W152 2006954-1•BVwG W152 2006954-1
W152 2006954-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014
Verfahrenseinstellung
W152 2006954-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXXXXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, Zl. 1003099406/14468805, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 19.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit undatiertem Schriftsatz, der am 04.04.2014 eingebracht wurde, erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2014, ZI. 1003099406/14468805, Beschwerde.
In der Beschwerde wird die Begründung des oben genannten Bescheides konkret und substantiiert bekämpft und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint daher erforderlich.
Eine hg. am 22.05.2014 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass die beschwerdeführende Partei seit 02.04.2014 an der Adresse XXXX, als "obdachlos" gemeldet ist.
Laut einer am 22.05.2014 erfolgten Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX, hat die beschwerdeführende Partei der gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG vorgeschriebenen Meldeverpflichtung noch nie entsprochen.
Eine hg. am 22.05.2014 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief ebenfalls negativ.
II. Entscheidungsgrundlagen:
Als Entscheidungsgrundlagen wurden eine aktuelle Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ein aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), die oben genannte Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse und der Verwaltungsakt herangezogen.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungs-grundlagen.
Da in der Beschwerde die Begründung des oben genannten Bescheides konkret und substantiiert bekämpft wird, erscheint die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A):
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit (Verletzung der Meldeverpflichtung) der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
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