L505 1428869-1•BVwG L505 1428869-1
L505 1428869-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion
L505 1428869-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F.der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX unter Verwendung eines österreichischen Visums der Österreichischen Botschaft XXXX in das Bundesgebiet ein, stellte am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei seit XXXX Anhänger und Mitglied der Oppositionspartei von Musawi und habe oft an Veranstaltungen teilgenommen, so auch an Demonstrationen gegen das Wahlergebnis. Im Jahr XXXX habe er zum ersten Mal eine Gerichtsladung bekommen. Er habe sich beim Revolutionsgericht gemeldet und sei anschließend 2 Monate in U-Haft gewesen, während der er oft geschlagen, schikaniert und getreten worden sei. Drei Monate nach seiner Freilassung habe er seine Tätigkeit gegen die Regierung wieder fortgesetzt. Vor zwei Monaten habe er eine erneute Vorladung erhalten, die er jedoch nicht wahrgenommen habe, weswegen er vor einem Monat erneut eine Ladung erhalten habe. Es sei ihm darin vorgeworfen worden, gegen die Sicherheit des Landes tätig zu sein. Da für dieses Vergehen als Höchststrafe die Todesstrafe gelte, sei der Beschwerdeführer aus seiner Heimat geflohen.
Am 16.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und wird in der Niederschrift folgendes festgehalten:
Bis zu zwei Monate vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in XXXX gelebt, danach habe er bei seiner Großmutter in XXXX gelebt. Er habe sein Geld in Gold veranlagt und hab vom Erlös leben können.
Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass ausgereist und habe am Flughafen in XXXX keine Probleme bei den Kontrollen gehabt. Etwa drei bis vier Wochen vor der Ausreise sei er bei der Österreichischen Botschaft in XXXX gewesen und habe den Visumsantrag ausgefüllt.
Er sei einmal, nämlich im September / Oktober XXXX in Untersuchungshaft gewesen und zwei Monate später entlassen worden.
Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer Stellvertreter eines Wahlbüros für Moussavi in der Stadt XXXX gewesen und habe ein bis zweimal an Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Der Leiter des Wahllokals in XXXX sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich nicht genau daran erinnern, wo genau sich das Wahllokal befunden habe, in der Nähe des iranischen Fernsehsenders in XXXX. Die Straße habe er vergessen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers ei gewesen, die Aufgaben der Leute zu koordinieren.
Im September / Oktober XXXX habe er die erste Gerichtsladung bekommen, worin er aufgefordert worden sei, sich binnen drei Tagen beim Revolutionsgericht XXXX wegen einiger Erklärungen zu melden. Dort seien ihm dann die Augen verbunden und er sei immer wieder geschlagen worden. Man habe ihn gefragt, warum er für Moussavi im Wahllokal gearbeitet habe. Noch insgesamt zwei Monaten sei er freigekommen. Er habe dann seinen Militärdienst gemacht und danach in einer gruppe gearbeitet, die auf fünf Gebieten gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführer Jus studiert hatte, habe er sich um die rechtlichen Sachen gekümmert. Ein Kollege, der für politische Angelegenheiten zuständig gewesen sei, habe eine Gerichtsladung bekommen. Dies sei im Juni / Juli XXXX gewesen. Dieser sei festgenommen worden und habe der Beschwerdeführer nichts mehr von ihm gehört. Die Gruppe habe ihre Aktivitäten dann beendet. Im Juli / August sei eine zweite Person aus der Gruppe festgenommen worden, nachdem diese zuvor eine Ladung erhalten hätte.
Danach habe auch der Beschwerdeführer selbst im September XXXX eine Ladung erhalten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu seinem Großvater gegangen und sein Vater habe die Ausreise organisiert. Im Oktober XXXX sei dann die zweite Gerichtsladung gekommen. Inzwischen habe der Beschwerdeführer sein Visum bekommen und sei ausgereist.
Am 22.01.2012 wurde dem Bundesasylamt seitens der Österreichischen Botschaft XXXX die Visumsunterlagen des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 13.04.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt einvernommen und in der Niederschrift folgendes festgehalten:
Die Firma "XXXX", für welche der Beschwerdeführer laut Visumsunterlagen als Finanzberater tätig und andere er mit 10% beteiligt gewesen sein soll, kenne er nicht, er habe lediglich die Unterlagen, die er vom Schlepper bekommen habe, unterschreiben müssen. Der Beschwerdeführer selbst habe nur am Flughafen Kontakt mit dem Schlepper gehabt, zuvor sei dies sein Vater gewesen. Er habe dem Schlepper 25 Mio. Tuman gegeben und hätte dieser alles erledigt. Der Beschwerdeführer habe auch keine Probleme bei den Kontrollen am Flughafen gehabt.
Der Beschwerdeführer telefoniere zweimal in der Woche mit seinen Eltern. Dabei würden sie nicht über Probleme reden. Wenn er frage, ob die Polizei zuhause gewesen sei, würden seine Eltern sicher Probleme bekommen, da die Telefone vielleicht abgehört werden.
Aufgrund der Schläge, welche er während der U-Haft bekommen habe, habe er keine sichtbaren Verletzungen erlitten.
Am 17.04.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die Österreichische Botschaft XXXX gestellt, um die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die von ihm vorgelegten Gerichtsladungen zu überprüfen und langte am 14.05.2012 eine entsprechende Antwort ein.
Am 31.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er könne nichts dazu sagen, dass die Ladungen nicht echt erscheinen. Auch darüber, dass sein Namen trotz gründlicher Suche nicht im iranischen Internet auftauche, weder in Zusammenhang mit Oppositionsorganisationen, noch bei den registrierten Fällen von Festnahmen, könne er nicht sagen.
Am 11.06.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Anfragebeantwortung ein.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 11.06.2012 eingebrachten Stellungnahme wurde seitens des Bundesasylamtes am 11.06.2012 erneut eine Anfrage an die Österreichische Botschaft XXXX gestellt, welche mit 25.06.2012 beantwortet wurde.
Am 13.06.2012 brache der Beschwerdeführer eine Stellungnahem betreffend der ihm in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2012 übergebenen Länderfeststellungen zum Iran ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, FZ. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer kein Glauben habe geschenkt werden können, da seien Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht einmal ansatzweise gelungen, seien Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. So habe er tatsächlich eine stereotype, leere Rahmengeschichte geschildert, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Darin wird unter anderem vorgebracht, dass die Erstbehörde dazu verpflichtet gewesen wäre, die auch im Asylverfahren geltenden Grundsätze und Prinzipien des AVG wie die amtswegige Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes, sowie die Wahrung des Parteiengehörs, zu beachten. Der Beschwerdeführer beantrage, sein Vorbringe durch die Einholung von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln vor Ort im Wege eines Vertrauensanwaltes zu überprüfen.
Es gebe keine konkrete Begründung, warum das schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein sollte, sodass zwingend der Eindruck entstehen müsse, dass sich die Behörde bereits vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens eine Meinung gebildet hätte. Die notwendige Objektivität sei ganz offensichtlich nicht vorhanden gewesen. Auch durch die willkürliche vorgangsweise bei der rechtlichen Würdigung sei der Bescheid mangelhaft.
Da der Beschwerdeführer bisher nicht die Chance gehabt habe, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um sein ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und auch glaubhaft machen zu können. Zudem beantrage er die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.
Am 10.10.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein.
Demnach habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt und besuche seit geraumer Zeit christliche Veranstaltungen und nehme an der XXXX Taufvorbereitung teil. Der Tauftermin werde seitens des Pastoralamtes XXXX für den Oktober kommenden Jahres prognostiziert. Eine entsprechende Bestätigung wurde beigelegt.
Mit 02.01.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
14. Mit Eingabe vom 30.01.2014 übermittelte der BF nochmals bereits die dem Asylgerichtshof zu Verfügung gestellten Unterlagen betreffend Konversion, Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften sowie seine integrativen Bemühungen am Arbeitsmarkt.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen:
Der BF ist am XXXX mit einem österreichischen Visum der XXXX XXXX nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat während seines Aufenthaltes in Österreich Zugang zum christlichen Glauben erlangt und sich mit der christlichen Glaubenslehre intensiv beschäftigt. Er hat eine Vielzahl an christlichen Veranstaltungen besucht und an der XXXX Taufvorbereitung, die über ein Jahr lief, teilgenommen. Er besuchte pünktlich und mit großem Interesse die entsprechenden Seminarveranstaltungen und wurde entsprechend dem Prinzip des XXXX der Erwachsenentaufe am XXXX, in der liturgischen Feier der "Zulassung zur Taufe"- der zweiten Stufe der Erwachsenentaufe- in der Kapelle des XXXX mit dem Taufnamen Josef zugelassen. Am XXXX wurde in XXXX vom Taufspender Mag. J. XXXX getauft. Als Taufpate fungierte Herr E. H. A., Architekt in XXXX. Gleichzeitig mit der Taufe wurde die Firmung und Eucharistie durchgeführt. Der BF besucht regelmäßig die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen und nimmt auch an anderen kirchlichen Veranstaltungen teil. Sein Wissen um die christliche Glaubenslehre ist als profund anzusehen und ist von einer aufrichtigen und nachhaltigen Hinwendung zum Christentum auszugehen.
Es kann vor dem Hintergrund der nachangeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran wegen des Glaubenswechsels mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen seitens iranischer Behörden zu rechnen hat.
1.3. Zum Herkunftsland Iran werden folgende Feststellungen getroffen:
Konversion:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom
Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde XXXX wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Bei solchen Maßnahmen ist im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran Misshandlung und Anwendung von Folter nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013.
In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to
evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and
serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities
continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and
Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures
of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have
been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community
members have reportedly been convicted of national security crimes in connection
with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending
Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the
judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also
asserts that applications for permits to establish churches are given equal
consideration. The Government notes, however, that official recognition of a
minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Nach dem Inhalt dieses Berichts sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
2.1. Die Angaben zur Identität, Nationalität, Staatsbürgerschaft und familiären Verhältnissen sind durch entsprechende Personaldokumente belegt, deren Authentizität und Echtheit nicht in Frage gestellt wird. Die Angaben stimmen mit den Eintragungen in den angeführten Dokumenten überein.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Glaubenswechsel. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen, insbesondere die Taufurkunde werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es gibt keine Anhaltspunkte, warum dem Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Das Institut XXXX ist eine Einrichtung der XXXXKirche und hat legt die Schwerpunkte seiner Tätigkeiten vor allem auf religiöse Unterweisungen und Informationen, Apostolatsschulungen für freiwillige Mitarbeiter, sowie katholischen Glaubensunterricht in verschiedenen Sprachen für Taufbewerber und Katechumene. Das Institut ist bei der zuständigen Einzelrichterin bereits aus seiner früheren Tätigkeit beim Asylgerichtshof, die sich auch auf Beschwerdeführer mit Herkunftsstaat Iran erstreckte, bekannt und wurde der Leiter des Instituts Asyl-Beschwerdeverfahren mit ähnlicher Sachlage bereits mehrmals als Zeuge einvernommen. Hierbei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und konnte sich der beim Asylgerichtshof tätig gewesene Senat stets davon überzeugen, dass seitens des Instituts ernsthafte Bemühungen unternommen werden, ihre Taufbewerber umfassend und den XXXXRichtlinien entsprechend zu schulen und auf die Taufe vorzubereiten. Es ist nicht zu unterstellen, dass im genannten Institut Taufen ungeachtet der Motivation des Konvertiten leichtfertig und ungeprüft vorgenommen werden. Es muss beim Beschwerdeführer im konkreten Fall von einer Ernsthaftigkeit und innerer Überzeugung zum Glaubenswechsel ausgegangen werden.
Sein, zwar erst in Österreich entstandenes, Interesse für die christliche Glaubenslehre hat der BF mit Nachhaltigkeit verfolgt, sein in der Beschwerdeverhandlung aufgezeigtes Wissen um christliche Inhalte ist als profund zu beurteilen. Eine Verheimlichung oder Abkehr seiner in der Taufvorbereitung, der späteren Taufe und in weiteren Besuchen kirchlicher Veranstaltungen gewonnen Glaubensüberzeugungen ist ihm im Fall der Rückkehr in den Iran nicht zuzumuten.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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