W160 1422834-1•BVwG W160 1422834-1
W160 1422834-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W160 1422834-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 06.970-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 08.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX, Provinz Beghlan, Afghanistan, geboren worden zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX an, sei muslimischen Bekenntnisses und ledig. Seine Muttersprache wäre Pashtu. Er sei aus seiner Heimat in den Iran gereist und von dort aus über die Türkei bis nach Griechenland gebracht worden. Nach einem längeren Aufenthalt dort sei er vor einigen Tagen versteckt in einem LKW von Griechenland nach Österreich verbracht worden. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, es würde einerseits Probleme mit dem Cousin seines Vaters geben, dabei gehe es um die Verteilung von Feldern. Seine Mutter würde vermuten, dass sein Cousin den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht bzw. entführt hätte. Zum anderen wären die Taliban in seiner Heimatprovinz sehr mächtig. Diese hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe, was er jedoch nicht wolle. Deshalb habe er das Land verlassen.
2. Der Beschwerdeführer berichtigte sein Geburtsdatum durch persönliche Mitteilung an die belangte Behörde am 12.07.2011 dahingehend, dass er am XXXX geboren sei.
3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 02.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat fünf Jahre lang die Grundschule besucht und hätte danach immer als Landwirt auf fremden Grundstücken gearbeitet. Sie (Anm.: seine Familie) besäßen keine eigenen Grundstücke; seine Familie hätte nie eigene Grundstücke besessen. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe als Tagelöhner fremde Grundstücke bearbeitet. Sein Vater sei vor ca. zweieinhalb Jahren aus Kummer über das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers gestorben. Sein Bruder sei im August 2009 verschwunden, darüber habe er eine Bestätigung. Gefragt, wer die Bestätigung ausgestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, eine Behörde aus Baghlan, er wisse aber nicht, welche. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater hätte einen (bereits verstorbenen) Onkel mütterlicherseits, dieser habe fünf Söhne namens XXXX. Mit den beiden Erstgenannten hätte der Vater des Beschwerdeführers vor zweieinhalb Jahren (kurz vor seinem Tod) Schwierigkeiten gehabt. Diese hätten seinem Vater kurz vor seinem Tod Grundstücke weggenommen. Deswegen habe es viele Streitigkeiten gegeben. Keiner hätte ihnen geholfen, da diese beiden Cousins seines Vaters bei den Taliban wären, ein dritter Cousin bei der Regierung. Er wisse nicht, wie alt diese wären; sie würden mit ihren Familien in XXXX leben. Es habe Grundstücke gegeben, die dem Vater des Beschwerdeführers gehört hätten; die Söhne des Onkels seines Vaters hätten diese haben wollen, deshalb hätten die Streitereien begonnen. Sein Vater hätte diese Grundstücke vor seinem Tod bearbeitet und hätten sich diese auch in dessen Eigentum befunden. Dann sei der Vater des Beschwerdeführers gestorben und hätten die Söhne des Onkels seines Vaters Anspruch auf die Grundstücke erhoben. Das ganze sei nach dem Tod seines Vaters, vor ca. zwei Jahren gewesen. Bis zum Tod des Vaters des Beschwerdeführers habe es nicht so viele Probleme wegen der Grundstücke seines Vaters gegeben, diese wären erst nach dessen Tod entstanden. Nach den Problemen befragt führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder XXXX wäre verschwunden, sein Vater wäre aus Kummer gestorben. Danach hätten die Genannten mit Gewalt die Grundstücke haben wollen, es habe Streit gegeben und sein Bruder XXXX wäre getötet worden. Nach Vorhalt des Widerspruchs, dass er einerseits angegeben hätte, sein Vater habe schon vor seinem Tod Probleme wegen der Grundstücke gehabt und wären ihm diese weggenommen worden; andererseits aber ausgeführt hätte, die Grundstücke wären erst nach dem Tod seines Vaters von dessen Cousins beansprucht worden, legte der Beschwerdeführer dar, seine Großcousins hätten seinem Vater die Grundstücke wegnehmen wollen, bis zu seinem Tod hätten sie aber keine Chance gehabt. Erst nach dessen Tod hätten sie ihm diese weggenommen. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben richtig und vollständig wären. Er hätte erst zu arbeiten begonnen, als sein Vater verstorben gewesen wäre, vorher habe er nichts getan. Sein Bruder wäre im August 2009 verschwunden, wann dieser getötet worden wäre, wisse er nicht. Der Leichnam sei nie aufgetaucht. Die Cousins XXXX seien mit den Taliban zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gesucht; sie hätten sich aber versteckt. Diese hätten Unterstützung durch die Regierung gehabt, weil ein Großcousin bei der Regierung arbeite. Dies sei kurz vor seiner Ausreise nach diesen Schwierigkeiten gewesen, deswegen sei er dann geflohen. Sonst gäbe es keine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
Der Beschwerdeführer legte eine "Bestätigung" für das Verschwinden seines Bruders vor.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 06.970-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Begründend gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Auch hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.
5. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Bescheids, in eventu die Aufhebung der Ausweisung. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde Probleme mit der Dolmetscherin gehabt hätte, diese habe Pashtu nicht gut verstanden, weshalb sie in Dari weitergesprochen hätten. Er habe die Übersetzungen "im Großen und Ganzen" verstanden und habe er deshalb keine Beanstandungen gemacht; allerdings wären die Widersprüche wohl auf diese Unstimmigkeiten zurückzuführen gewesen. Die Widersprüche hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs habe er nach Rückübersetzung richtiggestellt, dennoch würde ihm die belangte Behörde keinen Glauben schenken. Zu den Grundstücksstreitigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, es hätte schon zu Lebzeiten seines Vaters Streitigkeiten gegeben, allerdings sei damals die Aussicht seiner Cousins auf die Grundstücke wenig erfolgversprechend gewesen. Aufgrund der Zugehörigkeit zweier Cousins zu den Taliban konnte keine Hilfe von dritter Seite erwartet werden. Auch sei sein Bruder im Zuge der Streitigkeiten "verschwunden". Die Widersprüche, die die belangte Behörde zu erkennen glaube, seien nicht nachvollziehbar. Zwar habe er angegeben, dass es vor dem Tod des Vaters geringere Probleme in Bezug auf die Grundstücke gegeben habe, damit habe er ausdrücken wollen, dass es zwar Probleme gegeben hätte, seine Cousins aber wenig Chancen auf die Felder gehabt hätten. Die "schlimmeren" Streitigkeiten hätten nach dem Tod seines Vaters begonnen. Seine Aussagen würden auch durch die getroffenen Länderfeststellungen bekräftigt. Hinsichtlich der Meinung der belangten Behörde, den Ausführungen des Beschwerdeführers fehle es an einer "persönlichen Komponente", könne er nur anführen, dass das Verschwinden und der Tod seines Bruders zwei Jahre zurückläge, während dieser er Zeit gehabt hätte, um dies zu verarbeiten. Den Zeitpunkt des Todes seines Bruders könne er nicht angeben, da er diesen nicht kenne und nie ein Leichnam gefunden worden wäre. Es stimme weiters nicht, dass man in Afghanistan bzw. XXXX keiner ernsthaften Bedrohung mehr ausgesetzt wäre. Dazu findet sich in der Beschwerde ein Konvolut von Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan und XXXX. Es sei offensichtlich, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Aus all diesen Gründen würde er die "Rechtsmittelbehörde" ersuchen, seiner Beschwerde stattzugeben und seinen obengenannten Anträgen zu folgen.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2011, 09.07.2012 und 21.08.2013 wurden betreffend den Beschwerdeführer jeweils Teilnahmebestätigungen an Alphabetisierungskursen übermittelt.
7. In der am 07.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und den Beweggründen für seine Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei 23 Jahre alt, Pashtune und XXXX in der Provinz XXXX geboren worden. Er sei sunnitischer Muslim und wäre verlobt. Seine Verlobte stamme aus Baghlan, lebe aber derzeit mit ihrer Großmutter in Kabul. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Schule in XXXX besucht, während des Krieges habe der Unterricht unregelmäßig stattgefunden. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, hätte dieser Geld verdient; nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer gearbeitet. In XXXX könne man nur in der Landwirtschaft arbeiten. Um seinen Heimatort herum würden die Distrikte XXXX-XXXX, XXXX liegen. Sein Vater sei Bauer gewesen, sie hätten eigene Grundstücke gehabt. Erst nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer selbst auf den Grundstücken gearbeitet. Dann wären für ihn die Probleme entstanden und er habe von dort weggehen müssen. Sein Heimatdorf wäre sehr groß, dort würden 100-110 Häuser stehen. Der Dorfvorsteher heißeXXXX; es gäbe auch viele Polizeistationen. Zu seiner derzeitigen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer von dem Sachverständigen XXXX befragt, welcher XXXX als selbstständiger Sachverständiger tätig ist. Auf Aufforderung fertigte der Beschwerdeführer eine Skizze an, welche als Beilage ./A zum Akt genommen wurde.
Vom vorsitzenden Richter befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von Beruf Bauer gewesen. Dieser habe eigene Grundstücke bewirtschaftet. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, wobei der Beschwerdeführer zweimal angegeben hätte, dass er (bzw. seine Familie) nie eigene Grundstücke besessen hätte und sie auf fremden Grundstücken gearbeitet hätten, gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin habe damals gesagt, sie spreche Pashtu und Farsi. Diese hätte Pashtu aber doch nicht verstanden. Auf Hinweis, dass er zweimal gefragt worden wäre und das Protokoll unterschrieben hätte, ohne einen Übersetzungsfehler zu beanstanden, erklärte der Beschwerdeführer, er wäre erschöpft und müde gewesen, es sei ein Fehler des Dolmetschers. Außerdem hätte er damals nicht lesen können, um selber feststellen zu können, dass dies falsch niedergeschrieben worden wäre. Er habe keinen Kontakt zu Afghanistan.
Wiederum vom Sachverständigen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, von seinem Heimatdistrikt aus komme man auf dem Weg nach XXXX durch den Distrikt XXXX. Als er noch in seiner Region gelebt hätte, wären dort deutsche Truppen aktiv gewesen.
In weiterer Folge gab der Sachverständige an, er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegebenen Region komme. Dieser habe mit der spontanen Nennung der Distrikte in der Provinz XXXX seine Herkunft untermauert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Afghanistan verlassen, weil er wegen der Grundstücke Schwierigkeiten mit den Cousins seines Vaters mütterlicherseits gehabt hätte. Im Zuge der Streitigkeiten wäre sein Vater verstorben; die Cousins hätten ihnen die Grundstücke weggenommen. Diese wären bei den Taliban und sehr mächtig. Die Cousins würden XXXX heißen, deren Bruder XXXX sei für die Regierung in der Nationalarmee tätig. Die Frage, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater und Bruder hätten die eigenen Grundstücke bearbeitet, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, sein Vater wäre Landwirt gewesen und hätte fremde Grundstücke bearbeitet (Tagelöhner); auch sein Bruder würde, wie der Beschwerdeführer selbst, Landwirt sein und als Tagelöhner fremde Grundstücke bearbeiten, woraus sich ein Widerspruch ergebe, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe einen Fehler gemacht. Auch sei sein Name von Anfang bis zum Schluss falsch angegeben worden. Jedes Mal, wenn er dies richtigstellen wollen hätte, sei er nicht verstanden worden. Wie bereits erwähnt, habe es Streitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gegeben, es sei um die Grundstücke gegangen. Sein Vater sei gestorben, danach sei auch sein Bruder gestorben, zuletzt habe man auch den Beschwerdeführer töten wollen. Die Cousins seien mehrmals wegen des Beschwerdeführers bei ihm zuhause gewesen, aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen. Insgesamt würden sie 16 Jirib besitzen; 6 Jirib hätten die Cousins seines Vaters ihnen weggenommen. Die Streitigkeiten betreffend die Grundstücke habe es bereits vor dem Tod seines Vaters gegeben, nach dem Tod seines Vaters hätten sie (die Cousins) einen Teil der Grundstücke in Besitz genommen. Sein Bruder sei von den Cousins seines Vaters getötet worden; er schätze, dies sei am XXXXpassiert. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Cousins zu ihnen nach Hause gekommen wären, den Bruder mitgenommen und ihn getötet hätten, damit sie zu den Grundstücken gelangen könnten. Es sei nicht möglich gewesen, den Leichnam seines Bruders zu sehen. Gefragt, woher er das Datum des Vorfalls kenne, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter hätte ihm das Datum und die Zeit genannt. Auf Vorhalt, er habe das besagte Datum bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht nennen können, würde jetzt aber das genaue Datum sagen, gab er an, er wisse nicht, wie "das alles" protokolliert worden sei. Zu ihnen nachhause wären die Cousins XXXX gekommen, diese wären bei den Taliban gewesen und hätten Begleitpersonen gehabt; ein Bruder wäre bei der Regierung tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe noch einen Bruder, der am Leben sei, über dessen Aufenthalt wisse er aber nichts. Der Beschwerdeführer sei der jüngere Bruder. Sein älterer Bruder habe zu ihm gesagt, der Beschwerdeführer solle weggehen, er würde ihm folgen. Dieser hätte wegen der Mutter und der Schwester dortbleiben müssen. Der Beschwerdeführer gab an, die Cousins wären einmal bei ihnen gewesen. Sie seien immer auf der Suche nach ihm gewesen und hätten ihn verfolgt. Sein Leben wäre in Gefahr gewesen, deshalb wäre er von dort geflüchtet. Nochmals befragt gab er an, die Cousins seien einmal bei ihnen zuhause gewesen, hätten ihn aber immer verfolgt. Nach dem genauen Datum dieses Vorfalles befragt, gab er an, er könne sich an das Datum nicht erinnern, es wäre gegen Nachmittag gewesen. Gefragt, wieso man nicht den älteren Bruder verfolgt hätte, der sogar noch dortgeblieben wäre, führte er aus, dieser sei auch verfolgt worden. Er wisse nicht, ob er noch dort sei oder in ein anderes Land gegangen wäre. Gefragt, wie genau er verfolgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien auf der Suche nach ihnen gewesen und hätten sie verfolgt, weil diese sie töten wollen hätten. Der Beschwerdeführer habe "von den Menschen dort" gehört, dass sie vorgehabt hätten, sie umzubringen, damit sie freien Zugang zu ihren Grundstücken haben könnten. Sie seien bei ihnen zuhause gewesen und hätten auch Drohbriefe hinterlassen. Befragt, warum er die Drohbriefe nie erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nicht in dieser Form danach gefragt worden. Auf Vorhalt, er habe bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gesagt, er habe keine Ahnung, wie groß die Grundstücke gewesen wären, dies wisse nur sein Vater; nunmehr aber die Größe genau angegeben, führte er aus, er hätte nicht genau gewusst, wie viele Grundstücke sie gehabt hätten, das habe ihm seine Mutter mitgeteilt, als er sie gefragt habe. Dies sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Auf Vorhalt seiner Angabe, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, gab der Beschwerdeführer an: "Zum Zeitpunkt meiner Einreise in Österreich, nein warten Sie kurz. Ich muss überlegen.". Nach einer langen Nachdenkpause meinte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was er damals angegeben habe und was nicht. Sein Vater wäre zweieinhalb Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich gestorben, ein Datum könne er nicht nennen. Zwischen dem Tod seines Vaters und der Ausreise des Beschwerdeführers wären ca. sechs Monate vergangen. Gefragt, warum er bei der ersten Niederschrift am 09.07.2011 vorgebracht habe, die Taliban würden wollen, dass er sich ihnen anschließen, dies aber danach nie mehr erwähnt habe, führte er aus, es gebe hunderte Gründe, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Abgesehen von den Problemen mit den Grundstücken gäbe es noch Probleme mit den Taliban, das Problem mit der allgemeinen Lage in Afghanistan und vieles andere.
Gefragt, ob der Beschwerdeführer das Verschwinden seines Bruder gemeldet habe, gab er an, die Polizisten würden nichts gegen die Taliban machen können, täglich würden mehr als zehn Polizisten getötet. In XXXX seien die Taliban nach wie vor in verschiedenen Gruppierungen anwesend. Man könne dort keine Anzeige erstatten, es gehe hauptsächlich immer nur ums Geld - wenn es anders wäre, gäbe es nicht für 40 Jahre Krieg. In ganz Afghanistan würden dieselben Zustände herrschen, auch in XXXX würden große wichtige Gebäude angegriffen. Er habe noch einen Bruder der am Leben sei, über dessen Aufenthalt wisse er nichts. Gefragt, warum dieser nicht mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei, gab dieser an, der Beschwerdeführer sei der jüngere Bruder. Sein (älterer) Bruder hätte gesagt, der Beschwerdeführer solle fortgehen, er würde ihm nachfolgen. Dieser hätte wegen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers dortbleiben müssen. Er wisse nicht, ob seine Verlobte nach wie vor in XXXX sei. Das von ihm vorgelegte Schreiben habe er von einem Freund zugeschickt bekommen, glaublich im Jahre 2011. Nach dem Namen des Freundes gefragt, gab er an, es sei ein Nachbar gewesen, an den Namen könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht mehr, ob er es per Post oder per E-Mail bekommen habe, er glaube, es sei per Post gewesen. Das dazugehörige Kuvert habe er nicht mehr. Zu seinem eigenen Namen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vertreter hätte ihm gesagt, dass er bei Gericht um die Änderung seines Namens bitten könne und dies erwähnen solle.
Zu dem vorgelegten Schriftstück gab der Sachverständige folgendes an:
"Es ist ein Gesuch bzw. eine Anzeige einer Person namens XXXX, Sohn des XXXX, an die Sicherheitskommandantur der Provinz XXXX. Der Text lautet folgendermaßen: An das Amt der Sicherheitskommandantur XXXX, wir hatten mit den Cousins mütterlicherseits meines Vaters Grundstückstreitigkeiten. Aus diesem Grund haben die Taliban am XXXX um 12.00 Uhr Nacht meinen Bruder entführt. Seitdem gibt es kein Lebenzeichnen von ihm. Ein anderer Bruder von mir mit dem Namen XXXX, Sohn des XXXX im Alter von 20 Jahren ist auch seitens der Tailban verfolgt worden. Mein Bruder wollte im Herrschaftsbereich des Staates leben, aber einer unserer Gegner hatte einen wichtigen Posten im Staate. Aus diesem Grund konnte er nicht im Staatsbereich leben. Deshalb war er gezwungen, die Heimat zu verlassen und in Österreich um Asyl anzusuchen.
(Damit ist der Beschwerdeführer gemeint) Ich bitte das "Geehrte Amt" (Sicherheitskommandantur), das zuständige Amt anzuweisen, damit dem Genannten (Beschwerdeführer) eine amtliche Urkunde ausgestellt wird.
Diese Seite ist mit einem Rundstempel versehen. Der Inhalt dieses Stempels lautet: Präsidium für Dorfaufbau und Dorfentwicklung der Provinz XXXX. Präsidium des Dorfentwicklungsrates von XXXX.
Ich möchte dazu angeben, dass der Stempel der Stempel einer staatlichen Organisation ist, die für Dorfentwicklung und den Dorfaufbau zuständig ist. Es kommen mehrere Unterschriften und Fingerabdrücke, möglicherweise von Dorfbewohnern. Von diesen Unterschriften kann man einiges lesen, nämlich XXXX, XXXX. Auf der Rückseite dieses Gesuches ist zu lesen: Der Provinzrat der Provinz XXXX bestätigt die Probleme des Genannten und die Unterschrift des Präsidenten des Provinzrates - Unterhalb dieser Bestätigung kommt ein Rundstempel vor, der Inhalt dieses Stempels ist teilweise nicht zu lesen.
Ein Teil des Inhaltes des Stempels lautet: Provinzrat der Provinz XXXX. Provinzrat in XXXX ist eine gewähltes Provinzparlament. Die erhalten ihre Gehälter von Staat. Es kann auch als staatliche Institution bezeichnet werden, da es ein Provinzparlament ist."
In weiterer Folge erstattete der Sachverständige ein mündliches Gutachten folgenden Inhalts:
"Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft habe ich wie oben erwähnt als authentisch bestätigt. Ich möchte zunächst die Sicherheitslage in der Provinz XXXX und auch in der Provinz XXXX beschreiben. Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist sehr prekär. Es finden ständig Anschläge auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen XXXX, Kabul und Kunduz statt. Zusätzlich machen kriminelle Banden die Gegend um XXXX unsicher. Ich habe während meiner Reise XXXX erfahren, dass die Reisenden spätestens vor 16.00 Uhr die Provinz von XXXX nach Kunduz passiert haben müssen, damit ihnen mit Sicherheit nichts passiert. Grundsätzlich ist eine Reise von Kabul über XXXX nach Kunduz sehr gefährlich, weil man nicht sicher ist, ob sich irgendwo Taliban aufhalten und die Reisenden anhalten und willkürlich bestimmte Leute bestrafen und ausrauben. Von den ausländischen Truppen waren die Deutschen, die Ungarn und auch teilweise die Amerikaner in der Provinz XXXX aktiv. Seit dem vorigen Jahr wurde die Sicherheit der Provinz der afghanischen Nationalarmee übertragen. Trotzdem kommt es vor, dass die ausländischen Truppen die ortsansäßigen Truppen unterstützen müssen. Die Provinz XXXX, besonders die Gegend, woher der Beschwerdeführer stammt, ist von den Pashtunen bewohnt. In den von Pashtunen bewohnten Gegenden sind die Taliban aktiv und sie finden bei der dort lebenden Bevölkerung Unterschlupf und Unterstützung. Falls die Bevölkerung sie nicht unterstützt, kommt es vor, dass die Taliban diese bestrafen.
Betreffend die Sicherheitslage in Kabul möchte ich ausführen, dass bedingt durch die Präsidentschaftswahlen und die Ankündigung der ISAF die Truppen aus Afghanistan abzuziehen, die Sicherheitslage in Kabul ebenfalls gespannt ist. Die Taliban haben vor zwei Monaten ein gut beschütztes Hotel erstürmt und mehrere ausländische und inländische Gäste getötet. Auch in der Folge haben viele Selbstmordattentate in Kabul stattgefunden. Die Situation in Kabul erfordert auch zivile Opfer, wenn sich Zivilisten zufällig in der Nähe der Explosionen befinden. Der Beschwerdeführer persönlich ist als zivile Person keine Zielscheibe der Taliban, aber aufgrund der Unsicherheit in Kabul, aber auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage, ist es schwierig, wenn man nicht von Kabul stammt, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist zu bedenken, ob der Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben führen kann. Kabul ist eine teure Stadt, eine Wohnung in den sicheren Gegenden von Kabul kostet mindestens zwischen 100,-- bis 300,-- Dollar.
Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes möchte ich ausführen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Streites seiner Familie mit den Cousins seines Vaters in der heutigen Verhandlung nicht authentisch waren. Wenn die Cousins seines Vaters mit den Taliban arbeiten und sich auch in mächtigen Positionen im Staat befinden, hätten sie es nicht notwendig, den Bruder des Beschwerdeführers, wie er heute beschrieben hat, zu töten. In den heutigen Angaben des Beschwerdeführers und in seinen Angaben vor dem BAA habe ich nicht entnehmen können, dass eine alte Todfeindschaft zwischen den Cousins seines Vaters und der Familie des Beschwerdeführers bestanden hätte. In diesem Falle hätten die Cousins zuerst seinen älteren Bruder getötet. Sie hätten dann den Beschwerdeführer und den anderen Bruder verfolgt, wenn die Familie des Beschwerdeführer mehrere Personen aus der Familie seines Vaters getötet oder schwer geschädigt hätten. Das war nicht der Fall. Außerdem sind die Cousins des Vaters mächtig und hätten es nicht notwendig, den Beschwerdeführer zu verfolgen und den Brüder zu entführen. Sie hätten das Grundstück ohne Weiteres so für sich behalten können. Wenn eine Feindschaft bestanden hätte, wäre der ältere Bruder zuerst aus Afghanistan geflüchtet. Bei einem Grundstückstreit passiert es, dass auf dem Feld, wenn zwei Personen den Anspruch haben, dieses Grundstück zu besitzen, der Streit auf dem Grundstück ausgetragen wird. Eine Person, die auch ein Grundstück für sich beanspruchen möchte und der Meinung ist, dass dieses Grundstück ihm gehört, geht zuerst den legalen Weg, nämlich er prozessiert mit der Person, die das Grundstück in seinem Besitz hält. Der normale Prozess wäre der Gang zum Gericht, dann eine Ratsversammlung im Dorf und dann auch hie und da Streitigkeiten auf dem Feld mit dem Besitzer des Grundstückes. All dies ist nicht passiert und es ist nicht vorstellbar, dass jemand präventiv Mitglieder einer Familie aufsucht und sie tötet, damit das Grundstück für ihn überbleibt."
Weiters verwies der Sachverständige auf verschiedene Internetadressen betreffend die Sicherheitsalge in XXXX und Kabul sowie betreffend Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan.
Nach der Erörterung von Berichten zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an:
"Die allgemeine Lage ist Ihnen besser bekannt als mir. Ich habe nichts hinzuzufügen." Nach Vorhalt es vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, er könne die Angaben und Informatinen bezüglich der Sicherheitslage bestätigen. Zu den Angaben hinsichtlich des Fluchtgrundes wolle er anführen, dass er nicht verstehe, warum diese Angaben gemacht worden wäre. Er hätte dort Schwierigkeiten gehabt, sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Er habe drei Jahre in Österreich in Arbeitslosigkeit verbracht, trotz der in Österreich existenten Menschenrechte. Daher ersuche er um eine positive Entscheidung, mehr würde es nicht zu sagen geben. Er wolle gerne hier ein Leben aufbauen, es gefalle ihm hier und möge er die Menschen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist Pashtune, gehört dem Stamm der XXXX an und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan gelebt hat. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat als Landwirt tätig und hat keine gesundheitlichen Probleme.
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich, wo er am 09.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (Verfolgung durch Cousins seines Vaters aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten; beabsichtigte Rekrutierung durch Taliban) werden für unglaubwürdig erachtet. Es werden keine asylrelevanten Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates festgestellt.
Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Er führt im Bundesgebiet auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Es wurde von ihm diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Afghanistan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Alphabetisierungskurse besucht.
Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18.09.2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013) .
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15).
Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013).
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013).
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013).
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013).
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14).
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8).
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2).
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013).
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013).
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013).
Sicherheitslage in der Provinz XXXX:
Provinz-XXXX:
Die Provinz XXXX wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz XXXX verstärkt.
(Khaama Press, Gunmen kill five members of a family in XXXX province, vom 24.08.2013).
Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist sehr prekär. Es finden ständig Anschläge auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen XXXX, Kabul und Kunduz statt. Zusätzlich machen kriminelle Banden die Gegend um XXXX unsicher. Reisende müssen spätestens vor 16.00 Uhr die Provinz von XXXX nach Kunduz passiert haben, damit ihnen mit Sicherheit nichts passiert. Grundsätzlich ist eine Reise von Kabul über XXXX nach Kunduz sehr gefährlich, weil man nicht sicher ist, ob sich irgendwo Taliban aufhalten und die Reisenden anhalten und willkürlich bestimmte Leute bestrafen und ausrauben. Von den ausländischen Truppen waren die Deutschen, die Ungarn und auch teilweise die Amerikaner in der Provinz XXXX aktiv. Seit dem vorigen Jahr wurde die Sicherheit der Provinz der afghanischen Nationalarmee übertragen. Trotzdem kommt es vor, dass die ausländischen Truppen die ortsansäßigen Truppen unterstützen müssen. Die Provinz XXXX, besonders die Gegend, woher der Beschwerdeführer stammt, ist von den Pashtunen bewohnt. In den von Pashtunen bewohnten Gegenden sind die Taliban aktiv und sie finden bei der dort lebenden Bevölkerung Unterschlupf und Unterstützung. Falls die Bevölkerung sie nicht unterstützt, kommt es vor, dass die Taliban diese bestrafen.
(siehe Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2014).
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung
von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karsai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17-19).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10).
Schiiten:
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31.1.2012-30.1.2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz, gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013;
BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009;
Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009).
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013;).
Hindus und Sikh:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zur Zeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013).
Die Sikh sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50,000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news, Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink, vom 17.6.2013).
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu- Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013).
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013).
Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten wie etwa Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012, hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.5.2013).
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun.
(PAJHWOK Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi, vom 11.4.2013).
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten zu den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdungs verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express, Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle, vom 15.02.2013).
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10).
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte (RFK) eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4).
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11).
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) ist verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security), ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Folter und Misshandlungen sind nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan vorhanden und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; vgl.:
Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17.03.2012; TAZ, Kabul räumt erstmals Folter ein, vom 11.02.2013).
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es kein adäquates Essen oder Wasser, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013).
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18).
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der
Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:
· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal
· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen
· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten
· Trainingskurse für medizinisches Personal
· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur
Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen
· Geburtshilfekurse
Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16).
Interne Fluchtalternative:
Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78).
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen
die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan:
Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011).
Sicherheitslage in Kabul:
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (XXXX, 21. Jänner 2013).
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013).
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (XXXX, 2. Juni 2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18. Oktober 2013)
Am 16. November wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Versammlungsortes der für die Folgewoche geplanten Loja Dschirga mindestens 10 Personen getötet und mehr als 20 weitere verletzt. Bei vielen der Opfer handelte es sich anscheinend um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 16. November 2013).
Am 29. November ist laut Behördenangaben ein Parlamentsabgeordneter und früherer Gouverneur der Provinz Zabul bei einem Sprengstoffattentat in seinem Haus in Kabul leicht verletzt worden. Der Angreifer hatte den Sprengstoff in seinem Turban versteckt. Zeugenaussagen zufolge wurden bei dem Anschlag mindestens zwei weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 29. November 2013).
Am 11. Dezember hat ein Selbstmordattentäter einen Konvoi ausländischer SoldatInnen in der Nähe des internationalen Flughafens in Kabul angegriffen. Einem Sprecher des afghanischen Innenministeriums zufolge wurde niemand getötet oder verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. Dezember 2013).
Angaben der US-amerikanischen Botschaft zufolge ist das Gelände der Vertretung am 25. Dezember von 2 Granaten oder Raketen getroffen worden. Der Botschaft zufolge wurden bei dem Angriff keine US-amerikanischen StaatsbürgerInnen verletzt. Die Taliban hingegen teilten mit, 4 Raketen auf die Botschaft gefeuert und dabei zahlreiche Opfer verursacht zu haben. Ebenfalls am 25. Dezember wurden bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe im Osten der Hauptstadt 3 afghanische Polizisten verletzt. Dem Kabuler Polizeichef zufolge wurde im selben Gebiet außerdem eine nicht detonierte Bombe gefunden und entschärft. (RFE/RL, 25. Dezember 2013).
Am 27. Dezember sind bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische SoldatInnen getötet worden. Einem Sprecher der Kabuler Polizei zufolge wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannt haben, auch 6 afghanische ZivilistInnen verletzt. (RFE/RL, 27. Dezember 2013).
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine SoldatInnen getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Einem Polizeisprecher zufolge wurde dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet, 4. Jänner 2014).
Kabul (APA/AFP) - Die bisher tödlichste Taliban-Attacke auf ausländische Zivilisten in Afghanistan hat zu weltweiter Bestürzung geführt. Es könne keine Rechtfertigung für die Tötung unschuldiger Zivilisten geben, die sich täglich für eine bessere Zukunft des Landes einsetzten, erklärte US-Regierungssprecher Jay Carney am Samstag.
Das Weiße Haus in Washington rief die Taliban auf, ihre Waffen niederzulegen und Friedensgespräche zu beginnen. Dies sei der Weg, um den Konflikt friedlich zu beenden. Auch die EU und die NATO verurteilten den Anschlag, bei dem am Freitag 21 Menschen getötet wurden, darunter 13 Ausländer. Vier der Opfer arbeiteten für die Vereinten Nationen. Der Anschlag sei ein "abscheulicher Bruch internationaler Menschenrechte", sagte ein Sprecher von UN-Generalsekretär Ban Ki Moon. Auch der afghanische Präsident Hamid Karsai verurteilte das Attentat und rief die US-geführten NATO-Truppen auf, "den Terrorismus zu bekämpfen". Der deutsche Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) und sein kanadischer Kollege John Baird äußerten sich bestürzt über die "feige" Tat.
Zu den ausländischen Opfern gehören zwei US-Bürger, zwei Briten, zwei Kanadier, eine Dänin, ein Russe und zwei Libanesen. Einige arbeiteten für den Internationalen Währungsfonds (IWF), für die EU-Polizeimission EUPOL sowie an der Amerikanischen Universität von Kabul. Es gebe "keine Anhaltspunkte", das auch Deutsche betroffen seien, hieß es am Samstagnachmittag aus dem Auswärtigen Amt in Berlin.
Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums waren insgesamt drei Angreifer an dem Anschlag auf das bei Ausländern beliebte "Taverna du Liban" beteiligt. Einer sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich. Alle Attentäter kamen ums Leben. Auch der Besitzer des Restaurants wurde getötet, als er sich den Angreifern in den Weg stellte.
Getötet wurden unter anderen der ranghohe libanesische IWF-Repräsentant Wabel Abdallahin sowie zwei Mitarbeiter der EU-Polizeimission aus Dänemark und Großbritannien. Es war der verheerendste Anschlag auf ausländische Vertreter in Afghanistan, seit die Taliban Ende 2001 von der Macht in Kabul vertrieben worden waren. Ein Sprecher der Islamisten sagte, der Anschlag sei die Vergeltung für einen kürzlichen US-Luftangriff in der Provinz Parwan mit zahlreichen zivilen Opfern.
Augenzeugen berichteten von furchtbaren Szenen. "Ein Mann kam schreiend durch die Tür und fing sofort an zu schießen, einer meiner Kollegen wurde getroffen", sagte der Koch Abdul Madschid. "Ich rannte auf das Dach und sprang auf das Nachbargrundstück". Sein Kollege Atikullah konnte sich durch die Hintertür in den ersten Stock flüchten, musste aber später zur Identifizierung der Leichen in das Lokal zurück: "Überall war Blut, auf den Tischen, auf den Stühlen. Die Angreifer müssen ihre Opfer aus nächster Nähe erschossen haben."
Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.
(APA, Weltweit Bestürzung über Taliban-Angriff auf Ausländer in Kabul, vom 18.01.2014).
Bedingt durch die Präsidentschaftswahlen und die Ankündigung der ISAF, die Truppen aus Afghanistan abzuziehen, ist die Sicherheitslage in Kabul angespannt. Die Taliban haben vor zwei Monaten ein gut beschütztes Hotel gestürmt und mehrere ausländische und inländische Gäste getötet. Auch in der Folge haben viele Selbstmordattentate in Kabul stattgefunden. Die Situation in Kabul erfordert auch zivile Opfer, wenn sich die Zivilisten zufällig in der Nähe der Explosionen befinden. Der Beschwerdeführer persönlich ist als zivile Person keine Zielscheibe der Taliban, aber aufgrund der Unsicherheit in Kabul, aber auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage, wenn man nicht von Kabul stammt, ist es schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden. Es ist zu bedenken, ob der Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben führen kann. Kabul ist eine teure Stadt, eine Wohnung in den sicheren Gegenden von Kabul kostet mindestens zwischen 100,-- bis 300,-- Dollar.
(siehe Gutachten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2014).
Der Beschwerdeführer legte eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan, zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX sowie Erreichbarkeit der Provinz XXXX vom Flughafen Kabul aus, vor, welche als Beilage ./2 der Niederschrift angeschlossen wurden.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den vorliegenden Asylakten.
Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und zu seiner Herkunftsregion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus der von ihm genannten Herkunftsregion stamme. Der Sachverständige anerkannte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als authentisch und gab an, er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm angegebenen Region komme - dieser habe mit der spontanen Nennung der Distrikte in der Provinz XXXX seine Herkunft untermauert. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen.
Die auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX sowie in Kabul (vgl. jeweils den letzten Absatz im Rahmen der Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX bzw. in Kabul) beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen, das er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2014 erstattet hat.
Der Sachverständige ist in XXXX geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war XXXX an mehreren Aktivitäten XXXX beteiligt. Er XXXX verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (XXXX). Darüber hinaus hat er XXXX Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche sowie unplausible Angaben, die nicht den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer das von ihm Vorgebrachte auch selbst erlebt hat.
So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.11.2011 auf die Frage, womit er in seiner Heimat den Lebensunterhalt bestritten hätte, vor, er habe auf fremden Grundstücken als Landwirt gearbeitet, sie (Anm.: seine Familie) würden keine eigenen Grundstücke besitzen (Akt Seite 83). Auf konkrete Nachfrage, ob seine Familie nie eigene Grundstücke besessen hätte, gab er an: "Nein, nie." Weiters gab er an, sein Vater wäre Landwirt gewesen; ebenso hätte der Beschwerdeführer selbst wie auch sein Bruder als Tagelöhner fremde Grundstücke bearbeitet (Akt Seite 84). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene an ihn gerichteten Fragen kontinuierlich antwortete, seine Familie hätte keine eigenen Grundstücke besessen; sein Vater, Bruder und er selbst hätten auf fremden Grundstücken als Tagelöhner gearbeitet, ist das damit unvereinbare Vorbringen, die Cousins seines Vaters würden beabsichtigen, die Felder seiner Familie an sich zu nehmen und ihn deshalb verfolgen, gänzlich unplausibel. Dass der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieser massiven Widersprüche angab, der Dolmetscher habe einen Fehler gemacht, stellt sich demgegenüber als reine Schutzbehauptung dar: Der Beschwerdeführer hat zum einen nach erfolgter Rückübersetzung des gesamten Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ebenso wie eine einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher (Akt Seite 89) bestätigt. Zum anderen waren die seitens des einvernehmenden Organwalters gestellten Fragen ebenso wie die vom Beschwerdeführer gegebenen Antworten klar und völlig unmissverständlich. Dabei hat der Beschwerdeführer zweimal bestimmt ausgeschlossen, dass seine Familie eigene Grundstücke besäße und zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme kongruent dazu angegeben, dass sein Vater, sein Bruder und er selbst auf fremden Grundstücken als Tagelöhner arbeiten würden - letzteres erscheint nur im Zusammenhang mit ersterem Vorbringen schlüssig, weshalb Übersetzungsfehler nach Ansicht des erkennenden Gerichts ausgeschlossen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter anderem angab, er würde außer Pashtu noch Dari und Farsi sprechen, weshalb die behaupteten Verständigungsprobleme nicht nachvollziehbar sind.
Hinsichtlich der Größe der Grundstücke befragt gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe keine Ahnung, dies wisse nur sein Vater (Akt Seite 87). Im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer jedoch an, sie würden insgesamt 16 Jirib besitzen. Diese Abweichung konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel aufklären und relativierte er den Vorwand, er hätte dies von seiner Mutter erfahren, selbst, indem er zuerst angab, er hätte es zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich erfahren (angemerkt sei hiezu, dass er diese Angabe diesfalls bereits vor dem Bundesasylamt tätigen hätte können) und dann nach einer langen Nachdenkpause einräumte, er wisse nicht, was er damals angegeben hätte und was er nicht angegeben hätte.
Hinsichtlich der behaupteten Wegnahme der Grundstücke durch Cousins seines Vaters tätigte der Beschwerdeführer dahingehend widersprüchliche Aussagen, dass er vorerst angab, sein Vater hätte kurz vor seinem Tod Probleme mit den Cousins gehabt; zwei von ihnen hätten seinem Vater vor dessen Tod Grundstücke weggenommen (Akt Seite 86). Später führte er jedoch aus, nachdem sein Vater gestorben wäre, hätten die Cousins Ansprüche auf die Grundstücke erhoben; diese hätten jedoch bis zum Tod seines Vaters keine Chance auf die Grundstücke gehabt und erst nach dem Tod seines Vaters hätten sie die Grundstücke weggenommen (Akt Seite 87). Bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer an, die Cousins seines Vaters hätten nach dessen Tod einen Teil der Grundstücke in Besitz genommen (Protokoll der mV Seite 8). Diese Widersprüche konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht plausibel aufklären. Soweit er erklärend vorbrachte, es hätte zwar vor dem Tod seines Vaters "nicht so viele Probleme gegeben" bzw. hätten die Cousins vor dessen Tod "keine Chance" gehabt, so kann dadurch der eingangs erwähnte Widerspruch (Wegnahme der Grundstücke vor oder nach dem Tod seines Vaters) nicht ausgeräumt werden.
In Bezug auf das behauptete Verschwinden bzw. die Ermordung seines Bruders und den Tod seines Vaters fallen in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten auf. So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 02.11.2011 an, sein Vater sei vor ca. zweieinhalb Jahren verstorben (Akt Seite 84) - demnach wäre als Todesdatum seines Vaters etwa Anfang Mai 2009 einzuordnen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, sein Vater sei zweieinhalb Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers gestorben (Protokoll der mV Seite 10) , was rückgerechnet von dem Einreisedatum 08.07.2011 in etwa als Todesdatum Jänner 2009 ergeben würde. Beide Daten sind aber keinesfalls mit dem Vorbringen, sein Vater wäre aufgrund von Kummer über das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers verstorben, vereinbar. Das Verschwinden seines Bruders datierte der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit August 2009, sohin hätte dieses Geschehnis jedenfalls nach dem Tod seines Vaters stattfinden müssen. Aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Zudem erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu dem Datum des Todes seines Vaters nur derart ungenaue Angaben machen konnte, handelt es sich dabei doch um ein sehr einschneidendes Erlebnis, dass man sich daran - sogar wenn man, wie der Beschwerdeführer erklärte, es in Afghanistan mit Daten "nicht so genau" nehme - auch nach einigen Jahren noch erinnern können müsste.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angab, er wisse nicht, wann sein Bruder getötet worden wäre, dieser sei im August 2009 verschwunden, der Leichnam wäre nie aufgetaucht (Akt Seite 87). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hingegen an, sein Bruder sei von den Cousins seines Vaters getötet worden, er "schätze", dies sei am XXXX gewesen. Auf Nachfrage gab er an, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie (die Cousins seines Vaters) zu ihnen nachhause gekommen wären, den Bruder mitgenommen und getötet hätten, um zum Grundstück zu kommen. Seine Mutter habe ihm das Datum und die Zeit genannt. Weder sie noch der Beschwerdeführer hätten den Leichnam gesehen. Auf Vorhalt, wieso er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde das Datum nicht wusste, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, was alles protokolliert worden sei. Damit lassen sich die aufgezeigten Ungereimtheiten jedoch nicht erklären. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die "Bestätigung für das Verschwinden seines Bruders" bereits bei der Einvernahme am 02.11.2011 vorlegte und aus dieser hervorgeht, dass "die Taliban" am XXXX den Bruder des Beschwerdeführers entführt hätten und es seitdem kein Lebenszeichen von diesem gäbe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, trotzdem er das vorgelegte Schreiben schon am 02.11.2011 in seinem Besitz hatte, dieses (wie behauptet) nicht gelesen hätte und das Datum des Vorfalles nicht benennen konnte, dazu aber nunmehr bei der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 im Stande war. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte ihm das Datum genannt, als Schutzbehauptung dar. Völlig im Dunkeln bleibt bis zuletzt (mangels Auffindens einer Leiche), ob der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich ermordet wurde, sodass auch von dieser Warte die Nennung eines Datums der Ermordung seines Bruders fragwürdig erscheint. Die vorgelegte "Bestätigung" über das Verschwinden seines Bruders vermag aufgrund des vagen Inhalts das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgung durch die Cousins bzw. Taliban gestalteten sich unkonkret. Auf Nachfrage gab er vor dem erkennenden Gericht an, die Cousins seien einmal bei ihm zuhause gewesen, hätten ihn aber immer gesucht und verfolgt. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen; insbesondere konnte er nicht sagen, wann die Taliban ihn zuhause aufgesucht hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal das Datum des einmaligen, konkreten Vorfalles des Aufsuchens seines Hauses durch seine Gegner erinnerlich war, müsste es sich doch dabei um ein einprägsames Ereignis gehandelt haben.
Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Einvernahme vor dem erkennenden Gericht angab, er hätte auch Drohbriefe erhalten. Es ist völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer ein solches Detail trotz eingehender Befragung im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht erwähnt hätte, würde er damit doch die von ihm behauptete Verfolgung unterstreichen können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei (bisher) nicht in dieser Form danach gefragt worden, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 09.07.2011 vorbrachte, die Taliban würden wollen, dass er sich ihnen anschließe, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer dies von sich aus zu keinem Zeitpunkt mehr erwähnte. Auf Vorhalt führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich aus, es gebe hunderte Gründe, weshalb er Afghanistan verlassen habe - abgesehen von den Problemen mit den Grundstücken gäbe es noch das Problem mit den Taliban, der allgemeinen Lage in Afghanistan und vieles andere. Aufgrund der bloß einmaligen, vagen Behauptung, die der Beschwerdeführer weder im Rahmen der umfassenden Befragungen vor der belangten Behörde von sich aus wiederholte, sondern vielmehr das Vorliegen weiterer Fluchtgründe verneinte sowie aufgrund der starken Relativierung dieser Behauptung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Insgesamt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aufgrund der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und der in wesentlichen Punkten bloß oberflächlichen Schilderung der behaupteten Vorkommnisse als nicht glaubwürdig.
Eine maßgebliche Stütze findet die Ansicht des erkennenden Gerichts in den Ausführungen des Sachverständigen, welcher an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2014 teilnahm und ein mündliches Gutachten erstattete (siehe oben wiedergegebene Ausführungen). Der Sachverständige hat mit den Ausführungen seines mündlichen Gutachtens somit die übrigen, obenstehend dargelegten, Beweisergebnisse bestätigt. Das erkennende Gericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und geht auch aus diesem Grund davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, lässt sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auch der Asylgerichtshof hat wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Insbesondere hat auch der Sachverständige betreffend die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sehr prekär ist und ständig Anschläge auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen XXXX, Kabul und Kunduz stattfinden. Zusätzlich machen kriminelle Banden die Gegend um XXXX unsicher. Grundsätzlich sind Reisen von Kabul über XXXX nach Kunduz sehr gefährlich, weil man nicht sicher ist, ob sich irgendwo Taliban aufhalten und die Reisenden anhalten und willkürlich bestimmte Leute bestrafen und ausrauben. Von den ausländischen Truppen waren die Deutschen, die Ungarn und auch teilweise die Amerikaner in der Provinz XXXX aktiv, seit dem vorigen Jahr wurde die Sicherheit der Provinz der afghanischen Nationalarmee übertragen. Trotzdem kommt es vor, dass die ausländischen Truppen die ortsansäßigen Truppen unterstützen müssen. Die Provinz XXXX, besonders die Gegend, aus der der Beschwerdeführer stammt, ist von den Pashtunen bewohnt. In den von Pashtunen bewohnten Gegenden sind die Taliban aktiv und sie finden bei der dort lebenden Bevölkerung Unterschlupf und Unterstützung. Falls die Bevölkerung sie nicht unterstützt, kommt es vor, dass die Taliban diese bestrafen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er zu seinen Verwandten in Afghanistan und auch zu seiner Verlobten keinen Kontakt mehr hat.
Daher kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3
MRK.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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