BVwG I404 2003029-1

I404 2003029-1Tribunale amministrativo federale26 mag 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, Nachvollziehbarkeit,<br/>Parteiengehör, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Unvollständigkeit, Zustellmangel

Testo completo

BVwG I404 2003029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2003029.1.00

Spruch

I404 2003029-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 31.10.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 27.06.2013, beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge: Bundessozialamt), die Feststellung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, dass er dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. In seinem Antrag führte der BF an, dass folgende Gesundheitsschädigungen vorliegen würden: obstruktive Ventilationsstörung, Refluxösophagitis, rezidivierende somatisierende Depression, Hypercholesterinämie und Urticaria im Rahmen einer Allergie. Dem Schriftsatz war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.

2. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte das Bundessozialamt das im Akt einliegende medizinische Sachverständigengutachten von Frau XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.08.2013 ein. Nach Wiedergabe der Anamnese, der derzeitigen Behandlungen, einer Sozialanamnese und eines Untersuchungsbefundes wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit nachstehenden Graden der Behinderung unter Heranziehung folgender Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt:

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten

Nr. Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Pos. Nr. GdB %

andauern werden

1. Wirbelsäulen- und Gelenkleiden 02.02.02 30

2. Psychisches Leiden 03.06.01 20

3. Hiatushernie 07.03.05 20

Begründend wurde ausgeführt, dass Abnützungserscheinungen in den Gelenken und der Wirbelsäule verbunden mit Schmerzen v.a. bei der Belastung, depressive Verstimmung bei Überforderung durch den Beruf und Zwerchfellbruch mit Reflux vorliegen würden. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage auf Grund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung 30 von Hundert.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 übermittelte das Bundessozialamt Teile dieses Sachverständigengutachten an den BF.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentliches folgendes vor:

Es liege eine nicht ausreichende Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, weshalb eine Feststellung des Grades der Behinderung von mindestens 60 von Hundert angeregt werde. Die Einschätzung mit 30 von Hundert stelle die unterste Einschätzung dar, wobei die festgestellte Behinderung nicht in ihrer vollen Tragweite und teilweise nicht der tatsächlichen Intensität gemäß beurteilt worden sei. Erhebliche Beeinträchtigungen, wie die Folgeerscheinungen einer Gallenoperation, chronische Gastritis, bestehende Urticaria und Hausstaubmilbenallergie seien gar nicht berücksichtigt worden. Der Grad der Depression, die Abnützungserscheinungen der Gelenke und die Verkrümmung der Wirbelsäule seien offenbar mit der geringsten Bewertung erfasst worden. Da die Belastungen bezüglich des Berufes der Justizwache von der Behörde offensichtlich nicht realistisch genug eingeschätzt würde, gebe der BF zu bedenken, dass im Zeitraum von dreißig Jahren mit Sonn- und Feiertagsdiensten und 24-Stunden-Diensten nicht nur körperliche, sondern auch psychische Probleme nicht nur vorübergehender Art zum Tragen kämen. Auch dass zwischen körperlichen und psychischen Problemen Zusammenhänge bestünden, sei dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde wohl bekannt. Abschließend bevollmächtigte er Herrn XXXX mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren.

Der leitende Arzt der Landesstelle Tirol, XXXX, gab eine mit 22.10.2013 datierte, handschriftliche Stellungnahme zu diesem Schriftsatz ab und führte wie folgt aus:

"Gutachten schlüssig: Das Magenleiden wurde beim Zwerchfellbruch berücksichtigt. Urticaria und Hausstaubmilbenallergie ergeben 0 GdB. Der Z.n. Gallenblasenentfernung würde einen GdB von 10 % ergeben, aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht verändern."

Diese Stellungnahme wurde nicht dem Parteiengehör zugeführt.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2013, Zl. VN: 1795 090955, wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit dreißig von Hundert festgestellt. Dem Bescheid angeschlossen war ein als "Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22. August 2013" bezeichneter Teil des amtswegig eingeholten Sachverständigengutachtens.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach welchem der Grad der Behinderung dreißig von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Auf Grund der vom BF im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 14.10.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde durchgeführt und festgestellt worden, dass das Magenleiden bereits beim Zwerchfellbruch berücksichtigt worden sei. Die bestehende Hausstaubmilbenallergie und das Urticaria würden keinen Grad der Behinderung ergeben. Die Gallenblasenentfernung würde einen Grad der Behinderung von 10 von Hundert ergeben, aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen.

4. Gegen diesen Bescheid hat der BF rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in ihrer tatsächlichen Intensität und Tragweite berücksichtigt worden seien, teilweise seien Gesundheitsbeeinträchtigungen überhaupt nicht beurteilt worden. Die Wirbelsäulenverkrümmung, die Schulter- und Nackenschmerzen wurden möglicherweise nicht berücksichtigt. Seine chronischen Spannungskopfschmerzen seien überhaupt nicht, seine mittelgradige Depression sei zu gering bewertet worden. Dies seien weitgehend erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und mit Problemen in seinem Beruf als Justizwachebeamter verbunden. Die Einschätzung der Hiatushernie mit einem Grad der Behinderung von zwanzig von Hundert sei nicht nachvollziehbar, da diese Gesundheitsbeeinträchtigung eine besonders unangenehme Beeinträchtigung im alltäglichen Leben darstelle. Unberücksichtigt geblieben seien die Hausstauballergie, die Nesselsucht, die chronische Gastritis als eigenständiges Leiden und die Entfernung der Galle nach einer Operation.

5. Am 08.04.2014 teilte der BF auf Anfrage dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den bekämpften Bescheid an seinen Vertreter weitergeleitet habe. Außerdem bestätigte der BF mit Schriftsatz vom 09.04.2014, dass die Vollmacht für seinen Vertreter

XXXX unverändert aufrecht sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) BGBl 1970/22 in der geltenden Fassung, entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gemäß § 19b Abs. 6 leg.cit. hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Über die vorliegende Beschwerde hat daher ein Senat, bestehend aus einem fachkundigen Laienrichter und zwei Berufsrichtern zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

2.2.2. § 14 Abs. 2 BEinstG lautet wie folgt:

"Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

§§ 3 und 4 EVO lauten wie folgt:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."

2.2.3. Zu den inhaltlichen Anforderungen an Gutachten im weiteren Sinne ist folgendes auszuführen:

Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten im engeren Sinne des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben. Im Gutachten muss der Sachverständige also in einer Weise, die eine (Nach)Prüfung auf seine Schlüssigkeit ermöglicht, darlegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten im weiteren Sinne, das sich in der Abgabe eines Urteils (eines "eigentlichen Gutachtens im engeren Sinn") erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie sie beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. In diesem Zusammenhang obliegt es ihm auch, die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den nicht Sachkundigen einsichtigen Weise offen zu legen. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, dh daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Darüber hinaus hängt der Beweiswert eines Gutachtens auch davon ab, ob die Meinung des Sachverständigen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG II, Rz 59 und 60 bis 62 zu § 52).

Die Begründung des gegenständlichen Gutachtens von Frau XXXX vom 25.08.2013 und der Stellungnahme des XXXX vom 04.09.2013 beschränken sich auf einige wenige Sätze, aus denen es dem Gericht nicht möglich war, zu erkennen, wie die Gutachter zu ihren Gutachten im engeren Sinne gekommen sind. Dies insbesondere deswegen, da die Ausführungen der Gutachter sich auf die Ergebnisse beschränken und weder die Methode noch die Methodik wiedergeben, mit welcher sie den Leidenszustand des BF in die Systematik der hier anwendbaren Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet haben. Ohne diese Ausführung ist es dem Gericht jedoch verwehrt, die Gedankengänge der Gutachter nachzuvollziehen und die vorgenommene Einordung zu überprüfen.

2.2.4. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die Schlüssigkeit sowohl der gutachterlichen Ausführungen vom 25.08.2013 als auch der Stellungnahme des XXXX vom 04.09.2013 vom Gericht mangels eines ausführlichen Gutachtens im engeren Sinne nicht nachvollzogen werden kann und sich die vorhandenen Teile des Gutachtens als unvollständig darstellen.

Außerdem wurden die vom BF mehrfach vorgebrachten Leiden lediglich von einer Allgemeinmedizinerin beurteilt. Es wäre aber erforderlich gewesen, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie eines Facharztes für Orthopädie einzuholen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch das Bundessozialamt nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid des Bundessozialamtes aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.2.5. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass das Bundessozialamt das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.08.2013 dem BF mit Schriftsatz vom 01.10.2013 zur Kenntnis gebracht, jedoch nur die Ergebnisse des ärztlichen Sachverständigengutachtens, somit die beiden letzten Seiten des gesamten von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens, übermittelt wurden.

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten (dh Befund, Hilfsbefund sowie Gutachten im engeren Sinne einschließlich Ergänzungsgutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 28 zu § 45 und 17 zu § 46).

Das Bundessozialamt wird daher im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der BF nicht nur Auszüge bzw. "Ergebnisse" des Ermittlungsverfahren zum Parteiengehör zu übermitteln sind.

2.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

2.2.7. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der BF dem Bundessozialamt mit Schreiben vom 14.10.2013 mitgeteilt hat, dass er in dieser Angelegenheit Herrn XXXX als bevollmächtigten Vertreter beauftragt hat. Das Bundessozialamt hätte daher die Zustellung des Bescheides an den Vertreter und nicht an den BF vornehmen müssen. Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Nachdem der BF den Bescheid an seinen Vertreter weitergeleitet hat, ist die Heilung des Zustellmangels eingetreten.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundessozialamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Grundlagen unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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