W200 2001579-1•BVwG W200 2001579-1
W200 2001579-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014
Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2001579-1/8E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXX, geb. XXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.10.2013, PassNr XXXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 13.06.2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.08.2010 den ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit.
Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2010 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 höhergradige degenerative WS-Veränderung und Bandscheibenschädigungen mit Nervenwurzelirritationen
eine Stufe über unterem Rahmensatz, da hochgradige funktionelle Behinderung im Bereich der LWS mi erheblicher Schmerzsymptomatik und Beeinträchtigung bei Fortbewegung 191 50 vH
Nach geplanter op. Sanierung sei eine Besserung zu erwarten, weshalb eine Nachuntersuchung im Mai 2011 erforderlich sei. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenausweis ausgestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit wurde auf Grundlage des Gutachtens abgelehnt.
Zweitverfahren - Neufestsetzung des Grades der Behinderung:
Am 31.08.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, unter Vorlage diverser Befunde.
Die Beurteilung einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergab nach einer Untersuchung am 31.10.2012 Folgendes:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 und chronischem Nervenwurzelreizbild L4-S1
unterer Rahmensatz, da deutliche funktionelle Einschränkung der LWS bei chronischen Wurzelreizzuständen, aber fehlender Operationsindikation 191 50 vH
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liege nicht vor.
Es bestehe keine Änderung zum Vorgutachten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.12.2012 wurden der Antrag der Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50% betrage.
Zeitgleich mit der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer am 31.01.2012 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Er könne weder längere Wegstrecken (ca. 200 - 300 m) gehen noch längere Zeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel stehen oder sitzen. Beim normalen Stehen sei er bei normalem Bremsruck schon zu Sturz gekommen.
Er sei von dem ihn behandelnden Orthopäden zu einem Neurochirurgen überwiesen worden und werde diverse Befunde vorlegen.
Der Beschwerdeführer legte diverse Röntgenbefunde, einen elektroneurodiagnostischen Befund vom 29.01.2013 mit der Zusammenfassung, dass der Nervus peronäus beidseits eine grenzwertige Nervenleitgeschwindigkeit aufweise und der Nervus suralis beidseits noch im Normbereich sei, und einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie, neurologische Diagnostik vom 01.03.2013 vor, dem als Diagnose "Kombinierte Sensibilitätsstörungen und Schmerzen der unteren Extremitäten proximal wie auch distal betont bei NPP im HWS und LWS Bereich und leichtgradiger PNPW zu entnehmen ist.
Im Rahmen des Gutachtens eines weiteren Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.04.2013 (aufgrund der weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen) diagnostizierte dieser nach einer persönlichen Untersuchung ein mehrsegmentalen Bandscheibenschaden mit chronischer rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik und im Abschnitt L4/S1 rechts degenerativer Bandscheidenschaden C5-6 ohne Defizit (PosNr. 191, GdB 50vH).
Im Rahmen der Anamnese wurde unter anderem ausgeführt: "Nach 200m Gehstrecke Krämpfe in den Waden und Beinen mit kompletter Gefühllosigkeit. Fallweise plötzliche Kraftlosigkeit im rechten Bein. Hat subjektiv keinen sicheren Stand. (...) Gehstock wird nicht verwendet. Lendenstützbandage keine."
Zu den im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunden führte der Gutachter aus: "Eine geringe Abnützung im Segment C5-6 ist neu aufgetreten. Bekannt sind die Abnützungen der Segmente L4-S1 mit Tangierung der Nervenwurzel. Dies führt zum bekannten Schmerzbild. Eine wesentliche Verschlimmerung ist durch die Befundvorlage nicht gegeben."
Die gegen diesen Bescheid vom 27.12.2012 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 19.06.2013 abgewiesen.
Der Bescheid wurde am 27.06.2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Zweitverfahren - Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit:
In dem Verfahren hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.12.2012 beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres Gutachten eingeholt:
In dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 11.09.2013 wurde nach Durchführung einer Untersuchung anamnestisch festgehalten, dass seit der letzten Untersuchung folgende Änderungen eingetreten seien: "Der Beschwerdeführer hätte nach wie vor Schmerzen an der LWS verbunden mit sensiblen Defiziten an den Oberschenkeln. Gehstrecke: Ca. 500 m, dann müsse er eine Pause einlegen. Ein Gehstock werde verwendet. Fallweise Kraftlosigkeit im rechten Bein, Schmerzen an der HWS, verbunden mit Taubheitsgefühl in beiden Händen.
Technische Hilfsmittel: 1 Gehstock. "
Folgendes wurde diagnostiziert:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 mehrsegmentalen Bandscheibenschaden mit chronischer rezidivierender pseudoradikulärer Symptomatik und im Abschnitt L4/S1 rechts degenerativer Bandscheidenschaden C5-6 ohne Defizit
eine Stufe über unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der LWS mit jedoch chronischen pseudoradikulärer Schmerzhaftigkeit und Reflexdefizit an den Beinen 191 50 vH
Begründend führte die Sachverständige weiters aus, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliege, da Wegstrecken bis 500m ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich sei. Ebenso sei der sichere Transport gewährleistet.
Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.10.2013 wurde die Antrag der Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.
Begründend würde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge der Untersuchung am 11.09.2013 angegeben hätte, maximal 300 bis 400 Meter gehen zu können, danach so starke Wadenkrämpfe zu haben, dass er sich setzen müsse.
Da es nicht immer nur um das Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln gehe, sondern auch um Sitzplätze, Bremsruck und bei Autobussen auch um das - schmerzhafte - Durchrütteln, könne man nicht wirklich von Entspannung während der Fahrt sprechen. Die Wegstrecke hätte sich nach dem Befund plötzlich auf 500m erweitert und der sichere Transport sei plötzlich gewährleistet, obwohl es ihm mit Gehhilfe nicht über längere Zeit möglich sei, in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu stehen, bei sogenannten Schnellbremsungen und Notbremsungen sei sein Stand nicht gewährleistet. Es sei recht nett, wenn man sich auf die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln beziehe, aber er denke, dass die Behörde keine Ahnung davon habe, wie es in der Realität und nicht bei den besten Bedingungen im öffentlichen Verkehr sei. Es sei auch bezüglich des Gutachtens zu erwähnen, dass es immer wieder von Orthopäden erstellt worden sei. Er wolle nicht das Fachwissen in Frage stellen, aber bisher hätten ihn alle Orthopäden zu Neurologen überwiesen. Beim Punkt "der Untersuchte ist gehbehindert" sei "Nein" angekreuzt worden, was er nicht verstehe - sei man denn nur mit einem Rollstuhl gehbehindert? Da er sehr viele Ärzte schon aufgesucht hätte, die ihm mit verschiedenen Therapien und Medikamenten nicht helfen hätten können, verstehe er die Ablehnung des Antrages nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 03.03.2014 eine Stellungnahme der Gutachterin zum Vorbringen in Rechtsmittel ein, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung als maximale für ihn mögliche Wegstrecke 300 - 400m angegeben hätte.
Diese führte aus, dass sie im Gutachten vom 11.09.2013 die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers verwertet hätte, dass er nach ca. 500m eine Pause einlegen müsse. Nunmehr verweise er auf eine Gehstrecke von maximal 300-400m.
In Bezug auf die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel mache dies keinen Unterschied, da erst unter einer Gehstrecke von 300 - 400m die beantragte Zusatzeintragung zu gewähren sei.
Im Zuge der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass im Jahr 2010 seine Probleme mit den schon operierten Bandscheiben begonnen hätten. Ständige starke Schmerzen in jeder Lage und massive Einschränkungen beim Gehen hätten nach langer Behandlung und mehrmaliger Vorstellung bei diversen Neurologen, Neurochirurgen und in der Schmerzambulanz des AKH eine Einstufung als Dauerschmerzpatient ergeben. Seit dem Jahr 2011 sei er in Invaliditätspension. Er komme sich wie ein Bittsteller vor. Nach etlichen Therapien hätte er noch immer große Probleme mit Taubheitsgefühlen und Brennen in beiden Oberschenkeln, zusätzlich Krämpfe in den Waden. Sein rechtes Bein sacke zeitweise weg und er komme zu Sturz. Längere Gehstrecken (ab 200-300m) würden ihm Probleme bereiten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aus folgenden Gründen nur schwer bzw. nicht möglich:
Mangels ausreichend sicherem Stand und wenn keine Sitzplätze mehr vorhanden seien, könne er diese nicht benützen. Er hätte Bandscheibenvorfälle in den Halswirbeln und daraus resultiere das Taubheitsgefühl in den Händen, wenn er sich an der Haltestange oder Haltegriff festhalten müsse. Bei entsprechenden Bremsungen könne er sehr leicht zu Sturz kommen - diese Einschätzung hätte er nicht nur subjektiv, sondern auch durch seine 26jährige Berufserfahrung als Werkmeister bei den Wiener Linien bei der Straßenbahn. Auch als Fahrer seien ihm diese Situationen - selbst bei gesunden Menschen - bekannt.
Er verstehe nicht, dass nur Orthopäden zur Begutachtung vom Bundessozialamt herangezogen worden seien. Alle ihn behandelnden Orthopäden hätten ihn an Neurologen oder Schmerzambulanzen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und stellte am 03.03.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062)
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer vorliegt.
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer neurologisch-fachärztliche Befunde vorgelegt und auch mehrfach beantragt, seinen körperlichen Zustand durch einen Facharzt für Neurologie begutachten zu lassen.
Die belangte Behörde hat jedoch unterlassen, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie zur Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer einzuholen.
Im weiteren Verfahren wird daher eine neurologische-fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und eine Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Zugrundelegung des zu erstellenden Gutachtens und der bereits vorliegenden Gutachten zu erfolgen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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