BVwG W141 2006372-1

W141 2006372-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W141 2006372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2006372.1.00

Spruch

W141 2006372-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Herrn XXXX geboren am XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.02.2014, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 13.02.2014, wird gem.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 18.09.2013, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund XXXX und XXXX, FÄ für Radiologie, vom 06.05.2013 und 12.09.2013

Situationsbericht XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013

Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 19.04.2013

Patientenbrief XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 26.04.2013

Patientenbrief XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 22.08.2013

Krankengeschichte Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 05.09.2013

Anästhesievisitendokumentation XXXX, Donauspital, vom 28.11.2013

Befundbericht XXXX, FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 09.07.2013

Aufklärungsgespräch, Wiener Krankenanstaltenverbund, vom 02.11.2013

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Ingeborg Greutter, FÄ für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Depressives Syndrom

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz jahrelanger Behandlung keine vollständige Remission 03.06.01 30 vH

2 Funktionseinschränkung bei Zustand nach Radiustrümmerbruch und Daumenbeugesehnenverletzung rechts

Wahl dieser Position, da zwar nur mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk, jedoch nach Sehnentransplantation höhergradiges Beugedefizit des Daumens 02.01.01 20 vH

3 Abnutzungserscheinungen beider Hüft- und Kniegelenke und der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen, jedoch jeweils nur geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit 02.02.01 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wie folgt begründet:

Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzeintragung vorliege. Leiden 3 erhöhe nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert. Leiden 2-5 des Vorgutachtens werden als Leiden 3 des aktuellen Gutachtens zusammengefasst. Der Gesamt-GdB werde um eine Stufe angehoben, da eine Verschlechterung objektiviert werden könne.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.01.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eingeholt worden , welches vom Beschwerdeführer unbeeinsprucht blieb.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine neuerliche Operation stattgefunden habe und deshalb um eine neue Begutachtung gebeten werde.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 03.01.2014

Situationsbericht Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 06.02.2014

Patientenbrief, XXXX und XXXX, Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 06.02.2014

Röntgenbefund XXXXund XXXX, FÄ für Radiologie, vom 14.03.2014 und 18.03.2014

Ambulanzprotokoll Donauspital, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 19.04.2013 (bereits in 1. Instanz vorgelegt)

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.09.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein Befundbericht eines Psychiaters vorgelegt, welcher unter anderem eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostizierte.

Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird als führendes Leiden ein depressives Syndrom angeführt. Es wäre jedoch unbedingt erforderlich gewesen, wenn schon von Seiten des Unfallchirurgen als führendes Leiden ein psychisches Leiden angeführt wird, dass dieses für eine objektiv richtige Einschätzung nur von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu begutachten gewesen wäre. Weiters hat auch der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten in keinster Weise begründet, wie er auf die Einschätzung des psychischen Leidens komme. Er führt lediglich an, dass das Leiden 2 (Funktionseinschränkungen bei Zustand nach Radiustrümmerbruch und Daumenbeugesehnenverletzung rechts) das führende Leiden (depressives Syndrom) um eine Stufe steigere. Warum und weshalb diese Steigerung vorgenommen wurde, ist in dem Gutachten nur so begründet, dass eine relevante Zusatzeintragung vorliege.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die zusätzliche Einholung eines medizinischen Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtung.

Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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