weiß das nicht", "die kenne ich nicht". Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer nichts über den Verbleib seines ehemaligen Chefs sagen. Auch habe er nicht genauer angeben können, wieso er vermute, dass ein stellvertretender Energieminister hinter der Angelegenheit stecke.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24. November 2009 Beschwerde erhoben. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben und führte darüber hinaus aus, dass man ihm, als er versucht habe Anzeige zu erstatten, angeraten habe, dies nicht zu tun. Dem habe er auch Folge geleistet.
Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 8. Februar 2010, Zl. D13 410186-1/2009/2E den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. November 2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Das Bundesasylamt habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte ausschließlich darin bestanden hätten, dass er keine Auskunft habe geben können. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die in der Beweiswürdigung zitierten Antworten nur zu jenen Fragen gegeben, die sich auf das weitere Schicksal des Unternehmens bzw. seines ehemaligen Vorgesetzten bezogen hätten. Daraus allein könne jedoch keine Unglaubwürdigkeit geschlussfolgert werden. Der Beschwerdeführer habe zu anderen Fragen Auskunft geben können. Auch aus dem Umstand, dass die Internetadresse des Unternehmens XXXX gegenwärtig nicht abrufbar sei, könne alleine nicht abgeleitet werden, dass dieses Unternehmen nicht existiert habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er glaube, dass dieses Unternehmen nicht mehr existiere. Dem gegenüber sei es dem erkennenden Senat nach kurzer Internetrecherche möglich gewesen, das Unternehmen XXXX im Internet unter www.XXXXzu lokalisieren. Ebenso habe der Name der Person, welche der Beschwerdeführer als stellvertretenden Energieminister bezeichnet habe, im Internet ausfindig gemacht werden können. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, weitere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen. So wäre es ein leichtes gewesen, den Beschwerdeführer hinsichtlich des notwendigen Fachwissens zu befragen, welches für die Konstruktion der beschriebenen technischen Komponenten notwendig sei. Weiters habe das Bundesasylamt es unterlassen, grundlegende Recherchen über das Betätigungsfeld des Unternehmens XXXX und über die Existenz des Unternehmens XXXX vorzunehmen. Aus den daraus gewonnen Ergebnissen wäre es dem Bundesasylamt in zumutbarer Form möglich gewesen, den wahren Kern des Fluchtvorbringens zu ermitteln und gegebenenfalls zu falsifizieren.
Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer mittels einer weiteren Einvernahme detaillierter zu seinem Arbeitsumfeld sowie zu seinem Fachwissen zu befragen haben. Darüber hinaus werde das Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten Ermittlungen in der Ukraine betreffend die genannten Unternehmen bzw. die Person des stellvertretenden Energieministers vorzunehmen haben. Gegebenenfalls werde das Bundesasylamt aktualisierte, fallspezifische Länderfeststellungen (innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des ukrainischen Staates) zu treffen und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, samt Möglichkeit zur Stellungnahme, vorzuhalten haben.
Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. März 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einer Überprüfung seiner Angaben und mit einer Botschaftsanfrage unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes oder Verbindungsbeamten einverstanden sei. Er wisse nicht, wer ihn bedroht habe. "[D]ie" hätten technische Dokumente ihrer Erfindungen gesucht. Der Beschwerdeführer sei Ingenieur für Elektronik. Er habe aber keine Unterlagen, mit welchen er seine Ausbildung nachweisen könnte. Er nannte erneut XXXX, welcher für das Unternehmen XXXX verantwortlich sei. Dieser sei trotz des Machtwechsels weiterhin in der Position des stellvertretenden Energieministers. Mitte der neunziger Jahre hätten sie [gemeint der Beschwerdeführer und seine Freunde] im Atomkraftwerk XXXX gearbeitet. In den Atomkraftwerken habe es oft kaputte Turbinen gegeben. Sie hätten die Vibration der Turbinen getestet (gemessen). Es seien Vibrationstestgeräte mit Fühlern auf den Turbinen gewesen. Diese Geräte hätten dann die Informationen abgelesen und ausgewertet. Der Beschwerdeführer habe dies geleitet und sei stellvertretender Direktor des Unternehmens XXXX gewesen. Befragt, weshalb eine im Zusammenhang mit dem Unternehmen XXXX stehende Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorliege, antwortete der Beschwerdeführer, dass XXXX ihnen angeboten habe, deren Erfindungen zu übernehmen und sie anzustellen. Dies sei im September 2008 geschehen. Der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX hätten dieses Angebot abgelehnt. Er wisse nicht, wo sich XXXX befinde. XXXX habe ein Monopol für die Lieferung dieser Geräte. Sie hätten in der Ukraine zahlreiche Filialen, zB in Lwow. Den Namen des Vorsitzenden kenne der Beschwerdeführer nicht. Es sei gegen deren Interesse gewesen, dass ein heimisches Unternehmen dieselben Produkte billiger anbiete. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Fachwissen, beispielsweise zu den einzelnen Komponenten von Atomreaktoren, gestellt. Diese konnte er richtig beantworten. Befragt, warum er keinen polizeilichen Schutz in Anspruch genommen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass keiner etwas gegen den stellvertretenden Energieminister unternehme. Im September 2008 habe er sich lediglich an einen Freund gewandt und ihn gefragt, was er tun solle. Es sei möglich, dass auch der "Firmenchef" attackiert worden sei. Die unbekannten Personen hätten jedoch die technischen Erfindungen des Beschwerdeführers haben wollen. Nach dem Vorfall vom 21. Oktober 2008 sei er noch zwei Monate bei seiner Tante geblieben und dann illegal ausgereist. Anschließend gab der Beschwerdeführer die Adresse seines ehemaligen "Firmenchefs" an. Die Telefonnummer habe er nicht mehr. Sie sei in seinem ukrainischen Mobiltelefon gespeichert, welches er in der Ukraine weggeworfen habe.
Am 6. April 2010 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in der Ukraine ein. Dieser zufolge sei
XXXX bis Juni 2008 stellvertretender Energieminister der Ukraine gewesen.
Aktuell habe der Energieminister sechs Stellvertreter.
Im Internet hätten keine Hinweise über die Beteiligung des XXXX am Unternehmen XXXX gefunden werden können.
Ob das Unternehmen XXXX in der Ukraine existiert habe, habe durch Internetrecherchen nicht festgestellt werden können
Hinweise zur Person XXXX seien im Internet nicht gefunden worden
Die Schutzwilligkeit/-fähigkeit der ukrainischen Behörden bei einer möglichen Verwicklung führender Beamter bzw. Politiker könne als eher gering eingeschätzt werden.
Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen wobei ihm im Wesentlichen die obige Anfragebeantwortung vorgehalten wurde. Zu Punkt 1.) und 2.) gab er an, dass XXXX weiterhin der stellvertretende Minister sei. Zu Punkt
3. ) gab er an, dass jeder "nicht legale" Unternehmen habe. XXXX führe diese illegal. Er habe kein Recht, solche Unternehmen zu führen, aber er führe die Geschäfte indirekt. Zu Punkt 4.) gab der Beschwerdeführer an, dass alle Spuren vernichtet seien. Zu Punkt 5.) gab er an, dass er seinen ehemaligen Vorgesetzten auch gesucht und nicht gefunden habe. Zu Punkt 6.) gab er an, dass die ukrainischen Behörden ihn nicht schützen könnten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt wiederholte zunächst seine Beweiswürdigung aus dem aufgehobenen Bescheid vom 13. November 2009. Darüber hinaus führte es das Ergebnis der oben dargestellten Anfragebeantwortung des österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in der Ukraine an und schlussfolgerte, dass sich in gesamtheitlicher Betrachtungsweise keine Hinweise ergeben hätten, wonach der "stellvertretende Energieminister" eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Erwägung ziehen sollte. Auch eine Recherche habe kein anderes Ergebnis gebracht. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit [des ukrainischen Staates] könne daher nicht ausgegangen werden. Zwar habe der Beschwerdeführer am 23. März 2010 berufsspezifische Fragen beantworten können, doch habe er auch bei dieser Einvernahme seine Ausführungen zum Fluchtvorbringen nicht konkretisieren können. Er habe erneut keine näheren Angaben zum Aufenthalt seines Vorgesetzten XXXX machen können, ebenso wenig zu den Personen, die den Beschwerdeführer verfolgt hätten. Der Beschwerdeführer habe erneut keine Beweismittel vorlegen können. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung sei der zweimonatige Aufenthalt bei seiner Tante. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung auf höchster politischer Ebene wäre es für Staatsorgane ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer bei nahen Angehörigen ausfindig zu machen. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Furcht nicht einer solchen Bedrohung ausgesetzt bzw. anderswo versteckt. Am 23. April 2010 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Anfragebeantwortung gewährt worden. Dabei habe er keine Angaben gemacht, die der vorstehenden Beweiswürdigung entgegenstehen könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt sich im neuerlich durchgeführten Verfahren offenbar lediglich darauf beschränkt habe, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Kiew durchzuführen. Nähere Recherchen, etwa zum vom Asylgerichtshof im Internet ausfindig gemachten Unternehmen XXXX seien vom Bundesasylamt wiederum nicht durchgeführt worden. Es sei auch völlig verabsäumt worden, [zu ermitteln], wie wahrscheinlich die Beteiligung des "ehemaligen Energieministers" sei. Wie die Anfrage ergeben habe, sei die Schutzwilligkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörden kaum gegeben, sobald ein hoher Politiker in Geschäfte verwickelt sei. Kein ranghoher Politiker werde seine (zum Teil dubiosen) Beteiligungen an Unternehmen publik machen, schon gar nicht im Internet, so dass durch einfache Internetrecherchen solche Beteiligungen nicht verifizierbar seien. Im Falle des Unternehmens XXXX seien offenbar auch alle Interneteinträge beseitigt worden, was jedoch nicht für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sprechen könne. Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
Am 4. Juni 2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe definitiv ausgeschlossen, aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt zu werden, sei unrichtig. Er habe lediglich eine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion oder Nationalität ausgeschlossen. Tatsächlich werde er aus politischen Gründen verfolgt. Die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft in Kiew stütze sich lediglich auf Internetrecherchen. In ihr werde ausgeführt, dass durch Internetrecherchen nicht festgestellt habe werden können, ob das Unternehmen "XXXX" in der Ukraine existiert habe. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses Unternehmen nie existiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Tante zwei Monate verstecken können, weil sie in einem sehr kleinen Dorf, welches in einem Wald liege, gelebt habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sofort aus der Ukraine auszureisen, daher habe er sich dort verstecken müssen. Seine Tante habe auch einen anderen Familiennamen, weil sie Halbschwester seiner Mutter sei. Daher könne man die Verwandtschaft nicht so leicht nachvollziehen. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer in den Einvernahmen nicht [als Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens] vorgehalten worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Da der Beschwerdeführer den Namen des Unternehmens für das er gearbeitet habe, den Namen seines ehemaligen Vorgesetzten samt dessen (ehemaliger) Adresse sowie den Namen der Person, die hinter der Verfolgung stehen soll genannt hat, somit konkrete Angaben getätigt hat, bedürfen diese einer entsprechenden Überprüfung.
Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass sich in "gesamtheitlicher Betrachtungsweise" keine Hinweise ergeben hätten, wonach der "stellvertretende Energieminister" eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Erwägung ziehen sollte und auch eine Recherche "kein anderes Ergebnis" gebracht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die erwähnte Recherche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr zu den Kernfragen insgesamt kein brauchbares Ergebnis gebracht hat und daher die "gesamtheitliche Betrachtungsweise" keinen Begründungswert in der Beweiswürdigung haben kann. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fachlichen Fragen zu seiner beruflichen Tätigkeit in der Ukraine richtig beantworten konnte, so dass es auch deswegen nicht nachvollziehbar ist, sein Vorbringen ohne nähere Überprüfung als nicht glaubhaft zu bewerten.
Das Bundesasylamt hat mit der Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fachwissen sowie der Anfrage an den österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten in der Ukraine zunächst die notwendigen Schritte vorgenommen, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch unzureichend geblieben. Die Ermittlungen dieses Beamten haben sich auf eine bloße Internetrecherche beschränkt. Es ist der Beschwerde beizupflichten, dass aus einer bloßen Internetrecherche nicht der Schluss gezogen werden kann, dass das Unternehmen XXXX nie existiert hat. Der Asylgerichtshof hat bereits im ersten zurückverweisenden Erkenntnis vom 8. Oktober 2010 ausgeführt, dass auch aus dem Umstand, dass die Internetadresse des Unternehmens XXXX gegenwärtig nicht abrufbar sei, alleine nicht abgeleitet werden könne, dass dieses Unternehmen nicht existiert habe. Insbesondere zu dieser entscheidungswesentlichen Frage und zur ebenso relevanten Frage, ob es Hinweise zu einem XXXX, dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und Geschäftsführer bzw. Direktor des Unternehmens XXXX gebe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einsichtnahme in ukrainische amtliche Register (Melderegister, Firmenregister, falls notwendig deren historische Auszüge) durchführbar und zielführend. Bei einem Hinweis auf den genannten ehemaligen Vorgesetzen des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. März 2010 als wichtigen Ansatzpunkt dessen Adresse bekanntgegeben (siehe Verwaltungsakt S 227) - würde dessen Befragung notwendig werden. Erst aufgrund dieser Ergebnisse wird es möglich sein, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich einer Beteiligung des genannten ehemaligen ukrainischen Vizeenergieministers am Unternehmen XXXX erscheint hingegen nunmehr wenig aussichtsreich, weil der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass dieser kein Recht habe, solche Unternehmen zu führen und er diese Geschäfte "indirekt" führe.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist daher der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren erneut Ermittlungen in der Ukraine zum Unternehmen XXXX sowie zu XXXX, dem ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und Geschäftsführer bzw. Direktor des Unternehmens XXXX in Auftrag zu geben haben. Dabei wird es auch die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse seines ehemaligen Vorgesetzten (siehe Verwaltungsakt S 227) in diese Ermittlungen einzubeziehen haben und gegebenenfalls wird dieser zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu befragen sein. Das Ermittlungsergebnis wird dem Beschwerdeführer samt aktualisierten Länderberichten im Rahmen eines Parteiengehörs oder einer mündlichen Einvernahme vorzuhalten sein, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen sein wird.
Erst unter der Voraussetzung der Überprüfung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wird eine Klärung der Frage möglich sein, ob diesem aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe Verfolgungsgefahr droht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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