L514 1429131-1•BVwG L514 1429131-1
L514 1429131-1Tribunale amministrativo federale22 mag 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung, stellte am 06.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am XXXX2007 von einer bewaffneten Gruppierung entführt worden sei. Nach fünf Tagen und einer Lösegeldzahlung in der Höhe von 10.000 USD sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In der Zwischenzeit sei auch das Schuhmachergeschäft des Beschwerdeführers in XXXX geplündert worden, weshalb er XXXX mit seiner Familie verlassen habe. Im Jahr 2010 sei er wieder zurückgekehrt und habe als Garde für die Polizei gearbeitet. Am XXXX2012 habe der Beschwerdeführer von der schiitischen Gruppierung "Alshahid Al Sadre" eine Morddrohung erhalten, weshalb er in der Folge aus Angst das Land verlassen habe.
Zu seinen privaten Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in XXXX geboren worden sei, dort auch die Schule besucht und gelebt habe. Im Irak würden nach wie vor die Mutter, der Vater sei seit dem Jahr 2006 verschollen, zwei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben.
Am 03.04.2012 sowie am 24.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge der Befragung wiederholte er seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus, dass er in der Zeit nach seiner Freilassung von 2007 bis 2010 in der Provinz XXXX im Gebiet XXXX bei seinen Schwestern gelebt habe. Nachdem sich die Sicherheitslage in XXXX wieder verbessert habe, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer bei einer staatlichen Sicherheitsfirma gearbeitet und sei aus diesem Grund zwei Mal schriftlich aufgefordert worden, seine Arbeit zu beenden. Diese Aufforderungen habe er vorerst nicht ernst genommen. Erst als er seitens der Mahdi Milizen mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer aus Angst sein Heimatland verlassen.
Weiters gab er an, dass er wegen seiner Herzbeschwerden und Rückenschmerzen in Österreich in einer medizinischen Behandlung stehe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, XXXXwurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.
Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 30.08.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailreich und nachvollziehbar dargelegt habe. Wenn Fragen offen geblieben wären, so wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, nachzufragen, was es jedoch unterlassen habe. Des Weiteren wurde im vom Beschwerdeführer handschriftlich verfassten Teil der Beschwerde das bisher Gesagt in sehr ausführlicher Form wiederholt bzw den aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten entgegengetreten.
Dem Asylgerichtshof wurde mit Schreiben vom 20.09.2012 eine Bestätigung der Teilnahme an einem privat organisierten Deutschkurs sowie eine Bestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt in Vorlage gebracht.
Mit Schreiben, eingelangt am 25.10.2012, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und einen ärztlichen Befundbericht.
Mit Schreiben, eingelangt am 11.07.2013, wurde ein Sprachzertifikat Deutsch Grundstufe A1 vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Asylgerichtshof am 04.10.2013 einen weiteren Ambulanzbericht.
Am 20.01.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer im Irak abgeschlossene Ausbildung in Österreich einem Bachelorstudium der Metallurgie entspreche.
Am 21.01.2014 sowie am 08.05.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht Schreiben der Stadt XXXX ein, in welchen die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt zusammengefasst unter anderem vor, dass er im Jahr 2007 entführt und im Jahr 2012 einen Drohbrief erhalten habe, was ihn letztlich zur Ausreise veranlasst habe.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass es der Beschwerdeführer weder vermocht habe die Entführung noch die Bedrohung glaubhaft darzulegen. Dieser Umstand ergebe sich etwa daraus, dass er die Entführung nicht detailliert dargestellt habe bzw der in Vorlage gebrachte Drohbrief auch selbst angefertigt worden sein könnte. In der Beschwerde trat der Beschwerdeführer allen aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten, festzuhalten ist, dass über weite Strecken bloß scheinbare Widersprüchlichkeiten konstruiert wurden, detailliert und nachvollziehbar entgegen.
Das Bundesasylamt hat als Alternativbegründung weiters ausgeführt, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass der irakische Staat gänzlich schutzunfähig und -willig sei. Dies widerspricht jedoch den herangezogenen Feststellungen, zumal in diesen ausgeführt wird, dass gegenwärtig die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage seien, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Auch irakische Regierungsvertreter hätten wiederholt Zweifel daran geäußert, dass die irakischen Streitkräfte nach dem Abzug der US-Truppen ohne Unterstützung Dritter ihrer Aufgaben voll gerecht werden könnten. Die Anwendung bestehender Gesetze sei nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte würden noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen und würden Gewalttaten oft straflos bleiben (AS 448).
Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat im Ergebnis nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das Bundesasylamt keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt habe. Auch findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung mit der behaupteten Entführung und Bedrohung des Beschwerdeführers im Irak. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch notwendig, um eine fundierte Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung bzw hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgeben zu können.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, keine eingehende Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation in XXXX stattgefunden hat, welche jedoch für die Frage der Rückkehrmöglichkeit bzw etwaiger Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung ist.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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