BVwG W161 1314691-1

W161 1314691-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 1314691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1314691.1.00

Spruch

W161 1314691-1/17E

W161 1314692-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der

1. xxxx, geb. xxxx, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 05 18.050-BAE,

2. des mj. xxxx, xxxx, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Kindesmutter xxxx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 05 18.051-BAE,

beide vertreten durch Dr. Gerhard MORY, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, zu Recht erkannt:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge 1.BF) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2005 einen Asylantrag für sich und für ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in Folge: 2. BF) ein.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.11.2005 gab die 1.BF an, sie hätte ihren Heimatort am 19.10.2005 gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, verlassen. Am 24.10.2005 seien sie in ein ihr unbekanntes Land, danach weiter nach Prag und von dort nach Bratislava geflogen. Am 25.10.2005 seien sie mit einem Pkw nach Österreich weiter gereist. Ein Mann habe sie begleitet und sich um alles gekümmert. Befragt nach der Fluglinie gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht darauf geachtet, sie sei zu traumatisiert gewesen. Man habe sie zu Hause moralisch gefoltert. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Polizei sei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie bedroht. Die Polizei habe bei ihr zu Hause Waffen gefunden. Sie sei sieben Tage auf einer Polizeistation eingesperrt gewesen. Ihr Ehemann habe mit Waffen gehandelt und suche man deshalb nach ihr. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe.

3. Am 07.11.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren, in welchem die Ärztin zu dem Schluss kam, dass aus aktueller Sicht eine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Die Frage, ob diese Störung den Asylwerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindere, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, wurde bejaht und verneint mit dem Hinweis, dass während der Exploration phasenweise eine totale Konzentrationsstörung und Auffassungsstörung aufgetreten seien, aber auch Phasen, in denen ein gutes Verständnis zu bemerken sei. Die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder Spätfolgen im Falle der Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestehe, wurde von der Ärztin bejaht. Die Frage, ob im Fall der Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe, wurde ebenfalls bejaht. Angemerkt wurde, dass eine psychotherapeutische Betreuung notwendig wäre.

In der Folge erfolgte eine Zulassung des Verfahrens in Österreich auf Grund eines vorliegenden Traumas.

In der Folge wurde von der Erstbeschwerdeführerin ein Arztkurzbrief und Pflegebericht des Krankenhauses xxxx über einen stationären Aufenthalt vom 22.10. bis 25.10.2006 wegen Depressionen vorgelegt.

4. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 06.12.2006 gab die 1. BF an, sie sei ein bisschen krank und zwar leide sie seit ca. einem Monat an ständig auftretenden Kopfschmerzen und Schwindelanfällen. Sie sei diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe Medikamente verordnet bekommen, die sie auch jetzt noch nehme. Sie habe im Rahmen ihrer bisherigen Einvernahme im laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt und halte ihre bisherigen Angaben aufrecht. Sie habe alle Gründe vorgebracht, die sie dazu bewogen hätten, die DR Kongo zu verlassen. Ihr Mann und ihr Sohn befänden sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich, über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte verfüge sie nicht. In der DR Kongo würden ihre Geschwister leben. Auch ihre Zwillinge würden sich in der DR Kongo bei der Schwiegermutter aufhalten. Sie wisse nicht, wo diese sich derzeit befänden. Befragt, warum sie in ihrer Heimat am 12.10.2005 festgenommen worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann sei Physiotherapeut und habe auch eine eigene Praxis gehabt. Zusätzlich habe er auch für einen Arzt gearbeitet und sie selbst wäre Schneiderin gewesen. Ihr Mann habe auch Medikamente gekauft, z. B. auch aus Nigeria, zu diesem Zweck hätte er Geld dort hingeschickt. Am 11.10.2005 hätte wieder eine solche Medikamentenlieferung aus Nigeria kommen sollen. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, als gegen Abend ein Mann mit einem Paket gekommen sei und gesagt habe, dass dies die Medikamente wären. Sie habe den Empfang des besagten Paketes bestätigt und das Paket gemeinsam mit dem Überbringer ins Haus gebracht. Sie habe das Paket nicht geöffnet. In den Morgenstunden des nächsten Tages seien maskierte Polizisten vor der Tür gestanden, die sie zurück ins Haus gestoßen hätten. Sie hätten das Haus nach ihrem Mann durchsucht und nach dem Paket gefragt. Das Paket sei dann von der Polizei geöffnet worden und hätten sich darin statt Medikamente Waffen befunden. In der Folge wäre ihnen unterstellt worden, nicht mit Medikamenten, sondern mit Waffen zu handeln. Sie sei dann mit- bzw. festgenommen worden. Man habe ihr bei der Festnahme Gewalt angetan, indem man einen Revolver an den Kopf ihres Sohnes gehalten und gesagt habe, dass man ihren Sohn umbringen werde, wenn sie nicht sagen würde, woher sie die Waffen hätten. Zu körperlichen Angriffen auf ihre Person sei es nicht gekommen, ihr seien die Augen verbunden und die Hände am Rücken gefesselt worden und man habe sie mit einem Militärjeep weggebracht. Sie sei anschließend sieben Tage in einem winzigen Raum angehalten worden. Während dieser Zeit sei sie zweimal täglich drei Soldaten vorgeführt worden, die sie befragt hätten. Befragt nach Gewalttätigkeiten gegen ihre Person während dieser Befragungen gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei in ihrer Intimsphäre verletzt worden und würde lieber mit einer Frau sprechen.

Daraufhin wurde im Protokoll festgehalten, dass man dies momentan beiseite lasse bzw. jetzt nicht näher darauf eingehe und die Befragung mit allgemeinen Fragen fortsetzen würde. Falls es in weiterer Folge erforderlich sein sollte, werde die diesbezügliche Befragung durch eine weibliche Referentin fortgeführt.

In der Folge gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, in der Nacht des 19.10.2005 sei ein Soldat in ihr Zimmer bzw. in ihre Zelle gekommen und habe sie ins Freie gebracht, wo bereits ein Rettungswagen gewartet hätte. Sie sei mit diesem Rettungswagen zu einem Ort am Fluss Kongo gebracht worden. Dort habe ein anderes Auto gewartet, in dem sich auch ihre Schwiegermutter befunden hätte. Auch ihr Sohn und ihre zwei Schwestern hätten sich im Fahrzeug befunden. Man hätte ihr Gepäck dabei gehabt und habe sie dann mit ihrem Sohn ein Boot bestiegen, mit dem sie nach Brazzaville gebracht worden wäre. Bei ihrer Festnahme hätten sich auch ihr Sohn und die Zwillinge zu Hause befunden. Man habe die Kinder einfach alleine zurückgelassen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin näher zur Tätigkeit ihres Mannes befragt. Befragt nach Vorfällen vor dem 12.10.2005 gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie selbst wäre vor diesem Zeitpunkt keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Ihr Mann hätte ihr erzählt, dass zweimal auf die Tür seiner Praxis geschossen worden wäre. Das wäre auch ein Grund gewesen, ihr Heimatland zu verlassen. Man habe ihr auch während der Befragungen gesagt, dass man sie töten werde, wenn sie nicht sage, woher die Waffen kämen. Sie selbst sei in der DR Kongo nicht politisch tätig gewesen, ihr Mann sei jedoch Mitglied der UDPS gewesen. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie und ihr Mann würden beschuldigt mit Waffen gehandelt zu haben, was aber nicht stimme. Sie würden dort sicher nicht lange leben. Sie wisse nicht genau wer ihnen diese Waffen untergeschoben hätte, vermute aber, dass es im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ihres Mannes bei der UDPS stünde.

5. Jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, Zl. 05 18.050-BAE betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Zl. 05 18.051-BAE betreffend den Zweitbeschwerdeführer, wurden I. die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen und II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurden die Genannten gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen werde als unglaubwürdig qualifiziert. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich ausschließlich auf die Verfolgungssituation ihres Gatten berufen und vermeint, auf Grund der Verfolgung ihres Mannes, ebenfalls in Mitleidenschaft - Festnahme - gezogen worden zu sein. Das Vorbringen des Gatten der Antragstellerin sei unglaubwürdig gewesen und habe damit keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr begründet werden können. Eine über die Verfolgung des Gatten hinausgehende persönliche Verfolgung sei nicht vorgebracht bzw. behauptet worden. Zusammenfassend sei zu befinden, dass besondere Umstände aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass die Antragstellerin in der DR Kongo unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten

Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor. Das Vorbringen der Eltern des Zweitbeschwerdeführers sei als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb eine gleichlautende Entscheidung in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer zu treffen gewesen wäre.

6. Gegen diese die 1.BF und den 2.BF betreffenden Bescheide wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht. Hierin wird im Wesentlichen ausgeführt, es gäbe massive Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin schwer traumatisiert sei. Weiters falle auf, dass die Aussagen der xxxx in allen wesentlichen Details mit jenen ihres Ehegatten übereinstimmen, obwohl es nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich vor der Einvernahme abzusprechen. Die Erstbeschwerdeführerin in ihr Ehegatte hätten ein detailliertes Vorbringen erstattet. Der zentrale Punkt der bekämpften Bescheide sei das Ergebnis einer von der Behörde in Auftrag gegebenen Auslandserhebung, welche angeblich bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi veranlasst worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wer diese Ermittlung durchgeführt habe, welcher Ermittlungsmethoden sich der betreffende Ermittler bedient habe und auf Grund welcher Umstände die Behörden zur Überzeugung gelangen, dass es sich um einen seriösen Ermittler handle, der korrekt und sorgfältig arbeite und bei dem ausgeschlossen werden könne, dass er fahrlässig oder gar wider besseren Wissens falsche oder unvollständige Ermittlungen durchgeführt habe.

7. Der Asylantrag des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers, xxxx, vom 25.12.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007 ebenfalls gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt und der Genannte aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.

Dieser xxxx betreffende, ebenfalls angefochtene Bescheid wird mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zu AZ W 161 1314690-1 ebenfalls gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

8. Die gegenständlichen Beschwerdeangelegenheiten wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.04.2014 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntniszu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

II.2. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.3. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie aus § 34 Abs. 4 AsylG ersichtlich ist, ist im Familienverfahren - abweichend von der früher vorgesehenen Asylerstreckung - nicht bloß die Angehörigeneigenschaft und das gemeinsame Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind die "Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen", worunter eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 3, 6, 8 und 11 AsylG 2005 zu verstehen ist. Die Prüfung ist zwar gesondert vorzunehmen, doch kommt das günstigste erzielte Verfahrensergebnis gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch den übrigen Familienmitgliedern zugute.

II.4. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

II.4.1. Einleitend ist festzuhalten, dass von der erstinstanzlichen Behörde nach einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren zwar von einem bei der Erstbeschwerdeführerin vorliegenden Trauma ausgegangen wurde und auf Grund dessen das Verfahren in Österreich auch zugelassen wurde. In der Folge wurde jedoch verabsäumt, ein weiteres, ausführliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin einzuholen, dies obwohl die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auf ihre Traumatisierung und auch auf vorliegende Krankheitszustände ausdrücklich hingewiesen hat.

II.4.2. Ein weiterer schwerer Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass die erstinstanzliche Behörde, nachdem die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Befragung vom 06.12.2006 einräumte, es sei während der Befragungen im Zuge ihrer Inhaftierung zu Gewalttätigkeiten bzw. körperlichen Angriffen ihrer Person gekommen, wodurch sie in ihrer Intimsphäre verletzt worden wäre und sie eigens angeführt hat, sie würde darüber lieber mit einer Frau sprechen, unter Missachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Befragung durch einen männlichen Einvernahmeleiter einfach fortgesetzt wurde und eine weitere Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu allenfalls vorliegenden auch asylrelevanten Vorkommnissen durch eine Frau nicht erfolgte. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 kann und darf in dieser Art und Weise nicht umgangen werden. Insbesondere dann, wenn im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend festgestellt wird, die Erstbeschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht und sich nur auf jene ihres Ehegatten gestützt, welche eben für unglaubwürdig befunden worden wären. Man hat im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin somit gar nicht die Gelegenheit gegeben allenfalls vorhandene in ihrer Person liegende Asylgründe vorzubringen.

II.4.3. Des Weiteren ist zu monieren, dass in den angefochtenen Erkenntnissen auf das Beweisergebnis durch die eingeholte Botschaftsanfrage in keiner Weise eingegangen wird.

II.4.4. Der angefochtene Bescheid, betreffend die Erstbeschwerdeführerin, geht auch nicht näher darauf ein, welches Vorbringen vom Gatten der Erstbeschwerdeführerin erstattet wurde und aus welchen Gründen dieses nicht als glaubwürdig erachtet wird.

Die erstinstanzliche Behörde geht zwar davon aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich auf die Verfolgungssituation ihres Gatten berufe, verabsäumt es aber, dessen Angaben im Verfahren auch nur annähernd darzustellen, bzw. diesen im Verfahren seiner Ehegattin als Zeuge einzuvernehmen.

II.4.5. Hierzu ist weiters auszuführen, dass ungeachtet des oben dargestellten, nicht näher hinterfragten behaupteten sexuellen Eingriffes, die Erstbeschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bereits zuvor durchaus eigene Asylgründe im Verfahren angegeben hat.

Bei ihrer ersten Einvernahme gab sie an, man habe bei ihr zu Hause Waffen gefunden. Sie selbst sei auf der Polizeistation eingesperrt worden und habe ihr Ehemann mit Waffen gehandelt, deshalb suche man nach ihr.

In der zweiten Befragung machte sie hierzu divergierende Angaben, ohne auf die Widersprüche zur ersten Einvernahme hingewiesen zu werden. Hier gab sie an, ihr Mann habe mit Medikamenten gehandelt und habe sie selbst ein Paket entgegengenommen, in dem sich Medikamente befinden sollten. Tatsächlich habe dieses Paket jedoch Waffen enthalten. Die Erstbeschwerdeführerin gibt in dieser Einvernahme immer wieder an, sie und ihr Mann würden beschuldigt, mit Waffen gehandelt zu haben. Sie sei deswegen festgenommen worden und habe man ihr angedroht, sie zu töten, wenn sie nicht angebe, woher die Waffen kämen. Aus diesen Angaben ist doch ableitbar, dass die Erstbeschwerdeführerin hier durchaus eigene Asylgründe vorbringt und sich nicht nur auf ihren Ehegatten bezieht. Daher hätte auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit den von ihr genannten Fluchtgründen und eine ausführlichere Beweiswürdigung hierzu erfolgen müssen.

II.4.6. Darüber hinaus sind die zur DR Kongo getroffenen Länderfeststellungen wenig ausführlich (sie umfassen knapp 5 Seiten), stammen aus 2006 bzw. 2007 und sind jedenfalls als veraltet anzusehen. Es wurde insbesondere auch verabsäumt, der Erstbeschwerdeführerin die später getroffenen Länderfeststellungen zur DR Kongo vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

II.4.7. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aber zum Teil auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil sie zentral letztlich das Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin wertet, ohne die Maßstäbe in dieser Wertung hinreichend offen zu legen und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig beantwortet wird. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell ins Kalkül gezogen werden, darüber hinaus ist zu beachten, dass die Erstbeschwerdeführerin Misshandlung und Traumatisierung während der Haft angegeben hat und übersieht die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, dass bei (möglichen) Folter- oder Missbrauchsopfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

II.5. Daraus folgt, dass sowohl die Feststellungen zum behaupteten Fluchtgrund der Erstbeschwerdeführerin als auch die darauf begründete Beweiswürdigung keinesfalls als ausreichend erachtet werden können.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit 2005 durchgehend in Österreich - die lange Verfahrensdauer kann ihnen nicht zugerechnet werden - sodass im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch darauf einzugehen sein wird, welche Integrationstatbestände allenfalls für einen Verbleib der Asylwerber in Österreich sprechen. Insbesondere der Zweitbeschwerdeführer kam als Kleinkind nach Österreich und hat nahezu sein ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Es wird daher zu prüfen sein, ob es ihm zumutbar ist, sein weiteres Leben in der DR Kongo fortzusetzen.

Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2013, B9 300.142-2/2008 darauf hingewiesen, dass eine überwiegende Sozialisation von (Klein) Kindern in Österreich ein maßgebliches Kriterium zu Gunsten der Antragsteller darstellen kann. In dieser Entscheidung wurde darauf verwiesen, dass die etwa mit Beginn des 3. Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) der im dortigen Verfahren 4. - 5. Beschwerdeführerinnen ausschließlich in Österreich stattgefunden habe. Es sei daher auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtssprache unter mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Falle einer Verbringung in den Kosovo mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland). Eine ganz vergleichbare Situation liegt in casu vor.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da, abgesehen von einer neuerlichen Befragung der Erstbeschwerdeführerin, einer zeugenschaftlichen Befragung des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.

Deshalb waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung jeweils eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) :

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.