L503 1424177-1•BVwG L503 1424177-1
L503 1424177-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 12 00.094-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte nach illegaler Einreise am 03.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2012 (AS. 15 ff) gab der BF eingangs an, er stamme aus B. (Anmerkung: in Südostanatolien), wo nach wie vor seine Eltern sowie zahlreiche Geschwister leben würden. In Österreich lebe der Sohn seines Onkels väterlicherseits.
Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet. In beruflicher Hinsicht sei er zunächst Lebensmittelhändler in seiner Heimatregion und zuletzt Kellner in Antalya gewesen (AS. 17).
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei Kurde und habe ab Mitte 2008 die Zeitung "Özgür Gündem" verteilt, weswegen er Mitte März 2009 von der Polizei aufgegriffen worden sei; man habe die Zeitungen verbrannt und den BF misshandelt. Einen Tag nach dem Newrozfest im Jahr 2009 sei er gemeinsam mit seinem Vater von der Zivilpolizei wiederum aufgegriffen, misshandelt und am Abend wieder freigelassen worden. Im November 2011 sei er in Antalya nochmals mitgenommen und misshandelt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben (AS. 33).
2. Am 10.01.2012 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 43 ff).
Auf die eingangs gestellte Frage, wo er von Geburt an gelebt habe, gab der BF an, er sei in A. (in Südostanatolien) geboren und sei dort bis 2010 im Haushalt mit seinen Eltern und zehn Geschwistern wohnhaft gewesen (AS. 47). Derzeit würden sich im Haushalt seiner Eltern noch sieben Geschwister aufhalten. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch den Ertrag der Landwirtschaft (ca. 100 ha Land, drei Kühe und 200 Schafe) finanziert. Er stehe mit seinen Angehörigen in telefonischem Kontakt (AS. 49). Er sei Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder (AS. 65).
Er habe drei Jahre lang die Volksschule besucht, weshalb er nicht besonders gut lesen und schreiben könne. Beruflich sei er bisher als Marktfahrer in A. (AS. 49) und ab März 2010 als Kellner in einem Hotel in Antalya tätig gewesen (AS. 57).
Zu seinem Militärdienst befragt, gab der BF an, fahnenflüchtig zu sein (AS. 51).
Zu seinem Ausreisegrund befragt, gab der BF an, auf dem Markt kurdische Freunde kennen gelernt zu haben, welche ihn zur Verteilung der Zeitung "Özgür Gündem" motiviert hätten.
Am 17.03.2009 sei er von zivil gekleideten Polizisten aufgegriffen, bedroht, beschimpft und verprügelt worden. Sie hätten die Zeitungen zerrissen, auf ihn und die Zeitungen uriniert und sein Motorrad verbrannt (AS. 51). Da er die Zeitschrift außerhalb von A. verteilt hätte, sei er nicht auf den Polizeiposten gebracht worden (AS. 53).
Am 21.03.2009 hätten sie in M. (ebenfalls in Südostanatolien) das Newrozfest gefeiert. Am nächsten Tag sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, hätte seinen Vater unter der Androhung, die Tür einzutreten, zum Herauskommen aufgefordert und anschließend ihn und seinen Vater auf den Posten verbracht. Dort seien sie eingesperrt und gefoltert worden; am nächsten Tag seien sie freigelassen worden. Der Grund für die Festnahme sei die Teilnahme am Newrozfest und das Verteilen der Zeitung gewesen (AS. 51). Ab diesem Zeitpunkt habe der BF das Verteilen der Zeitung beendet und bis auf zwei Mal Ruhe vor der Gendarmerie gehabt, wobei ihn die Polizei hier wegen des Militärdienstes gesucht hätte. Weil er sich versteckt gehalten habe, hätten sie ihn aber nicht angetroffen (AS. 53).
Den Vorhalt, bei der Erstbefragung den Zeitpunkt der Freilassung anlässlich des Vorfalls vom März 2009 mit "abends am selben Tag der Festnahme" angegeben zu haben, während er nunmehr vorbringe, sie seien erst am Morgen des Folgetages freigelassen worden, versuchte der BF mit seiner Nervosität bzw. mit einem Irrtum zu erklären (AS. 53).
Um nicht zum Militär gehen zu müssen bzw. damit seiner Familie nichts passiere, sei der BF dann im März 2010 nach Antalya gezogen, wo er ohne behördliche Anmeldung in einem Hotel als Kellner tätig gewesen sei (AS. 53). Ein Freund hätte ihm die Stelle vermittelt; dieser Freund habe die Zeitung "Özgür Gündem" verteilt (AS. 57). Nachdem dieser in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, habe der BF dessen Stelle bei der Verteilung eingenommen. Mitte November sei der BF von der Polizei auf Grund einer Anzeige angehalten und mit den Zeitungen in seiner Tasche betreten worden. Er habe seinen Namen genannt, welcher mit einer Liste verglichen worden sei. Dabei sei hervorgekommen, dass der BF schon in der Vergangenheit wegen "Özgür Gündem" belangt worden sei (AS. 59).
Auf Vorhalt, woher die Polizei gewusst haben sollte, wen sie anhalten müsse, zumal der BF seinen Namen erst später bekannt gegeben habe, erwiderte der BF, er habe das Hotel um 18.00 Uhr verlassen. Nach ca. 100 m sei er angehalten und gefragt worden, ob er A. K. (Anmerkung: der BF) sei, was er bejaht habe. Er sei daraufhin ans Ufer verbracht, beschimpft und geschlagen worden. Einer der Polizisten hätte Anstalten gemacht, ihn mit dem Schlagstock zu vergewaltigen; ein eingegangener Funkspruch hätte ihn jedoch vor dem Schlimmsten bewahrt. Während ein Polizist den Funkspruch angenommen habe, habe ihn der andere gefragt, ob er den BF jetzt umbringen solle oder nicht, was sein Kollege verneint habe. Bevor die Polizisten weggegangen seien, hätten sie noch zum BF gesagt: "Pass auf was du tust, du könntest sterben". Der BF habe seinen Vater angerufen und ihm den Vorfall geschildert, weshalb er von seinem Vater nach Hause beordert worden sei. Sein Vater hätte mit dem Onkel des BF in Deutschland gesprochen, damit ihn dieser zu sich nehme. Zwei Tage später hätte der Onkel € 10.000,-- überwiesen (AS. 61). Am 27.12.2011 habe der BF sein Dorf A. verlassen. Bis zur Ausreise hätte es seitens der Polizei keine Belästigungen mehr gegeben. Es habe auch keine offizielle Anklage oder Verurteilung gegeben (AS. 63).
Auf die Frage, warum sich der BF nicht in einem anderen Teil in der Türkei niedergelassen habe, erwiderte der BF "Das hätte kein Ende. Eines Tages hätten sie mich dennoch erwischt" (AS. 63).
Die Frage, ob das Verteilen der Zeitung in Antalya und A. das einzige Problem der türkischen Behörden mit dem BF gewesen sei, bejahte dieser, fügte allerdings hinzu, dass er an der Newrozfeier 2009 teilgenommen habe und es manchmal dazu gekommen sei, dass er Steine nach den Polizisten geworfen habe, dies allerdings nur, weil sei "untereinander Spaß" hätten haben wollen, was ihnen die Polizisten nicht gegönnt hätten. Weil sein Gesicht verdeckt gewesen sei, sei er deswegen weder angezeigt noch verurteilt worden.
Er sei im Übrigen kein Mitglied einer kurdischen Partei (AS. 63), er sei allerdings für die BDP (AS. 55). Er wisse nicht, wann die BDP gegründet wurde; er könne ja nicht gut lesen und schreiben (AS. 55). Auf die Frage, ob die BDP vorher einmal anders hieß, gab der BF an, seit 2008 kenne er die BDP, er wisse nicht, ob sie davor einen anderen Namen hatte (AS. 55). Auf die Frage, wer der Parteivorsitzende der BDP sei, gab der BF wörtlich an: "Weiß ich nicht" (AS. 55). Auf die Frage, wie das Logo der BDP aussehe, gab der BF wörtlich an: "Was für ein Logo? Kenne ich nicht." (AS. 57); er wisse allerdings, dass BDP Partei für Frieden und Demokratie bedeute (AS. 57). Die Zeitungen habe er verteilt, weil er Kurde sei (AS. 57).
Auf den Vorhalt, dass der BF die Zeitung "Özgür Gündem" gar nicht ab Jahresmitte 2008 verteilt haben könne, zumal diese zwischen 1994 und April 2011 eingestellt gewesen sei, erwiderte der BF "Doch, die wurde herausgegeben" (AS. 63).
Auf Vorhalt, weshalb ausgerechnet der BF eine Zeitung verteilt haben will, obwohl er überhaupt nichts über die politischen Gegebenheiten in der Türkei wisse und dies im Wesentlichen mit seiner mangelnden Bildung zu erklären versuche, erwiderte der BF, er wolle so etwas für das kurdische Volk machen (AS. 65).
Eine Rückkehr wäre gefährlich, weil er wegen der erwähnten Vorfälle, seines ausstehenden Militärdienstes und seiner Flucht getötet werden würde (AS. 65).
Abschließend gab der BF an, er wohne derzeit in Bundesbetreuung und werde vom Staat versorgt. Er besuche in Österreich weder Kurse, noch sei er Mitglied in einem Verein noch besuche er eine Schule oder eine Universität. In Österreich würden sich keine ihm nahestehenden Personen aufhalten und er lebe auch mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft, bzw. sei von keiner Person finanziell abhängig. Er habe hier auch keinen Freundeskreis. Er fühle sich hier wohl und sei froh, dass er geflüchtet sei (AS. 65).
In weiterer Folge wurden mit dem BF noch die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei erörtert (AS. 67).
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2012, Zahl: 12 00.094-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA eingangs aus, die Identität des BF könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Glaubhaft sei seine Staatsbürgerschaft, die Religions- sowie die Volksgruppenzugehörigkeit sowie dass er ledig und kinderlos sei.
Im Übrigen seien die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund gravierender Widersprüche, Tatsachenwidrigkeiten, und aufgrund des unplausiblen und vagen Vorbringens nicht glaubwürdig. Insbesondere verfüge der BF über keinerlei Wissen bezüglich der Partei BDP und sei auch nie Mitglied dieser oder einer anderen Partei gewesen.
Aus diversen Presseberichten gehe unzweifelhaft hervor, dass die Zeitung Özgür Gündem zwischen den Jahren 1994 und 2011 nicht erschienen sei, weshalb eine Verteilung besagter Zeitung unmöglich sei.
Darüber hinaus sei es auch zu Widersprüchen innerhalb der behaupteten Fluchtgründe gekommen. So sei der Zeitpunkt der Entlassung nach der Festnahme aufgrund der Teilnahme am Newrozfest im Jahr 2009 unterschiedlich geschildert worden. Einmal sei dies der Abend am Tag der Festnahme und ein anderes Mal der Morgen nach dem Tag der Festnahme gewesen.
Divergenzen hätte es auch bei der Schilderung der Umstände der Festnahme gegeben. Zunächst hätte die Gendarmerie den Angaben des BF zufolge das Haus gestürmt, dann wiederum hätte die Gendarmerie den BF und seinen Vater aufgefordert, sich vor das Haus zu begeben.
Auch die Chronologie der Schilderungen zum angeblichen Vorfall in Antalya sei nicht glaubhaft. Auf Vorhalt dieser augenscheinlichen Unlogik - so hätten nämlich die Polizisten schon im Vorfeld der Anhaltung die Identität des BF kennen müssen, um den BF von einer Anzeige zu unterrichten, wohingegen der BF aber erst nach der Durchsuchung der Tasche nach seinen Namen gefragt worden sei - sei auch die bloße Abänderung der Chronologie der angeblichen Ereignisse nicht geeignet gewesen, diese aufzuklären.
Der Umstand, dass der BF bei den Newrozfesten mit verdecktem Gesicht Steine auf die Polizei geworfen haben will, sei als Steigerung seines Vorbringens zu qualifizieren und deshalb nicht glaubwürdig.
Einzig und allein glaubwürdig sei die Tatsache, dass sich der BF dem Wehrdienst entziehen wolle.
Vor diesem Hintergrund komme eine Asylgewährung nicht in Betracht, da der BF keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen habe können; der Umstand einer allfälligen Einberufung des BF zum Militärdienst stelle aus näher dargelegten Gründen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (Spruchpunkt I.).
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückverbringung einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des BF in die Türkei (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst sehr kurz in Österreich aufhalte, hier über keine Angehörigen verfüge und auch sonst keine relevanten Bindungen des BF zu Österreich bestehen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 25.01.2012 und einem handschriftlich in türkischer Sprache gehaltenen Beiblatt erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS. 307 ff).
Darin führte er aus, sofern das BAA die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens im Wesentlichen darauf stütze, dass die Zeitung "Özgür Gündem" laut einem Bericht des Tagesspiegels zwischen den Jahren 1994 und 2011 nicht erschienen sei, sei dies völlig verfehlt, zumal selbst im Bericht des Tagesspiegels betont werde, dass nach dem Verbot das Blatt unter verschiedenen Namen immer wieder neu belebt worden sei. Hätte der BF erkannt, dass die Behörde an diesem Faktum zweifelt, hätte er das gerne erläutert. Seit 1994 sei die Zeitung immer wieder anders benannt worden und sei auch manchmal schon nach ein bis zwei Wochen verboten worden. Trotzdem sei allen Kurden klar gewesen, dass sich dahinter die "Mutterzeitschrift" "Özgür Gündem" verberge und sei unter den Kurden nur dieser Name gebräuchlich gewesen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die der Beschwerde beigefügte handschriftliche Beschwerde wurde seitens des AsylGH einer Übersetzung zugeführt (Übersetzung OZ 4).
Darin wiederholte der BF teilweise sein Vorbringen. Darüber hinaus wies der BF auf den Umstand hin, dass die gegenständliche Zeitung zwar erlaubt gewesen sei, aber A. sei eine kleine von Faschisten dominierte Stadt, in welcher die Bevölkerung kein Verständnis für diese Zeitung habe. Man könne gegenständliche Zeitung nicht wie andere Zeitschriften in der Öffentlichkeit lesen, sondern man verstecke diese und lese sie erst zu Hause. Er sei in den letzten dreieinhalb Jahren in engem Kontakt zur BDP gestanden und hätte irgendwann mit der Verteilung der Parteizeitung (Özgür Gündem) begonnen, woraufhin er und sein Vater im März 2009 auf das Polizeikommissariat gebracht und gefoltert worden seien; sein Vater sei aus diesem Grunde krank geworden und habe sich der BF ungefähr ein Jahr lang um seinen Vater gekümmert. Zuletzt sei der BF in Antalya, wo er in einem Hotel gearbeitet und ebenfalls die Parteizeitung verteilt habe, von Zivilpolizisten angegriffen und mit dem Tod bedroht worden, woraufhin er die Türkei verlassen habe (Übersetzung OZ 4).
5. Am 31.05.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein (OZ 6). Unter Verweis auf die Webseite des demokratischen Türkeiforums, in welcher diverse Berichte über die "Özgür Gündem" aufscheinen, zitierte der BF einen Bericht, demzufolge ein Zeitungsverteiler von "Özgür Gündem" im Jahr 2006 im Rahmen einer Demonstration verhaftet und gefoltert worden sei. Dies beweise die Existenz der Zeitschrift und dass die Polizei mit aller Härte gegen die Verteiler der Zeitschrift vorgehe.
Den Vorwurf, keine näheren Kenntnisse über die BDP zu besitzen, versuchte der BF mit seinem geringen Bildungsniveau zu entkräften. Im Hinblick auf den Widerspruch zum Zeitpunkt seiner Freilassung wolle er klarstellen, dass er und sein Vater erst am nächsten Morgen freigelassen worden seien; diesbezüglich habe er sich bei seiner Erstbefragung missverständlich ausgedrückt. Einen Widerspruch bezüglich der Festnahme seines Vaters und von ihm selbst könne er nicht erkennen. Tatsächlich habe die Gendarmerie an die Tür geklopft und seinen Vater lautstark zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert; dabei sei bei ihm der Eindruck entstanden, dass sie das Haus regelrecht gestürmt hätten.
6. Am 25.10.2013 langte beim BAA ein Übernahmeersuchen gemäß der Dublin-II-VO bezüglich des BF ein (OZ 8), welchem seitens Österreich auch entsprochen wurde (OZ 10).
7. Am 29.04.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation und sein Privat- und Familienleben in Österreich nochmals umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.
Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
8. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 13.05.2014 (OZ 15) wies dieser darauf hin, dass zu den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderberichten keine Stellungnahme abgegeben werde.
Unter einem legte er in Kopie folgende Urkunden vor:
Gewerbeanmeldung für natürliche Personen vom 07.08.2012 den BF betreffend (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken), Verständigung des Magistrats Wien über die Standortverlegung vom 01.09.2012, Verständigung des Magistrats Wien über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 20.12.2013, Beschluss des LG K. über den Antrag auf Neueintragung einer Firma, Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 09.05.2013, diverse Dokumente die Verlobte des BF betreffend, Terminbestätigung über die Eheschließung des Magistrats Wien vom 09.05.2014 (Termin: 15.07.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er stammt aus Südostanatolien, wo nach wie vor seine Mutter und Geschwister leben, mit denen er telefonisch in Kontakt steht. In der Türkei arbeitete er zunächst in der Landwirtschaft und als Verkäufer am Markt in seinem Heimatdorf; zuletzt arbeitete er als Kellner in Antalya.
Ab seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2012 lebte der BF zunächst von der Grundversorgung. Danach hat er ab August 2012 einen Imbissstand gepachtet und diesen knapp eineinhalb Jahre geführt, bevor er im Dezember 2013 wegen Geschäftsrückgang den Pachtvertrag auflöste und seine Gewerbeberechtigung zurücklegte. Danach war er bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und übernahm als Kommanditist einen 25%-Anteil an der Firma. Mangels Kenntnis der Abläufe und wegen Schwierigkeiten mit den anderen Gesellschaftern hat er diese Tätigkeit mit 31.03.2014 wieder beendet und geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der BF hat noch nie einen Deutschkurs besucht, er spricht allerdings aufgrund seiner ehemaligen Arbeit in einem Hotel in Antalya relativ gut Deutsch und konnte in der Beschwerdeverhandlung einige Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ohne Beiziehung des anwesenden Dolmetschers beantworten.
Der BF ist seit rund drei Monaten mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche sich auf Grund einer Rot-Weiss-Rot-Karte Plus legal im Bundesgebiet aufhält, verlobt; eine Eheschließung ist am 15. Juli 2014 geplant.
Der BF wohnt aktuell in einer Wohngemeinschaft mit einem Freund, wobei er die Miete mit Ersparnissen und durch Unterstützung seiner Verlobten sowie von Freunden begleicht.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF - wie behauptet - in der Türkei Zeitungen verteilte und deswegen von der Polizei festgenommen und gefoltert wurde; in diesem Zusammenhang kann folglich auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
Festgestellt werden kann, dass der BF in der Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit als wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst wird ableisten müssen. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eine systematische und schwerwiegende Schlechterbehandlung bei der Ableistung seines Militärdienstes gegenüber türkischen Wehrpflichtigen zu erwarten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei Ableistung seines Militärdienstes gezielt in Kurdengebieten eingesetzt würde und an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen hätte.
Es kann auch keinerlei sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom März 2014 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Kurden:
In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Mio Kurden. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Behandlung von Rückkehrern:
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Militärdienst:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren.
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF sowie zu seinen Angehörigen in der Türkei beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich, zu seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten, zu seiner Verlobten und zur geplanten Eheschließung beruhen ebenso auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie insbesondere auf der Urkundenvorlage seines Vertreters vom 13.05.2014 (OZ 15), in welcher folgende Urkunden vorgelegt wurden: Gewerbeanmeldung für natürliche Personen vom 07.08.2012 den BF betreffend (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken), Verständigung des Magistrats Wien über die Standortverlegung vom 01.09.2012, Verständigung des Magistrats Wien über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 20.12.2013, Beschluss des LG K. über den Antrag auf Neueintragung einer Firma, Sozialversicherungsdatenauszug des BF vom 09.05.2013, diverse Dokumente die Verlobte des BF betreffend, Terminbestätigung über die Eheschließung des Magistrats Wien vom 09.05.2014 (Termin: 15.07.2014).
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Das Vorbringen des BF, er habe in der Türkei die Zeitschrift "Özgür Gündem" verteilt, weswegen er von der Polizei angehalten und gefoltert worden sei, erwies sich aus folgenden Gründen für unglaubwürdig und konnte somit nicht als Sachverhalt festgestellt werden:
2.2.1.1. Bereits das BAA hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem BF an jeglichem Wissen zur kurdischen Partei BDP, für die er die Zeitung "Özgür Gündem" ausgetragen haben will, mangelt. Auf die Frage, ob die BDP vorher einmal anders hieß, gab der BF an, seit 2008 kenne er die BDP, er wisse nicht, ob sie davor einen anderen Namen hatte (AS. 55). Auf die Frage, wer der Parteivorsitzende der BDP sei, gab der BF wörtlich an: "Weiß ich nicht" (AS. 55); auf die Frage, wie das Logo der BDP aussehe, gab der BF wörtlich an: "Was für ein Logo? Kenne ich nicht"; er wisse allerdings, dass BDP Partei für Frieden und Demokratie bedeute (AS. 57). Bereits diese Umstände lassen nach Ansicht des BVwG klar darauf schließen, dass der BF aufgrund seines angeblichen Engagements für die kurdische Sache keine Zeitungen für diese Partei verteilt haben kann. Hier muss man sich auch die folgende Aussage des BF in seiner Beschwerde vor Augen halten: "Ich war in den letzten 3,5 Jahren im engen Kontakt zur BDP" (OZ 4). Würde diese Aussage der Wahrheit entsprechen, so wäre es geradezu denkunmöglich, dass der BF nicht einmal elementarste Aussagen zu dieser Partei treffen könnte, woran auch der - vom BVwG nicht verkannte - Hinweis des BF auf sein niedriges Bildungsniveau nichts zu ändern vermag.
Was den Einwand des BF in seiner Beschwerde und seinem ergänzenden Schriftsatz unter Hinweis auf diverse Berichte anbelangt, dass es - entgegen der Ansicht des BAA - im fraglichen Zeitraum die Zeitung Özgür Gündem sehr wohl gegeben habe, so ist dem BF zwar insofern Recht zu geben, als aus den vorgelegten Berichten (siehe insb. AS. 309) hervorgeht, dass diese Zeitung nach allfälligen Verboten stets wieder erschien, allerdings offiziell unter anderem Namen, wobei allen Beteiligten stets klar gewesen sei, dass es sich dabei um die Özgür Gündem handelt. Vor diesem Hintergrund hält es das BVwG durchaus für möglich, dass die Zeitung im alltäglichen Sprachgebrauch salopp weiterhin als "Özgür Gündem" bezeichnet wurde, wenngleich sie offiziell einen anderen Namen hatte. Gerade beim BF, der über Jahre hinweg in engem Kontakt zur BDP gestanden sein und über die Jahre hinweg diese Zeitung verteilt haben will, wäre es aber - ungeachtet seines niedrigen Bildungsniveaus - zu erwarten gewesen, dass er nicht nur die umgangssprachliche, sondern auch die offizielle Bezeichnung für diese Zeitung nennen kann. Insofern sprechen auch diese Umstände klar gegen die Glaubwürdigkeit des BF.
2.2.1.2. Aber auch im Einzelnen stellte sich das Vorbringen des BF als widersprüchlich dar. So hat bereits das BAA zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF bei seiner Erstbefragung noch dezidiert angegeben hatte, aus seiner gemeinsamen Anhaltung mit seinem Vater im März 2009 sei er noch am Abend freigelassen worden (AS. 33), während er bei seiner weiteren Einvernahme angab, sie seien erst "am nächsten Tag in der Früh" freigelassen worden. Der Einwand des BF, er sei bei der Erstbefragung aufgeregt gewesen und habe sich "vielleicht vertan" bzw. sich "missverständlich ausgedrückt" (so der BF in seiner Stellungnahme vom 01.02.2012, OZ 6), vermag nicht zu überzeugen, zumal dem BF das seinerzeitige Protokoll nachweislich rückübersetzt wurde.
Widersprüchlich bzw. unplausibel waren die Angaben des BF auch insofern, als er in der Beschwerdeverhandlung als Grund für seine Übersiedlung aus seinem Heimatdorf nach Antalya den erwähnten Vorfall mit der Polizei vom März 2009 anlässlich des Verteilens der Zeitungen erwähnte (Verhandlungsschrift S. 8). Eigenen Angaben zufolge begab er sich nämlich erst ca. ein Jahr später nach Antalya und habe es dazwischen auch keine Vorfälle gegeben, sodass er nicht wegen des erwähnten Vorfalls sein Heimatdorf verlassen haben kann. In Widerspruch dazu gab der BF vor dem BAA im Übrigen auf Nachfragen an, er habe sein Heimatdorf in Richtung Antalya verlassen, um nicht zum Militär eingezogen zu werden bzw. aus Sorge, dass seiner Familie etwas passieren könnte (AS. 53). In seiner Beschwerde wiederum hatte der BF angegeben, er habe während dieser Zeit seinen Vater, der aufgrund der Vorfälle anlässlich der gemeinsamen Inhaftierung krank geworden sei, pflegen müssen (OZ 4).
Auch das Vorbringen des BF, sein Name sei wegen des Verteilens der Zeitungen auf einer Fahndungsliste der Polizei gestanden, was ihm anlässlich eines Vorfalls in Antalya bewusst geworden sei, entbehrt jeder Plausibilität. So gab der BF selbst an, die Zeitung sei zwar erlaubt gewesen, die Bevölkerung habe aber vielfach kein Verständnis für diese Zeitung. Vor diesem Hintergrund wäre es allenfalls denkbar - wenn auch aus den dargelegten Gründen nicht glaubwürdig -, dass der BF grob willkürlichem Verhalten einzelner Polizeibeamter ausgesetzt gewesen wäre, die ihn wegen einer missliebigen Zeitung hätten drangsalieren wollen. Als völlig unplausibel erscheint jedoch, dass er aufgrund des "Delikts" des Verteilens einer (erlaubten) Zeitung in ein nationales Fahndungsregister aufgenommen wurde, sodass ihm seine diesbezügliche "Vergangenheit" betreffend sein Heimatdorf anlässlich einer Polizeikontrolle in Antalya sofort vorgehalten werden hätte können. In diesem Zusammenhang haben sich die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung auch als äußerst vage erwiesen, wie dem folgenden wörtlichen Auszug zu entnehmen ist (Verhandlungsschrift S. 9):
"BF: Ich habe aber diese Vorfälle miterlebt. In Antalya wurde ich kontrolliert. Mein Name war in seinem Register angeführt gewesen wegen diesen Zeitungen.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Name in welchem Register eingetragen war?
BF: Nachdem er meinen Nüfus in der Hand hatte, hat er auf einem Zettel meinen Namen gesehen. Damit meine ich den Polizisten.
...
VR: Wie muss man sich das vorstellen: Hat der Polizist Ihren Ausweis kontrolliert, dann einen "Zettel" hervorgeholt und gesagt, da stehen Sie drauf?
P: Der Polizeibeamte hatte mehrere Zettel von gesuchten Personen. Es kann sein, dass er den Namen von Verteilern bekommen hat und zwar von Versendern.
VR: Warum hätte der Versender ihm die Namen geben sollen?
P: Es könnte auch sein, dass mich jemand angezeigt hat.
VR: Warum hätte der Versender ihm die Namen geben sollen?
P: Vielleicht deshalb, weil sie unter Druck gesetzt worden sind oder ein Hotelangestellter hat mich angezeigt.
VR: Haben Sie die Zeitungen auch im Hotel verteilt?
P: Nein.
VR: Warum hätte Sie dann ein Hotelangestellter anzeigen sollen?
P: Dort waren sehr viele Türken beschäftigt. Vielleicht hat einer von ihnen die Zeitung im Plastiksack gesehen."
Zu all diesen Angaben ist seitens des BVwG insbesondere anzumerken, dass das Vorbringen des BF, ein (einfacher) Polizist in Antalya - somit fernab vom Heimatdorf des BF - habe einen "Zettel" mit sich geführt, auf dem der Name des BF wegen des Verteilens der Zeitungen - wobei die Zeitungen erlaubt waren - vermerkt gewesen sei, außerhalb jeglicher Lebenserfahrung steht.
2.2.1.3. Zusammengefasst kann dem Vorbringen des BF, er habe die Zeitung Özgür Politika verteilt und sei deshalb in das Visier der Sicherheitsbehörden geraten bzw. auch von Polizisten misshandelt worden, keinerlei Glauben geschenkt werden. Insofern kann aus diesem Themenbereich auch keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr abgeleitet werden.
2.2.2. Der BF brachte weiters vor, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die Ableistung seines Militärdienstes bevorstehe, er diesen jedoch nicht ableisten wolle, da er als Kurde und aufgrund seiner "Vorfälle" in den Osten bzw. zu den "schlechten Stellen" geschickt würde (z.B. Verhandlungsschrift S. 10).
Zunächst geht das BVwG in Übereinstimmung mit dem BF davon aus, dass der BF seinen Militärdienst tatsächlich noch nicht abgeleistet hat, als musterungs- bzw. wehrdienstflüchtig gilt und seinen Militärdienst im Fall einer Rückkehr wird ableisten müssen.
Was die Situation des BF bei Ableistung des Militärdienstes anbelangt, so konnten den vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Berichte allerdings keine Hinweise dahingehend entnommen werden, dass kurdische Grundwehrdiener gezielt in kurdischen Gebieten eingesetzt werden und es zu geplanten, völkerrechtswidrigen Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommt. Aufgrund des relativ großen kurdischen Bevölkerungsanteils lässt sich zwar nicht mit Sicherheit ausschließen, dass kurdische Rekruten auch im Osten und Südosten der Türkei ihren Dienst abzuleisten haben, eine bewusste Sonder- bzw. Schlechterbehandlung von kurdischen Rekruten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei der Rekrutierung sowie während des Militärdienstes verneint das erwähnte Berichtsmaterial jedoch. Weiters geht aus dem Berichtsmaterial hervor, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Strafen drohen.
Vor diesem Hintergrund kann in der Verpflichtung des BF zur Ableistung des Wehrdienstes keine "Verfolgung", etwa aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen, erblickt werden. Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals erwähnt, dass sich die vom BF als ausreisekausal geschilderten "Vorfälle" als nicht glaubwürdig erwiesen haben, sodass schon insofern keine Auswirkung auf den Militärdienst möglich ist.
2.3. Im Übrigen kam im Verfahren auch keine anderweitige Gefahr einer Verfolgung für den BF hervor. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass dem BF in der Türkei allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
2.4. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht darauf, dass der BF in der Türkei über ein Netz von Angehörigen, darunter insbesondere seine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern) verfügt, mit denen er auch telefonisch in Kontakt steht; im Verfahren sind keinerlei Umstände hervorgekommen, dass der BF nicht wieder bei seiner Familie leben könnte. Darüber hinaus ist der BF voll arbeitsfähig und hat bereits in der Türkei in der Landwirtschaft und zuletzt in einem Hotel gearbeitet, sodass auch nicht erhellt, warum der BF nicht (wieder) durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen können sollte.
2.5. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF bzw. sein Vertreter traten den Quellen nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach die Familie des BF (Mutter, Geschwister) in der Türkei lebt und wonach der BF arbeitsfähig ist und auch bereits in der Türkei erwerbstätig war. Vor diesem Hintergrund wird der BF in keine Notlage geraten, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Der BF reiste im Jänner 2012 nach Österreich ein; seither hält er sich durchgehend hier auf. Insgesamt beträgt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aktuell somit knapp zweieinhalb Jahre. Der BF lebt hier bei einem Freund in einer Wohngemeinschaft.
Die Rückehrentscheidung ist im Fall des BF nicht für auf Dauer unzulässig zu erklären, und zwar aus folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF erst durch die Stellung eines Asylantrages seinen Aufenthalt in Österreich begründen konnte. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich ist somit in seinem Gewicht gemindert, zumal der BF keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen.
Zudem sind beim BF keine besonderen integrationsbegründenden Schritte ersichtlich: So geht der BF aktuell in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF von August 2012 bis Ende 2013 einen Imbissstand führte und er im Anschluss daran bis Ende März 2014 bei einer Reinigungsfirma arbeitete, bei der er gleichzeitig Kommanditist war. Eine nachhaltige berufliche Integration ist darin jedoch nicht zu erblicken und ist der BF aktuell auch eigenen Angaben zufolge nicht selbsterhaltungsfähig, sondern er lebt von Ersparnissen sowie von Unterstützungsleistungen seiner Verlobten und von Freunden bzw. eines Cousins, den er eigenen Angaben zufolge nur selten sieht. Angemerkt sei etwa auch, dass aus dem vom BF vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug hervorgeht, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 nach wie vor ausständig sind.
Auch hinsichtlich der (relativ guten) Deutschkenntnisse und der Bemühungen des BF, diese Sprache zu erlernen, ist keine derart schwer wiegende Integration ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung der BF schon aus diesem Grunde für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Was die geplante Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin am 15.07.2014 anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass der BF seine zukünftige Gattin, welche sich aufgrund einer Rot-Weiss-Rot - Karte Plus legal im Bundesgebiet aufhält, erst seit einem Jahr kennt und sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben. Allgemein ist zu dieser Eheschließung zu sagen, dass sie zu einem Zeitpunkt geplant wurde, zu dem sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, war doch bereits erstinstanzlich die Ausweisung des BF ausgesprochen worden. Vor diesem Hintergrund sind die familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich schon an sich als stark eingeschränkt anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nichts dagegen spricht, dass der BF künftig mit seiner Partnerin in der Türkei zusammenlebt bzw bleibt es dem BF unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Zudem hat der BF den Großteil seines Lebens in der Türkei verbracht, wo er auch sozialisiert wurde, die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und wo auch seine übrigen Angehörigen leben, mit denen er telefonisch in Kontakt steht.
Da sich im gegenständlichen Fall somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ging es hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz darum, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, ob der BF die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen konnte oder nicht; es traten aber keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 - und somit die mangelnde Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung durch das BVwG - betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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