W103 1432968-1•BVwG W103 1432968-1
W103 1432968-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W103 1432968-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 30.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu W103 1432969-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen aus, seine Lebensgefährtin und er selbst würden in ihrer Heimat politisch unterdrückt werden. Seine Lebensgefährtin sei für eine Oppositionspartei in Georgien tätig gewesen und habe Probleme mit der Regierungspartei sowie mit parteitreuen Beamten bekommen. Aus diesem Grund habe auch der Beschwerdeführer selbst Probleme bekommen. Die beiden haben mit ihrer Tätigkeit aufhören sollen und seien deshalb bedroht worden.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er gehöre der Volksgruppe der Georgier sowie dem georgisch-orthodoxen Glauben an, sei ledig und habe zwei Kinder. Er habe sich im Juni 2011 einen Reisepass ausstellen lassen. Er habe an der technischen Universität studiert und sei von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit gewesen, er habe den Rang eines Unteroffiziers erhalten. Den von ihm erlernten Beruf des Ingenieurs für Fahrzeugbau und KFZ-Technik habe er nie ausgeübt, da es in Georgien praktisch unmöglich sei, als Ingenieur Arbeit zu finden. Seine Gattin sei Hausfrau gewesen und habe zudem für die Labourpartei gearbeitet, indem sie deren Informationen innerhalb der Bevölkerung verbreitet habe, dabei habe sie rund 200 Lari monatlich verdient.
Etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er erstmals darüber nachgedacht, den Herkunftsstaat zu verlassen, da seine Lebensgefährtin die Anspannung nicht mehr ausgehalten habe. Am 27.10.2012 seien seine Lebensgefährtin und er auf legalem Wege nach Minsk geflogen und von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben. Insbesondere sei er nie politisch tätig gewesen und auch nicht von behördlichen Problemen betroffen gewesen. Er habe seine Heimat aufgrund der Probleme seiner Gattin verlassen, welche auch für ihn gelten würden.
Nach den Problemen seiner Gattin befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2007 an Protesten teilgenommen habe, was jedoch nicht erlaubt gewesen sei. Die damalige Pressesekretärin von SAAKASCHWILI lebe im gleichen Dorf wie sie, nunmehr sei diese Mitglied des Parlaments. Der Generalstaatsanwalt lebe im Dorf XXXX, dessen Vater habe wiederum die politische Lage beobachtet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe Informationen über die Probleme in der Region nicht weitergeben dürfen. Zudem möchte der Beschwerdeführer über folgende Ereignisse aus den Jahren 2007 bis 2009 berichten: Am 07.03.2007 habe der Beschwerdeführer an Protestaktionen teilgenommen, welche gewaltsam aufgelöst worden seien. Dabei habe der Beschwerdeführer Verletzungen im Gesicht und Schwellungen in der Gegend von Leber und Niere davongetragen. Im Mai 2008 hätten Wahlen stattgefunden, welche jedoch gefälscht worden seien, weshalb es wiederum zu Protesten gekommen sei. Im Juni 2008 sei eine Protestaktion aufgrund der schlechten Situation in Haftanstalten durchgeführt worden. Im August 2008 sei es zu einem inszenierten Krieg gekommen. Am 22.08.2008 seien sie aufgefordert worden, zur Polizei zu kommen, wo ihnen die Liste der Personen, welche am Hungerprotest beteiligt gewesen seien, vorgelegt und ihnen mitgeteilt worden sei, dass diese Aktion verboten gewesen wäre. In derartigen Situationen sei es möglich, dass Waffen oder Suchtgift bei jemandem versteckt würden. Generell gäbe es viele schlimme Vorkommnisse in Georgien. Im Februar 2009 sei es zu einer neuerlichen Aktion in Zusammenhang mit einer TV-Debatte gekommen, welche ebenfalls aufgelöst worden sei. Im Jahr 2011 sei eine vor der amerikanischen Botschaft geplante Aktion untersagt worden. Auch unter der Regierung IWANISCHWILI's würde sich im Ergebnis nichts für den Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin ändern, das Problem bestünde darin, dass diese nach wie vor für die Opposition arbeiten würden. Im Zusammenhang mit Wahlen komme es immer wieder zu Inhaftierungen und sei es ihnen deshalb nicht möglich gewesen, in Georgien zu bleiben, insbesondere, da ihnen die Situation in den dortigen Haftanstalten bekannt sei. Dies seien sämtliche seiner Probleme. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dass es zu erneuten Problemen seiner Lebensgefährtin kommen könnte, welche auch ihn betreffen würden.
In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, derzeit besuche er einen Deutschkurs.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten und nahm dieser diesbezüglich dahingehend Stellung, dass es im Gefängnis keinen Unterschied mache, ob jemand Strafgefangener oder politisch Inhaftierter sei. Im Gegensatz zu den anderen Oppositionsparteien habe sich die Labourparty nicht mit der neuen Regierung arrangiert. Die Labourparty habe schon mehrere Forderungen mit Hilfe ihrer Aktionen durchgesetzt, welche Positives bewirkt hätten. IWANISCHWILI würde ebenso wie SAAKASCHWILI von der russischen Seite kommen.
Der Beschwerdeführer legte seinen georgischen Führerschein im Original vor.
Aus einer im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Information des Verbindungsbeamten für Georgien (Gesprächsnotiz) hinsichtlich der aktuellen Situation der Mitglieder der Arbeiterpartei unter der Regierung IWANISCHWILI's geht hervor, dass diese Partei derzeit aus der Medienlandschaft verschwunden sei, nachdem sie bei den letzten Wahlen die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschritten habe. Seit die neue Regierung im Amt sei, sei die Medienberichterstattung zudem um einiges informativer und vor allem - nach Auffassung des Verbindungsbeamten - nicht zensuriert und würde nun erstmals über Themen wie Korruption, Missbrauch der Amtsgewalt, Missstände in der Verwaltung etc. offen berichtet werden. Aus der täglichen Medienbeobachtung können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass die derzeitige Regierung feindselig gegenüber der Arbeiterpartei agiere oder dass deren Mitglieder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Der Hauptfokus der Regierung liege derzeit auf der Aufdeckung und Beseitigung von Missständen der vorherigen Regierung. Dem Verbindungsbeamten sei kein einziger Fall einer Verfolgungshandlung der Regierungspartei gegenüber einem Mitglied der Arbeiterpartei bekannt.
2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 163) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Aufgrund der Vorlage des Führerschein in Zusammenschau mit den Kopien der anderen Personaldokumente steht Ihre Identität fest.
Der Umstand, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus Ihren Angaben im Asylverfahren.
Ihr Vorbringen, Sie wären wegen der Mitarbeit bei der Arbeiterpartei (Sakartvelos Leiboristuli Partia) von Polizeibeamten bedroht und attackiert worden, wird aufgrund Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in Ihrem Sachvortrag als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.
Zu Ihrem Sachvortrag im Detail darf wie folgt ausgeführt werden:
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhaltes, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87 aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Sie geben an, dass Sie zwar studiert hätten und Unteroffizier des georgischen Heeres wären, jedoch keine Chance auf eine Ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung gehabt hätten. Sie wären Ingenieur und hätten die technische Universität Saburtalo besucht und abgeschlossen. Sie hätten von der Unterstützung der Eltern bzw. der Schwiegereltern gelebt und wären seit dem Abschluss der Universität keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Ihre Gattin hätte für die Arbeiterpartei gearbeitet, für diese Partei Informationen transportiert und dafür 200 Lari monatlich erhalten. Die wäre das einzige Familieneinkommen gewesen.
Sie stützen sich in Ihrem Vorbringen auf die problematische Nachbarschaft zur damaligen Presse-Sekretärin von Saakaschvili Frau Marika Verulaschvili, welche im gleichen Dorf wie Sie leben würde, bzw. zum Generalstaatsanwalt aus der Ära Saakaschvili namens Adeischvili. Adeischvili würde im Dorf Mtisdiri leben und die politische Situation in Kvareli beobachten. Zudem führten Sie aus, dass Ihre Gattin die Probleme in Ihrer Region nicht publik hätte machen dürfen.
Sie stützen sich weiters auf Ereignisse aus dem Jahre 2007 und 2008 und berichten, dass Sie am 07.03.2007 an Protestaktionen teilgenommen hätten. Sie wären damals im Zuge der gewaltsamen Auflösung der Demonstration in Mitleidenschaft gezogen worden und hätten Verletzungen im Gesicht und Schwellungen in der Gegend von Leber und Niere erlitten. Am 26.05.2008 hätten Sie an Protestaktionen teilgenommen, welche sich gegen Wahlfälschungen gerichtet hätten.
Sie führten aus, dass die Haftbedingungen in Georgiens Gefängnissen allgemein sehr schlecht wären, dass es dagegen im Juni 2008 Protestaktionen gegeben hätte, dass es am 08.08.2008 Krieg gegeben hätte und dass Sie am 22.08.2008 von den Behörden in Ihrem Heimatland darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Ihre Teilenahme an der Protestaktion vom 07.03.2007 illegal gewesen wäre. Sie würden nunmehr fürchten, dass die Behörden Ihnen Drogen oder Waffen unterschieben und Sie dann verhaften könnten.
Sie berichteten, dass zwei junge Männer namens Girgvliani Sandro erschlagen und Vasagaschvili (Vorname unbekannt) mit Freunden im Auto erschossen worden wären und dass Natelaschvili am 17.02.2009 einen Mikroinfarkt erlitten hätte. Im Jahre 2011 hätte der der Chef der Sakartvelos Leiboristuli Partia vor dem Weißen Haus demonstriert. Eine Aktion Ihrer Partei vor der amerikanischen Botschaft zum gleichen Zeitpunkt wäre untersagt worden.
Sie berichteten, dass Iwanischvili die ganzen Jahre Saakaschvili finanziell unterstützt hätte und sich bei der Besetzung wichtiger Posten in der Regierung nichts geändert hätte.
Ihre Probleme würden darin liegen, dass Sie bzw. Ihre Gattin nach wie vor für die Opposition gearbeitet hätten.
Auch ist aus den aktuellen Länderfeststellungen und aus der Gesprächsnotiz aus dem Jahre 2013, Zahl: P-11/2013 ist allerdings nicht ersichtlich, dass die derzeitige Regierung in Georgien der Arbeiterpartei (Sakartvelos Leiboristuli Partia) feindselig gegenüberstehen würde bzw. dass es in der Vergangenheit zu Verfolgungshandlungen von Mitgliedern der Arbeiterpartei gekommen wäre. Dem Verbindungsbeamten des BM.I in Tbilisi ist laut dieser Gesprächsnotiz kein einziger Fall bekannt, bei dem es zu Verfolgungshandlungen der Regierung gegenüber Mitgliedern der Arbeiterpartei (Sakartvelos Leiboristuli Partia) gekommen wäre.
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Tbilisi führte in seiner Gesprächsnotiz auch aus, dass die georgische Arbeiterpartei derzeit aus der Medienlandschaft verschwunden sei, da diese bei den letzten Parlamentswahlen die Fünf-Prozent-Hürde nicht geschafft hätte und es aus diesem Grunde sehr ruhig um diese Partei geworden sei. Die neue Regierung unter Iwanischvili lässt eine wesentlich informativere und unzensurierte Medienberichterstattung zu, es werden in den Medien Themen erläutert, welche bis vor kurzem weder verfügbar noch der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wären - so wie Amtsmissbrauch, Korruption und Missstände in der Verwaltung.
Sie versuchen offensichtlich eine Bedrohungssituation zu präsentieren, die nicht der Wahrheit entspricht. Ihr Vorbringen aufgrund der Probleme der Gattin bzw. aufgrund der Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen in Georgien Probleme mit den Behörden Georgiens zu erwarten und befürchten, wird als unglaubhaft erachtet, haben Sie doch die Heimat im Besitz eines vor der Ausreise ausgestellten georgischen Reisepasses auf legalem Wege verlassen und ist auch die Behörde offensichtlich zwischen der Teilnahme an der nicht genehmigten Demonstration im Jahr 2007 und der Ausreise aus der Heimat nicht an Sie herangetreten. Sie waren 2008 einmal aufmerksam gemacht worden, dass diese Protestaktion und Ihre Teilnahme daran ungesetzlich gewesen wären. Mehr geschah nicht. Sie berichteten weder von Ladungen, Einvernahmen, Befragungen, Verhören, Hausdurchsuchungen, Übergriffen usw.
Ihre Ausführungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu arbeiten, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen.
Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind.
Es handelt sich bei Ihnen um einen jungen Georgier, welcher gut ausgebildet und arbeitsfähig ist. Sie haben sowohl von Ihrer Seite als auch von der Seite Ihrer Gattin Verwandte in der Heimat. Es ist in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb georgischer Familien sehr groß ist und bei Ihrer Rückkehr davon auszugehen ist, dass Sie wenn auch vorübergehend von Ihren Verwandten unterstützt würden. Sie lebten bis zur Ausreise in Tbilisi im Hause der Schwiegereltern und könnten dies nach der Rückkehr wiederum tun.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Sicherheitslage in Georgien wird von der ho. Behörde festgestellt, dass Sie sich in Georgien niederlassen könnten. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) in Georgien herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Insbesondere werden durch die allgemeine Sicherheitslage in Georgien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Verhältnisse begründet. Soweit die bloße Möglichkeit für Sie besteht, von der allgemeinen Sicherheitslage betroffen zu sein, reicht dies ebenso wenig aus (vgL EKMR, Entsch Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, 5. 280, 289). Es wäre viel mehr an Ihnen gewesen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, 5. 254, 264). Eine solche ergab sich jedoch weder aus dem Vorbringen, noch aus dem sonstigen amtswegigen Ermittlungsverfahren.
Selbst wenn im gegenständlichen Fall die allgemeine Lage in Georgien unter § 50 FPG subsumiert wird, ist Ihnen auch eine Rückkehr nach Georgien zumutbar und möglich wäre. Gerade im gegenständlichen Fall wurden keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt, sondern der Prüfungsmaßstab richtet sich nach der allgemeinen Lage in Georgien. Anhand der getroffenen Länderfeststellungen wird davon ausgegangen, dass es Ihnen als Angehöriger der georgischen Volksgruppe (Mehrheitsbevölkerung) nicht unverhältnismäßig schwer fällt, sich in Georgien niederzulassen. Eine Unterstützung durch Verwandte bei Ihrer allfälligen Niederlassung wäre möglich. In Ihrem Fall ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien Unterstützung von Seiten Ihrer Verwandten in Anspruch nehmen könnten. Der Zusammenhalt innerhalb georgischer Familien ist (wie bereist oben erwähnt) bekannt und es kam in Ihrem Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden.
Die Feststellungen zu Ihrem Zusammenleben mit Ihrer Familie und Ihren privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus Ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, Abs. 5 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für seine Lebensgefährtin gleichlautendem Schriftsatz vom 18.02.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
In einer handschriftlichen Beilage zur Beschwerdeschrift führte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers begründend zusammengefasst wie folgt aus:
Im Jahr 2003 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Partei "Agordzineba" bei den Parlamentswahlen ihres Herkunftsstaates unterstützt. Diese Wahlen seien durch die Gewinnerpartei gefälscht worden, wodurch es zu Unzufriedenheit in der Bevölkerung gekommen sei. Im Jahr 2004 seien Präsidentschaftswahlen inszeniert worden, welche SAAKASCHWILI 70 Prozent der Stimmen eingebracht hätten. Der Parteichef der Partei Agordzineba habe, nachdem SAAKASCHWILI an die Macht gelangt war, große Probleme bekommen und habe dieser schließlich keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Die Partei sei aufgelöst worden, worunter die Parteimitglieder zu leiden gehabt hätten. Seit damals seien der Familie alle Wege verschlossen gewesen und habe persönliche Rache seitens der Führung ihres Rayons begonnen. Damals sei einzig der Bruder des Beschwerdeführers berufstätig gewesen, doch sei dieser aufgrund der Tätigkeit die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers entlassen worden.
Bereits im Jahr 2007 hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bei der Führung ihres Rayons um Arbeit für ersteren gebeten, welcher von Beruf Ingenieur, Mechaniker und Offizier sei. Für ihn sei jedoch keine Arbeit gefunden worden, ihnen sei offen gesagt worden, dass der Grund dafür darin liegen würde, dass sie "auf der gegnerischen Seite" stünden und man ihnen daher nicht helfen könne.
In diesen Jahren sei sehr viel Druck ausgeübt worden, weshalb die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - auch aus Protest - im Jahr 2007 der Arbeiterpartei beigetreten sei, welche bereits mehrere Forderungen durchsetzen habe können. Da sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit den Zielen der Partei habe identifizieren können, habe sie begonnen, für diese als Koordinatorin zu arbeiten, was bedeutet habe, dass sie Information der Partei unter der Bevölkerung verbreitet habe, wozu auch Fakten über Folter und andere Missstände gehört hätten.
Im Jahr 2007 sei es zu einer Demonstration gegen SAAKASCHWILI gekommen, welche zuvor offiziell genehmigt worden sei. Zu deren Beginn sei über die Ermordung von Surab XXXX diskutiert worden, welche durch die Regierung vertuscht worden sei.
An der offiziellen Demonstration am 05.11.2007 hätten schließlich über 20.000 Menschen teilgenommen. Es sei eine Liste der "Hungernden" erstellt worden, auch der Beschwerdeführer habe sich dem Hungerstreik angeschlossen. Es hätten sich mehr und mehr Menschen beteiligt und sei die Demonstration am Abend des 07.11.2007 schließlich durch Spezialeinheiten und die Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Die Polizei hätte die Hungerstreikenden attackiert und eine Liste mit deren Namen erstellt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei durch Tränengas vergiftet worden, den Beschwerdeführer selbst habe man brutal geschlagen, weshalb dieser eine Verletzung im Kreuzbereich erlitten habe und einen Monat lang bettlägerig gewesen sei.
Das nächste Problem sei bei den Wahlen im Mai 2008 aufgetreten, bei welchen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrem Bezirk als Wahlbeobachterin agiert habe. Die Wahlen seien zugunsten der Nationalen Bewegung praktisch gefälscht worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe daraufhin Klagen gegen die verantwortlichen Personen verfasst. Seitdem sei es zu ungesetzlichen Handlungen und Erpressungen durch diese Personen gekommen. Es sei ihnen ausgerichtet worden, dass sie bald verhaftet sein würden. Vor den Wahlen sei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Geld versprochen worden, wenn sie im Gegenzug nichts gegen die Fälschung der Wahlen unternehme. Nachdem sie dies abgelehnt habe, seien für seine Lebensgefährtin und den Beschwerdeführer selbst Reisen in den Heimatort zu einem Risiko geworden.
Es sei sehr schwer für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen, in ihrem Dorf tätig zu sein, da die ehemals persönliche Pressesekretärin von SAAKASCHWILI, welche nunmehr Abgeordnete sei, aus diesem Dorf stamme und der Vater des Generalsstaatsanwaltes im Nachbardorf wohne. Seit dem russisch-georgischen Krieg im August 2008 habe die Partei regelmäßige Protestveranstaltungen abgehalten. Am 22.08.2008 seien alle Parteimitglieder, darunter auch die die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, einvernommen worden. Sie sei damit bedroht und erpresst worden, dass Beweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer an den Hungerprotesten teilgenommen habe und sie im Gefängnis landen würden, sollten sie nicht mit ihrer Tätigkeit aufhören, woraufhin sie sich eine Weile zurückgehalten hätten.
Im Februar 2011 sei es zu einer erneuten friedlichen Demonstration gekommen, bei welchen es wiederum zu Übergriffen seitens der Polizei gekommen sei. Der Parteichef sei daraufhin aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ins Ausland gebracht worden.
Im Dezember 2011 habe ihr Parteichef sich öffentlich negativ über IWANISCHWILI geäußert.
Auch sei der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ins Reservistenlager berufen worden, sei jedoch nicht hingegangen, da der Präsident einen Krieg vorbereitet habe. Diese Situation habe sich im Juni 2012 wiederholt, er sei abermals einberufen worden. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich daraufhin versteckt gehalten und hätten, als sie eines Nachts nachhause gekommen seien, gesehen, dass alles auf dem Boden gelegen habe ? dies sei ein Zeichen gewesen, dass man sie vernichten wolle. Dabei habe es sich um eine Tat der Leute SAAKASCHWILI's gehandelt, an der sich auch Leute von IWANISCHWILI beteiligt hätten, da der Parteianführer über diesen gesprochen habe.
Jetzt, da die Oligarchen aus dem Kremel gesiegt hätten, würden fast alle Mitglieder der Arbeiterpartei angegriffen werden. In Tbilisi seien ständig Meldungen durch die Polizei in der Wohnung hinterlegt worden, welche besagt hätten, dass man über deren Tätigkeit Bescheid wisse. Ihre Probleme seien nicht beendet, sondern hätten erst begonnen. Dies sei zu viel für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen, weshalb sie beschlossen habe, auszureisen. Da nicht genügend Geld für die Ausreise der gesamten Familie zur Verfügung gestanden hätte, sei beschlossen worden, die Kinder bei ihrer Mutter zu lassen. Ihre Mutter habe jedoch nunmehr Herzprobleme und wisse die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht, wie es mit ihren Kindern weitergehen solle.
Der Beschwerde beiliegend wurden Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin übermittelt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 22.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Mail vom 13.11.2013 wurde der Verbindungsbeamte der österreichischen Botschaft in Georgien um Erhebungen der Identität an der letzten Wohnadresse der BF bzw. ihrer Mitgliedschaft bei der Arbeiterpartei ersucht.
Aus einer Gesprächsnotiz vom 27.11.2013 geht hervor, dass aufgrund interner Parteiermittlungen durch den Organisierungssekretär der Arbeiterpartei keine Dokumentation gefunden wurde, die bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Mitglieder der Labourpartei gewesen seien.
Mit Start des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Akt der Gerichtsabteilung W 103 zugewiesen.
Hierzu wurde dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin dahingehend Stellung genommen, dass ihr ständiger Wohnsitz im Dorf Achalsopeli liegen würde, wo sich auch die Kinder zur Zeit der Anfrage ? wie auch gegenwärtig ? aufgehalten hätten. Daher sei es verständlich, dass es über die angefragte Adresse keine Informationen über sie gegeben hätte. Es werde daher ersucht, eine erneute Anfrage zu stellen, um deren Identität festzustellen.
Zudem wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der Labourpartei des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, ausgestellt am 24.03.2014. (Unterschrift lt. Übersetzung unleserlich)
Bestätigungen über den Schulbesuch der Töchter in Tbilisi in den Jahren 2008-2009 und 2011-2012, ausgestellt am 04.03.2014 und am 05.03.2014
Bestätigung über den aktuellen Schulbesuch der Töchter im Dorf Achalsopeli, ausgestellt am 04.03.2014
Am 07.04.2014 wurden weitere Unterlagen sowie Fotos im Original übermittelt.
Eine neuerliche Anfrage an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien um Erhebungen bzgl. der Parteimitgliedschaft konnte unterbleiben, da entsprechende Unterlagen vorgelegt wurde, welchen aber aufgrund der Angaben des Verbindungsbeamten (siehe Seite 5) keine asylrechtliche Relevanz zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, geboren am XXXX, und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht aufgrund im Original vorgelegter Identitätsdokumente fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 30.10.2012 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu W103 1432969-1/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die beiden minderjährigen Töchter sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Georgien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Laut Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien werden Mitglieder der Arbeiterpartei aktuell nicht politisch verfolgt und sind keine derartigen Fälle bekannt.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Georgien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2012 est.) auf
(CIA World Factbook: Georgia, Stand 27.12.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.1.2013) Seite 14 von 59
Georgien ist eine demokratische Präsidialrepublik. Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.
Die georgische Verfassung wurde im August 1995, Februar 2004 und Oktober 2010 wesentlich geändert. Eine neue Verfassung, die die Rechte von Parlament und Premierminister stärkt und die Grundlage für eine parlamentarische Demokratie schaffen soll, soll im Oktober 2013, nach der nächsten Präsidentenwahl, in Kraft treten.
Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. 2010 fanden Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis statt. Die nächsten Kommunalwahlen stehen im Jahr 2014 an.
Nach den Parlamentswahlen im November 2003 kam es zu Massendemonstrationen und zur so genannten "Rosenrevolution", in Folge derer der Anführer der Proteste, Micheil Saakaschwili, mit rund 96 Prozent der abgegebenen Stimmen im Januar 2004 zum Staatspräsidenten gewählt wurde. Er leitete eine umfassende, mitunter radikale Reformpolitik ein.
Bei vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkannte das Ergebnis der Wahl nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 119 von 150 Mandaten und eine verfassungsändernde Mehrheit. Die Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 hat der georgische Multimilliardär Bidsina Iwanischwili mit seiner Koalition "Georgischer Traum", einem heterogenen Wahlbündnis von sechs Parteien, mit klarer Mehrheit gewonnen. Das Bündnis errang 54,97% der Stimmen und 85 von 150 Mandaten im neuen Parlament. Die VNB erhielt 65 Mandate. Die Wahlbeteiligung betrug 60,8%. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung überwiegend der Opposition.
Auf der konstituierenden Sitzung des Parlamentes am 21. Oktober wurde der Verfassungsrechtler und Führer der Republikanischen Partei, David Usupaschwili, zum Sprecher des Parlamentes gewählt. Das Kabinett Iwanischwili hat am 29. Oktober 2012 die Arbeit aufgenommen. Zu seinen wichtigsten Vorhaben zählen die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Die 2007 begonnene politische Krise beruhigte sich 2010 erheblich. Jedoch kam es im Mai 2011 zu neuerlichen Spannungen, als einige Tage Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis stattfanden, die mit Zusammenstößen mit der Polizei endeten. Das Durchgreifen der Behörden führte zu internationaler Ablehnung, und überschattete ein wenig Saakaschwilis Image. 2010 kam es zu einigen Verfassungsänderungen, die 2012/2013 in Kraft treten und Georgiens politisches System von einem semipräsidentiellen zu einem parlamentarischen machen.
Eine Arbeitsgruppe aus Regierungspartei und mehreren Oppositionsparteien führte in der ersten Jahreshälfte 2011 einen Dialog über das Wahlverfahren. Im Juni wurde eine Einigung erzielt und im Dezember wurde ein neues Wahlgesetz verabschiedet. Die Venedig Kommission des Europarates begrüßte dieses als einen Schritt vorwärts; wichtige Verbesserungen des Wahlsystems wurden eingeführt. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes werden erst bei den nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 sichtbar werden. Die neue Gesetzgebung ermöglicht fairen und gleichen Wahlkampf, ausgeglichene Zusammenschlüsse, transparente Datenauflistung und führt Allgemein ein institutionelles Rahmenwerk für freie und kompetitive Wahlen ein.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
In den Monaten nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 wurden zahlreiche hochrangige Beamte der ehemaligen Regierung - etwa wegen Korruptions-, Bestechungs- oder Steuerhinterziehungsvorwürfen - festgenommen. Saakaschwilis Vereinte Nationalbewegung, aber auch die NATO, EU und das US Department of State drückten ihre Bedenken darüber aus, dass diese Festnahmen den Eindruck selektiver Justiz erwecken. Saakaschwili wirft Georgischer Traum vor, sich nicht an demokratische Spielregeln zu halten.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Standoff Between Georgian President, Premier Turns Even Uglier, 26.12.2012, http://www.rferl.org/content/standoff-between-georgian-president-premier-turns-even-uglier/24809060.html, Zugriff 10.1.2013)
Aktivisten sammelten nach den Parlamentswahlen 2012 im Rahmen einer Petition, die den Rücktritt von Präsident Michail Saakaschwili forderte, mehr als eine Million Unterschriften. Nach Meinung der Aktivisten endet Saakaschwilis Amtszeit am 21. Jänner 2013, da diese auf fünf Jahre begrenzt sei. Saakaschiwli hatte seine zweite Präsidentschaft nach Wahlen Anfang Jänner 2008 angetreten. Nach einer Verfassungsänderung muss der Präsident jedoch so lange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die nächsten Wahlen sind für Oktober 2013 anberaumt.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: 1 Million Georgians Sign Petition To Oust President, 10.1.2013,
http://www.rferl.org/content/million-georgians-sign-petition-oust-president-saakashvili/24820238.html, Zugriff 14.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html, Zugriff 14.1.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Die Autonome Republik Abchasien und das Gebiet Südossetien gehören völkerrechtlich zu Georgien, stehen aber seit 1993 nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung in Tiflis.
(Auswärtiges Amt: Reise Sicherheit - Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 10.1.2013 (Unverändert gültig seit: 11.10.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4A21A8B29B2C61A42D8EA68D1E516D53/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Regionale Problemzonen: Abchasien und Südossetien
Nach wochenlangen Gefechten entlang der Grenze begann Tiflis am 7. August 2008 Zchinwali anzugreifen. Russland schlug sofort zurück, indem Truppen nach Südossetien geschickt wurden, die die georgischen Truppen zurückdrängten. Zudem begann Russland über Abchasien nach Südossetien einzudringen. Bis zum 16. August war von Georgien und Russland ein durch Frankreich vermittelter Waffenstillstand unterzeichnet. Schließlich zog sich Russland an die Grenzen von Südossetien und Abchasien zurück. Jedoch behielten separatistische Kräfte einiges Territorium, das zuvor von Tiflis kontrolliert worden war. (Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011 /
Freedom House: Freedom in the World 2012 - South Ossetia, Mai 2012 /
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Abkhazia, Mai 2011)
Russland und Georgien führten 2008 einen Krieg, der mit der Besetzung und formalen Anerkennung von Südossetien und Abchasien durch Russland endete. Abchasien und Südossetien stehen nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung. Die Genfer Gespräche wurden 2011 weitergeführt, führten aber zu keinen bedeutenden Entwicklungen. Durch einen Vertrag mit den beiden de facto unabhängigen Regionen kann Russland in Abchasien und Südossetien für die nächsten 49 Jahre Militärstützpunkte betreiben.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Gemäß dem Untersuchungsbericht der EU verloren während des Augustkrieges 2008 rund 850 Menschen ihr Leben. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die militärische Aggression von Georgien ausgegangen war.
(IIFFMCG - Independent International Fact-Finding Mission on the Conflict in Georgia: Georgia Report Volume I, September.2009, http://www.ceiig.ch/pdf/IIFFMCG_Volume_I.pdf, Zugriff 10.1.2013)
Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine zivile EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM), um die Einhaltung der Sarkozy-Medwedjew-Vereinbarungen zu überwachen. Russland erkannte am 26. August 2008 unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien.
Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. Seit 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, auch mit deutscher Hilfe.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Derzeit ist die Sicherheitslage zwar überwiegend stabil, ist aber schwankungsanfällig. Gegenseitige Beschuldigungen beeinflussen zudem das Klima der politischen Gespräche und schränken den Raum für konstruktive Gespräche zur Konfliktbeilegung ein. Der Zugang internationaler Organisationen zu den Konfliktgebieten ist nach wie vor eingeschränkt. Während es internationalen Vertretern im Allgemeinen erlaubt war, Suchumi und den Bezirk Gali zu besuchen, ist Südossetien weiterhin nicht zugänglich. Die seit 1.10.2008 bestehende zivile EU-Beobachtermission (EUMM) ist der einzige verbliebene internationale Mechanismus zur Stabilisierung in Georgien. Auch die EUMM hat nicht unbeschränkten Zugang zu den Konfliktgebieten.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2011 - March 2012), 18.4.2012)
Die abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien hielten am 26. August bzw. 13. November 2011 Präsidentschaftswahlen ab. Die georgischen Behörden und die internationale Gemeinschaft erklärten die Wahlen für rechtswidrig. Die Wahlen in Südossetien waren von Protesten begleitet; auch trafen Berichte über die zunehmende Anwendung von Gewalt und die Drangsalierung von Kandidaten der Opposition ein.
Es bestand nach wie vor Besorgnis hinsichtlich der Sicherheit und Freizügigkeit der zivilen Bevölkerung in den vom Konflikt betroffenen Gebieten. Im Rahmen des international vermittelten Mechanismus zur Verhinderung und Regelung von Zwischenfällen (Incident Prevention and Response Mechanism), der die georgische und ossetische Seite zusammenführte, konnten gewisse Fortschritte hin zu mehr Sicherheit erzielt werden, und es wurden Gefangene ausgetauscht. Während des ganzen Jahres wurden jedoch Vorfälle gemeldet, bei denen Zivilpersonen beschossen, verletzt und verhaftet wurden, weil sie die Grenze zwischen Südossetien und Georgien illegal überquert haben sollen.
Binnenflüchtlingen wurde das Recht, in ihre ursprünglichen Wohnorte in Abchasien und Südossetien zurückzukehren, weiterhin von den dortigen De-facto-Behörden verwehrt. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen.
1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs(äußerungs)- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere Gesetze gewährleistet. Jedoch gab es glaubhafte Berichte, dass die Regierung diese Rechte einschränkte. Im Allgemeinen konnte die Regierung grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte. Jedoch kam es hier zu beachtlichen Ausnahmen. Personen berichten, sie würden sensible Themen nicht mehr via Telefon besprechen, aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden. NRO berichteten, dass es aufgrund der mangelhaften Untersuchung bei Schikanen von Menschenrechtsverteidigern nur wenige abweichende Stimmen geben würde, insbesondere außerhalb von Tiflis. Sie behaupteten außerdem, dass die Regierung den Rechtsweg nutzt um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten ausdrücken, ist der direkte oder indirekte staatliche Einfluss auf Medien weiterhin bedenklich.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen.
Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16 Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Das Fernsehen ist die Hauptquelle für Nachrichten und macht den Großteil des Werbemarktes aus. Der Leserkreis von Zeitungen ist im Allgemeinen klein. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit vor und Journalisten kritisieren Beamte oft. Gemäß Freedom House ist die Medienlandschaft höchst politisiert. Das größte staatliche Fernsehen neigt dazu, die Regierung zu unterstützen, während eine Handvoll Sender mit eher eingeschränkter Reichweite die Behörden regelmäßig kritisieren.
(BBC News: Georgia Profile - Media, Stand 14.3.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-17303294, Zugriff 10.1.2013)
Das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt. Bei der Auflösung der Proteste im Mai 2011 wurden Journalisten von Exekutivbeamten physisch und verbal angegriffen. Tochtergesellschaften eines Medienunternehmens wurden nach kritischen Berichten überraschend Finanzprüfungen unterzogen. Die landesweite Medienberichterstattung ist weiterhin einseitig. Landesweite Fernsehsender unterstützen im Allgemeinen die Interessen der Regierung. Die Interessen der Opposition werden zumeist nur von Fernsehsendern in der Hauptstadt vertreten.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 10.1.2012)
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Um den Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen zu verbessern wurden 2011 Gesetzesänderungen vorgenommen, wodurch Rundfunkanstalten nicht mehr durch ausländische Firmen besessen werden können und Sender ihre Eigentumsverhältnisse offenlegen müssen. Die Maßnahmen sollten ab 2012 umgesetzt werden. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit. Die Behörden genehmigten 2011 üblicherweise Versammlungen. Jedoch respektierte die Regierung die Versammlungsfreiheit uneinheitlich, einige Proteste wurden gewaltsam aufgelöst. Menschenrechtsorganisationen kritisierten einige gesetzliche Bestimmungen, darunter jene, die spontane Versammlungen verhindern.
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis gewährte die Regierung dieses Recht nur punktuell. Es gab 2011 Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und deren Familien selektiv gezielt strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt waren und strengere Strafen erhielten als andere Bürger. Es gab auch Anschuldigungen, dass auf Oppositionelle, Nichtregierungsorganisationen, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder Druck ausgeübt wurde, indem man sie überwachte oder ihnen mit Entlassung drohte.
Es gibt außer den Registrierungsvoraussetzungen keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien. Das im Dezember 2011 verabschiedete Wahlgesetz erlaubt es Einzelpersonen zur Wahl anzutreten, ohne Mitglied einer Partei zu sein. Mitglieder von einigen politischen Oppositionsbewegungen behaupteten, dass sie übergebührlich für Schikanen und strafrechtliche Verfolgung herausgegriffen wurden. Mitglieder einiger Oppositionsparteien berichteten, Drohanrufe erhalten zu haben, die sie zum Rückzug von der Parteimitarbeit bewegen sollten oder zivilpolizeiliche Überwachung androhten. Mitglieder von Oppositionsparteien behaupteten, dass Lehrer aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit entlassen wurden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Im Laufe des Jahres 2011 wurden mehrere Protestveranstaltungen gewaltsam aufgelöst.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die letzten Änderungen des Versammlungs- und Demonstrationsgesetzes widersprechen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtes, was das Bekenntnis der georgischen Regierung zum Rechtstaat in Frage stellt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit war 2011 weiterhin eingeschränkt.
Exekutivbehörden lösten Demonstrationen mit exzessiver Gewalt auf, insbesondere bei den politischen Protesten am 26. Mai 2011 in Tiflis. Auch in genehmigte Demonstrationen wurde eingegriffen und deren Teilnehmer oft kleinerer Vergehen bezichtigt.
Das politische Klima war 2011 angespannt. Der Geschäftsmann Bidzina Ivanishvili gab im Herbst 2011 bekannt, in die Politik gehen zu wollen. Hierauf wurde ihm die georgische Staatsbürgerschaft entzogen, weitere Aktionen (wie Wirtschaftsstrafen, Festnahmen und Entlassungen) galten als politisch motivierte Einschüchterungsversuche.
(Human Rights Centre: Taking Liberties, Misusing Power - Annual Human Rights Report for 2011, 2012, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/Final_Report.pdf, Zugriff 10.1.2013)
Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26.Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012) - neu Ende Jänner?
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, Mitte Jänner 2013 wurden daraufhin 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen.
(Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013 / Ria Novosti: Trotz Widerstand Saakaschwilis: Georgien entlässt 190 Polithäftlinge aus der Haft, 13.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130113/265311011.html, Zugriff 14.1.2013)
Haftbedingungen
Georgien liegt mit 473 Insassen pro 10.000 Einwohner auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung an neunter Stelle. Mit 31.10.2012 gab es in Georgien gemäß der staatlichen Gefängnisverwaltung 21.425 Gefängnisinsassen.
(International Centre for Prison Studies: Entire world - Prison Population Rates per 100,000 of the national population, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_stats.php?area=allcategory=wb_poprate, Zugriff 10.1.2013 / International Centre for Prison Studies: World Prison Brief - Georgia, ohne Datum, http://www.prisonstudies.org/info/worldbrief/wpb_country.php?country=122, Zugriff 10.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde vom Parlament ein Amnestiegesetz beschlossen, in dem verschiedene Formen von Amnestien festgelegt wurden (z. B. Straffreiheit, Halbierung der Haftstrafe oder Reduktion um ein Drittel oder Viertel). Die Amnestie betrifft vor dem 2.10.2012 begangene Verbrechen. Mitte Jänner 2013 wurden 190 Personen, die vom neuen Parlament als politische Gefangene eingestuft worden waren, entlassen. Weitere rund 3.000 Insassen werden freigelassen werden, und ca. doppelt so viele eine Reduktion der Haftstrafe beantragen könnten.
(Civil.ge: Parliament Approves Law on Amnesty, 22.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25581, Zugriff 10.1.2013 / Civil.ge: Political Prisoners Released as Amnesty Goes into Force, 13.1.2013, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25638, Zugriff 14.1.2013)
Das Büro des Ombudsmannes, EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) und viele NRO berichten weiterhin, dass die Bedingungen in den vielen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten schlecht und manchmal lebensbedrohlich sind. Der Ombudsmann stellte fest, dass neu gebaute Einrichtungen internationalen Standards entsprechen, alte Einrichtungen aber unmenschlich sind und schlechter werden. In solchen Einrichtungen waren die Inhaftierten Überbelegung, mangelhafter medizinischer Versorgung, unzureichender Luftzufuhr und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. 2011 kamen 140 Gefangene ums Leben, 2010 waren es 142 gewesen. Tuberkulose ist die Haupttodesursache.
In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Im Bericht des Ombudsmannes 2010 wurde ein Fortschritt bezüglich Rückgang der Überbelegung festgestellt, die weiterhin hohe Gefängnispopulation wurde jedoch betont, und festgestellt, dass die Überbelegung zu den schlechten Bedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung beitrugen. Gemäß Ombudsmann waren acht Einrichtungen überbelegt. In drei Einrichtungen hatten einige Insassen keine eigenen Betten.
Ende 2011 gab es gemäß Ministeriumsauskunft 24.114 Häftlinge, 6,3% davon waren Untersuchungshäftlinge. 2010 hatte es Ende des Jahres 24.019 Häftlinge gegeben.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die Überbelegung in Gefängnissen ist weiterhin ein Problem, das zu dürftigen Haftbedingungen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)
Am 18.9.2012 strahlten oppositionsnahe Fernsehsender Videos aus, auf denen zu sehen ist, wie Gefangene im Gldani Gefängnis geschlagen und sexuell misshandelt werden. Tausende Personen nahmen daraufhin an Demonstrationen in Tiflis teil. Präsident Saakaschwili drückte seinen Betroffenheit und Abscheu über diese Misshandlungen aus. Innenminister Bacho Achalaia trat zurück, ebenso der für Gefängnisse zuständige Minister Khatuna Kalmakhedlidze. Dutzende Gefängnismitarbeiter wurden verhaftet. Gleichzeitig wurde für den ehemaligen Wärter im Gefängnis Gldani Vladimer Bedukadze, der das Videomaterial Journalisten übergeben hatte, ein Haftbefehl ausgestellt. Er soll die Videos gegen Bezahlung eines Häftlings, dessen Sohn für das Oppositionsbündnis Georgischer Traum an den Parlamentswahlen am 1. Oktober 2012 teilnimmt, angefertigt haben.
Beobachtern zufolge stammen einige Aufnahmen aus dem letzten Jahr, und einige könnten noch älter sein. Daher scheint der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung kurz vor den Wahlen absichtlich so gewählt worden zu sein.
XXXX Tugushi, der ehemalige Ombudsmann für Menschenrechte, wurde zum Minister für Haftanstalten ernannt. Er hatte früher die Zustände im Strafvollzug stark kritisiert.
(Insitute for War and Peace Reporting: Georgian Fury at Prison Torture, 21.9.2012,
http://iwpr.net/report-news/georgian-fury-prison-torture, Zugriff 10.1.2013)
Bei einer Demonstration gegen Misshandlungen im Gefängnis stellte die Herausgeberin der Zeitschrift Liberali fest, dass solche Vorfälle in georgischen Gefängnissen endemisch seien. Oppositionspolitiker des Bündnisses Georgischer Traum machten die Regierung Saakaschwili für die Vorfälle verantwortlich. Es ist unklar, wann die meisten der Videos aufgenommen wurden, aber eines davon war mit 24. August datiert. Die Videos zeigen dutzende Wachen und Wärter, die entweder an den Misshandlungen der Gefangenen teilnehmen oder dazu ermutigen. Ein Video zeigt einen weinenden Gefangenen, der mit einem Stecken vergewaltigt wird.
Das georgische Innenministerium gab unmittelbar nach Veröffentlichung der Videos die Festnahme von drei Beamten im Gefängnis Nr. 8 in Tiflis bekannt. Die Regierung behauptete jedoch, dass einige Gefängniswärter die Misshandlungen und deren Aufnahme organisiert hätten, nachdem ein Insasse mit Verbindungen zu Georgischer Traum diese verlangt hatte. Nach Aussagen der Polizei wurden im Büro eines der Gefängniswärter 17.000$ und eine Videoausrüstung gefunden.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgian Prisons Minister Steps Down In Wake Of Abuse Video, 19.9.2012, http://www.rferl.org/content/georgian-prisons-minister-resigns-abuse-claims/24712932.html, Zugriff 10.1.2013)
Der Leiter des Gefängnisses Nr. 2 in Kutaisi und drei weitere Beamte der Einrichtung wurden Ende September 2012 wegen Vorwürfen der "unmenschlichen Behandlung, Folter und Vergewaltigung" von Insassen verhaftet. Damit stieg die Anzahl von Bediensteten von Strafanstalten, die seit Auftreten des Misshandlungsskandals am 18. September verhaftet wurden, auf 16. Der neue Minister für Strafvollzug gab bekannt, dass neue Beweise für die Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen aufgetaucht seien. Zudem gab er bekannt, dass er die Einrichtung eines "unabhängigen Untersuchungsteams" mit "breitem Mandat" plane, das Menschenrechtsverletzungen in Haftanstalten in den letzten Jahren untersuchen soll.
(Civil.ge: Four More Prison Officials Arrested, 27.9.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25265search, Zugriff 10.1.2013)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Justizsystem leidet unter Widersprüchen bei der Interpretation und Umsetzung der Gesetze, sowie schlechten Haftbedingungen. Das Vertrauen der Bevölkerung in das Gerichtssystem verbessert sich langsam, 2011 vertrauten 53% der Befragten darauf, während es 2007 nur 22% gewesen waren. Gerichte sind besser ausgerüstet und finanziert und werden im Allgemeinen als weniger korrupt wahrgenommen. Das Gerichtssystem bearbeitet Zivilrechtsfälle mit größerer Unabhängigkeit, aber die Bearbeitung vieler Strafrechtsfälle wird weiterhin von der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Freispruchrate ist extrem niedrig, wobei es 2011 Anzeichen der Verbesserung gab.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Die Justiz leidet nach wie vor unter signifikanter Korruption und Druck von der Exekutive. Die Regierung leitete einige Maßnahmen ein, die die Unabhängigkeit und Leistung der Justiz stärken soll, beispielsweise Gehaltserhöhungen für Richter und die Einführung von Geschworenengerichten. Die ersten Maßnahmen begannen 2011, aber es müssten noch umfassendere Reformen ergehen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Georgia, Juli 2012)
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor; Einflussnahme von Außen auf die Judikative ist aber weiterhin ein Problem. Transparency International hielt in einem Bericht für 2011 fest, dass die Judikative bei gerichtlichen Entscheidungen in Strafrechtsfällen, sowie in Fällen, bei denen es um Interessen der politischen Führung geht, unter ungebührlichem Einfluss durch die Staatsanwaltschaft und Exekutivbehörden steht. Zudem unterminiert der unzureichende Grad an Unabhängigkeit die Möglichkeiten, über die Exekutive Aufsicht auszuüben. Jedoch wurde ebenfalls festgestellt, dass Bestechung in Gerichten ausgemerzt wurde, und Richter in der Mehrheit der Zivilrechtsfälle unabhängig agierten. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die unzulängliche Begründung gerichtlicher Entscheidungen in verschiedenen Phasen ein endemisches Problem der Judikative im ganzen Land.
Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die Oppositionsgruppen unterstellten, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten tendenziell zugunsten der Regierung entscheiden würden.
NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen und Veröffentlichung der Namen potentieller Kandidaten, wurde der Ernennungsprozess als nicht hinreichend transparent kritisiert; die angewendeten Auswahlkriterien waren nicht ausreichend leistungsabhängig.
2011 erhielt die Abteilung für Justizethik und Disziplinarverfahren des Hohen Justizrates 880 Beschwerden betreffend Richter, in allen Fällen wurden Disziplinarverfahren eingeleitet. Die meisten Beschwerden wurden als unbegründet oder fehlerhaft erachtet. Ein Richter wurde entlassen, elf wurden getadelt und vier wurden gemahnt. Keine Richter oder Staatsanwälte wurden 2011 aufgrund von Korruption verurteilt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen äußerte nach ihrem Besuch Georgiens im Juni Besorgnis hinsichtlich einiger Aspekte des Justizsystems. Sie bezog sich insbesondere auf die Rolle der Staatsanwälte, die extrem niedrige Anzahl von Freisprüchen und auf die Tatsache, dass Menschen unverhältnismäßig oft in Untersuchungshaft genommen werden.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten Regierung unter Premierminister Iwanischwili.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Sicherheitsbehörden
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei. Während inneren Unruhen kann die Regierung die Streitkräfte heranziehen. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Obwohl die Sicherheitskräfte im Allgemeinen als effektiv gelten, gab es einige Berichte, dass deren Mitglieder Missbräuche mit Straffreiheit begingen. Untersuchungen von Berichten über Missbräuche durch die Polizei von Demonstranten führten zur Kündigung von vier Polizisten, einer Degradierung und 11 Verwarnungen, darunter auch hochrangige Beamte. Zu den Vergehen zählten Missbrauch von Zwangsgewalt, physische Körperverletzung von Bürgern, mangelhafte Mitarbeiterführung und das nicht Befolgen von Anweisungen. Der Ombudsmann beschrieb Disziplinarmaßnahmen als wichtiges Abschreckungsmittel, diese seien aber unzureichend und er verlangte auch strafrechtliche Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen. NRO und der Ombudsmann meinen, dass es mehr Vorkommnisse von Polizeigewalt gibt als durch die Staatsanwaltschaft untersucht wurden und bezeichnen das Unterlassen systematischer Untersuchungen und Verurteilungen vermeintlicher Täter als Beitrag zu einer Kultur der Straffreiheit. Menschenrechtsorganisationen meinen außerdem, dass viele Fälle von Missbrauch aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Justiz nicht gemeldet wurden.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2011 mehr Disziplinarstrafen als 2010 (2010: 861, 2011: 1.017). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2011 60 Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden (2010: 46). Unter den Verbrechen 2011 fanden sich 7 Fälle von Korruption, 4 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 17 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 4 von Amtsmissbrauch, und 10 von Veruntreuung von Staatseigentum.
Die Polizeiakademie bildete 7.000 neue Polizisten aus, und schulte weitere 2.000 neuerlich. In Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, wie z.B. dem Europarat, wurden Spezialausbildungen zum Thema Menschenrechte durchgeführt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Polizeigewalt / Folter
Die Polizei setzte bei der Auflösung von Demonstrationen exzessive Gewalt ein.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Verfassung und andere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche mit eingeschränkter Verantwortlichkeit einsetzen würden. Gemäß dem Bericht des Ombudsmannes 2010 ist die Verantwortung für Folter und andere unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem, die Staatsanwaltschaft behandelte "fast alle Fälle" nur oberflächlich. Zudem wurden solche Vorfälle von den untersuchenden Beamten oft als Machtmissbrauch, der weniger schwere Strafen nach sich zieht, falsch charakterisiert. Gemäß EIDHR (European Instrument for Democracy and Human Rights) sind Schläge und Anwendung exzessiver Gewalt aufgrund politischer Motivation eher wahrscheinlich, etwa bei Demonstranten, die die Regierung kritisieren. EIDHR berichtete über bedeutende Verbesserungen dabei, die Anwendung von exzessiver Gewalt als Routinepraxis während polizeilichen Befragungen und Anhaltungen zu senken, was sie auf Reformen und zunehmende Professionalität zurückführen. Dennoch berichteten sie, dass die Polizei immer noch oft exzessive Gewalt anwendet.
Im "Bericht zum Nationalen Präventionsmechanismus 2010" stellte der Ombudsmann häufige Vorkommnisse fest, in denen Gefängnisangestellte Insassen misshandelten, insbesondere im Gefängnis Nr. 2 in Kutaisi. Die Untersuchungen solcher Vorwürfe sind unzureichend. 2011 kam es laut Ombudsmann in Haftanstalten, in denen sich Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden, zu Misshandlungen. Gemäß EIDHR haben Gefängnisse die Polizeistationen als Hauptort von Misshandlungen abgelöst.
2011 dokumentierten NRO und der Ombudsmann einige Fälle, in denen Polizisten Gefangene misshandelt hatten, indem sie sie schlugen oder ihnen Wasser, Nahrung, Zugang zu Sanitäranlagen oder Kontaktaufnahme mit ihrer Familie oder Anwalt verweigerten.
Die Generalstaatsanwaltschaft verwaltet alle strafrechtlichen Untersuchungen von Vorwürfen der Folter und Misshandlung durch Regierungsbeamte. Staatsanwälte müssen Gewaltanwendung durch die Polizei untersuchen, wenn einem Gefangenen während der Festnahme Verletzungen zugefügt werden. In den meisten Fällen, die abgeschlossen wurden, stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Gewaltanwendung durch die Polizei angemessen war.
Gemäß Justizministerium begannen die Behörden 2011 20 Untersuchungen aufgrund von Foltervorwürfen (2010: 19), 9 aufgrund von unmenschlicher Behandlung (2010: 15) und einen aufgrund von Zwangsanwendung bei der Sammlung von Beweisen. 14 Fälle wurden 2011 abgeschlossen und zwei Personen wurden verurteilt. Zudem wurden vier Polizisten und zwei Gefängnisangestellte wegen Machtmissbrauch gegenüber Personen unter ihrer Aufsicht verurteilt. NRO und der Ombudsmann berichteten, dass Opfer Vorkommnisse aus Angst vor Vergeltung oft nicht meldeten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Korruption
Georgien hat in den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 anerkennenswerte Fortschritte bei dem erfolgreichen Kampf gegen die kleine Korruption erzielt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.1.2013)
Der Kampf gegen die Korruption war auch 2011 eine der Prioritäten der Regierung. Trotz mehrfacher größerer Krisen hat die derzeitige Regierung bemerkenswerte Bemühungen gemacht, um Korruption zu bekämpfen und hat diese auf niedriger Ebene nahezu ausgemerzt. Bedeutende Fortschritte wurden bei der Erhöhung der Transparenz staatlicher Institutionen gemacht und neue Technologien wurden eingeführt, um die Bürokratie zu minimieren und den Zugang zu Information zu verbessern. Inoffizielle Zahlungen bei öffentlichen Diensten kommen nun in Georgien viel weniger oft vor als in anderen ehemaligen Sowjetstaaten oder sogar in neuen EU-Mitgliedsstaaten.
Die stetigen Antikorruptionsbemühungen der Regierung seit 2003 führten zu außergewöhnlichen Ergebnissen und zeugen von dem starken politischen Willen, Korruption auszumerzen.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Georgien machte bedeutende Fortschritte im Kampf gegen Korruption. Auf dem Corruption Perceptions Index 2011 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 64 von 182 Ländern, und erreicht 4,1 von 10 Punkten (die höchste Punkteanzahl in der Region der Ostpartnerschaft).
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Auf dem neuen Corruption Perceptions Index von 2012 von Transparency International liegt Georgien auf Platz 51 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results, Zugriff 15.1.2013)
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten und auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Mehrere Regierungsbeamte wurden 2011 aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt. Gemäß Justizministerium wurden 2011 69 Regierungsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern strafrechtlich verfolgt, 60 davon wurden verurteilt. Fünf weitere Beamte wurden für das Bezahlen von Bestechungsgeld verurteilt. Gemäß Umfragedaten berichtete weniger als 1% der Georgier, Bestechungsgelder für staatliche Leistungen bezahlt zu haben.
2011 verabschiedete die Regierung einige Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, z. B. die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems, um Daten von staatlichen Stellen transparenter zu machen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Ausformulierung und Umsetzung der Politik ist weiterhin schwach. Quellen für lokale Finanzierung sind weiterhin eingeschränkt; in Bezug auf internationale Finanzierung und Vernetzung sind große und etablierte NRO besser aufgestellt als neue oder weniger erfahrene NRO. 2011 nahm das georgische Parlament Änderungen beim Subventionsgesetz vor, wodurch Ministerien nunmehr NRO und Individuen direkt subventionieren können.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Georgia, 6.6.2012)
Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse in Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass ihre Ansichten ignoriert werden. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle behördlicher Schikane.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Die georgische Menschenrechtsorganisation GYLA setzt sich in Georgien für die Einhaltung der Menschenrechte und rechtsstaatlicher Standards ein. Die Organisation führt kostenlose rechtliche Beratungen durch und setzt sich unter anderem für die Rechte von IDPs, für Arbeits- und Eigentumsrechte und gegen häusliche Gewalt ein.
(GYLA - Georgian Young Lawyers' Association: Annual Report 2011, ohne Datum,
http://www.gyla.ge/attachments/070_Annual%20Report%202011.pdf, Zugriff 4.7.2012)
Das Human Rights Center (HRIDC) ist eine in Georgien ansässige Menschenrechts-NRO mit 30 Mitarbeitern und Büros in Tiflis, Zugdidi, Batumi, Gori und Gurjaani.
(Human Rights Center: About Us, ohne Datum, http://www.hridc.org/, Zugriff 15.1.2013)
Ombudsmann
Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.
(Public Defender of Georgia: Public Defender - Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 15.1.2013)
Im Dezember 2012 wurde Ucha Nanuashvili vom Parlament als neuer Ombudsmann bestätigt. Der 38jährige war zuvor Geschäftsführer der NRO Human Rights Center, und wurde von Georgischer Traum als Ombudsmann nominiert. Seine Ernennung war von 24 Nichtregierungsorganisationen unterstützt worden. Das Amt des Ombudsmannes war seit 20. September vakant gewesen, da der vorige Ombudsmann XXXX Tugushi von Präsident Saakaschwili zum Minister für Strafvollzug ernannt worden war.
(Civil.ge: Parliament Confirms New Public Defender, 7.12.2012, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=25524, Zugriff 15.1.2013)
Die Arbeit des Ombudsmannes (Public Defender's Office - PDO) genießt hohe Glaubwürdigkeit und öffentliches Vertrauen. Parlamentarische und spezifische Kontrollberichte des Ombudsmannes führten zu öffentlichen Debatten und regten konkrete Änderungen in der staatlichen Politik an. Beispiel hierfür ist die komplette Überholung der Gesundheitsstrategie in Strafanstalten. Trotz budgetärer Einschränkungen nahmen die dem Ombudsmann von der Regierung zugeschriebenen Mittel 2011 zu.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
NRO betrachteten den Ombudsmann weiterhin als die objektivste der staatlichen Menschenrechtseinrichtungen. Der Ombudsmann kann keine strafrechtliche Verfolgung oder andere rechtliche Schritte einleiten, er kann aber ein Vorgehen empfehlen, auf das die Regierung reagieren muss. Das Büro des Ombudsmannes arbeitete im Allgemeinen ohne Einflussnahme der Regierung und wurde als effektiv bezeichnet. Jedoch berichtete der Ombudsmann, dass die Regierung oftmals nur teilweise oder gar nicht auf seine Untersuchungen und Empfehlungen antwortet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaftsentwicklung Georgiens, getragen vom Aufschwung im Finanz-, Immobilien-, Transport- und Bausektor, gestaltete sich bis 2008 mit hohen, z.T. zweistelligen Wachstumsraten sehr dynamisch. Der Krieg zwischen Georgien und Russland 2008 sowie die globale Wirtschafts- und Finanzkrise führten allerdings zu einem wirtschaftlichen Einbruch. Dieser konnte dank umfangreicher Hilfszusagen der internationalen Gebergemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD aufgefangen werden. Nach einer Rezession im Krisenjahr 2009 wurden daher bereits 2010 und 2011 wieder Wachstumsraten des BIP von 6,4% und 7,0% verzeichnet, mit denen die gesamte Wirtschaftsleistung des Landes zum Jahresende 2011 mit ca. 14,2 Mrd. USD einen neuen Höchststand erreichte. Dieser Trend setzte sich auch im ersten Halbjahr 2012 branchenübergreifend fort. Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2012 beflügelt wurde der öffentlich finanzierte Bausektor (Infrastruktur, Bau und Sanierung öffentlicher Einrichtungen).
Dennoch weist die georgische Wirtschaft auch heute noch erhebliche strukturelle Defizite auf. Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering ausgeprägt und entwickelt. Es gibt keine dominanten Sektoren oder Abhängigkeiten von einzelnen Gütern (wie z. B. Rohstoffen) oder Dienstleistungen (z.B. Tourismus). Der Zustand der Landwirtschaft ist auch trotz staatlicher Maßnahmen mangels moderner Ausstattung und Investitionen weiterhin entwicklungsbedürftig; die vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Der Tourismussektor hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen: die Zahl ausländischer Besucher ist 2011 um 39% im Vergleich zum Vorjahr auf 2,8 Mio. gestiegen.
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt weiterhin bei gut 15%.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand November 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.1.2013)
Die Inflation beschleunigte sich 2011 aufgrund der internationalen Preiserhöhungen bei Nahrung und Gas, und erreichte 8,5%.
Genaue Zahlen zu Armut gibt es nicht, aber die Zahlen der Sozialdienstagentur weisen darauf hin, dass etwas über ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Die Arbeitslosenrate ist trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs die höchste in der Region, und lag 2011 mit 16,5% geringfügig höher als 2010 mit 16,3%.
Die Regierung verlautbarte im Oktober 2011 eine sozioökonomische 10-Punkte-Strategie, um die Modernisierung und Beschäftigung in Angriff zu nehmen, darunter auch die Sozialpolitik zu präzisieren. Als Teil dessen wurden beschränkte Steuerbefreiungen für Firmen eingeführt, die Personen zwischen 45 und 60 beschäftigen, um die Berufstätigkeit in dieser Altersgruppe zu erhöhen.
Gemäß der Georgischen Versicherungsvereinigung ging die Anzahl der Personen, die staatlich finanziert versichert waren, seit Mai 2010 um fast 16% auf 857.142 Personen zurück.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 114], 15.5.2012)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt seit 2005 bei 115 Lari (68$) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (54$) im Monat. Das offizielle Existenzminimumeinkommen liegt bei 138 Lari (82$) für einen durchschnittlichen Konsumenten und 276 Lari (164$) für eine vierköpfige Familie.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Georgia, 24.5.2012)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 65 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Ausländer und staatenlose Personen, die sich zum Zeitpunkt der Renten- Antragstellung bereits seit 10 Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten, mit gleichen Rechten wie georgische Staatsbürger, sofern dies nicht durch internationale Abkommen Georgiens anderweitig bestimmt wird.
Für die Rente kann man sich anmelden, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Die folgenden Rentenbeiträge sind zum 1. Mai 2012 festgelegt:
Mindest Rentenbeitrag - 55 GEL
Rentenbeitrag basierend auf Rentenalter - 100 GEL
Rentenbeitrag für schwerbehinderte Personen - 100 GEL
Rentenbeitrag für leicht behinderte Personen - 70 GEL
Rentenbeitrag für Personen ohne Hauptversorger/Ernährer - 55GEL
Ab dem 1. September 2012 ist die Einführung einer "Rentenpakets" vorgesehen, welches sowohl monetäre, als auch nicht-monetäre Komponenten enthalten wird - die gesetzliche Rente und die Krankenversicherung. Die Kosten eines solchen "Sozialpakets" belaufen sich auf:
125 GEL (100 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für Frauen im Alter zwischen 60 und 67 Jahren und Männer im Alter zwischen 65 und 67 Jahren.
140 GEL (115 GEL Rentenbeitrag und 25 GEL für die Versicherung) für alle die 67 Jahre alt oder älter sind.
Zuteilung sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Komponenten des Rentenpakets sind in dem entsprechenden Regierungserlass festgelegt.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller
Unterstützung:
Unterhaltszuschuss: Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Haushaltsbeihilfen: Haushaltsbeihilfen werden einer von der georgischen Gesetzgebung definierten Personengruppe zur Rückerstattung kommunaler und anderer Kosten gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die gesetzlich definierten Kategorien angehören.
Reintegrationsbeihilfe: Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe: Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind.
Familienfürsorgebeihilfe: Familienfürsorgebeihilfe wird gewährt, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen.
Beihilfen zu den Lebenshaltungskosten erhalten nur Binnenflüchtlinge, Familien die von Erdbeben oder andere Naturkatastrophen betroffen sind und Offiziere, die auf vertraglicher Basis dienen.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy:
Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zur Zeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Stationäre psychiatrische Leistungen für Kinder und Erwachsene
b. b) Dringende medizinische Behandlungen für Patienten
b. c) Stationäre Behandlungen von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Die Leistungen innerhalb des Programms sind komplett abgedeckt, mit Ausnahme von psychischen und das Verhalten betreffende Störungen, ausgelöst durch Alkoholmissbrauch
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
a. a) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
a. b) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
b) Stationäre Leistungen:
b. a) Spezielle stationäre Behandlung von Tuberkulose Patienten
b. b) Komplexe Diagnose, wenn ein Krankenhausaufenthalt des Patienten und Laboruntersuchungen notwendig sind
b. c) Spezielle chirurgische Behandlungen von Tuberkulose Patienten
b. e) Beschaffung und Aushändigung von Medikamenten und anderen Materialien, die für die Tuberkulosebehandlung in Gefängnissen notwendig sind
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Verteilung von Impfungen, Seren und anderen Materialien (Spritzen und Sicherheitsbehältern) gemäß dem Grundsatz der "Kühlkette" vom mittleren Level zur Verwaltungseinheit
Pränatale Überwachung;
Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
Die Früherkennung von Gendefekten
Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphillis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Durchführung von Blutdialysen
Die Durchführung von Bauchfelldialysen
Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Leistungen des Notfallkrankenwagens
Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 18 Jahren:
Die Diagnose und Behandlung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen (unter anderem auch neuro-onkologische)
Stationäre und Ambulante Behandlung von Patienten mit onkologischen hematologischen Erkrankungen
Die Leistungen des Programms sind für Personen unter 18 Jahre vollständig abgedeckt; Personen über 60 Jahre müssen eine Zuzahlung von 30% leisten.
Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
Die stationäre Behandlung von Kindern
Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge). Kontakt: Pharmazeutischer Informationsdienst (Telefone: (99532) 25 22 33). Hier kann Auskunft über Verfügbarkeit und Preise von Medikamenten erteilt werden.
Krankenversicherung: Das Pilotprogramm für eine Krankenversicherung der Bevölkerung die unter der Armutsgrenze lebt, läuft seit 2007 in der Hauptstadt Tiflis und der Region Imereti (Resolution der Regierung von Georgien #166 vom 31. Juli 2007 "Zur Festlegung von Krankenversicherungsgutscheinen für die Bevölkerung von Tiflis und der Region Imereti, die unterhalb der Armutsgrenze lebt"). 2009 wurde das staatliche Krankenversicherungssystem auf alle georgischen Staatsbürger, die unterhalb der Armutsgrenze leben, Lehrer und Binnenflüchtlinge (IDPs) ausgeweitet. Die Zahl der Versicherten in diesem Programm beläuft sich auf 800.000 bis 900.000. Ausgenommen der Anzahl der Leistungsempfänger, stieg das Limit der geplanten chirurgischen Eingriffe (inklusive der der tagesstationären Kliniken) innerhalb des ausgeweiteten Versicherungsprogramms auf insgesamt 15.000.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2012)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.
(BAA Staatendokumentation: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Block 4: Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die kein Aufenthaltsrecht in Österreich haben, oder die in Österreich um Asyl angesucht haben und nun ihren Antrag zurückziehen möchten, können für ihre freiwillige Rückkehr Unterstützung in Anspruch nehmen. Auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und Behörden organisiert IOM die Rückreise und stellt sicher, dass die Menschen wohlbehalten in ihrer Heimat ankommen, wobei die Bedürfnisse von unbegleiteten Minderjährigen, alleinstehenden Frauen und älteren Menschen besonders berücksichtigt werden. Die Finanzierung wird bei Bedürftigkeit vom Bundesministerium für Inneres (BM.I) übernommen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich, Zugriff 16.1.2013)
2010 kehrten 176 Personen im Rahmen dieses Programms nach Georgien zurück, 2009 136 und 2008 74 Personen.
(IOM Wien: Unterstützte freiwillige Rückkehr aus Österreich - Statistik, ohne Datum,
http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich/statistik, Zugriff 16.1.2013)
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insbesondere ergibt sich auch aus den dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Georgien für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Georgien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in Georgien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu seiner familiären Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, dar, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, den Herkunftsstaat aufgrund von Schwierigkeiten, welche durch die politische Tätigkeit seiner Lebensgefährtin entstanden wären, verlassen zu haben. Er selbst sei nicht politisch tätig und von behördlichen Problemen daher individuell nicht betroffen gewesen (vgl. AS 88).
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Lebensgefährtin gefährdet gewesen zu sein, sei daher auf die beweiswürdigenden Ausführungen in dem diese betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu Zl. W103 1432969-1/2013 verwiesen.
Hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen im Jahre 2007, bei der er durch die Polizei geschlagen worden sein soll, konnte dies nicht als konkrete, individuell gegen den BF gerichtet Verfolgungshandlungen eingestuft werden. (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
Die behaupteten Misshandlungen können schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur ca. 5 Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit zu glaubwürdigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden. (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956).
Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Einberufung zur Armee im Jahre 2008.
Überhaupt hat der BF die Einberufung in das Reservistenlager im Jahre 2008 und 2012 erstmals in der Beschwerde erwähnt und niemals vor dem BAA, sodass dies als unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen gewertet wird.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Da der Beschwerdeführer gesund ist, eine glaubwürdige staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung iSd. GFK oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte in Bezug auf Georgien nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko in Bezug auf Georgien nicht glaubhaft gemacht.
Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Georgien sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
3.2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte somit im Ergebnis keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird ? auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören ?, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Georgien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist und handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen körperlich gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein abgeschlossenes technisches Studium und erlernte den Beruf des Ingenieurs für Fahrzeugbau und KFZ-Technik. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich (notfalls mit Hilfstätigkeiten) ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Georgien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Georgien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Rückkehrentscheidung würde demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der unbescholtene Beschwerdeführer besuchte während seines Aufenthaltes einen Deutschkurs, darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedoch kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige hat und über georgische und russische Sprachkenntnisse verfügt. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die beiden minderjährigen Töchter sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat leben.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Georgien nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte aufgrund folgender Erwägungen unterbleiben:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn ? wie im vorliegenden Fall ? zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte bzw. die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.