BVwG W117 1437224-1

W117 1437224-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W117 1437224-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1437224.1.00

Spruch

W117 1437224-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.09.2012 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am 01.03.1986 in Afghanistan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger moslemisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stamme aus XXX geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe von 2005 bis 2011 die Grundschule in Maidan besucht. Von 2004 bis 2012 sei er zu Hause als Teppichknüpfer tätig gewesen.

Afghanistan habe er Ende April 2012 per Flugzeug mit seinem eigenen Reisepass, welcher ihm sodann vom Schlepper weggenommen worden sei, verlassen, nachdem ihn sein Vater mit dem PKW nach Kabul gebracht habe. Vom Iran sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen und zur Ausreise aufgefordert worden sei. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt dort sei er illegal nach Mazedonien und weiter nach Österreich gebracht worden. Die Kosten der von seinem namentlich genannten Onkel mütterlicherseits organisierten Reise hätten insgesamt 7.000.- US-Dollar betragen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in seiner Heimatprovinz die Taliban sehr mächtig seien und das gesamte Gebiet kontrollierten. Sie würden Jugendliche mitnehmen und erwarten, dass diese den heiligen Krieg gegen die "Ungläubigen" führten. Er selbst sei bereits zwei Mal unfreiwillig von den Taliban mitgenommen worden. Insgesamt sei er drei Tage bei ihnen festgehalten und zum Kampf gegen "Ungläubige" aufgefordert worden. Er sei wieder nach Hause geflüchtet. Seine Mutter habe ihn aus Angst, dass die Taliban ihn wieder holen würden, ins Ausland geschickt. Er wolle gegen niemanden kämpfen, aber die Taliban verlangten (dies) von ihm und würden ihn im Fall der Weigerung wahrscheinlich töten.

Am 30.07.2013 wurde der Beschwerdeführer unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er legte zur Bescheinigung seiner Identität eine Tazkira, ausgestellt am 02.04.2012 in Wardak vor, welche ihm sein Vater, der noch dort lebe, geschickt habe.

Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe dort keinen Antrag gestellt, weil er in keinem dieser Staaten Asyl bekäme, weshalb er nach Österreich gereist sei.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er in den afghanischen Militärdienst habe eintreten wollen; die Taliban hätten davon erfahren und ihn bedroht und ihn auch zwei Mal mitgenommen. Beim ersten Mal sei er krank geworden und beim zweiten Mal habe er flüchten können. Im Februar 2012 sei der in die Stadt Maidan Shar gegangen und habe ein Aufnahmeformular übernommen, wofür er einerseits zwei pensionierte Offiziere als Zeugen namhaft habe machen müssen und andererseits das Formular beim Dorfältesten zur Unterschrift habe vorlegen müssen. Die Zeugen habe er gehabt, jedoch sei es nicht zur Unterschrift gekommen. Er hätte zwölfeinhalbtausend Afghanis beim Militär verdient, er habe einfacher Soldat sein wollen. Der Dorfälteste habe aus Angst vor den Taliban nicht unterschrieben. Die Taliban hätten (zu) ihm gesagt, dass er für die Feinde arbeiten wolle. Er sei in der Früh zu Hause gewesen, als sie gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Er habe keinen Widerstand geleistet. Sie seien irgendwo zwischen den Bergen gewesen, den Aufenthaltsort kenne man nicht. Insgesamt sei er drei Tage lang bei den Taliban gewesen. Er habe dort Waffen gereinigt und in Zelten genächtigt. Sein Kopf und sein Körper hätten geschmerzt; dies habe er den Taliban gesagt und er habe nach Hause gehen dürfen. Etwa eine Woche später sei er das zweite Mal mitgenommen worden. Er sei nach dem Freitagsgebet nach Hause gekommen und wieder mitgenommen worden. Es seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen. Die Flucht sei ihm gegen Nachmittag, früher Abend gelungen; als die Taliban "dort und da verstreut" gewesen seien, habe er die Gelegenheit genutzt. Den Ort, an den er gebracht worden sei, kenne er nicht, aber es sei derselbe gewesen, wie beim ersten Mal.

Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt nach Kabul zu seinem Onkel gegangen. Er sei auf der Straße ca. eine halbe Stunde gelaufen und sei dann mit einem LKW nach Kabul gefahren. Von Kabul aus sei er wieder nach Hause gefahren und von dort wieder nach Kabul zu seinem Onkel. Im Fall der Rückkehr in sein Heimatdorf befürchte er, umgebracht zu werden. Befragt, ob er nicht bei seinem Onkel in Kabul leben könne, gab er an, in Kabul auch nicht vor den Taliban sicher zu sein. Nach Angaben zu seiner Lebenssituation im Bundesgebiet wurden ihm Länderberichte über den Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, es gebe nirgendwo Sicherheit. Die Taliban wollten, dass er mit ihnen in den Krieg ziehe. Die Angaben wurden nach Rückübersetzung vom Beschwerdeführer für richtig befunden und er wollte nichts ergänzen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 12 12.776-BAG vom 30.07.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.08.2013, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, ebenso bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Das Bundesasylamt traf zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"[...]

Sicherheitslage in Kabul

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 19.10.2012)

Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es kommt in der Stadt zu einer zunehmenden ethnischen Homogenisierung. Die verschiedenen ethnischen Gruppen siedeln sich vermehrt in ethnisch homogenen Vierteln an.

(The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting Kabul, 1.11.2011,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-kabul-6255444.html, Zugriff 19.10.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen.

Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:

Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]

Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR]

Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]

Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Binnenflüchtlinge

Das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MORR - Ministry of Refugees and Repatriation) schätzt die Zahl der Binnenflüchtlinge auf knapp 380.000 Personen. UNHCR-Zahlen vom Jänner 2012 gehen von ca. 500.000 Binnenflüchtlingen aus.

(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, Fifth Report, November/December 2011,

http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, Zugriff 19.10.2012 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR country operations profile - Afghanistan, 2012, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486eb6submit=GO, Zugriff 19.10.2012)

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von Kabul hat sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/175_afghanistan___what_now_for_refugees, Zugriff 19.10.2012)

Kabul erlebte dieses Jahr [2011/2012] den kältesten Winter seit 15 Jahren. Durch die Kälte starben mindestens 16 Kinder im Gebiet um Kabul.

(RFERL - Radio free Europe / Radio Liberty: Freezing Temperatures Kill At Least 16 Children In Afghanistan, 8.2.2012, http://www.rferl.org/content/afghanistan_freezing_temperatures_children_deaths/24477832.html, Zugriff 19.10.2012)

Sicherheitslage im Zentralraum

(Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)

Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung.

(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)

[...]

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

[...]

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

[...]"

Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Identität nicht feststehe und er gesund und ledig sei. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in Afghanistan in Kabul und in der Provinz Wardak leben. Der Beschwerdeführer sei weder offiziell von Behörden noch von Privatpersonen bedroht worden und habe nie Probleme wegen seines Religionsbekenntnissees oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, ebenso keine Existenzprobleme. Im Herkunftsstaat komme es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen er angehöre.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass mangels unbedenklicher Identitätsdokumente seine Identität nicht habe festgestellt werden können; seinen ersten Angaben zu seinem Alter werde eine höhere Beweiskraft als seiner erst 2012 ausgestellten Tazkira beigemessen. Die Annahme über seine afghanische Staatsbürgerschaft basiere auf seinen Sprachkenntnissen, die übrigen Feststellungen fußten auf seinen Angaben.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass eine Bedrohung durch Dritte (Taliban) aus einem in der GFK genannten Grund erfolgen müsse, um asylrelevant zu sein.

Er habe erst, nachdem er den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn durchreist habe, einen Asylantrag gestellt, was ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei, weil er nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt einen derartigen Antrag gestellt habe und keine guten Gründe habe vorbringen können. Er habe keine plausible Erklärung für dieses Zögern gehabt, weshalb eine tatsächliche Verfolgung in seinem Heimatland unwahrscheinlich sei, zumal er sonst unmittelbar nach seiner Einreise in ein europäisches Land Asyl beantragt hätte.

Er sei nach seinen Angaben im Jahr 2012 zwei Mal bei den Taliban gewesen. Seine Angaben dazu seien zu allgemein und er habe keinen glaubhaften Bezug zu seiner Person herstellen können. Er habe keinen genauen Ort benennen können, wo diese aufhältig gewesen seien. Auch habe er keine Details nennen können. Er habe auch nicht schlüssig erklären können, warum gerade er ein Mitglied der Taliban werden sollte. Dass den Taliban sein Wusch, zum afghanischen Militär zu gehen, missfallen habe, sei nicht lebensnah, zumal er dort zumindest an der Waffe ausgebildet worden wäre. Außer der allgemeinen Einschätzung, dass er intelligent sei, lägen objektiv keine weiteren Indizien hiefür vor. Da er tatsächlich nicht beim Militär gewesen sei, "läge allein aus diesem Grund nach seiner Meinung ohnehin kein Interesse der Taliban an ihm vor."

Ein wesentliches Indiz dafür seien jedoch seine widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Flucht aus Afghanistan. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, vom Heimatdorf aus geflüchtet zu sein, dies habe er auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme vorgebracht, nach der Flucht von den Taliban nicht nach Hause zurückgekehrt zu sein, sondern direkt nach Kabul zum Onkel geflüchtet zu sein. Erst über Vorhalt habe er erklärt, von Kabul in das Heimatdorf zurückgekehrt zu sein. Seine Angaben zur Flucht seien nicht glaubhaft.

Weiters habe er angegeben, im April/Mai 2012 wegen Lebensgefahr vor den Taliban geflüchtet zu sein, jedoch habe er eine Tazkira vorgelegt, welche er angeblich selbst im April 2012 besorgt habe. Es sei nicht lebensnah, dass er noch Zeit gehabt hätte, sich eine Tazkira zu besorgen, um dann zu flüchten, eher deute dies auf eine geplante Ausreise wegen seiner tristen wirtschaftlichen Situation hin.

Selbst bei Zutreffen seines Vorbringens stellte die Bedrohung durch die Taliban keine Verfolgung aus den Gründen der GFK dar, welche von staatlichen Organen ausgehe oder diesen zurechenbar wäre. Maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der GFK als Kämpfer in ihre Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und auch von ihm nicht behauptet worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans weder schutzfähig noch schutzwillig wären, seien weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorliegenden aktuellen Länderberichten ersichtlich. Zwar werde nicht verkannt, dass auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen die derzeitige Sicherheitslage als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausübten. Vielmehr würden die Polizei und Armee Kämpfe gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen führen und würden von stationären internationalen Truppen unterstützt. Es wäre somit ihm und seinen Verwandten zumutbar gewesen, sich an die Sicherheitsbehörden (Armee, Polizei) zu wenden.

Eine Wohnsitznahme und Arbeitsaufnahme in Kabul wie bisher (beim Onkel mütterlicherseits) erscheine (für den Beschwerdeführer) nicht ausgeschlossen. Er sei arbeitsfähig und habe zuletzt in Kabul bei Verwandten gelebt, mehrere Jahre lang die Schule besucht und verfüge über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Kabul und habe Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben können. Trotz der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Angaben sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Kontakt mit seinen Verwandten habe (Nachsendung der Tazkira) und es seinen Verwandten möglich sei, den Alltag im Heimatdorf zu meistern. Verwandte befänden sich in Wardak und Kabul, weshalb davon ausgegangen werde, dass er auf eine ausgeprägte soziale Absicherung zurückgreifen könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den fluchtauslösenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Die Entführungen durch die Taliban seien vor Ort bekannt. Bei Zweifeln hätte die Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, um die Gefährdung des Beschwerdeführers bestätigen oder ausschließen zu können.

Die Behörde nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, es werde nicht mehr die Glaubhaftmachung sondern ein absoluter Beweis gefordert. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sein solle, nur weil er nicht sofort (nach Griechenland) einen Asylantrag eingebracht habe. Die Behörde stelle lediglich lebensfremde Vermutungen auf. Hätte sie nachgefragt, hätte sie erfahren, dass man bei einer Bewerbung bei der Nationalarmee eine Bescheinigung beim Dorfvorsteher holen müsse. Der Beschwerdeführer vermute, dass dieser oder jemand aus dessen Umfeld diese Information an die Taliban weitergegeben habe, was objektiv sehr wahrscheinlich sei, weil die Taliban das ganze afghanische Gesellschaftssystem durchsetzt hätten. Der Beschwerdeführer sei lediglich in einer Nacht von Kabul wieder in sein Heimatdorf gereist, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Die Tazkira habe sich der Beschwerdeführer in "Kabul" ausstellen lassen, wo die Bedrohung durch die Taliban noch nicht unmittelbar gewesen sei, weil er einen Reisepass benötigt habe. Die Weigerung der Behörde, die Verfolgung durch Taliban anzuerkennen und weiterhin festzustellen, dass eine derartige Verfolgung nicht bestehen könne, sei ein weiteres Indiz der groben Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es sei im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend entsprechend den in der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates der Europäischen Union geforderten Grundsätzen des Asylverfahrens Rechnung getragen worden, dass Asylanträge objektiv und unparteiisch geprüft werden müssten. Da der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, für die Taliban zu kämpfen, von diesen verfolgt werde und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, den Beschwerdeführer zu beschützen, treffe die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK auf ihn zu. Beigelegt waren Integrationsnachweise (Deutschdiplom auf dem Niveau A1, Teilnahmebestätigung für den Kurs "Basisbildung Österreich", Absolvierung eines PC-Trainingsprogramms, Empfehlungsschreiben).

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsangehöriger von Afghanistan moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Pachtunen. Er lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus seiner Familie in einem Dorf im XXX in der XXX. Er hat von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht und war von 2004 bis 2012 als Teppichknüpfer erwerbstätig. Onkel und Tante mütterlicherseits leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan etwa Ende April 2012 verlassen, weil ihn die Taliban infolge seines Versuchs im Februar 2012 der afghanischen Armee beizutreten, zwangsrekrutieren wollen und ihn bereits zwei Mal in die Berge mitgenommen haben, nachdem er ein entsprechendes Anmeldeformular dem Dorfältesten zur Unterschrift vorlegen musste, welches dieser jedoch aus Angst nicht unterschrieben hat. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan.

Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besteht auch aktuell die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Wardak durch die Taliban zwangsrekrutiert wird. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die im Verfahrensgang angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes werden zum Sachverhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Festgestellt wird weiters, dass zwischenzeitlich keine Verbessrung der Ländersituation in Afghanistan eingetreten ist.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Zur Identität

Vor dem Hintergrund des § 46 AVG - anwendbar auch gemäß §§ 11, 38 VwGVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht -, wonach "als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist" kann infolge der Vorlage seiner Tazkira die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Identität nicht aufrecht erhalten werden.

Zweifel an der Echtheit dieser Urkunde hat die Verwaltungsbehörde nicht angeführt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Vorbringen zur Identität - Name, Geburtsdatum, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit - während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof und nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei widersprüchliche Angaben/Eingaben getätigt, insbesondere hat er sich im gesamten Verfahren ein und desselben Vor- und Familiennamens und eines einheitlichen Geburtsdatums bedient, sodass diesbezüglich Widerspruchsfreiheit vorliegt.

Zum Fluchtvorbringen:

Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für die Nichtannahme der Glaubwürdigkeit in dieser Hinsicht erweisen sich zum Teil als nicht stichhältig oder betreffen zumindest nicht den unmittelbaren Kern des Fluchtvorbringens:

Zwar hat der Beschwerdeführer nach seiner schlepperunterstützten Reise durch eine Reihe europäischer Staaten erst im Bundesgebiet Asyl beantragt, hat aber dafür entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes plausible Gründe (aus seiner Sicht) genannt, nämlich, dass er in keinem dieser Staaten Asyl bekommen würde. Die Ansicht, dass wegen der Antragstellung im Bundesgebiet eine tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat unwahrscheinlich ist, weil der Beschwerdeführer sonst unmittelbar nach seiner Einreise in ein europäisches Land Asyl beantragt hätte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt werden und kann das Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht befinden, dass dies ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist.

Im Übrigen dürfte bei Aufrechterhalten dieser Ansicht einem Großteil der auf dem Landweg eingereisten Asylbewerber kein internationaler Schutz eingeräumt werden, da diese es verabsäumt hätten, Asylanträge früher zu stellen, was aber offensichtlich nicht der Fall ist, wie auch die Anerkennungsstatistik der Erstbehörde zeigt. Außerdem betrifft diese Argumentation nicht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers selbst.

Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen zweimaligen Mitnahmen durch die Taliban im Jahr 2012 zu allgemein gewesen seien und er keinen glaubhaften Bezug zu seiner Person habe herstellen können, lässt sich nicht aus der Aktenlage ableiten:

Denn der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jeweils von sich aus mit Zeitangaben versehen und die Örtlichkeit bzw. die Umstände der Ereignisse kurz umrissen und damit eine anschauliche Darstellung der Abläufe vorgenommen, welche durchaus geeignet ist, sein Vorbringen nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Insbesondere erscheint es plausibel, dass der Aufenthaltsort der Taliban in den Bergen Afghanistans keine besondere Bezeichnung hat bzw. eine solche dem Beschwerdeführer nicht unbedingt auch geläufig bzw. bekannt sein musste. Der Beschwerdeführer führte dazu auch aus: "den Aufenthaltsort (der Taliban) kenne man nicht".

Warum gerade er von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ebenfalls eingehend dargelegt, nämlich weil er, der ihm wehrfähigen Alter ist, versucht hatte, der afghanischen Armee beizutreten und ein entsprechendes Antragsformular dem Dorfältesten zur Unterschrift vorlegte, welcher jedoch aus Angst nicht unterschrieben habe. Dass die Taliban ein substantiiertes Interesse daran haben, dass sich junge, wehrfähige Männer ihnen und nicht einer ihnen feindlich gegenüberstehenden Armee anschließen, erscheint mehr als nachvollziehbar.

Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (zur Sicherheitslage in der Provinz Wardak), wonach es den Taliban gelungen ist, Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen zu installieren, erscheint die Vermutung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der Dorfälteste selbst oder jemand aus dessen Umfeld habe diese Information an die Taliban weitergegeben, gleichfalls plausibel.

Ebenso kann in seinen Angaben zur Flucht aus Afghanistan letztlich kein Widerspruch erblickt werden. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, aus seinem Heimatdorf geflüchtet zu sein und brachte auch zutreffend vor dem Bundesasylamt vor, nach seiner Flucht von den Taliban nicht nach Hause, sondern zu seinem Onkel nach Kabul geflüchtet zu sein, erklärte jedoch in nachvollziehbarer Weise auf den diesbezüglichen Vorhalt, dass er von Kabul aus wieder nach Hause gefahren und von dort wieder nach Kabul zu seinem Onkel gefahren sei, womit der vermeintliche Widerspruch nicht in der von der Verwaltungsbehörde angeführten Weise vorliegt bzw. gar als aufgelöst anzusehen ist. In der Beschwerde bringt er dazu auch noch vor, dass er eine Nacht nach Hause zurückkehrte, um sich von seiner Familie zu verabschieden.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erweist sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht unglaubwürdig.

In diesem Sinne war daher das zwar nicht bewiesene, aber doch ausreichend bescheinigte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 versucht hat, der afghanischen Armee beizutreten und dazu auch den Dorfältesten in seinem Heimatdorf um eine Unterschrift ersuchen musste, und dass sich der Beschwerdeführer der Rekrutierung durch die Taliban entzogen hatte, lässt sohin durchaus den Schluss zu, dass die Taliban den Beschwerdeführer einer feindlichen politischen Gesinnung zeihen werden.

Eine mögliche, zumutbare und dauerhaft sichere innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul hat sich aus seinen Angaben nicht ergeben; auch wenn er dort über einen Onkel verfügt, bei dem sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise für ganz kurze Zeit aufhielt. Dass der zwar junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nämlich in der Lage wäre, sich in Kabul auf Dauer eine Existenzgrundlage zu sichern, kann nämlich aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen, das Profil des Beschwerdeführers betreffend, zur Situation in Kabul nicht angenommen werden.

"Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt."

[...]

Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert."

[...]

Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf, Zugriff 19.10.2012)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Aus dem Strafregisterauszug leitet sich die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, ab.

Die Aktenlage liefert ein ausreichendes Bild in Bezug auf den Beschwerdeführer; eine ergänzende Befragung im Rahmen einer Verhandlung war daher nicht mehr notwendig.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan haben auch zwischenzeitlich keine Änderung zum Positiven erfahren. Weiterhin sind die Taliban, wie zahlreichen Ländermaterialien der Staatendokumentation als auch den als notorisch anzusehenden Medienberichten zu entnehmen ist, in weiten Teilen des Landes sehr aktiv. Die jüngsten Bombenanschläge in Kabul lassen auch die von der Verwaltungsbehörde zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bereits angenommene labile Sicherheitssituation in der Hauptstadt Afghanistans mehr als fragil erscheinen. Weitere Anschläge und Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen bzw. jungen Männern durch die Taliban sind daher sehr wahrscheinlich.

Vor dem Hintergrund einer im Ergebnis unveränderten Ländersituation war daher auch in dieser Hinsicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund geklärter Aktenlage Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 16.09.2012 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Falle des afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation Afghanistan (aus Furcht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen) hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist und der afghanische Staat auch aktuell nicht effektiv in der Lage bzw. willens ist, ihm ausreichend Schutz davor zu bieten.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, nämlich infolge seines Versuchs, im Februar 2012 der afghanischen Armee beizutreten, und der Flucht anschaulich dokumentierten Weigerung sich den Taliban anzuschließen, als (politischer und/oder religiöser) Gegner der radikalen Gruppierung der Taliban anzusehen und droht ihm aus politischen Gründen Verfolgung.

Aus politischen Gründen deshalb, da diese radikale Gruppierung eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstreben und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine gegenüber diesen Islamisten feindliche Gesinnung an den Tag legte bzw. wird ihm eine solche zumindest unterstellt wird. Somit ist der Beschwerdeführer als politischer Gegner anzusehen und drohen ihm von dieser Gruppierung Verfolgungsmaßnahmen in von ihm vorgebrachten Ausmaß -, welche wie bereits angeführt, der Staat Afghanistan aktuell nicht in der Lage ist, hintanzuhalten (vgl. AsylGH C17 416919-1/2010/6E, vom 05.11.2013).

Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz finden: Seine Eltern und Geschwister halten sich nach wie vor in seinem Heimatort in Afghanistan auf. Verwandte mütterlicherseits leben zwar in Kabul, jedoch ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von den Taliban auch dort gefunden kann. Außerhalb Kabuls hat der Beschwerdeführer, welcher zwar über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt und als Teppichknüpfer tätig war, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nichtzulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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