W200 2003992-1•BVwG W200 2003992-1
W200 2003992-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2003992-1/3E
B E S C H L U S S!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 30.01.2014, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vom 21.10.2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.03.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie bzw. Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.06.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule eine Stufe über unterer Rahmensatz, da erhebliche Achsfehlstellung, aber noch ausreichende Restbeweglichkeit besteht. 02.01.03 50 vH
2 Beweglichkeitseinschränkung an beiden Kniegelenken nach Knietotalendoprothese
oberer Rahmensatz, da Gangunsicherheit besteht 02.05.19 30vH
3 Senkspreizfüße und Hallux valgus beidseits
unterer Rahmensatz, da rechts deutlich Belastungsminderung und Schuhkonflikt. 02.05.36 30vH
Der GdB betrage 70 vH.
In dem dem Gutachter zur Verfügung gestellten Formular wurde durch Ankreuzen von vorgegebenen Passagen folgendes Festgehalten:
"Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil
eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundessozialamt ein Behindertenpass ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2013 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" unter Vorlage eines handgeschriebenen ärztlichen Attestes eines Arztes für Allgemeinmedizin mit einer Auflistung der Krankheiten, derentwegen sie sich bei ihm in Behandlung befinde, eine von ihr selbst zusammengefasste Auflistung ihrer Krankheiten und eines Röntgenbefundes betreffend ihre Wirbelsäule.
Sie könne mit dem Rollator oder bestenfalls mit den zwei Gehstöcken und auf Grund ihrer Krankheiten und Behinderungen diese nicht benützen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der durch die vom Bundessozialamt zur Gutachtenserstellung beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgten Untersuchung am 19.11.2013 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Das Ergebnis der Untersuchung ergab zusätzlich zu den bereits eingestuften Funktionseinschränkungen unter Punkt 4.:
Funktionseinschränkung Position GdB
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung
oberer Rahmensatz, da unter Dauertherapie stabilisiert. 06.06.01 20 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70vH.
Weiters wurde ausgeführt: "Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" sind weiterhin nicht gegeben."
Ebenso erfolgte im zur Verfügung gestellten Formular die Eintragung durch Markierung in Form von Ankreuzen:
"Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil
eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.01.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels rügte die Beschwerdeführerin die getroffene Entscheidung und legte - neben bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen - die Bewilligung der BVA über die Kostenübernahme der Fahrten eines Fahrtendienstes vor, da ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der angeführten Krankheiten nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses und stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der Beschwerdeführerin vorliegt.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, erfolgte die Beurteilung durch Ankreuzen von in einem Formular vorgegebenen Antworten, weitere Ausführungen sind von beiden Gutachtern nicht erfolgt.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis am 23.05.2012, Zl: 2008/11/0128, ausgeführt:
"Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat sie jedoch, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032).
Nach der zitierten Rechtsprechung genügte es daher nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände (etwa die erwähnten sensiblen Ausfälle) auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dabei, wie gegenständlich, vom Beschwerdeführer die in den Gutachten genannte Gehstrecke, die er ohne Schmerzen zurücklegen kann, bestritten, so ist es überdies Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie diesbezüglich ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen.
Anschließend hätte sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer "zumutbar" sind."
Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachen-feststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0267).
Das Bundessozialamt wird im weiteren Verfahren ein der den Anforderungen der oben angeführten Judikatur entsprechendes Gutachten, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, einzuholen haben und - unter Zugrundelegung dieses Gutachtens - in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung beurteilen zu haben.
Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
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