BVwG W166 2002697-1

W166 2002697-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Grad der Behinderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W166 2002697-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2002697.1.00

Spruch

W166 2002697-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte vor, er leide an Zöliakie. Ergänzend legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Gemeindesarztes XXXX vom XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr an Zöliakie leide und diese eine besondere Lebensführung mit strengen diätischen Maßnahmen erfordere.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt der Allgemeinmedizin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung, ausgeführt, dass ein Verdacht auf Zöliakie vorliege, welcher mit einem Grad der Behinderung von 0% angegeben wird. Auf Grund des fehlenden endoskopisch-histologischen Nachweises könne jedoch keine entsprechende Einschätzung vorgenommen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXXhat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 0% beträgt und den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde und legte einen Befund über eine endoskopische Untersuchung vor.

Da der Einspruch die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX nicht fristgerecht eingebracht wurde, zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das Verfahren einzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Schreiben vom 27.4.2019 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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