W186 1219303-0•BVwG W186 1219303-0
W186 1219303-0Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Homosexualität, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, staatenlos, subsidiärer Schutz
W 186 1219303-0/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. am XXXX, staatenlos, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2000, Zl. 00 06.179-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2000, 08.11.2010 und 25.11.2010 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 26.06.2000 an, dass er staatenlos sei. Niemand aus seiner Familie habe ihn in Jugoslawien angemeldet. Er sei in Wien geboren; sein "glaublicher" Vater sei Albaner, seine Mutter Kroatin. Zu seiner Mutter habe er sei 17 Jahren keinen Kontakt mehr. Im Alter von fünf Jahren habe ihn seine Mutter zu seinem Großvater - von dem er glaube, es sei der Vater seines richtigen Vaters - nach Mitrovica gebracht, dort sei er "illegal" aufgewachsen. In die Schule habe er gehen können, da sein Onkel der Direktor der Schule gewesen sei. Durch Beziehungen und Schmiergeld habe der Beschwerdeführer seinen Schulausweis erhalten.
Er habe Jugoslawien verlassen, da der "Mann, bei dem er aufgewachsen sei", den er als Vater bezeichnet habe und der Albaner sei, sich nicht um ihn habe kümmern wollen, sich bei Registrierungen der Bevölkerung im Kosovo nicht für ihn verpflichten habe wollen und ihn aus dem Haus vertrieben habe. Er habe ihn sehr viel beleidigt, geschlagen und schlecht behandelt. Im Kosovo habe der Beschwerdeführer nichts mehr. Da er keine Staatsbürgerschaft habe, wolle er da leben, wo er geboren sei.
Die Leute im Kosovo wüssten, dass er kroatischer Abstammung und römisch-katholisch sei, in Kroatien kenne er aber niemanden. Vor den Serben habe er Angst, sie würden Albaner und Kroaten hassen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien sei zulässig (Spruchpunkt II).
Das Bundesasylamt begründete die Abweisung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Heimat nur deswegen verlassen habe, da er sich aufgrund seiner Geburt in Österreich als Österreicher fühle und mit seinem Vater Probleme habe.
Weiters habe er nicht glaubhaft machen können, dass er staatenlos sei. Er sei Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, da seine Eltern diese Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt seiner Geburt besaßen und er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.09.2000 zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 3.1.) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 09.10.2000.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert bzw. dem Parteiengehör unterzogen wurden:
Überblick über die aktuelle Situation im Kosovo, UNHCR, September 2000
Länderdokumentation Kosovo (Beweisaufnahme vom Jänner 2013)
Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: Juni 2013)
Beschluss des Bezirksgerichts Wien Hietzing vom XXXX: Bewilligung der Annahme an Kindes statt
1.4. Im Einzelnen führte der unabhängige Bundesasylsenat am 15.11.2000, der Asylgerichtshof am 08.11.2010 und am 25.11.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer - bzw. in der zweiten Verhandlung der rechtsfreundliche Vertreter - als Partei teilnahmen, und eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
1.5. In der von der nunmehr zuständigen Richterin durchgeführten Verhandlung vom 15.11.2000 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei römisch-katholisch gewesen und nach Vollendung seines 16. Lebensjahres zum moslemischen Glauben übergetreten. Seine Mutter sei römisch-katholisch und sein Vater Moslem.
Im Mai 2000 sei er nach Österreich gekommen, während der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo sei er nach Mazedonien (Skopje und Tetovo) geflüchtet. Nachdem die Serben aus dem Kosovo vertrieben worden waren, sei er zurückgekehrt und habe nach dem Krieg ein bis zwei Monate im Kosovo gelebt. Dann sei er nach Österreich gekommen, um seine Mutter zu suchen. Aufgezogen habe ihn sein Großvater, in der Zeit vom Juni 1999 bis Mai 2000 habe er in Mitrovica bei seinem Großvater gelebt, eine Zeit sei er in Pristina bei seiner Tante gewesen, in Gjakova habe er auch gelebt.
Seine Familie habe beschlossen, dass er aus Mitrovica weggehen solle. Es werde bei den Albanern nicht gerne gesehen, dass er den (serbo)kroatischen Namen seiner Mutter trage und früher römisch-katholisch gewesen sei. Er habe keine Ausweise und keine Eltern gehabt, niemand habe ihn registrieren lassen. Bei der Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien könnte ihm alles passieren, er habe kein Haus und keine Staatsbürgerschaft.
Auf seiner Geburtsurkunde stehe, dass sein Vater Serbokroate sei, was aber nicht stimme - dieser Mann sei nicht sein leiblicher Vater. Sein (vermutlich) leiblicher Vater sei moslemischer Albaner, habe ihn geschlagen und sei die meiste Zeit im Ausland gewesen. Die Familie, bei der der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei kosovo-albanisch. Er sei zur Hälfte Albaner und in einer albanischen Schule gewesen.
Die Albaner hätten ihn nicht gemocht, die Kinder in der Schule hätten gemeint, dass er kein Albaner sei, sein Vater habe ihn als erster beschimpft und gesagt, er sei nicht sein Sohn.
Mit 15 oder 16 habe er die Schule verlassen, da die Serben einen Schulbesuch behindert hätten und er keine Ausweise und Angst gehabt habe. Er habe nur deshalb in die Schule gehen können, weil sein Onkel Schuldirektor gewesen sei und einen Schülerausweis ausgestellt habe.
Zu seinem Onkel habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, der Großvater sei alt und könne nicht mehr für ihn sorgen. Er selber könne dort auch nicht für sich sorgen, da er keine Lebensgrundlage habe. Als der Beschwerdeführer 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, habe sich sein Großvater um einen Pass für ihn bemüht, es sei aber mangels Registrierung nicht möglich gewesen, einen zu bekommen. Der Beschwerdeführer glaube, dass er im Kosovo in eine ausweglose Lage geraten würde.
Dem Beschwerdeführer wurden die Seiten 4-7 des Dokuments "Überblick über die aktuelle Situation im Kosovo, UNHCR, September 2000" in Übersetzung zur Kenntnis gebracht.
1.6. Durch das Bezirksgericht Hietzing wurde der Beschluss vom XXXX (mit Wirksamkeit ab XXXX), XXXX, über die Bewilligung der Annahme des Bf. an Kindes statt durch eine österreichische Staatsangehörige übermittelt. Die leibliche Mutter sei vor 12 Jahren an Krebs verstorben, der leibliche Vater sei nicht bekannt und seine Adresse stehe nicht fest. Das BG Hietzing geht von Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers aus.
1.7. In der fortgesetzten Verhandlung vom 25.11.2010 brachte der Beschwerdeführer, der so gut deutsch sprach, dass die Einvernahme in deutscher Sprache möglich war, im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei seit 10 Jahren in Österreich, sein Leumund sei "in Ordnung". Der Beschwerdeführer bestätigt seine in der ersten mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen und konkretisiert, dass seine Mutter gebürtige Kroatin aus Bosnien gewesen ist. Sie sei, nachdem sie ihn in den Kosovo gebracht habe, noch drei Wochen bei ihm gewesen, dann habe er sie nie mehr gesehen. Albanisch sei damals eine fremde Sprache für ihn gewesen.
Zum Zeitpunkt seiner Geburt sei seine Mutter mit dem in der Geburtsurkunde eingetragenen, nicht leiblichen, Vater verheiratet gewesen. Sie hätte sich damals schon von diesem getrennt und sei nach Wien gezogen. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie später geschieden wurde. Sein Großvater lebe jetzt nicht mehr.
Der Beschwerdeführer sei römisch-katholisch geboren und später als säkularer Moslem aufgewachsen. Aus der römisch-katholischen Kirche sei er ausgetreten, weil er den Kirchenbeitrag nicht bezahlen könne.
Als er ca. 19 Jahre alt war, habe er im Kosovo die Matura gemacht, habe aber kein Zeugnis und würde gerne in Österreich die Matura machen. Hier wohne er bei seiner Adoptivmutter.
Das Bundesasylamt habe ihn schon vor 10 Jahren in der Karte über die vorläufige AB als staatenlos bezeichnet. Er glaube, dass er bei seiner Geburt schon staatenlos gewesen sei.
In Serbien kenne er niemanden, er "existiere für Serbien nicht" und habe nie mit Serben zu tun gehabt. In den Kosovo werde er "nicht hineingelassen". Einmal habe er die kroatische Staatsbürgerschaft annehmen wollen. Im Konsulat hätten sie ihm gesagt, dass er in Wien geboren sei, nie in Kroatien gelebt habe und deshalb die Staatsbürgerschaft nicht bekomme. Mit Bosnien wiederum habe er nichts zu tun. Für die kosovarische Auslandsvertretung existiere er nicht, es gebe keine Papiere.
1.8. in der Folge ließ der Asylgerichtshof Erhebungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im Kosovo durchführen.
1.8.1. Am 22.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
Weder bei der lokalen Gemeindeverwaltung in Mitrovica noch bei der UNMIK waren Aufzeichnungen mit dem Namen des Beschwerdeführers vorhanden. Auch gab es keine Hinweise auf eine Familie mit seinem Nachnamen.
Verfolgungsgründe können im Kosovo keine mehr geltend gemacht werden. Der Kosovo ist ein sicheres Drittland (sic!) und im Land verstreut gibt es serbische Enklaven mit friedlicher Koexistenz.
Festgehalten wird jedoch: "Abschiebungshindernisse wird es schon geben" - es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer länger im Kosovo aufhältig war, daher würde er auch vom kosovarischen Innenministerium nicht für eine Rückkehr in den Kosovo zugelassen werden. Er hätte auch größte Probleme, rechtmäßig Aufenthalt zu nehmen, wenn er nicht für eine Firma oder eine Organisation arbeitete. In weiterer Folge könne er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die kosovarische Staatsbürgerschaft erhalten.
Laut Auskunft des kosovarischen Innenministeriums sind folgende Voraussetzungen für die Erreichung der dortigen Staatsbürgerschaft notwendig:
ein Elternteil muss kosovarischer Staatsbürger sein oder aus dem Kosovo kommen oder
man muss mindestens 10 Jahre legal und angemeldet im Kosovo gewesen sein und eine temporäre ID-Karte für Ausländer haben (solche 10 Jahre können durch Geschäftsbeziehungen oder dergleichen erfolgen) oder
vier Jahre Ehe mit einer Kosovarin/einem Kosovaren.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt.
1.8.2. Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte am 23.01.2013 eine Stellungnahme (eingelangt am 28.01.2013).
In dieser wird hervorgehoben, dass die Adoption durch eine Österreicherin bislang nicht staatsbürgerschaftsbegründend gewesen sei, weil deren Pension nicht für zwei Personen reiche und der Beschwerdeführer mangels des Asylstatus nicht arbeitsberechtigt sei.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund des Schulbesuchs in einem moslemisch ländlichen Gebiet die Circumcision durchführen habe lassen. Angesichts öffentlich-rechtlicher Urkunden einer rein römisch-katholischen Abstammung sei von einer religiösen Verfolgung bei jemandem auszugehen, der äußerlich ein Signum des Islam angenommen habe, ohne mit dessen Traditionen vertraut zu sein. In diesem Zustand würde er insbesondere in einer ländlichen Gegend, aus der sein Großvater stamme, keine Frau finden.
1.9. Am 13.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG allgemeine Feststellungen zum Kosovo (Stand: Juni 2013) mit einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen übermittelt und am 15.11.2013 zugestellt.
1.9.1. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 22.11.2013 wurde um Fristerstreckung bis 30.11.2013 ersucht.
1.9.2. Am 04.12.2013 langte die am 28.11.2013 versendete Stellungnahme am Asylgerichtshof ein. In dieser wurde auf die Stellungnahme vom 23.01.2013 verwiesen; insbesondere auch auf den in dieser Stellungnahme angedeuteten Umstand, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert sei und (auch) auf Grund dieses Umstandes im Kosovo jedenfalls mit einer "eklatanten Diskriminierung" zu rechnen habe. Die Wahrscheinlichkeit der Diskriminierung aufgrund sexueller Neigung müsse zur Asylgewährung führen - insbesondere, wenn Homosexualität im Heimatstaat zu Haftstrafen führte. Zum Beleg verweist die Stellungnahme auf drei - in einem Vorabentscheidungsverfahren getroffenen - Entscheidungen des EuGH vom November 2013, denen zu Folge "zwar nicht jede Diskriminierung von Homosexuellen als Asylgrund dienen [könne]; wenn für homosexuelle Handlungen aber Freiheitstrafen verhängt [würden], [könne] das jene Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auslösen, die Asyl rechtfertige". Den drei in der Beschwerdeergänzung als Referenzjudikatur herangezogenen Vorabentscheidungsverfahren lagen Fälle von Antragstellern aus Sierra Leone, Uganda und Senegal zu Grunde; in diesen Staaten werde - so die Stellungnahme - Homosexualität schwerst bestraft - bis hin zu lebenslanger Haft.
Weiters wird ausgeführt, dass der Antragsteller wegen der kriegerischen Ereignisse im Kosovo, insbesondere in den Jahren 1998/99, unter der Geltung der Verordnung der Bundesregierung BGBl II 461/199, mit der die Niederlassung der kriegsvertriebenen Kosovo-Albaner geregelt wurde, nach Österreich gekommen sei. Nach § 6 dieser VO habe dem damals 23-järigen Beschwerdeführer, der gem. § 4 Abs. 2 oder § 5 leg. cit. aufenthaltsberechtigt gewesen sein soll, auch eine Niederlassungsbewilligung gem. Art. II Z. 2 zugestanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1.1. Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010:
Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. Mai 2012) haben 89 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIK-Verwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen sind seit Inkrafttreten der Verfassung nicht mehr provisorisch. Gewaltenteilung ist gewährleistet.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin prekär. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Aufgrund der von Kosovo nicht erfüllten Auflagen bei der Konsolidierung des Haushalts 2011 hatte der IWF das Stand-by-Arrangement (SBA) im Sommer 2011 ausgesetzt.
Aufgrund einer im April 2011 durchgeführten Volkszählung gibt das Statistical Office of Kosovo die Einwohnerzahl für Kosovo (ohne den Norden Kosovos) mit 1.733 872 Personen an (175 Einwohner/qkm). Die serbische Bevölkerung im Norden Kosovos boykottierte die Volkszählung. Inoffiziell wird die Einwohnerzahl dort auf etwa 50.000 Personen geschätzt.
Nach Angaben des Statistical Office of Kosovo aus dem Jahre 2010 besteht die Bevölkerung zu ca. 92 % aus Albanern und zu 8 % aus Angehörigen anderer Volksgruppen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
1.1.3. Internationale Präsenz im Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013)
Zum 30. April 2011 wurde der bestehende "Doppelhut" des ICR, der bis dahin zugleich als Sonderbeauftragter der EU (EUSB) fungierte, aufgelöst. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU, Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien) auch gleichzeitig die Leitung des EU-Verbindungsbüros übernimmt. Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle. KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 10)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage in Kosovo ist stabil, in Teilgebieten (insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica) aber weiterhin fragil. Die Situation im Norden Kosovos, der weitgehend geschlossen serbisch besiedelt ist und nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Regierung steht, hat sich seit Juli 2011 verschärft. Die versuchte Verlegung der kosovarischen Sonderpolizeieinheit ROSU am 25.7.2011, um die beiden Grenzpunkte Jarinje und Brnjak im serbisch kontrollierten Norden Kosovo zu besetzen, führte umgehend zu Protesten pro-serbischer Kräfte und Errichtung von Straßensperren. Es kam anschließend zu wiederholten Angriffen von Kosovo-Serben auf KFOR und EULEX, zuletzt am 1. Juni 2012 in der Ortschaft Rudare, dabei wurden insgesamt mehrere deutsche KFOR-Soldaten verletzt. Im Norden Kosovos sind mittlerweile bis auf einige, stark befestigte Straßensperren und einige Beobachtungsposten die serbischen Blockaden beseitigt. KFOR genießt Bewegungsfreiheit. EULEX dagegen wird immer wieder von Kosovo-Serben aufgehalten. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 9)
Serbien wird seine bisher im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo betriebenen Polizeistellen bis zum 15. Juni 2013 schließen. Einen Monat später sollen dann auch die parallel unterhaltenen, serbischen Justizbehörden geschlossen werden. Diese werden ab dem 15. Juli 2013 keine neuen Fälle mehr annehmen. Die im April 2013 erzielte Nordkosovo-Vereinbarung sieht die Bildung einer Gemeinschaft der serbischen Gemeinden bzw. eine Art Autonomie für die im Nordkosovo lebende serbische Volksgruppe vor. (APA:
"Serbische Polizei im Nordkosovo soll noch im Juni Geschichte sein", Artikel vom 05. Juni 2013)
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
? Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
? Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
? Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
? Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 22)
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängigkeit der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen.. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge
ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund
deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Bereits: Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 20)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 21)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet.
Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe; neue Zahlen liegen nicht vor.
Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seiten 24-25)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MRO) angewiesen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012), Seite 25)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien.(Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
1.1.12. Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter
und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012) Seite 31)
1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos, war als Kind römisch-katholisch und wurde nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum säkularen Moslem. Seine Mutter war bosnische Kroatin, der in der Geburtsurkunde aufscheinende Vater ist nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers. Der vermutete leibliche Vater ist Kosovo-Albaner.
Der Beschwerdeführer wurde in Wien geboren und im Alter von fünf Jahren zum vermutlich leiblichen Großvater in den Kosovo gebracht, wo er im kosovo-albanischen, säkular-moslemischen Umfeld aufwuchs.
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubwürdigen Aussage im Mai 2000 nach Österreich gekommen, der Asylantrag wurde im selben Monat gestellt.
Der Kosovo ist der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Es existieren dort allerdings keine Registrierungen über ihn und keine Nachweise über seine Familie. Der Beschwerdeführer kann daher keinen Anspruch auf die Erlangung der kosovarischen Staatsangehörigkeit geltend machen (vgl dazu oben 1.1.2.).
Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert, mit der er auch zusammen lebt. Die Adoption ist nicht begründend für die österreichische Staatsbürgerschaft.
2.1. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf der Länderdokumentation Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: Juni 2013). Alle dort zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
Überdies wurden seitens des Asylgerichtshofs über einen Verbindungsbeamten Erhebungen vor Ort durchgeführt und beim kosovarischen Innenministerium auch über das dortige Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsrecht recherchiert.
2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben sowie seiner dem Gericht vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde und dem von der Bundesrepublik Jugoslawien ausgestellten Personalausweis der Mutter. Es gibt auch keinerlei Grund zu der Annahme, dass er nicht im Alter von fünf Jahren zu seinem Großvater in den Kosovo gebracht wurde und dort aufgewachsen ist; dass er die Sprache Albanisch spricht, die im Kosovo üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.
Dass weder bei der lokalen Gemeindeverwaltung in Mitrovica noch bei der UNMIK Aufzeichnungen mit dem Namen des Beschwerdeführers vorhanden waren und es keine Hinweise auf eine Familie mit seinem Nachnamen gibt, ergibt sich aus den durch einen Verbindungsbeamten vorgenommenen Erhebungen vor Ort.
Es gibt weiters keinerlei Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer in den anderen Nachfolgestaaten der Bundesrepublik Jugoslawien Anknüpfungspunkte hat - insbesondere auf Grund des Umstandes, dass nicht einmal in jenem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawiens bzw später Serbien-Montenegros, in dem er längere Jahre aufhältig gewesen ist, Eintragungen über ihn existieren.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm während des gesamten Verfahrens vorgebracht - staatenlos und der Kosovo das Land ist, in dem er - abgesehen von Österreich - eine maßgebliche Periode seines Lebens verbracht hat.
Die Feststellungen zur Adoption beruhen auf dem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts. Überdies liegen dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem zentralen Melderegister vor die bestätigen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Adoptivmutter wohnt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer keine objektiv nachvollvollziehbare Verfolgungsgefahr:
3.2.1.2.1. Zunächst war im Fall des Beschwerdeführers zu überprüfen, welcher Staat als sein Heimatland iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK heranzuziehen ist. Als Herkunftsstaat gilt der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat iSd Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. (VwGH 26.5.2011, 2011/23/0093, 0094 und die dort enthaltenen Verweise auf VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502 und 20.2.2009, 2007/19/0535). Da der Beschwerdeführer sich zuletzt (vor seiner Einreise in Österreich) im Territorium der Republik Kosovo aufgehalten hat und dort auch die Schule besucht hat, war auf diesen Staat als Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen.
3.2.1.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens vorgebracht, dass er (immer schon) staatenlos gewesen sei, im Kosovo keinerlei Anknüpfungsmomente habe und im Fall einer Rückkehr dorthin in einem rechtlich ungesicherten Zustand leben würde, der ihm letztlich die Sicherung seiner Lebensgrundlage verunmöglichen würde. In diese Situation ist er seiner Schilderung zu Folge geraten, weil seine letzte Bezugsperson im Kosovo (sein vermuteter leiblicher Vater) den Beschwerdeführer bei einer Registrierung im Kosovo nicht unterstützt hat.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Anspruch darauf hat, im Fall seiner (fiktiven) Rückkehr in den Kosovo dort legal Aufenthalt zu nehmen bzw. die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Dieser Umstand, nämlich dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die kosovarische Staatsangehörigkeit hat und damit in eine existentielle Notlage geraten würde, steht allerdings nicht in Zusammenhang mit einem der in der GFK genannten Gründen: Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner persönlichen Lebensgeschichte in diese prekäre Situation geraten; insbesondere als Folge der Unterlassung einer Unterstützung durch seinen vermutlich leiblichen Vater (, der ihn nie als leiblichen Sohn akzeptiert hat) im Zuge der Registrierung der Bevölkerung im Kosovo. Das Ermittlungsverfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die fehlende Registrierung des Beschwerdeführers (und in weiterer Folge der fehlende Anspruch auf die Staatsangehörigkeit) mit dem ethnischen, nationalen, religiösen oder politischen Hintergrund des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünde oder damit, dass er einer bestimmten sozialen Gruppe angehörte.
3.2.1.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer auch angegeben hat, dass er den kroatischen Namen seiner Mutter trage und früher römisch-katholisch gewesen ist, und aus diesem Grund im Kosovo "nicht gerne gesehen" sei, ist Folgendes auszuführen:
Einschränkungen der Religionsfreiheit sind den aktuellen Länderfeststellungen zu Folge nicht bekannt. Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängigkeit der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Es gibt in den Länderinformationen auch keinerlei Hinweise darauf, dass Personen mit (halb-)kroatischer Abstammung Repressalien unterworfen sind.
3.2.1.2.4. Hinsichtlich der erst im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Furcht vor Verfolgung auf Grund der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist der Beschwerde entgegenzutreten: Es liegen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine schwere Pönalisierung (wie in der Beschwerdeergänzung als begründend für die Flüchtlingseigenschaft angesprochen) oder auch nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Personen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung im Kosovo vor.
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 28 Abs 1 VwGVG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung zu verbinden.
Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
"Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe.
3.2.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu § 8 AsylG 1997 ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
3.2.2.3. Wie bereits oben unter Punkt 3.2.1. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft dargetan. Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo in eine besonders prekäre Notsituation geraten würde, die im Sinn einer Zukunftsprognose in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reicht:
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die kosovarische Staatsbürgerschaft und hat - wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu seiner Person ergibt - weder einen Anspruch darauf noch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kosovo. Dies führt dazu, dass er dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten könnte, in der er nicht mehr in der Lage wäre, seine Existenz auch nur grundlegend zu sichern. Dies umso mehr, als er über kein familiäres Netz zur Unterstützung verfügt, keine intakte Wohnmöglichkeit und keinerlei finanziellen Rückhalt hat.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 (idF 101/2003) ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Dem Beschwerdeführer war demgemäß in Verbindung mit § 15 Abs. 2 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
3.3. Artikel I der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl II Nr. 133/1999, regelte ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die Einreise gestattet hat. Für die Gestattung der Einreise kamen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machten, Kosovo-Albaner zu sein, in Betracht. Das Aufenthaltsrecht hat bis 31.12.1999 gegolten. Voraussetzung dafür war, dass Betroffenen vor dem 15.04.1999 eingereist waren.
Mit Art. II Abs. 2 dieser VO wurde die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 1999 festgelegt wurden (Niederlassungsverordnung 1999), BGBl. II Nr. 424/1998, v.a. dahingehend wie folgt geändert, dass im Burgenland 25 Niederlassungsbewilligungen erteilt werden durften und zwar für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt hatten, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen noch nicht entschieden war, die aus dem Kosovo vertrieben worden waren und keinen anderweitigen Schutz finden konnten, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machten, Kosovo-Albaner zu sein.
Mit der VO der Bundesregierung BGBl II Nr.461/1999 wurde erstere Verordnung dahingehend geändert, dass Fremden, deren Aufenthaltsrecht gem. der og. Regelung am 31. Dezember 1999 bestand, dieses bis zur Ausreise mit finanzieller Rückkehrhilfe, längstens bis 31. März 2000, verlängert wurde (§ 4 Abs. 2), bzw. denen gem. dieser VO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde und die über eine Bestätigung des Bundeslandes ihres Aufenthaltes verfügten, dass ihnen auf Grund individueller Umstände aus humanitären Gründen eine Rückkehr in den Kosovo vor dem 15. November 1999 nicht zugemutet werden konnte, bis zum 31. Juli 2000 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam (§ 5).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben erst im Mai 2000 in Österreich eingereist. Somit ist diese Verordnung nicht für ihn anwendbar gewesen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer lediglich subsidiären Schutz, nicht aber Asyl zu gewähren, hing wesentlich davon ab, dass die prekäre Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo nicht in Zusammenhang mit einem der in der GFK angeführten Gründe steht.
Das Ermittlungsverfahren hat nämlich nicht ergeben, dass der fehlende Anspruch des Beschwerdeführers auf Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seines (ehemaligen) gewöhnlichen Aufenthaltes in Konnex mit der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Religion, dem politischen Hintergrund oder der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe stünde. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Sachverhaltsfragen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG damit nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben angeführten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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