BVwG W106 2003082-1

W106 2003082-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014

Regest

Bundesdienstverhältnis, Dienstzeit, Jubiläumszuwendung,<br/>Vorrückungsstichtag

Testo completo

BVwG W106 2003082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003082.1.00

Spruch

W106 2003082-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.10.2013, Zl. 3491.150452/269-LPers/2013, betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 12.09.2013 stattgegeben und XXXX gemäß § 20c Abs. 1 iVm § 20c Abs. 2 Z 4 GehG aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 vH des zum Zeitpunkt des Jubiläums gebührenden Monatsbezuges gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(26.05.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis 30.11.2012 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XXXX. Er ist durch Erklärung gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 236b Abs. 1 BDG mit Ablauf des 30.11.2012 in den Ruhestand getreten.

Mit Schreiben vom 12.09.2013 beantragte der BF die Auszahlung der ihm gebührenden Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren mit der Begründung, dass er von 04.09.1972 bis 01.12.2012 ein durchgehendes Dienstverhältnis zum Bund hatte, zum 01.01.2013 daher unstrittig eine vollendete Dienstzeit von 40 Jahren vorgelegen sei. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht Folge geleistet werde, beantragte er die Erlassung eines Bescheides, um den Rechtsmittelweg beschreiten zu können.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.10.2013 wurde diesem Antrag keine Folge gegeben.

Begründend wird hiezu wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 20 c Abs. 1 kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Gem. § 20c Abs. 2 Z 2 leg.cit zählen die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, für die Dienstzeitenanrechnung für das Jubiläum.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29.3.1979 Zl. 302 127/62-1978 wurde für Sie der 15. 4 1974 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Es wurde dabei die Zeit vom 15.4.1970 bis 30.6.1971 im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen gem. § 12 Abs. 2 Z 6 GG (Schulzeit) zur Gänze berücksichtigt. Die Zeit vom 1.7.1971 bis 31.12. 1975 - d.s. 4 Jahre und 6 Monate - gem. § 12 Abs. 2 Z 8 (Studienzeit) im Ausmaß von 6 Monaten ebenso für die Anrechnung berücksichtigt und 4 Jahre als Überstellungsverlust nicht berücksichtigt. Die Zeit vom 1.1.1976 bis 30.6.1978 gem. § 12 Abs. 2 Z 1 (Dienstzeit als Assistent und Vertragslehrer) wurde zur Gänze im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten vorangesetzt. Ihre Tätigkeit als Assistent hat mit 1.9.1972 an einer HAK begonnen und wurde mit 31.8.1976 beendet, danach waren Sie in unmittelbarem Anschluss als Sondervertragslehrer beim Stadtschulrat für Wien angestellt.

Gem. § 20c Abs. 2 Z 4 GG sind Zeiten eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2 f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtungen, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die wegen der Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung nicht wirksam sind, für die Jubiläumsberechnung heranzuziehen.

Bei der gem. § 12 Abs. 2 Z 8 GG für die Berechnung des Vorrückungsstichtages angerechneten Studienzeit liegt jedoch kein Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor, sodass § 20c Abs. 2 Z 4 GG keine Anwendung findet.

Es kann daher die gem. § 12 Abs. 2 Z 6 und die gem. § 12 Abs. 2 Z 1 angerechnete Zeit zur Gänze von insgesamt 3 Jahren 8 Monaten und 16 Tagen für die Jubiläumsberechnung herangezogen werden, von der gem. § 12 Abs. 2 Z 8 GG angerechneten Studienzeit verbleiben jedoch nur 6 Monate für die Jubiläumsberechnung.

Es kann daher Ihrem Ansuchen nicht stattgegeben werden."

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Berufung (nun Beschwerde).

Der BF erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auszahlung der ihm gebührenden Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Er stehe seit September 1972 durchgehend in einem Dienstverhältnis zum Bund. Anfangs in einem vertraglichen Dienstverhältnis als Assistent an mittleren kaufmännischen Lehranstalten, danach als Vertragslehrer und zuletzt als pragmatisierter Bediensteter. Bis zur Versetzung in den Ruhestand Ende 2012 sei somit rein faktisch eine durchgehende Dienstzeit von mehr als 40 Jahren vorliegend.

Gemäß § 20c Abs. 2 Z 4 GehG zähle zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft ... zurückgelegte Zeit auch dann, wenn sie für

die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam wird, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden ist.

Die belangte Behörde vermeine, dass diese Bestimmung keine Anwendung finde, weil dem BF für die Vorrückung - rein formal - die während seines Dienstverhältnisses absolvierte Studienzeit und nicht die Dienstzeit für die Vorrückung angerechnet wurde.

Diese Rechtsauslegung entspreche nicht den Intentionen des § 20c GehG. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei einzig und allein Bedienstete für die Vollendung von treuen Diensten eine Jubiläumszuwendung zu gewähren. Bei Vorliegen einer Dienstzeit von 40 Jahren entbehre die Bescheidbegründung jeglicher Grundlage.

Ein gehaltsrechtlicher Überstellungsverlust könne nicht zu einer Verschlechterung einer effektiven Dienstzeit von mehr als 40 Jahren führen.

Es werde daher beantragt, die Berufungsbehörde möge in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aussprechen, dass dem BF eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges aufgrund einer (treuen) Dienstzeit von 40 Jahren gemäß § 20c GehG gebührt;

In eventu, die Berufungsbehörde möge den Bescheid ersatzlos beheben und die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges veranlassen.

I.4. Die Berufung wurde am 24.10.2013 der bis 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde (BM für Unterricht, Kunst und Kultur) vorgelegt und von dieser - infolge des mit 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges - am 06.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgende für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden:

Der BF wurde am XXXX geboren, er vollendete somit am XXXX sein 18. Lebensjahr. Er legte am 03.06.1971 die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ab. Vom 01.10.1971 bis 30.09.1976 studierte er an der Wirtschaftsuniversität Wien. Vom 01.09.1972 bis 31.08.1976 war er als Assistent an mittleren kaufmännischen Lehranstalten (Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948) beim Stadtschulrat für Wien und vom 01.09.1976 bis 30.06.1978 als Vertragslehrer an einer BHAK und BHAS in Wien beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 01.07.1978 wurde er auf die Planstelle eines Professors (VGr L1) im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst ernannt.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29.03.1979 wurde für den BF der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Hierfür wurden die Zeit vom 15.4.1970 bis 30.6.1971 im Ausmaß von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 GehG (Schulzeit) zur Gänze berücksichtigt. Die Zeit vom 1.7.1971 bis 31.12. 1975 - d.s. 4 Jahre und 6 Monate - gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 (Studienzeit) im Ausmaß von 6 Monaten ebenso für die Anrechnung berücksichtigt und 4 Jahre als Überstellungsverlust nicht berücksichtigt. Die Zeit vom 1.1.1976 bis 30.6.1978 gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 (Dienstzeit als Assistent und Vertragslehrer) wurde zur Gänze im Ausmaß von 2 Jahren und 6 Monaten vorangesetzt.

Mit Schreiben vom 05.06.2012 erklärte der BF seine Versetzung in den Ruhestand per 01.12.2012. Er hat daher nach § 15 Abs. 2 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monates November 2012 die Versetzung in den Ruhestand bewirkt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Wesentlichen entscheidenden Regelungen des § 20c GehG - soweit sie für den Beschwerdefall inhaltlich in Frage kommen - in der Fassung der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lauten:

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte

Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

...

4. die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus § 20c GehG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 leg. cit. eindeutig, dass nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (zur Gänze) berücksichtigten Zeiten zugleich auch zur maßgebenden Dienstzeit im Sinne der Regelung der Jubiläumszuwendung zählen. So hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen; er knüpft bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit lediglich an bestimmte, für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigte Zeiten an, nämlich ausschließlich an die im § 12 Abs. 2 GehG abschließend aufgezählten Zeiten. Hingegen haben z.B. die gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 24.01.1986, 86/12/0242; 01.02.1990, 89/12/0162; 24.04.2002, 2001/12/0132 ). Darüber hinaus wird jedoch mit der Bestimmung des Abs. 2 Z 4 leg.cit. eine Regelung für im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeiten getroffen, die für die Vorrückung bloß deshalb

nicht wirksam wurden, weil sie .... durch die Anwendung der

Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind. Damit sollen bestimmte Ausbildungs- oder Dienstzeiten, welche gerade bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages aus den genannten Gründen keine Berücksichtigung gefunden haben, bei der Berechnung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung einbezogen werden.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages des BF damit, dass die Studienzeit kein Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft darstelle und daher die Bestimmung des § 20c Abs 2 Z 4 GehG im Beschwerdefall keine Anwendung finde.

Hingegen vertritt der BF den Standpunkt, dass er seit September 1972 durchgehend in einem Dienstverhältnis zum Bund stehe, zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit 01.12.2012 daher eine Dienstzeit von 40 Jahren aufweise.

Damit ist der BF im Recht.

Im Beschwerdefall geht es - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht darum, ob die Studienzeit als Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft im Sinne des 20c Abs. 2 Z 4 GehG zu qualifizieren ist, was nach der Rechtsprechung des VwGH zu verneinen ist (vgl. zB VwGH 24.04.2002, 2001/12/0132; 26.01.2011, 2010/11/0015). Vielmehr geht es darum, ob das mit 01.09.1972 beginnende Dienstverhältnis des BF als Assistent an mittleren kaufmännischen Lehranstalten nach § 36 VBG als Dienstzeit im Verständnis der zit. Bestimmung zu gelten hat.

Dies ist zu bejahen. Das Dienstverhältnis des BF zum Bund hat mit seinem Dienstantritt als Assistent am 01.09.1972 begonnen und dauerte dieses bis 31.08.1976. (Am 01.09.1976 begann sein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter im Lehramt). Die Zeit dieses Dienstverhältnisses wurde - jedenfalls bis zum 31.12.1975 - bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt, weil es als in die Studienzeit fallend bereits gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 GehG berücksichtigt wurde. Da aber diese Zeit infolge des Überstellungsverlustes für die Vorrückung nicht wirksam wurde, liegt ein Anwendungsfall des § 20c Abs. 2 Z 4 GehG vor und ist diese Zeit daher als Dienstzeit für die Berechnung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen. Der BF ist somit beginnend mit 01.09.1972 bis zum Übertritt in den Ruhestand am 01.12.2012 durchgehend in einem Bundesdienstverhältnis gestanden und hat damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gemäß § 20c Abs. 2 GehG erfüllt. Da auch andere Hinderungsgründe nicht hervorgekommen sind, war dem Antrag des BF stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der beantragten Jubiläumszuwendung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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