W136 2008019-1•BVwG W136 2008019-1
W136 2008019-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
ärztliche Bestätigung, Einrechnung, Erkrankung, Vorlagepflicht,<br/>Zivildienstzeit
W136 2008019-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wh. inXXXX, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, 1010 Wien, Reichsratsstrasse 13, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14. April 2014, Zl. 367326/25/ZD/0414, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 13. 01. 2014 der Einrichtung XXXX mit 01.02.2014 zur weiteren Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
2. Mit Schreiben der ZD vom 31.03.2014 wurde dem BF unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 mitgeteilt, dass aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, beabsichtigt sei, den Zeitraum der krankenstandsbedingten Abwesenheit vom Dienst vom 20.03. 2013 bis 27.03. 2014 wegen verspäteter Vorlage der ärztlichen Krankenstandbestätigung nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
3. Mit dem im Spruch angeführten bekämpften Bescheid der ZD wurde festgestellt, dass der Zeitraum vom 20.03.2014 bis 27.03.2014, somit 8 Tage, gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da dieser die entsprechende Krankenstandbestätigung erst am 28.03.2014, somit verspätet, vorgelegt hat.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.05.2014 rechtzeitig Beschwerde und brachte Folgendes vor:
Im fraglichen Zeitraum sei er an Bronchitis erkrankt gewesen und krankgeschrieben gewesen. Von seinem Hausarzt bzw. der Arzthelferin sei die Krankenbestätigung jedoch irrtümlich an den früheren Dienstgeber XXXX übermittelt worden, obwohl der BF ausdrücklich erklärt habe, einen neuen Dienstgeber zu haben. Es war ihm weder vorhersehbar noch zumutbar weitere Überprüfungen anzustellen, weshalb die Aufhebung des Bescheides wegen Unzumutbarkeit beantragt werde.
5. Mit Anschreiben der ZD vom 12.05.2014 wurden die Beschwerde und der dazugehörende Verwaltungsakt dem BVwG (eingelangt 19.05.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF war vom 20.03.2014 bis 27.03.2014 krankheitsbedingt vom Zivildienst abwesend. Die Krankenstandbestätigung wurde seiner Einrichtung am 28.03.2014 vorgelegt.
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom BF nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung;
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2 und 23c Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der BF bringt vor, dass sein Arzt bzw. dessen Arzthelferin seine Krankenbestätigung auf Grund eines Missverständnisses seiner früheren Einrichtung übermittelt hätten, obwohl er darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er nun einen neuen Dienstgeber habe. Mit diesem Vorbringen vermag der BF jedoch nicht darzutun, dass ihm die rechtzeitige Vorlage der Bestätigung an seinen Vorgesetzten innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der krankheitsbedingten Abwesenheit im Sinne der oben zitierten Bestimmung nicht zumutbar gewesen wäre, da die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG nämlich den Zivildienstleistenden selbst und nicht seinen Arzt trifft. Delegiert nun der Zivildienstleistende die Übermittlung der ärztlichen Bestätigung an einen Dritten befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung und er muss sich Fehler bei der Übermittlung grundsätzlich zurechnen lassen. Dass dem BF die rechtzeitige Vorlage der ärztlichen Bestätigung durch ihn selbst nicht zumutbar gewesen wäre, wurde von ihm nicht einmal behauptet und erscheint auch im Hinblick auf die vom BF angegebene Erkrankung (Bronchitis) als wenig wahrscheinlich.
Der Beschwerde war demnach keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere. weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht von Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig sondern ausschließlich von der Feststellung des Sachverhaltes. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Die Zulässigkeit der Revision war daher im vorliegenden Fall zu verneinen.
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