W118 2001259-1•BVwG W118 2001259-1
W118 2001259-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>höhere Gewalt, Höhere Gewalt, Meldefehler, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verschulden, verspätete Meldung, Weidemeldung
W118 2001259-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119387799, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119387799, betreffend Rinderprämien 2012 wurde den BF für das Antragsjahr 2012 die Mutterkuhprämie für eine Kalbin in Höhe von EUR 230,00 gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 18.04.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten am 01.01.2012 sechs Fleischrassekühe und eine Fleischrassekalbin. Am 16.03.2012 hielten die BF eine weitere Fleischrassekalbin. Die BF verfügten für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote in Höhe von sechs Stück.
Die am 16.03.2012 gehaltene Kalbin ging innerhalb der Haltefrist ab, konnte jedoch ersetzt werden.
Mit Datum vom 20.06.2012 langte in der AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2012" ein.
Mit diesem Formular gab der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX bekannt, dass zehn Rinder der BF am 03.06.2012 auf seine Alm/Weide aufgetrieben wurden.
Unter diesen Tieren befanden sich alle von den BF am 01.01.2012 gehaltenen Milchrassekühe sowie die Kalbin, die die am 16.03.2012 gehaltene und abgegangene Kalbin ersetzte.
Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift Herkunftsbetrieb" von XXXX unter Hinzufügung des Datums 03.06.2012 sowie in der Rubrik "Datum, Unterschrift Bewirtschafterin (Obmann/Obfrau)" - soweit ersichtlich - vom Bewirtschafter der Alm/Weide unter Hinzufügung des Datums 17.06.2012" unterfertigt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119387799, betreffend Rinderprämien 2012 wurden dem BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in Höhe von EUR 230,00 gewährt.
Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass lediglich für die Kalbin, die am 01.01.2012 gehalten wurde, eine Prämie gewährt wurde. Hinsichtlich der übrigen Tiere wurde ausgeführt, dass eine Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.
Der angeführte Bescheid wurde nach den Angaben der AMA am 02.04.2013 versandt und wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 18.04.2013.
Begründend führen die BF im Wesentlichen aus:
Das Meldeformular mit den aufgetriebenen Tieren sei dem Bewirtschafter der Alm/Weide übergeben worden und dieser habe die fristgerechte Erfüllung der Meldeverpflichtung zugesagt. Das Meldeformular sei auch rechtzeitig zur Post gegeben worden und spätestens am 20. Juni 2012 bei der AMA eingelangt.
Der angefochtene Bescheid gehe offensichtlich deshalb von einer verspäteten Meldung aus, weil die Alm/Weideliste erst zwei Tage nach Ablauf der 15-tägigen Meldefrist bei der AMA eingelangt sei. Woraus sich die Frist von 15 Tagen ergebe, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch aus den zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe sich dies nicht. Der Bescheid entbehre deshalb einer nachvollziehbaren Begründung.
Bei Unterstellung der Annahme, dass das Erfordernis der Meldung binnen 15 Tagen und das Einlangen innerhalb dieser Frist richtig seien, stünden die Bezug habenden Regelungen mit der Europäischen Grundrechtecharta in Widerspruch, weil sie das gesetzlich geschützte Eigentum (Art. 17 Abs 1 GRC) sowie den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit (Art 16 GRC) verletzten.
3.1. Fristen würden nach allen "zivilisierten" Verfahrensvorschriften jedenfalls dann gewahrt, wenn Schriftstücke rechtzeitig zur Post gegeben wurden, was hier zutreffe. Diese Regelung zähle zu den festen Grundsätzen der Verfahrensordnung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Anderenfalls hinge die Rechtzeitigkeit einer Rechtshandlung wie der gegenständlichen vom Zufall, insbesondere der unterschiedlichen und nicht eindeutig zu kalkulierenden Dauer des Postwegs ab und würde zu einer Diskriminierung der Bewohner ländlicher und insbesondere entlegener oder schwer erreichbarer Gebiete führen, was auch gleichheitswidrig wäre (Art 7 B-VG, Art 2 StGG).
3.2. Im Übrigen erscheine es mehr als zweifelhaft, dass die dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmenden (gemeinschaftsrechtlichen) Rechtsvorschriften tatsächlich das rechtzeitige Einlangen von Meldungen voraussetzten. Sollte dem aber so sein, wären die Vorschriften mit der Europäischen Grundrechtecharta nicht in Einklang zu bringen.
3.3. Entsprechendes gelte auch für den Umstand, dass die Meldungen vom Almbewirtschafter, also einer dritten Person abzugeben seien, was dazu führe, dass die Prämienzahlung willkürlich von der fristgerechten Handlung eines Dritten abhängig gemacht werde. Auch dies sei mit den grundrechtlich verankerten Prinzipien des Verfahrensrechts der Mitgliedstaaten und der Grundrechtecharta nicht vereinbar.
3. 4 Davon abgesehen sei zu bedenken, dass es sich bei der gegenständlichen Meldung um einen geringfügigen Formfehler handle, der bei verfassungskonformer Interpretation nicht zur Streichung der Prämie führen könne, was völlig unverhältnismäßig und nachgerade willkürlich und damit gleichheitswidrig wäre. Denn es ginge lediglich um die Rechtzeitigkeit der Meldung, die mit der materiell- und förderungsrechtlichen Regelung in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang stehe, wäre der Almauftrieb doch noch bis zum 1. Juli 2012 bzw. unter Ausnützung der Nachreichfrist sogar noch bis zum 15. Juli 2012 möglich gewesen, sodass die Meldung noch viel später erfolgt wäre.
3. 5 Im gegenständlichen Zusammenhang komme hinzu, dass im betroffenen Almgebiet auf dem Tauernpass Hohentauern Mitte Juni 2012 schwere Unwetter niedergegangen seien, die den Postweg erheblich verzögert hätten und auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen seien. Bekanntlich sei die Passstraße (in Richtung Trieben) durch Monate hindurch gesperrt und durch Murenabgänge schwer beeinträchtigt gewesen. Zwar seien die schwersten Gewitter erst wenige Tage nach Ablauf der gegenständlichen Frist niedergegangen, doch seien auch zuvor schon schwere Regenfälle zu verzeichnen gewesen, die auch dafür verantwortlich gewesen seien, dass der Auftrieb auf das endgültige Almgebiet wegen eines Hochwasser führenden Bachs erst einige Tage nach dem 3. Juni 2012 vorgenommen hätte werden können. Sowohl diese Umstände (schwere Unwetter) als auch die Tatsache, dass ein allenfalls tatsächlich geringfügig verspätetes Einlangen einer Meldung auf ein Versäumnis Dritter zurückzuführen sei, seien jedenfalls als Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (Härtefälle) zu berücksichtigen.
Deshalb werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragten Prämien für alle Tiere vollständig gewährt werden. Gegebenenfalls wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Vorstand für den GB II eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von den BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 idF der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
elektronischen Datenbanken,
Tierpässen
Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet auszugsweise:
Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(...).
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:
Art. 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Art. 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. (...)
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:
(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(...).
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(...)
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...).
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
(...)
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Art. 74 VO (EG) 1122/2009 lautet:
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Gemäß Art. 31 VO (EG) 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:
a) Tod des Betriebsinhabers;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die oben angeführten Rinder zu spät durchgeführt. Zwar wurde durch Art. 2 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist.
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen iSd Art. 65 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art. 73 Abs. 1 iVm Art. 74 VO (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.
Zu den Punkten der Beschwerde ist im Einzelnen auszuführen:
Ad 1)
Wie oben ausgeführt, wurde das Meldeformular am 03.06.2012 von XXXX und am 17.06.2012 vom Bewirtschafter der Alm/Weide unterfertigt. Somit verging zwischen den beiden Unterschriften ein Zeitraum von vierzehn Tagen und es verblieb nur noch ein Tag, um der Meldeverpflichtung Genüge zu tun. Ist für eine Meldung das Datum des Einlangens maßgebend, liegt es grundsätzlich in der Risiko-Sphäre des Erklärenden, wenn er sich zur Übermittlung eines Dritten bedient. Das Schriftstück reist auf Gefahr des Einschreiters. Dass der Postweg - die im Übrigen weder behauptete noch bewiesene Aufgabe bereits am 17.06.2012 unterstellt - drei Tage in Anspruch nahm, liegt keineswegs im Bereich des Ungewöhnlichen. In diesem Zusammenhang kann auf § 26 ZustellG verwiesen werden; vgl. dazu im Detail auch noch unten unter 3.5.). Vielmehr musste der Bewirtschafter sogar damit rechnen, dass das Formular nicht binnen eines Tages in Wien ankommt. Wie unten näher auszuführen sein wird, kommt es auf die Aufgabe bei der Post nämlich nicht an.
Ad 2)
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 teilen die Tierhalter der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, 19 wurde festgelegt, dass die Angaben für die in Abs. 2 genannte Liste der zuständigen Behörde gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind.
Ad 3)
Unbestritten ist, dass es sich bei der Abwicklung der Rinderprämien um mittelbaren Vollzug von Unionsrecht handelt, sodass diese in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) fällt; vgl. diesbezüglich etwa das Urteil vom 27. Juni 2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting.
Der EuGH hatte allerdings bereits in der Vergangenheit im Rahmen des Europäischen Marktordnungsrechts sowie benachbarter Rechtsbereiche vielfach die Gelegenheit, sich mit behaupteten Grundrechtsverletzungen auseinanderzusetzen. In zahlreichen Fällen sah der EuGH jedoch selbst bei massiven Eingriffen in die Dispositionsbefugnisse der Landwirte den Wesensgehalt der angeführten Grundrechte nicht berührt; und wenn, erachtete er die Eingriffe als im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig; vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa die Urteile vom 13. Dezember 1979, Rs. C-44/79, Hauer; vom 11. Juli 1989, Rs. C-265/87, Schräder; vom 8. Oktober 1986, Rs. 234/85, Keller; vom 22. Oktober 1991, Rs- C-44/89, von Deetzen.
Die Klärung der Frage, ob sich durch die GRC etwas an diesem Beurteilungsmaßstab ändern wird, kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung wird jedoch nicht damit zu rechnen sein, dass die zuständigen Höchstgerichte in dieser Frage von einem unzulässigen Grundrechtseingriff ausgehen werden; vgl. in diesem Zusammenhang aus der jüngsten Vergangenheit betreffend die Verpflichtung zur Tierkennzeichnung als solche das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2013, Rs. C-101/12, Schaible. Vgl. aus der Literatur mwN Thomas Müller, Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 52 GRC, in:
Kahl/Raschauer/Storr (Hrsg), Grundsatzfragen der Europäischen Grundrechtecharta (2013), 179 ff.
Selbst die Verknüpfung der Gewährung von Agrarumweltmaßnahmen mit der Einhaltung der Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung (außerhalb der landwirtschaftlichen Cross Compliance) wurde seitens des EuGH in der Vergangenheit nicht beanstandet; vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Rs. C-21/10, Nagy.
Ad 3.1.) und 3.2.)
Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist für die Einhaltung der Frist betreffend die Alm/Weidemeldung der Eingang maßgeblich.
Somit ist eindeutig geregelt, dass es auf das Datum des Einlangens ankommt. Darauf, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dies zwingend vorsehen, kommt es nicht an, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lediglich eine Höchstfrist vorgeben, die durch die Mitgliedstaaten auch verkürzt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 in Art. 2 Abs. 2 Z 4 der angeführten Entscheidung der Kommission.
Selbst wenn man diesbezüglich nicht von einem Umsetzungs-Ermessen der Mitgliedstaaten ausginge, wäre aus dem Verweis auf Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 zu folgern, dass es auch nach Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission auf das Datum des Einlangens ankommt. Diese Sichtweise wird dadurch gestützt, dass es sich bei der Bezug habenden Regelung um eine Regelung mit seuchenrechtlichem Hintergrund handelt und um keine Regelung, die primär zu Zwecken der Förderungsverwaltung geschaffen wurde; vgl. insb. Pkt. 4, 8 und 14 der Erwägungsgründe der VO (EG) 1760/2000 mit Verweisen auf die BSE-Krise. Der Bezug habenden Regelung würde jeglicher effet utile genommen, würde man das Datum der Postaufgabe gelten lassen.
Und selbst, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zu Fristen im Marktordnungsrecht zu Rate zieht, zeigt sich kein anderes Bild. Der EuGH stellt nämlich auch im Bereich des Marktordnungsrechts darauf ab, ob die konkrete Ausgestaltung einer Frist für das Funktionieren des betroffenen Marktordnungsinstrumentariums erforderlich ist. In Zusammenhang mit Rinderprämien kann diesbezüglich auf das Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters verwiesen werden. Hier wurde seitens des EuGH ausdrücklich zu Recht erkannt, dass entgegen etwaigen nationalen Rechtsvorschriften die Frist für die "Einreichung" eines Antrages nur das Datum des Einlangens bei der zuständigen Behörde meinen kann. Ein Verstoß gegen die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten konnte diesbezüglich seitens des EuGH nicht erkannt werden.
Naheliegender Weise kann im vorliegenden Zusammenhang auch auf die Fristen für den Mehrfachantrag-Flächen gemäß VO (EG) 1122/2009 verwiesen werden. Auch hier wird auf das Datum des Einlangens bei der Einreichstelle abgestellt; vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202. Andernfalls würde der Kontrollzweck des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) unterlaufen werden; vgl. diesbezüglich Pkt. 13 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 1122/2009, der lautet: Die Mitgliedstaaten sollten einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags festsetzen, der spätestens der 15. Mai sein sollte, um eine rechtzeitige Bearbeitung und Kontrolle des Antrags zu erlauben.
Ad 3.3.)
Dass die Alm/Weidemeldung vom Bewirtschafter der Alm/Weide durchzuführen ist, ergibt sich aus der o.a. Entscheidung der Kommission. Die Kürzung der Rinderprämien des Auftreibers bei einem Meldeverstoß durch den Bewirtschafter der Alm/Weide stellt eine zwingende objektive Folge des Verstoßes durch den Bewirtschafter der Alm/Weide dar.
Auch dabei handelt es sich aus Warte des BVwG jedoch um nichts Ungewöhnliches. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (2010), Kommentar zu Art. 7. Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.
Ad 3.4.)
Der EuGH hat sich bereits ausführlich mit eben dieser Frage beschäftigt. Diesbezüglich ist auf das Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins zu verweisen. Da im vorliegenden Fall darüber hinausgehende Kürzungen nicht verhängt wurden, braucht auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Sanktionen im Rahmen des INVEKOS nicht weiter eingegangen zu werden; der Vollständigkeit halber kann aus der jüngsten Vergangenheit auf das Urteil vom 5. Juni 2012, C-489/10, Bonda verwiesen werden.
Soweit von den BF auf die Fristen 01.07. bzw. 15.07. verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Fristen für den Bereich der Rinderprämien nicht relevant sind. Diese Fristen haben Bedeutung für die Beantragung von Förderungen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie, der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage und des Österreichischen Programms für eine umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL). Bis zu diesem Datum ist das Formular "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" abzugeben, das Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen nach den genannten Beihilferegelungen ist; vgl. dazu etwa aktuell das Merkblatt der AMA "Alm-/Weidemeldung 2014", zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abrufbar unter
http://www.ama.at/Portal.Node/ama/public?gentics.am=PCPp.contentid=10007.19464.
Ad 3.5.)
Wenn die BF darauf hinweisen, dass auf dem Tauernpass Hohentauern Mitte Juni 2012 schwere Unwetter niedergegangen seien, die den Postweg erheblich verzögert hätten und auf höhere Gewalt zurückzuführen seien, ist ein Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik nicht ersichtlich. Wie einleitend dargestellt, liegt das Problem im vorliegenden Fall offensichtlich nicht im verzögerten Postweg, sondern in dem Umstand, dass zwischen Unterfertigung der Alm/Weidemeldung durch die BF und durch den Bewirtschafter der Alm/Weide bereits vierzehn Tage vergangen sind. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund dieser schweren Unwetter musste es den Beteiligten umso klarer sein, dass sich der Postweg verzögern könnte (was tatsächlich nicht der Fall war). Wenn nunmehr behauptet wird, der tatsächliche Auftrieb sei erst nach dem 03.06.2012 erfolgt, erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine entsprechende Korrektur der Alm/Weidemeldung nicht schon vor Aufgabe zur Post erfolgt ist. Im Übrigen müssten sich die BF Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 entgegenhalten lassen, da bis zur Beschwerde gegen den Rinderprämien-Bescheid eine entsprechende Korrektur nicht erfolgte.
Der Vollständigkeit halber kann jedoch ergänzt werden:
Grundsätzlich zählt das Institut der höheren Gewalt nach wohl herrschender Ansicht nicht zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Europarechts zählt. Die Anerkennung von Fällen höherer Gewalt bedarf somit einer entsprechenden Verankerung durch den Gesetzgeber, wenn sie Beachtung finden soll.
Die Anwendung des Art. 75 VO (EG) 1122/2009 erscheint im Fall der Rinderprämien grundsätzlich in Bezug auf Fälle, in denen die Alm/Weidemeldung aufgrund höherer Gewalt nicht fristgerecht erfolgen konnte, nicht ausgeschlossen, da die fristgerechte Meldung des Auftriebs bei den Rinderprämien eine Förderungsvoraussetzung und kein Antragserfordernis darstellt; vgl. Art. 117 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009. Durch Fälle höherer Gewalt kann nämlich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine Prämie erhalten bleiben, die bereits beantragt wurde, bei der die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen jedoch durch höhere Gewalt unterbunden wird.
Die Anwendung des Art. 75 VO (EG) 1122/2009 scheitert jedoch bereits am Vorliegen eines Falles höherer Gewalt. Dabei schadet nicht, dass etwa Unwetter, die zu einer Verzögerung des Postweges führen, in der Auflistung in Art. 31 VO (EG) 73/2009 nicht enthalten sind. Zumindest unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände können nämlich Ereignisse subsumiert werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG Beschluss vom 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).
Der Begriff der höheren Gewalt setzt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings voraus, dass das schädigende Ereignis ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar war. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.11.2005, 2005/17/0086 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Agrarverordnungen auszugsweise ausgeführt:
Folglich ist der Begriff der "höheren Gewalt" nach dieser Rechtssprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten.
Verzögerungen auf dem Postweg stellen aus Warte des BVwG grundsätzlich vor dem beschriebenen Hintergrund keinen Fall höherer Gewalt dar.
Nachdem sich die BF und der Bewirtschafter der Alm im vorliegenden Fall darauf verlassen zu haben scheinen, dass das Meldeformular binnen kürzester Zeit in Wien einlangen werde, kann noch viel weniger davon gesprochen werden, dass die Fristversäumnis für die BF bzw. den Bewirtschafter der Alm/Weide ungewöhnlich, unvorhersehbar oder unabwendbar war. Dabei kann aus Warte des BVwG aus den o.a. Gründen dahingestellt bleiben, ob die BF das Formular dem Bewirtschafter der Alm/Weide direkt nach Unterfertigung übergeben und dieser mit dem Unterfertigen und Absenden bis knapp vor Ablauf der Frist zugewartet hat, oder ob dem Bewirtschafter der Alm das Formular erst knapp vor Ablauf der Frist übergeben wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Im Übrigen kann auf die weitere oben angeführte Rechtsprechung verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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