W188 2007763-1•BVwG W188 2007763-1
W188 2007763-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
W188 2007763-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014, Zahl: 1009284608/14498505, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und den §§ 52 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepper-unterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der BF vor, sein Name sei XXX, er sei am XXX in XXX, Indien, geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Telugu und die Sprache Hindi beherrsche er gut in Wort und Schrift, Englisch schlecht in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Telugu und der Religionsgemeinschaft der Hindi an. Er habe im Bundesstaat Andhra Pradesh gewohnt, von 1986 bis 1996 die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien lebten noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Indien habe er verlassen, weil er der Polizei Informationen über Terroristen, die in den Höhlen eines in der Nähe zu seinem Landstück gelegenen großen Berges wohnten, gegeben habe, woraufhin diese Terroristen von ihm regelmäßig Geld verlangt hätten; er habe sich nicht mehr bei der Polizei melden dürfen. Er habe den Terroristen zweimal 250.000,-
Rupien gegeben, dann habe er nichts mehr zahlen können, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden sei; er habe Angst, umgebracht zu werden. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben.
2. Am 07.04.2014 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (VP [Verfahrenspartei]/Ast: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim BFA; Auszug aus dem Protokoll;
Schreibfehler korrigiert):
"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
VP: Ich wurde von Terroristen bedroht. Ich war Landwirt und in unserer Gegend sind viele Naxaliten, das sind Terroristen, ich habe der Polizei Informationen über diese mitgeteilt, die Naxaliten kamen dahinter und sind seither hinter mir her. Zwei Mal haben sie Geld von mir verlangt, ich habe es auch bezahlt. Als sie das dritte Mal kamen, hatte ich kein Geld mehr, wenn man nicht bezahlt, wird man mit dem Umbringen bedroht, so auch ich. Deswegen habe ich beschlossen auszureisen. Das sind meine Fluchtgründe. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.
LA: Wie viele Vorfälle haben sich nun mit den Naxaliten und Ihnen zugetragen?
VP: Zwei Vorfälle mit den Naxaliten. Ich habe ihnen zwei Mal eine Summe gezahlt. Die Höhe weiß ich jetzt nicht mehr.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Es war Geld aus unserer Landwirtschaft.
LA: Wann war der letzte Vorfall mit den Naxaliten?
VP: Vielleicht im Oktober 2013. Ich beschloss dann auszureisen, da ich kein Geld mehr hatte... welches ich bei einem neuen Besuch nicht mehr bezahlen würde können.
LA: Was haben Sie der Polizei verraten?
VP: Den Aufenthaltsort der Naxaliten. ... weiters befragt kann ich
nur angeben, dass die Polizei niemanden festnehmen konnte.
LA: Woher haben Sie diese Informationen?
VP: (Ast schweigt).
LA: Woher wussten die Naxaliten, dass Sie diese verraten hätten?
VP: Die wissen alles. .... Informanten und so.
LA: Wer sind die Naxaliten? Beschreiben Sie die Gruppe?
VP: (Ast wirkt sichtlich nervöser und zögert erheblich) ... Großgrundbesitzer haben sich viele Grundstücke armer Leute angeeignet, diese wurden dann Naxaliten und diese leben in den Wäldern und in den Gebirgen.
LA: Mehr wissen Sie nicht?
VP: Nein.
LA: Was wollen diese? Was ist deren Beweggrund, das Ziel?
VP: (Ast schweigt) ...
LA: Noch einmal: was wollen diese bewirken?
VP: Ich weiß nicht ... in den Wäldern leben.
LA: Woher wussten Sie, dass diese Leute den Naxaliten angehörten?
VP: In den Dörfern weiß es jeder ... es gibt auf jedem Wachzimmer
eine Namensliste von denen.
LA: Wann haben Sie diese Namensliste eingesehen, wann haben sich die Gegner bei Ihnen direkt vorgestellt, woher kennen Sie die Namen der Personen?
VP: (Ast schweigt).
LA: Nochmals!
VP: Ich habe es halt gewusst.
LA: Woher haben diese gewusst, dass Sie mit der Polizei gesprochen haben?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Erklären Sie sich schlüssig über diese Ungereimtheit?
VP: Ich weiß nicht.
LA: Was wollen die Naxaliten jetzt von Ihnen?
VP: Sie wollen Geld, aber ich habe nichts mehr ... sie haben gedroht
mich umzubringen, wenn ich nicht bezahle.
LA: Warum wurden Sie noch nicht getötet?
VP: Ich weiß nicht, ich habe sie nicht gefragt.
LA: Können Sie weitere Details zu der vermeintlichen Bedrohung vorbringen?
VP: Nein, mehr war nicht.
LA: Können Sie ein Dokument vorlegen?
VP: Nein.
LA: Können Sie nicht mehr angeben?
VP: Nein.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
VP: Nein. Das ist alles.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich werde dort umgebracht.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Nein, das war alles."
Dem BF wurden die Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, worauf er angab, die Naxaliten könnten ihn überall erkennen und er werde auf keinen Fall freiwillig zurückkehren. Weiters gab er an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen, über keine Barmittel zu verfügen und seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie mehr zu haben. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung. Er befinde sich in der Grundversorgung, besitze nichts, besuche keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und habe in Österreich weder Verwandte noch Bekannte.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid (dem BF am 28.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (folgend: FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst dahingehend, den Angaben des BF habe es an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen hätten lassen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Der Umstand, dass er nicht erklären habe können, um welche Terroristen bzw. Gegner es sich konkret gehandelt habe bzw. welches Ziel diese terroristische Gruppe eigentlich habe, sei Grund genug, seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken; dies umso mehr, als er aufgefordert worden sei, seine Fluchtgeschichte konkret und detailliert zu schildern. Seine Darlegung, er habe das Land verlassen, weil er nach zweimaliger Bezahlung von Geld an seine Gegner über keine Barmittel mehr verfügt habe, jedoch für seine Schleppung € 14.000,- aufbringen habe können, sei abstrus. Seine Angaben über den Grund und die Art der Bedrohung durch die Terroristen seien vage und unkonkret, weil er nicht erklären habe können, woher er die Informationen über die Terroristen, die er der Polizei verraten habe, erlangt habe; weiters sei unbeantwortet geblieben, woher die Terroristen über seinen Verrat erfahren hätten. Die gesamte Fluchtgeschichte werde erschüttert, weil er zu den Naxaliten lediglich erklären habe können, diese seien gegen die Großgrundbesitzer gewesen; dies entspreche nicht den vorgehaltenen Länderberichten und dem Amtswissen des BFA. Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich bei diesen Personen um Naxaliten handle, habe er völlig unschlüssig erklärt, er habe dies halt gewusst. Es sei daher völlig klar, dass er sich einer erfundenen Rahmengeschichte bediene und sich bei genauerer Befragung in Ungereimtheiten verstrickt habe. Schließlich sei unklar, weshalb die Gegner angesichts seines Verrats von ihm nur Geld eingefordert und ihm nicht nach dem Leben getrachtet hätten. Die vom BF geltend gemachten Übergriffe durch Private stellten in Indien strafbare Handlungen dar, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden würden. Abgesehen von den angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Insgesamt sei es daher erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubwürdig sei. In Indien bestehe keine solche extreme Gefährdungslage, der zufolge gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei; es herrschten dort weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Hungersnot. Im Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt nicht durch "berufliche Tätigkeiten" bestreiten könne. Da er ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei, der auch eine Schulausbildung absolviert habe, sei es ihm zumutbar, seinen Unterhalt durch Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Schließlich habe er in Indien den Großteil seines Lebens verbracht, sodass er auch über eine Unterstützung seitens der Familie, Verwandten, Bekannten und Freunde verfüge. Ihm stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, eine völlig ausweglose Situation in Indien sei nicht zu erwarten. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, sei bis dato nicht strafrechtlich aufgefallen und auch nicht Opfer von Gewalt. Er habe keine Verwandten in Österreich, gehe hier keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und habe auch keine sonstigen Bindungen in Österreich. Es seien keine Hinweise zu Tage getreten, denen zufolge durch eine Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werden würde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht zu erteilen gewesen, seine Abschiebung nach Indien sei zulässig; es sei nicht festgestellt worden, dass besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen gehabt hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwogen hätten. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
4. Mit der gegen den Bescheid des BFA erhobenen, innerhalb offener Frist bei dieser Behörde eingelangten Beschwerde vom 06.05.2014 wird der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Im Einzelnen wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - in teilweiser Wiederholung der Aussagen des BF anlässlich seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, naxalitische Terroristen hätten ihn mit dem Umbringen bedroht und ihm einen Finger abgetrennt. Er habe kein Geld mehr und fürchte um sein Leben, weshalb er beschlossen habe, aus Indien zu flüchten. Die indischen Behörden seien korrupt und arbeiteten nicht rechtsstaatlich; er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe daher von der Polizei keinen Schutz zu erwarten. Die belangte Behörde habe seine Fluchtgründe nur oberflächlich und einseitig besprochen, die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen, er habe keinerlei Gelegenheit gehabt, auf Ungereimtheiten und Widersprüche Stellung zu nehmen. Da die Terroristen dem BF einen Finger abgetrennt hätten, werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt. Die belangte Behörde habe seine individuellen Fluchtgründe nicht überprüft, sondern lediglich Gegenvermutungen zu seinem Vorbringen angestellt und versucht, die Intentionen für das Verlassen seines Heimatlandes zu verharmlosen. Insofern liege eine unschlüssige Beweiswürdigung vor, die darauf basierende rechtliche Beurteilung sei verfehlt. Bei Vorliegen entsprechender asylrelevanter Hinweise habe die belangte Behörde in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des BF zu dringen. Des Weiteren stehe dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Die indischen Behörden seien nicht in der Lage, ihn zu schützen, weshalb er nicht vor Verfolgung sicher sei. Überdies sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit erhalten habe, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung zu beziehen. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Informationen betreffend die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig, aus einem beschönigenden Blickwinkel dargestellt und gingen kaum auf sein Vorbringen ein, weshalb die behördliche Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet sei. Im Folgenden werden Berichte verschiedener Institutionen zur Menschenrechtslage in Indien, zur indischen Polizei und zu den Haftbedingungen auszugsweise zitiert und daran die Schlussfolgerung geknüpft, der BF sei in Indien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, sei demnach Flüchtling iSd. AsylG 2005 und der GFK, weshalb ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen wäre. Die belangte Behörde habe verkannt, dass dem BF im Falle seiner Abschiebung nach Indien eine massive asylrelevante Verfolgung drohe und er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden; ihm hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Schließlich habe die belangte Behörde verkannt, dass sich der BF erst kurze Zeit in Österreich aufhalte und somit eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen sei, wenngleich er bereits erste Schritte gesetzt, ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft habe. Sohin werde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darlegen zu können, ferner festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG 2005 und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 anzuerkennen und festzustellen, dass seine Abschiebung nach Indien unzulässig sei, weiters festzustellen, dass die "Ausweisung" nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unzulässig sei, sowie seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe im Asylverfahren in seinem Heimatland zu überprüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 01.04.2014, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 07.04.2014 und die Beschwerde vom 06.05.2014 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF.
Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des BF:
Der BF ist indischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Telugu und der Glaubensrichtung der Hindu zugehörig. Er ist XXX Jahre alt, ledig, kinderlos, besuchte von 1986 bis 1996 die Grundschule, war in seinem Herkunftsstaat als Landwirt tätig und wohnte in Andhra Pradesh, Indien. Er beherrscht seine Muttersprache Telugu sowie die Sprache Hindi gut in Wort und Schrift, seine Familie (Vater, Mutter, Schwester, Bruder) lebt in Indien.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Soweit ersichtlich, reiste der BF von Mumbai über den Flughafen Wien-Schwechat am 30.03.2014 nach Österreich ein, wo ihm seinen Angaben zufolge der Schlepper den Reisepass abgenommen habe. In der Folge gelangte er mit einem Pkw und der Bahn nach XXX, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen im Inland, er besucht weder Kurse noch Ausbildungen, verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich keine Freunde oder Bekannten. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Es besteht daher keine schützenswerte dauernde Integration des BF in Österreich.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Der BF könnte vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ihm steht in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Der BF steht im erwerbsfähigen Alter. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Es wird des Weiteren nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht ist oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es wird nicht festgestellt, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und dessen Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung, insbesondere als Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution, oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Weiter wird nicht festgestellt, dass er Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden müssen.
Der BF ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c. AsylG 2005.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Indien wurden im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen (inklusive Quellenangaben) getroffen, die mit dem BF anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erörtert wurden und zu denen ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht wurde:
Allgemeines
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt des Präsidenten bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.3.2013)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert. Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(vgl. Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Naxalitenkonflikt
Setzt man die Bevölkerungszahlen der betroffenen Bundesstaaten (z.B. Westbengalen 91 Millionen, Andhra Pradesh 85 Millionen, Chhattisgarh 25 Millionen) in Relation zu den Opferzahlen, so zeigt sich, dass das Risiko Opfer links-extremer Gewalt zu werden für den Einzelnen sehr gering ist. Für Personen, die sich direkt durch links-extreme Gewalt bedroht sehen, besteht die Möglichkeit, in Gebiete zu ziehen, die nicht davon betroffen sind.
(siehe XXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Gewalttätige sog. sozialrevolutionär-maoistische Gruppen ("Naxaliten") stellen derzeit die größte innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Orissa und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten. Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile Gegner. Mordkommandos vor allem gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Nagaland und Assam sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie sind eine schwere Belastung für die Bevölkerung. Nach zuverlässigen Angaben von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu Fällen von Raub, Plünderung, Entführung und Erpressung, Vergewaltigung und Folter. Zum Teil besteht eine enge Verflechtung der Militanten mit Lokalpolitikern.
(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Die Tragweite des Konfliktes mit maoistischen Gruppen wurde von den indischen Regierungen über lange Zeit sträflich vernachlässigt, obschon wesentlich mehr Menschen dem Terror der Naxaliten zum Opfer fallen, als islamischen Extremisten. Die Regierung unter Manmohan Singh hat die Brisanz der Materie erkannt und mit drastischen Appellen beschrieben. Die Naxaliten haben nicht die Kapazitäten den indischen Staat nachhaltig zu gefährden, doch sind deren Aktivitäten dem Ruf der Regierung abträglich und stören wirtschaftliche Investitionen. Die Regierung versucht dem Problem mit militärischen und wirtschaftlichen Mitteln Herr zu werden, da sich das Problem nicht rein militärisch lösen lassen wird, da dieser Konflikt ursächlich in der ungerechten Verteilung des Wohlstandes begründet liegt. Für die etablierten indischen demokratischen Parteien und die aktuelle Regierung stellen die Naxaliten ein gravierendes Problem dar, da sie sich als Bewegung der Entrechteten und Verlierer des wirtschaftlichen Aufschwungs Indiens profilieren konnten und steigender Unterstützung erfreuten. Die Zahl der potentiellen Anhänger aus Dalits, Avidavis und anderen benachteiligten Gruppen ist beachtlich.
(vgl. BAA Staatendokumentation: "Analyse zu Indien: Maoistische Gruppen - Naxaliten", 27.1.2010)
[...]
Es gibt Dutzende kleine Naxaliten Gruppen, die bekannteste ist die Kommunistische Partei Indien - Maoisten, die sich 2004 formierte, sie operieren in 20 der 28 Staaten, hauptsächlich jedoch in Bihar, Jharkhand, West Bengal, Orissa, Chhattisgarh, Andhra Pradesh und Maharashtra. Vom Jahr 2008 bis 2010 stieg die Zahl der Opfer, die mit den Aufständischen verbunden waren, signifikant. Die Regierung steigerte die Intensität der Gegenoperation ab dem späten Jahr 2009 mit 50.000 zusätzlichen Truppen.
(siehe Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
[...]
2008 hatte das Innenministerium angegeben, dass insgesamt 223 Distrikte in 20 Bundesstaaten in unterschiedlicher Intensität von Maoisten betroffen sind. 2011 ist diese Bewertung auf 182 Distrikte in 20 Staaten gefallen. Ausgewertete Daten des South Asia Terrorism Portal (SATP) bestätigen den rückläufigen Trend. Das Portal zählt nur 48 von diesen zur stark betroffenen Kategorie, ein Rückgang im Vergleich zu den 58 im Jahr 2008. Alle Staaten im Roten Korridor konnten von einem Rückgang der betroffenen Distrikte berichten, auch wenn es einige Ausdehnung in neue Gebiete gab. Auch die Todesopfer sind signifikant zurückgegangen, vom Höhepunkt 2010 mit 1005 nach staatlichen Angaben bzw. 1180 nach SATP auf 606 bzw. 602 im Jahr 2011. Die Zahl der zivilen Opfer fiel von 720 auf 464, auch die Zahl der größeren Vorfälle ging zurück.
(siehe South Asia Terrorism Portal: India Maoist Assessment: 2012, http://www.satp.org/
satporgtp/countries/india/maoist/Assessment/2012/indiamaoistassesment2012.htm, Zugriff 3.3.2013)
[...]
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
(vgl. U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.
homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(vgl. XXX [landeskundlicher Sachverständiger]: Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. Das Rechtssystem war ernsthaft überlastet und es mangelte ihm an modernem Fallmanagement. Mit Stand 1.9.2010 waren über 4 Millionen Fälle am Obersten Gerichtshof anhängig und beinahe 28 Millionen an den unteren Gerichten. Viele Bürger berichteten, sie zahlten Bestechungen um die Fälle im Gericht schneller zu behandeln. 2011 wurde das landesweite Mission Mode Programm lanciert um die Zahl der anhängigen Fälle zu verringern. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen die Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Angeklagten wird die Unschuldsvermutung und das Recht einen Anwalt zu wählen zugestanden. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen ihn vorgebrachten Beweise müssen dem Angeklagten zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden. Es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz. Gerichte in Jammu und Kaschmir waren zögerlich, Fälle in Bezug auf terroristische Verbrechen anzuhören.
(siehe USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
(vgl. BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai - offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen, die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. [...] Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(vgl. BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Polizeigewalt - Folter
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(vgl. ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)
[...]
Das Gesetz verbietet Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind. Im Dezember 2010 wurde vom Parlament das Gesetz zur Vorbeugung von Folter verabschiedet, aber NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass die Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt werden muss und versucht werden muss, Strafen bei zuständigen Regierungsbehörden zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems. [...] Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgehen, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen sie behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie 2010 bis 2011 88.788 Fälle bearbeitete, von denen 574 Fälle finanzielle Kompensation erhielten. [...]
(vgl. USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Indien gehört trotz Abschwächen des Wirtschaftswachstums auf 6,5 Prozent (2011/12; 2010/11 dagegen noch 8,4 Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen auf den Feldern Armutsbekämpfung, Infrastruktur und Bildung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei nur 1400 USD. Ca. 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 Prozent von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Jüngste Ankündigungen der indischen Regierung, verschiedene Wirtschaftssektoren wie Einzelhandel, Luftverkehr und Versicherungen zu liberalisieren, stehen nach einem längeren Stillstand in der Reformpolitik für einen neuen Anlauf. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen. Die Demografie spricht für eine sich weiter steigernde Binnennachfrage.
(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 11.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html,Zugriff 5.3.2013)
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien sind:
Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz,1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds Sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WCAct"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B.Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G.Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich-öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"- Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind, als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staatunterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen. Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung:
(Vgl. http://www.dget.nic.in/asp/sempdir.htm)
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(vgl. XXX [landeskundlicher Sachverständiger]: Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.
(vgl. AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volks-gruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Hindi und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Indiens. Der BF hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt; die Identität steht somit nicht fest.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der BF keine Kurse besucht hat und über keine Deutschkenntnisse verfügt, ergeben sich einerseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und andererseits aus dem Umstand, dass er im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise, wie etwa Teilnahmebestätigungen oder Prüfungszeugnisse, vorgelegt hat. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit und zu seinen Verhältnissen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich basieren auf den Angaben des BF anlässlich der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor dem BFA.
Zum Vorbringen des BF:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wenn der BF in der Erstbefragung angab, sein Grundstück sei in der Nähe des "großen Berges" gelegen, er könne den Namen des Berges aber nicht angeben, so erweist sich diese Aussage als vollkommen realitätsfremd, zumal es mit den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen ist, dass ein in der Landwirtschaft tätiger Mensch die topographische Bezeichnung eines markanten Berges in seinem unmittelbaren Lebensbereich nicht kennt.
Eine die Glaubwürdigkeit des BF gravierend schmälernde Ungereimtheit ist darin zu erblicken, dass dieser einerseits angab, er habe, nachdem die Terroristen das dritte Mal von ihm Geld gefordert hätten, beschlossen auszureisen, weil er kein Geld mehr gehabt habe, andererseits bei der Erstbefragung aussagte, für die Reise ca. €
14. 000,- aufgewendet zu haben. Auch die Aussage des BF, er wisse die Höhe der an die angeblichen Terroristen bezahlten Summe nicht mehr, erweist sich als völlig unrealistisch und damit unglaubhaft.
Soweit der BF auf die Fragen, um wen es sich bei den Naxaliten handle und welche Ziele diese verfolgten nach mehrmaligem Nachfragen seitens des Leiters der Amtshandlung lediglich antwortete, Großgrundbesitzer hätten sich viele Grundstücke armer Leute angeeignet, diese seien dann zu Naxaliten geworden und würden im Gebirge und in den Wäldern leben, so zeugt dieses äußerst vage Vorbringen davon, dass der BF hinsichtlich dieser Gruppierung über nicht über grundlegende Kenntnisse verfügt und legt die Schlussfolgerung nahe, dass die behaupteten Verfolgungen bloß einen Vorwand darstellen. Diese Einschätzung wird auch dadurch untermauert, dass der BF auf die Frage, wie er zur Information gelangt sei, dass die Polizei niemanden festnehmen habe können, schwieg, und nicht nachvollziehbar erklären konnte, woher die Naxaliten gewusst hätten, dass er sie verraten habe, indem er bloß meinte, die wüssten alles, "durch Informanten und so". Davon abgesehen war er nicht in der Lage plausibel darzulegen, weshalb er gewusst habe, dass es sich bei den behaupteten Verfolgern um überhaupt Naxaliten handle, zumal er auf die Fragen, wann er die angeblich bei jedem Wachzimmer aufliegende Namensliste eingesehen habe und woher er die Namen dieser Personen kenne, lediglich schwieg bzw. meinte, "er wisse das halt".
Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung brachte der BF lediglich vor, er habe seinen angeblichen Verfolgern kein Geld mehr zahlen können, weshalb er mit dem Umbringen bedroht worden sei, und war trotz mehrmaliger Anleitung seitens des Leiters der Amtshandlung nicht in der Lage, wesentliche Einzelheiten dieser Tathandlungen zu schildern.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen einschließlich der die Naxaliten betreffenden Berichte meinte der BF nur, er werde zu Hause umgebracht bzw. die Naxaliten würden ihn überall erkennen und konnte keine weitere Stellungnahme abgeben.
Überhaupt erscheint ein Vorbringen, dass Terroristen von jemandem, der diese durch die Mitteilung zielführender und stichhaltiger Hinweise an die staatlichen Behörden deren unmittelbaren und massiven Verfolgung aussetzt, lediglich (wiederholt) Geld erpressen und nicht umgehend weitaus drastischere Vergeltungsmaßnahmen folgen lassen, in sich unschlüssig und unglaubhaft.
Aus der Aussage des BF, er habe der Polizei den Aufenthaltsort der Naxaliten verraten, diese habe aber niemanden festnehmen können, ist - abgesehen von deren oberflächlichen und substratlosen Charakter - in keiner Weise zu entnehmen, dass die indischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien. Vielmehr verfügen die indischen Sicherheitsbehörden - trotz einzuräumender Probleme - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Außerdem verfügt Indien über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, wenngleich auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten, die zum Teil der Größe Indiens und der enormen Vielfalt des Landes geschuldet sind, wurden erkannt und mit unterschiedlichem Erfolg angegangen. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem BF effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens Dritter bieten würden. Das Beschwerdevorbringen, die indischen Behörden seien korrupt und arbeiteten nicht rechtsstaatlich, er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe daher von der Polizei keinen Schutz zu erwarten bzw. die im angefochtenen Bescheid dargelegten Informationen betreffend die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und aus einem beschönigenden Blickwinkel dargestellt, erweist sich sohin nicht als tauglich, diesen Feststellungen mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegen zu treten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es zwar immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane kommt, jedoch - von Ausnahmen abgesehen -gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet werden. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichteten. Überdies verbietet das Gesetz Folter. Davon abgesehen hat die Nationale Menschenrechtskommission als ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan das Mandat, sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen.
Soweit der BF in der Beschwerde moniert, ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde, so erweist sich dieses Vorbringen nicht nur als unzutreffend, sondern entbehrt eines konkreten, der Qualität der den betreffenden Länderberichten zugrunde gelegten Erkenntnisquellen gleichkommenden Substrates und ist daher in keiner Weise geeignet, die diesbezüglich sehr wohl getroffenen Feststellungen der belangten Behörde anzuzweifeln oder zu erschüttern. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen kann grundsätzlich durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es in Indien noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Beim BF handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat durch seine Tätigkeit als Landwirt seinen Lebensunterhalt bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch eine ähnliche Beschäftigung oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen - von deren Zutreffen allerdings nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht auszugehen ist - allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der BF konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen auch mit dessen Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist zu bemerken, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Inhalte zu zweifeln. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme am 07.04.2014 mit Unterstützung durch einen Dolmetscher dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, "er werde zu Hause umgebracht", schwieg auf nochmalige diesbezügliche Nachfrage und meinte schließlich, er werde auf keinen Fall zurückkehren. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine relevanten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat begründete Zweifel aufkommen ließen. Im Lichte obiger Ausführungen entbehrt schließlich das Beschwerdevorbringen, der BF habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, jeglicher Grundlage.
Der Rüge, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, seine Fluchtgründe nur oberflächlich und einseitig besprochen und die individuellen Fluchtgründe des BF nicht überprüft, sondern lediglich Gegenvermutungen zu seinem Vorbringen angestellt, bzw. die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen, ist nicht zu folgen, zumal dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Auch in der Beschwerde trat der BF den tragenden beweiswürdigenden Elementen des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend substantiell entgegen und unternahm auch nicht den Versuch, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegte Beweiswürdigung, wonach seine Angaben als mit Ungereimtheiten behaftet, blass und wenig detailreich zu qualifizieren seien, durch konkretisierendes, in die Tiefe gehendes Vorbringen oder ebensolche Ergänzungen zu bekämpfen oder zu widerlegen. Unter diesen Aspekten kann dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe verkannt, dass dem BF im Falle seiner Abschiebung nach Indien eine massive asylrelevante Verfolgung drohe und er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht gefolgt werden. Dazu ist ergänzend zu bemerken, dass es Indien durch demokratische Mittel und hohen Einsatz von Sicherheitskräften erfolgreich gelang, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen; die Naxaliten haben nicht die Kapazitäten, den indischen Staat nachhaltig zu gefährden. So zeigt sich, dass das Risiko, Opfer links-extremer Gewalt zu werden für den Einzelnen sehr gering ist. Für Personen, die sich direkt durch links-extreme Gewalt bedroht sehen, besteht die Möglichkeit, in Gebiete zu ziehen, die nicht davon betroffen sind. Schließlich sind auch die Todesopfer signifikant zurückgegangen.
Im Lichte dieses Ergebnisses war auch dem Antrag des BF, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers seine Fluchtgründe erneut darlegen zu können, nicht stattzugeben. Insoweit durch diese Formulierung die Qualifikation des Dolmetschers angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass dieser wie ein Sachverständiger zu behandeln ist, der wiederum einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht unterliegt (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Rz 12 zu § 39 a und Rz 18 zu § 52).
Zum Beschwerdevorbringen, der BF habe bei seinen Einvernahmen erzählt, die Terroristen hätten ihm einen Finger abgetrennt, weil er nicht sofort bezahlen habe können, und dieser Sachverhalt sei von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden, weshalb die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt werde, ist folgendes anzumerken: Der BF wurde anlässlich seiner Erstbefragung aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darüber informiert, dass unwahre Aussagen für ihn nachteilige Folgen haben können. Er gab an, den Dolmetscher verstanden zu haben und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Weiters bestätigte der BF mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift vor dem BFA, dass er der Sprache Hindi mächtig und damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Ferner wurde er angeleitet, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auch wurde er auf die ihm gemäß § 15 AsylG 2005 obliegenden Mitwirkungspflichten, auf die Folgen der Verletzung derselben sowie über "die im allgemeinen nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen" für den Fall, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz seitens des BFA nicht nachgekommen werde, hingewiesen und aufgefordert seine "Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar seien". Hierauf gab der BF an, er habe anlässlich der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und hierzu keine Ergänzungen zu machen. Über ausdrückliche mehrmalige Befragung durch den Leiter der Amtshandlung gab der BF unmissverständlich an, alles gesagt zu haben und seinen Schilderungen nichts mehr hinzufügen zu wollen. Abschließend bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass der Inhalt der Niederschrift durch die Übersetzung durch den Dolmetscher wiedergegeben wurde und er alles - auch den Dolmetscher - einwandfrei verstanden habe. Nachdem der BF solcherart über den Zweck und die Modalitäten sowohl der Erstbefragung als auch der Einvernahme vollumfänglich informiert wurde, dies unzweifelhaft und nachweislich verstanden hat und sich in keinem dieser Protokolle auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür findet, dass dem BF ein Finger abgetrennt worden sei, erscheint das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als vollkommen unverständlich und unterstreicht die ohnedies bereits konstatierte mangelnde Glaubhaftigkeit des die fluchtauslösenden Gründe anbelangenden Vorbringens. Von der Einholung des beantragten ärztlichen Gutachtens konnte daher Abstand genommen werden.
Das oben dargelegte Vorbringen des BF bewegt sich durchgängig auf einer sehr oberflächlichen, vagen, plakativen und fragmentarischen Ebene, erweist sich in wesentlichen Punkten widersprüchlich und enthält Antworten, die den Inhalten der gestellten Fragen ausweichen. Die Aussagen des BF lassen insbesondere hinsichtlich des näheren Geschehens der behaupteten Verfolgung jegliche Konkretisierungen und Präzisierungen, wie sie von einer Person, die ein bestimmtes Geschehen tatsächlich wahrgenommen hat, zu erwarten sind, vollkommen vermissen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den behaupteten fluchtauslösenden Vorfällen um einigermaßen schwerwiegende und einschneidende Ereignisse handeln würde, hinsichtlich deren einzelner Umstände sich jemand, der diese tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern können und daher auch in der Lage sein müsste, diese schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Diese Einschätzung wird etwa dadurch untermauert, dass sich der BF über die Gruppierung der ihn angeblich bedrohenden Naxaliten nahezu ohne nähere Orientierung zeigte. Trotz wiederholter Anleitungen seitens des Leiters der Amtshandlung bei der belangten Behörde, seine Angaben zu konkretisieren und detaillierter darzutun, war es dem BF in keiner Weise möglich nähere Einzelheiten zu den behaupteten Verfolgungshandlungen darzulegen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Angaben des BF als nicht geeignet erwiesen, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer ihm in Indien drohenden Verfolgung zu zeichnen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt, welches jeglicher Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Bei diesem Ergebnis erscheint das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte bei Vornahme einer umfassenden rechtlichen Beurteilung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und zudem feststellen können, dass der BF sowohl von einer Privatperson als auch von der Polizei verfolgt und mit dem Tode bedroht werde, bzw. dem BF sei es als mittellosem Inder ohne Bildung nicht möglich, den staatlichen Schutz in ausreichendem Ausmaß in Anspruch zu nehmen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl vorlägen, nicht nachvollziehbar.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Schließlich ist das Vorbringen, der BF halte sich erst kurze Zeit in Österreich auf, wodurch eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen sei, wenngleich er bereits erste Schritte gesetzt, ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft habe, nicht geeignet, das Vorliegen einer schützenswerten Integration darzutun.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Sätze im angefochtenen Bescheid "Ihre Angaben, dass die Polizei Sie als Anhänger der XXX bei einer allfälligen Anzeigeerstattung gegen die unbekannten Täter entlarvt hätte, entbehrt jeglicher Logik und ist völlig unrealistisch. Sie müssten doch nicht Ihre Gesinnung bei der Anzeigeerstattung preisgeben" (siehe AS 109, erster Absatz, letzter Satz) offensichtlich irrtümlich in den angefochtenen Bescheid - möglicherweise infolge unterbliebener Adaptierung eines verwendeten Textbausteins - Eingang gefunden hat.
Zum Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.05.2014, mithin fristgerecht, beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 12.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF (folgend: FPG) bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Das zu beurteilende Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Indien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zahl: 99/20/0177; 13.11.2008, Zahl: 2006/01/0191). Der BF hat auch in der Beschwerde nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihr vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt), weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, Zahl:
95/21/0294; 11.06.1997, Zahl: 95/21/0908; 06.11.1998, Zahl:
95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Hindi und - wenn auch schlecht - Englisch spricht, gesund ist und über Erfahrungen als Landwirt verfügt, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zum Beschwerdevorbringen, der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit erhalten habe, zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung zu beziehen, ist zu bemerken, dass § 43 Abs. 4 AVG präzisiert, auf welche Weise den Parteien das ihnen in § 45 Abs. 3 AVG verbürgte Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung zu gewähren ist. Der Verhandlungsleiter muss jeder Partei insbesondere Gelegenheit geben, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen und sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (siehe Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Rz 4 zu § 43). Aus dem Protokoll ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem BF die Länderfeststellungen einschließlich ihres Zustandekommens und ihrer Qualität - wiederum mit Unterstützung durch einen Dolmetscher - auseinandergesetzt wurden und ihm dazu ausdrücklich Gelegenheit zu einer Äußerung geboten wurde.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, bei Vorliegen entsprechender asylrelevanter Hinweise habe die belangte Behörde in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des BF zu dringen, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihr drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung es Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragstellerin verbunden, initiativ darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, Zahl: 91/12/0143).
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg.
Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg.
Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und praktische Erfahrungen als Landwirt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass es - wie bereits erwähnt - selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen in der Regel möglich sein wird, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen zwar sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab, können aber durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, problemlos ausgeglichen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr - auch im Rahmen seines Familienverbandes - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Da der BF aufgrund der erwähnten persönlichen Eigenschaften (gesund, ledig, arbeitsfähig, Schulbildung, praktische Erfahrungen als Landwirt) in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen (hypothetischen) Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu entgehen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl:
2000/01/0453; 18.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zu berücksichtigen war auch, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht entsprechend substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht konkret dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich erst seit 30.03.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, erfolgte im vorliegenden Verfahren die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu; aufgrund der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zahl: 2007/01/0479).
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im österreichischen Bundesgebiet seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 30.03.2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan, er hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Fall keine schützenswerte dauernde Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und er auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren vor dem BFA nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (VwGH 14.06.2012, 2011/10/0177, unter Hinweis auf VwGH 13.05.2011, 2010/02/0242).
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall erfüllt sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, welche allein schon die Spruchpunkte I. und II. zu tragen vermag, und der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht entsprechend substantiiert entgegen getreten werden konnte. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde in der Beschwerde der Beurteilung im angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegen gesetzt, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel auf vergleichbarem Niveau dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben. Schließlich enthält die Beschwerde keine Ausführungen, mit denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. substantiell entgegengetreten worden wäre, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt erscheint.
Die Grundlagen des bekämpften Bescheides sind aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des BFA unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge dessen der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.
Da somit das Vorbringen des BF - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen und vor dem BFA ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hatte, in dessen Rahmen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem BF zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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