W200 2001606-1•BVwG W200 2001606-1
W200 2001606-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014
Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung
W200 2001606-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, PassNr XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", vom XXXX abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX im Besitz eines Behindertenpasses (100%).
Das eingeholte, auf der Aktenlage basierende Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ergab:
Z.n. N. prostatae, oberer Rahmensatz, da Anämie und MI, g.Z. II/d/279, 100%
Deg. WS-Veränderung bei BS-Leiden, oberer Rahmensatz,
da mehrere WS-Abschnitte betroffen sind, I/T/190 30%
Gallenblasenleiden, mittlerer Rahmensatz, da mäßiggradige
Beschwerden anzunehmen , g.Z. III/e/365, 25% = 30%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 100 von 100.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln", der mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen neuen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln" unter Anschluss eines Attestes eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie. Danach leide er an Gonarthrose gravis li, Metatarsalgie li, Skoliose, Anterolisthese L2/3, multiple Oseochondrose LWS.
Ein neues Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX ergab Folgendes:
Degenerative Wirbelsäulenveränderung bei Bandscheibenleiden, Pos. Nr. 191, unterer Rahmensatz, da hochgradige Veränderungen radiologisch verifiziert, 40% Zustand nach Aortencoronarer Bypass-OP, g.Z. Pos. Nr. 319 , 30%
Zustand nach Herzklappen-OP, Pos. Nr. 313, Wahl dieser Position, da OP-Indikation gegeben, 30%
Kniegelenksabnützung links, Pos. Nr. 121, 10%
Zustand nach Prostata Karzinom g.Z. Pos. Nr. 256, 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 60 vH und liege seit XXXX vor. Die Leiden 2 bis 4 würden um insgesamt 2 Stufen erhöhen, da sie deutliche zusätzliche Beeinträchtigungen darstellen würde. Leiden 5 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege nicht vor, da der AW ohne Hilfe Strecken bis 400m aus eigener Kraft alleine zurücklegen könne. Das Ein- und Aussteigen sei trotz seiner Behinderungen möglich, die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Bedingungen gewährleistet.
Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Besserung des Gesamt-GdB durch weites Überschreiten der 5-Jahres-Heilungsbewährung eine diesbezügliche Herabsetzung des entsprechenden GdB notwendig mache. Das "Gallenblasenleiden" sei durch aktuelle Befunde nicht mehr belegt, derzeit bestehe ein unauffälliger Ernährungszustand, daher liege kein GdB vor.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Der Beschwerdeführer führte zu dem Gutachten aus, dass er Strecken bis 400m nicht alleine zurücklegen könne (Sturzgefahr), sondern nur in Begleitung seiner Gattin. Auch das Ein- und Aussteigen sei daher sehr gefahrvoll. Eine Besserung seines Zustandes sei daher nicht gegeben. Im Gegenteil, da er inzwischen auch - abgesehen von Rückgrat und Knie - bei den Zehen schwere Abnützungserscheinungen habe, sei jeder Schritt schmerzhaft.
Auch seine Gallensteine seien noch vorhanden und er müsse eine strenge Diät Einhalten. Er ersuchte um nochmalige Prüfung und legte einen weiteren Röntgenbefund vor.
Vom Sachverständigen wurde dazu festgestellt, dass keine neuen Aspekte vorlägen, insbesondere könne das behauptete Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden und lägen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der ÖVM" auch weiterhin nicht vor. Der nachgereichte Röntgenbefund des rechten Fußes stehe dazu nicht im Widerspruch.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde der Grad der Behinderung mit 60 % neu festgestellt.
Am XXXX sei ihm ein Behindertenpass ausgestellt worden, der Grad der Behinderung wäre mit 100% eingetragen worden. Am XXXX hätte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Es wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen und auch ausgeführt, dass seine Einwände einer Überprüfung unterzogen worden wären.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass dem Gutachten vom XXXX zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Auch die Überprüfung seiner Einwände hätte die Beweiskraft des Gutachtens nicht entkräftet.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert hätte. Schmerzen im Knie, Wirbelsäule, Vorfuß und auch altersbedingt. Strecken bis 400m könne er daher nicht mehr alleine zurücklegen (Sturzgefahr und Erschöpfung). Er ersuchte daher weiterhin um Durchführung der Zusatzeintragung.
Die Rechtsmittelbehörde holte in weiterer Folge ein innenfachärztliches und ein unfallchirurgisches Gutachten ein.
Das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ergab:
(...)
"Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte, Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und, dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre, wegen Sturzgefahr und Erschöpfung. Ebenso wäre das Ein- und Aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung (NM).
Beweglichkeit:
Schultern jeweils endlagig nur unwesentlich eingeschränkt, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff die Daumenkuppen bis L1. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist verlangsamt, etwas breitbasig und wankend, ohne auffälliges einseitiges hinken. Zehenballenstand ist nicht möglich, Fersenstand mit Mühe. Anhocken ist zu 1/3 möglich. Es besteht eine 0-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Symmetrische Verschmächtigung der Beinmuskulatur. Beinlänge rechts -0,5cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Die 2. Zehe rechts ist deutlich verschwollen nach Hammerzehen-OP.
Mäßig Spreizfußstellung, gering Hallux valgus rechts mehr als links.
Rechtes Knie:
Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Sohlentest ist positiv. Das Gelenk ist seitenbandfest. Lachman Test ist negativ. In der Kniekehle etwa 3-4cm große, rundliche, prallelastische Schwellung im Sinne einer Bakerzyste.
Linkes Knie:
Arthritisch aufgetrieben. Gering intraartikulärer Erguss. Insgesamt seitenbandfest. Beidseits besteht eine Streckhemmung von etwa 10°. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/90 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/15, links 10/0/10, Knie S rechts 0/10/100, links 0/10/90, Sprunggelenke und Zehen sind altersentsprechend frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Regelrechte Brustkyphose, Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 5/16cm, Seitwärtsneigen 15/0/15, Rotation 50/0/60 Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen 10/0/10, Rotation 25/0/25
Diagnosen
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionsbehinderung
in allen Abschnitten und erhebliche radiologische Veränderungen, aber ohne neurologisches Defizit. 191 40%
Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist, bei doch deutlicher Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. 418 40%
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Hüften
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist. 99 30%
Finger- und Zehenpolyarthrosen, Zustand nach Hammerzehen-OP rechts
Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Einschränkung der Greifformen und ohne Gangbildstörung. 417 10%
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung, kann dem Berufungswerber zugemutet werden und ist durchführbar.
Die Verwendung der erforderlichen Behelfe erschwert die Benützung öffentlicher VKM nicht in hohem Maß.
Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen VKM unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen nicht aus.
Es liegen keine multifaktoriellen Defizite und Funktionseinschränkungen vor, die eine Begleitperson erforderlich machen.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern sich verschlechtert hätte. Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und, dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre, wegen Sturzgefahr und Erschöpfung.
Ebenso wäre das ein- und aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Besserung des Prostataleidens, das im Vergleichsgutachten mit 100% bewertet wurde, wird im internistischen GA Stellung genommen.
Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wurde oben Stellung genommen.
Die übrigen Einwendungen sind berechtigt und wurden heute als Leiden 2 bis 4 berücksichtigt.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
Orthopädischer Befundbericht von 06/2013 beschreibt eine Gonarthrose Gravis links, sowie massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Röntgen der Lendenwirbelsäule beschreibt höchstgradige spondylotische Veränderungen, eine Pseudolisthese L2.
Ein Röntgen vom rechten Fuß beschreibt einen geringen dorsalen Fersensporn und geringe Arthrosen an der Zehe 4, 5.
Ein Röntgen vom Becken und beiden Hüften beschreibt geringe arthrotische Veränderungen. Röntgen beider Kniegelenke beschreibt eine Varusgonarthrose links mehr als rechts.
Ein weiteres Röntgen vom rechten Vorfuß beschreibt Spreizfuß und Hallux valgus, sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose.
Sämtliche Befunde sind im Leiden 1 und den heute zusätzlich bewerteten Leiden 2-4 berücksichtigt.
Das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin ergab folgende Diagnosen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Funktionsbehinderung
in allen Abschnitten und erhebliche radiologische Veränderungen,
aber ohne neurologisches Defizit. 191 40%
Kniegelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist, bei doch deutlicher Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. 418 40%
Z. n. aortokonarer Bypass-OP g.z.319 30 °A
Z. n. Herzklappen-OP 313 30 °A
Beweglichkeitseinschränkung an beiden Hüften
Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist. 99 30%
Finger- und Zehenpolyarthrosen, Zustand nach Hammerzehen-OP rechts
Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Einschränkung der Greifformen und ohne Gangbildstörung. 417 10%
Z. n. Prostata-Karzinom Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender onkologischer Verlauf etwa 15 Jahre nach Operation. g.z. 256 10%
"Beurteilung und Beantwortung gestellten Fragen:
1a) Diagnosen siehe oben.
1b) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70 % weil bereits das Zusammentreffen der orthopädischen Leiden eine Erhöhung des durch Leiden 1 bedingten Grades der Behinderung um 2 Stufen bewirkt und darüber hinaus die internistischen Leiden relevante Zusatzbehinderungen darstellen und dadurch den Gesamt-Grad der Behinderung um 1 weitere Stufe erhöhen.
2 a) Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung, kann dem Berufungswerber zugemutet werden und ist durchführbar.
2 b) Die Verwendung der erforderlichen Behelfe erschwert die Benützung öffentlicher VKM nicht in hohem Maß.
2 c) Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen VKM unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen nicht aus.
Stellungnahme zu den Einwendungen d. Berufungswerbers.
Es wird berufen und angeführt, dass sich der Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern verschlechtert hätte. Schmerzen an Knien, Wirbelsäulen, Füßen bestünden und, dass die Gehstrecke auf 400m reduziert wäre, wegen Sturzgefahr und Erschöpfung.
Ebenso wäre das Ein- und Aussteigen gefährlich. Beantragt wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu dem öffentlichen Verkehrsmitteln wurde oben Stellung genommen.
Die übrigen Einwendungen sind berechtigt und wurden heute als Leiden 2, 5 und 6 berücksichtigt.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden Abl. 23,25 - 27,36:
Diese wurden im internistischen Fachgebiet erneut für die Beurteilung berücksichtigt.
Im unfallchirurgische Fachgebiet wird festgestellt:
Orthopädischer Befundbericht von 06/2013 beschreibt eine Gonarthrose Gravis links, sowie massive degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Röntgen der Lendenwirbelsäule beschreibt höchstgradige spondylotische Veränderungen, eine Pseudolisthese L2.
Ein Röntgen vom rechten Fuß beschreibt einen geringen dorsalen Fersensporn und geringe Arthrosen an der Zehe 4, 5.
Ein Röntgen vom Becken und beiden Hüften beschreibt geringe arthrotische Veränderungen. Röntgen beider Kniegelenke beschreibt eine Varusgonarthrose links mehr als rechts.
Ein weiteres Röntgen vom rechten Vorfuß beschreibt Spreizfuß und Hallux valgus, sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose.
Sämtliche Befunde sind im Leiden 1 und den heute zusätzlich bewerteten Leiden 2, 5 und 6 berücksichtigt. (...)
Im Zuge der Stellungnahme zum Parteiengehör thematisierte der Beschwerdeführer ein vom Magistrat der Stadt Wien geführtes (Parkometer)Verfahren und führte aus, dass seine Berufungen beim Bundessozialamt immer abgelehnt worden wären. Da er aber öffentliche Verkehrsmittel nur äußerst schwer erreichen könne (Fußweg ca. 500m) seien auch Arztbesuche und Einkäufe sehr schlecht zu bewältigen.
Er ersuchte daher um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, er hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Er stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" über den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen negativ entschieden wurde.
Die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen liegen nicht vor.
III. Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Rechtsmittelbehörde ein Gutachten zur Frage der Zusatzeintragungen eingeholt, welches nach einer durchgeführten Untersuchung - wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt - Folgendes ergab:
a) Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft, allenfalls unter Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung, kann dem Berufungswerber zugemutet werden und ist durchführbar.
b) Die Verwendung der erforderlichen Behelfe erschwert die Benützung öffentlicher VKM nicht in hohem Maß.
c) Die dauernde Gesundheitsschädigung wirkt sich auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen VKM unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen nicht aus.
d) Es liegen keine multifaktoriellen Defizite und Funktionseinschränkungen vor, die eine Begleitperson erforderlich machen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den von der Rechtsmittelbehörde eingeholten Gutachten sind sowohl der Facharzt für Innere Medizin als auch der Facharzt für Unfallchirurgie auf die Beschwerdeausführungen und die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und es gaben auch beide detaillierte schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahmen zum Ergebnis des erstinstanzlichen Gutachtens, den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie zu Vergleichsgutachten ab.
In den der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten wird weiters auch detailliert und genau auf die zu beantwortenden Fragen der Auswirkung der bestehenden Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. (vgl. a. bis c.)
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3
1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Maßgebend für die Berechtigung der von ihm begehrten Eintragung ist, ob ihm wegen der dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die tatsächliche Entfernung von 500m von seinem Wohnsitz zur Haltestelle ist nicht entscheidungsrelevant.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258)
Wie bereits unter III. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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