I403 1430268-1•BVwG I403 1430268-1
I403 1430268-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
I403 1430268-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2012, Zl. 11 14.346-BAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, reiste am 18.11.2011 von Tunesien in die Türkei aus, von wo aus er mit dem LKW nach Österreich weiterfuhr, wo er am 28.11.2011 ankam und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2011 gab er auf Nachfrage als Fluchtgrund an: "Ich bin am XXXX geboren. XXXX. Als ich 2005 zum Militärdienst antrat, hat man von mir und anderen zwei Personen, die an demselben Tag Geburtstag haben, verlangt, im Nachrichtendienst zu arbeiten. Zuerst haben wir abgelehnt, dann wurden wir aber dazu gezwungen. Nach ca. 20 Tagen Militärdienst kam ich zu meinem Ort zurück und habe die Leute (islamistische Studenten, Gruppen bei der Uni sowie Drogenhändler) ausspioniert. Nach Absturz dieser Regierung im Februar dieses Jahres waren unsere Akten noch bei der Polizei bzw. Ämtern. Dann wurde ich von diesen Leuten, die ich ausspioniert habe, bzw. von den Leuten der neuen Regierung verfolgt. Jeder, der von diesen Leuten der neuen Regierung festgenommen wurde, kam nicht mehr zurück."
3. Am 01.12.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, sich von zuhause seine Dokumente schicken zu lassen, doch er erklärte, dass dies aktuell nicht möglich sei, da er keinen Kontakt mit seinen Verwandten hätte. Er sei Mitglied der "RCD"-Partei des früheren tunesischen Staatschefs BEN ALI gewesen und habe als Spitzel der Polizei gearbeitet. Gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, und er werde von verschiedenen Personen, die er in der Vergangenheit beschattet hatte, verfolgt und müsste deren Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Er hätte auch Berichte über Kriminelle, v.a. Drogendealer, verfasst; aus diesem Grund hätten diese auf seinen
XXXX geschossen und XXXX entführt und vergewaltigt. Beweise könne er für sein Vorbringen keine vorlegen.
4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 21.03.2012 statt. Der Beschwerdeführer konnte seinen Personalausweis vorlegen, den ihm sein Bruder aus Tunis geschickt hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, von XXXX, einer deutschen Staatsbürgerin, die in XXXX lebt, finanziell unterstützt zu werden. Sein Bruder hätte ihm erzählt, dass er als ehemaliger Geheimdienstmitarbeiter gesucht werde. Er hätte etwa fünf Jahre für die Partei bzw. den Geheimdienst gearbeitet und verschiedene Regierungsgegner ausgeforscht. Nach der Revolution seien im Jänner/Februar 2011 aber die Namen aller Geheimdienstmitarbeiter an die Öffentlichkeit gelangt. Im Juni oder Juli 2011 sei der Beschwerdeführer selbst von solchen Drohungen betroffen gewesen, Drohungen von "Drogenbossen und Salafisten", v.a. über das Telefon. Er wiederholte, dass XXXX entführt und vergewaltigt und sein XXXX angeschossen worden seien.
5. Eine weitere ergänzende Einvernahme fand am 21.06.2012 statt. Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Besitz eines Videos sei, das er im Internet gefunden habe und das er auf einem USB-Stick der Behörde zur Verfügung stellen würde. Darauf sei eine konkrete Bedrohung gegen ihn persönlich durch Salafisten gespeichert. Er werde zwar nicht namentlich genannt, aber persönliche Daten von ihm. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesasylamt aus Sicherheitsgründen den USB-Stick des Beschwerdeführers nicht an sein System anschließen konnte, wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Internetadresse übermitteln werde. Nach mehrmaligem Nachfragen hinsichtlich konkreter Daten und Details zu den persönlich erlittenen Bedrohungen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme weiter an: "Ich kann mich schon an die Daten erinnern, an denen all diese Dinge vorgefallen sind. Die Revolution hat in etwa im Spätherbst 2010 begonnen. Die Dinge, die mich dann konkret betroffen haben, sind dann im März und April 2011 vorgefallen. Zu dieser Zeit hatte sich bereits ein Machtwechsel in Tunesien vollzogen. Am 01.04.2011 in etwa wurde meine XXXX vergewaltigt und in etwa am 20.03.2011 wurde mein XXXX am Bein angeschossen. In dieser Zeit wurde es auch klar, dass ich bedroht bin und ich bin daraufhin von Tunesien [Anmerkung der erkennenden Richterin: gemeint ist wohl TUNIS] weggegangen. Ich habe mich allerdings in XXXX aufgehalten. Im November bin ich dann ausgereist." Der Beschwerdeführer betonte nochmals, dass er durch die Salafisten und die ENNAHDA-Partei bedroht werde und sicher sei, im Falle einer Rückkehr inhaftiert oder auch getötet zu werden.
6. Mit Bescheid vom 27.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zugleich wurde er nach Tunesien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Er hätte sich nur vage und oberflächlich geäußert und weder zu seiner Tätigkeit für den tunesischen Geheimdienst noch zu den Bedrohungen konkrete Angaben gemacht. Die vom Beschwerdeführer versprochene Internetadresse zu dem Video, auf dem eine Bedrohung gegen ihn zu sehen wäre, sei ebenfalls nicht übermittelt worden. Der Bescheid konnte erst am 25.10.2012 zugestellt werden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 25.10.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am 29.10.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Insbesondere habe die Behörde die offensichtliche Traumatisierung des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl sein Verhalten eine solche nahegelegt hätte. Inzwischen sei ihm eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung durch die Christian Doppler Klinik Salzburg attestiert worden. Der Beschwerdeführer leide sehr an seinen Erinnerungen und beantrage eine neuerliche Einvernahme, sobald er dazu gesundheitlich in der Lage sei. Zudem wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, einen wesentlichen Beweis, nämlich das vom Beschwerdeführer auf einem USB-Stick beigebrachte Video aus dem Internet, nicht gewürdigt zu haben; es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung nicht zumutbar gewesen, danach im Internet zu suchen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer auch eine Kopie eines Dankesschreibens des gestürzten Diktators Ben Ali an ihn erhalten; sobald er im Besitz des Originals sei, werde er es vorlegen. Die belangte Behörde hätte außerdem Länderfeststellungen, die eine besondere Gefahrensituation für Mitglieder der ehemaligen, regimetreuen Geheimpolizei belegen, in ihre Beweiswürdigung aufnehmen sollen. Es wird die Einholung spezifischer Länderfeststellungen hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers beantragt. Die Sicherheitslage in Tunesien sei außerdem prekär, so dass eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bestehe. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz bzw. in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz zuzuerkennen, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
8. Dem Asylgerichtshof wurde am 14.11.2012 eine ergänzende Eingabe vorgelegt. Darin erklärte der Beschwerdeführer weiterhin in psychologischer Behandlung zu stehen. Er übermittelte Kopien verschiedener arabischer Schreiben, die seiner Aussage nach Anzeigenbestätigungen seiner beiden XXXX seien, welche in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Geheimpolizei des gestürzten Regimes stehen würden. Bei einer anderen Unterlage handle es sich um eine Bestätigung der tunesischen Polizei über seine Beschäftigung, unterfertigt von XXXX, seinem ehemaligen Vorgesetzten. Die letzte Beilage betreffe eine Klage seines XXXX wegen seiner Entlassung nach zwölf Jahren Militärdienst aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Informant.
9. Am 16.09.2013 wurde eine ergänzende Eingabe beim Asylgerichtshof gemacht, in welcher der Beschwerdeführer verschiedene Nachweise seiner Integration vorlegte, u.a. ein Zeugnis über die Absolvierung der A1-Prüfung, eine Einstellungszusage, Zeugnisse aus Tunesien sowie ein Empfehlungsschreiben.
10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
11. Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zu Tunesien übermittelt. In einem darin zitierten Ausschnitt aus dem "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik" des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom September 2013 (S.15) wird im Wesentlichen erklärt, dass es keine - über den Familienkreis des Ben Ali und frühere Minister und Generalsekretäre hinausgehende - Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und Mitgliedern der Staatspartei RCD geben würde.
12. Am 03.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in welcher dieser erklärt, dass er befürchte, aufgrund seiner Tätigkeit für den tunesischen Nachrichtendienst unter Ben Ali von staatlicher Seite verfolgt und bestraft zu werden. Ergänzend brachte er vor, dass er keinen familiären Rückhalt mehr in Tunesien habe. Seine Rechtsberaterin habe eine konkrete Anfrage an ACCORD gerichtet, deren Antwort er, voraussichtlich Mitte März 2014, nachreichen werde. Zudem wurden eine Zustellvollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe sowie eine Bestätigung der Kursbesuchsbestätigung eines Deutsch-Fortgeschrittenenkurses vorgelegt.
13. Diese ergänzende Eingabe wurde am 17.03.2014 übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die befragte Politologin Béatrice HIBOU nicht ausschließen könne, dass die Rekrutierung von jungen Gefolgsleuten sich an einem Kriterium wie dem Geburtstag orientiert haben könnte. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die zeugenschaftliche Einvernahme seiner in Deutschland lebenden XXXX, die aus Gesprächen mit der Familie ihre Wahrnehmungen wiedergeben könne.
14. Am 08.05.2014 langte ein Empfehlungsschreiben des XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Am 12.05.2014 wurde von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht genommen.
16. Am 14.05.2014 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Im Rahmen der Einvernahme wurde von Seiten der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers auf eine Einvernahme der in Deutschland lebenden
XXXX verzichtet, da diese zum Zeitpunkt des Geschehens nicht in Ägypten aufhältig war.
17. Am 15.05.2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ergänzende Angaben nach, insbesondere zu den angeblich von ihm im Auftrag der politischen Polizei enttarnten Salafiten, die inzwischen wieder frei und mächtig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest; er legte am 21.03.2012 dem Bundesasylamt seinen Personalausweis im Original vor. Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und reiste am 28.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Beim Beschwerdeführer wurden im Oktober 2012 eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, zum aktuellen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer aber nach eigener Aussage psychisch und physisch gesund.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für den Geheimdienst Tunesiens tätig gewesen wäre und daher mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen müsste, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, sondern ist eine konstruierte Fluchtgeschichte. Weitere asylrelevante Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Tunesien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.3. Feststellungen zur Situation in Tunesien:
Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt.
Aus den Wahlen am 23. November 2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik). (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)
Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25.Juli 2013) Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)
Am 25. Juli 2013 war der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi wurde vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen worden. In diesem Zusammenhang kam es zu Unruhen, die am 09. Jänner 2014 zum Rücktritt des Premierminister Ali Laarayedh führten. Ende Jänner 2014 kam es zu einem Kompromiss: Der parteilose Kompromisskandidat Mehdi Jomaa wurde mit der Regierungsbildung beauftragt. Die aus parteilosen Experten zusammengesetzte Regierung soll das Land in geordnete Neuwahlen führen.
Zudem kam es am 27. Jänner 2014 auch zu einer Verabschiedung der neuen Verfassung, die Gewissensfreiheit und Gleichberechtigung garantieren soll. In Tunis haben die Mitglieder der verfassungsgebenden Versammlung die neue tunesische Verfassung mit großer Mehrheit angenommen. Die Revolutionen in der arabischen Welt hatten zum Jahreswechsel 2010/2011 in Tunesien ihren Anfang genommen. Im Januar 2011 wurde die damalige Verfassung Tunesiens im Zuge der Umbrüche suspendiert, das Parlament aufgelöst und eine Übergangsregierung eingesetzt. Eine verfassungsgebende Nationalversammlung war mit der Ausarbeitung der heute verabschiedeten Verfassung beauftragt. (Auswärtiges Amt Deutschland; vgl. dazu
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3EB2061E02BE7928C6C4BDBFC8D35DBC/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2014/140127-BM_TUN.html?nn=389500 vom 10.02.2014)
In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. Im Oktober 2011 fanden die ersten freien und geheimen Wahlen statt. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)
Eine weitere Beruhigung der Situation wird durch die Festnahme des für den Mord an dem Oppositionspolitikers Brahmi Verdächtigen erwartet. Vgl dazu die Newsmeldung vom 10. Februar 2014:
"In der Nähe von Tunis haben Sicherheitskräfte einen der Mörder des tunesischen Oppositionspolitikers Mohamed Brahmi festgenommen. Laut Informationen des Innenministeriums wurden bei einem Einsatz gegen eine "Terrorgruppe" in der Nacht zu Sonntag vier Menschen festgenommen. Darunter der Verdächtige, der an der Ermordung Brahmis im Juli 2013 beteiligt gewesen sein soll. Erst vor Kurzem wurde der mutmaßliche Mörder eines zweiten tunesischen Oppositionellen bei einer Polizeirazzia getötet.
Die beiden Morde an den Oppositions-Politikern hatten 2013 eine schwelende politische Krise eskalieren lassen. Viele Tunesier gingen auf die Straße und protestierten gegen die islamistische Regierung. Der Regierungspartei Ennahda wurde eine Mitverantwortung an den von Extremisten verübten Attentaten angelastet. Im Rahmen eines nationalen Dialogs willigte die Partei daraufhin ein, die Regierungsverantwortung abzugeben. Ende Januar wurde eine neue Verfassung verabschiedet und eine Übergangsregierung aus parteilosen Experten eingesetzt. Sie soll Tunesien Parlamentswahlen führen."
(http://de.euronews.com/2014/02/09/mutmasslicher-moerder-von-brahmi-in-tunesien-gefasst/?utm_source=feedburnerutm_medium=feedutm_campaign=Feed%3A+euronews%2Fde%2Fnews+(euronews+-+news+-+de) Euronews vom 10. Februar 2014)
Tunesien kämpft auch nach der Revolution mit massiven wirtschaftlichen und sozialen Problemen; insbesondere die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und soziale Forderungen der Bevölkerung, u.a. nach Beschäftigung, setzen die Regierung unter Druck. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 4)
Sicherheitslage
Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in mehreren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013) Aufgrund der neuen Regierung und der Festnahme eines Verdächtigen in Zusammenhang mit dem Mord an Brahmi wird von einer Beruhigung der Lage ausgegangen.
Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium, die National Guard (Gendarmerie) hat die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden, die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (U.S.
Department of State: Tunisia 2102 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 2)
Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. In der Folge des Umsturzes nach dem 14.01.2011 und den sich anschließenden, teilweise noch mit übertriebener Gewalt aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen wurde der Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und Sondereinheiten des Innenministeriums, deutlich.
Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer
Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 9)
Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (CSS: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses vom Juni 2013)
Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.
Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. (Europäische Kommission: Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen und Fortschritte in Tunesien im Jahr 2012, Seite 6)
Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 2)
Menschenrechte
Die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013) Weitere Rechte finden sich in der am 27.01.2014 verabschiedeten Verfassung.
Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.
Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008
ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für
die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend
Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;
Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
Römisches Statut des IStGH.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 16)
Im Januar 2012 schuf die Regierung ein Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Es soll Strategien zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit entwickeln und den Schutz der Menschenrechte in der Zukunft sicherstellen. Im Mai 2012 wurde die sogenannte Bouderbala-Kommission, eine Untersuchungskommission für Menschenrechte gegründet. Diese soll Menschenrechtsverstöße aufklären, die ab dem 17. Dezember 2010 begangen worden waren. Der Bericht schilderte die Ereignisse während der Massenproteste, die zum Sturz der Regierung von Präsident Ben Ali führten, und verzeichnete die Namen der Getöteten und Verletzten. Die Behörden boten den Angehörigen der Getöteten und den Verletzten Entschädigungszahlungen und medizinische Behandlung an. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite
Bürger haben das Recht Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (U.S. Department of State: Tunisia 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)
Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seite 4)
Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis
Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 1)
Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind.
Im Zivilgerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 3)
Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seite 13)
Todesstrafe
Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011.
Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seite 17)
Religionsfreiheit
Am 27. Jänner 2014 wurde eine neue Verfassung beschlossen, zu der auch Österreich gratulierte.Nationalratspräsidentin Barbara Prammer gratulierte schriftlich dazu und meinte "das tunesische Volk [könne] stolz auf die Annahme der Verfassung sein, der modernsten in der Arabischen Welt. So hat der demokratische Geist, der zur Revolution im Land geführt hat schließlich einen historischen Sieg errungen, der ein äußerst wichtiges Signal an die ganze Region aussendet". (Parlamentskorrespondenz Nr. 41 vom 27.01.2014) Die neue Verfassung sieht den Staat als Hüter der Religion, garantiert aber Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau werden ebenfalls festgeschrieben.
Die Regierung unternahm bereits Schritte um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken sondern zu fördern.Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.
In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seiten 12-13)
Repressionen Dritter
In der Folge der Ereignisse im Januar 2011 gab es zunächst vereinzelte Berichte zu Plünderungen, Brandstiftungen und zivil gekleideten, vandalisierenden Schlägertrupps. Dieses Phänomen hörte allerdings wenige Wochen nach der Revolution auf. Es wurde vermutet, dass der Auftrag für solche Aktionen von Anhängern des Ben Ali-Regimes kam, die Unruhe stiften und die Rückkehr Ben Alis ermöglichen wollten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seite 15)
Der Polizei wurde vorgeworfen, mehrfach nicht rechtzeitig eingegriffen zu haben, als Künstler, Schriftsteller und andere Personen von religiösen Extremisten gewaltsam attackiert wurden. Die Angreifer waren dem Vernehmen nach zumeist Salafisten (Sunniten, die eine Rückkehr zu den ihrer Meinung nach fundamentalen Prinzipien des Islam fordern). Die Angriffe richteten sich sowohl gegen mutmaßliche Alkoholhändler als auch gegen Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen und andere Anlässe. Berichten zufolge wurden zahlreiche Salafisten nach diesen Übergriffen in Gewahrsam genommen. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, Seite 2)
Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern
Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keiner spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familien wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des "Clans Ben Ali - Trabelsï" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Mio. Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hiervon bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigungs- und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretäre), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali - Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen wie auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 15)
Grundversorgung/Wirtschaft
Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten
Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.
Die Arbeitslosigkeit wird auf 18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: August 2013)
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (aktuellster Stand (2010): ca. 2.600 Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:
September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).
Das Arbeitsgesetz regelt eine Reihe von Mindestlöhnen. Die Regierung konnte nach einigen Verhandlungen einen Anstieg des Mindestlohns, vor allem im Bereich der Industrie und im Agrarbereich, erwirken. Trotzdem leben, nach einem Bericht Sozialministers, 24,7% der Bevölkerung mit weniger als € 2,-- pro Tag. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013, Seite 9)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: September 2013 vom 30.09.2013, Seite 19).
In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:
Behandlung von Rückkehrern
An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):
"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten."
Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:
Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Asylgerichtshofes bzw. Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers konnten durch verschiedene Dokumente nachvollzogen werden. Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch einen Personalausweis XXXX, ausgestellt am XXXX, bestätigt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Hinsichtlich des Wohnsitzes wurde ein aktueller Auszug des Zentralen Melderegisters herangezogen. Zudem wurde ein Ambulanzbericht der Christian-Doppler-Klinik Salzburg vom 24.10.2012 in die Beweiswürdigung miteinbezogen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesasylamt kam im angefochtenen Bescheid zum nachvollziehbaren Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig seien. Im Wesentlichen hatte er behauptet, im Rahmen seines Militärdienstes für den Geheimdienst angeworben worden zu sein, da er am XXXX geboren sei XXXX. Er hätte dann etwa 5 Jahre Informationen über Oppositionelle, Salafisten und Drogenbosse gesammelt. Nach dem Sturz von Ben Ali wären die Namenslisten der Geheimdienstmitarbeiter im Jänner/Februar 2011 im Internet veröffentlicht worden; in der Folge sei er persönlich bedroht worden.
Das Bundesasylamt hatte mit dem Beschwerdeführer mehrere ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Tunesien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden und für den Beschwerdeführer keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid substantiiert bekämpft noch seine auf seinen Herkunftsstaat Tunesien bezogenen Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, auf den in der Beschwerde Bezug genommen wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014 erklärte, dass es sich bei seinen psychischen Problemen nur um eine kurze Phase gehandelt hätte und er jetzt wieder vollkommen gesund sei. Es ergaben sich auch keine Anzeichen auf eine Traumatisierung im Rahmen der Verhandlung. Bezüglich des Videos erklärte der Beschwerdeführer, nicht mehr im Besitz dieses zu sein. In der Beschwerde wurde auch ein Dankesschreiben von Ex-Präsident Ben Ali erwähnt, welches in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014 vorgelegt wurde und auch in die Beweiswürdigung (siehe unten) miteinbezogen wurde. Zuletzt wurde in der Beschwerde auch die Einholung spezifischer Länderfeststellungen hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers beantragt. Hierzu ist auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Länderfeststellungen (siehe oben) zu verweisen, welche darauf hinweisen, dass Funktionäre der RCD-Partei generell nicht verfolgt wurden/werden.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seiner Beweiswürdigung zum gleichen Ergebnis und weist ergänzend auf die folgenden Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hin:
Der Beschwerdeführer erklärte rekrutiert worden zu sein, da er am Tag der Machtübernahme des früheren tunesischen Präsidenten Ben Ali geboren sei. Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers hatte diesbezüglich am 24.02.2014 folgende Anfrage an ACCORD (Anfragebeantwortung zu Tunesien beim Austrian Centre for Country of Origin (ACCORD) [a-8614] vom 12.03.2014) gestellt: "Hat Ben Ali aufgrund seiner Obsession mit der XXXX im Jahr XXXX (oder einem anderen Jahr) junge Rekruten, die am XXXX geboren sind, gegen ihren Willen zum Nachrichtendienst beordert?". In der Anfragebeantwortung vom 12.03.2014 [a-8614] wird erklärt: "In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu dieser Fragestellung gefunden werden. [...] Béatrice HIBOU, Politologin am Pariser Forschungszentrum Centre d¿études et de recherches internationales (CERI), teilte am 11. März 2014 in einer E-Mail-Auskunft mit, dass ihr nicht bekannt sei, dass Zine El Abidine Ben Ali aufgrund seiner Obsession mit der XXXX junge, am XXXX geborene Rekruten gegen ihren Willen zum Nachrichtendienst beordert hätte. Allerdings könne sie dies auch nicht ausschließen. Insbesondere in ärmeren Vierteln und in den inneren Provinzen des Landes, zu denen Hibou im Rahmen ihrer Forschung keinen Zugang gehabt habe, könnten solche Aspekte für die Gefolgsleute Ben Alis eine Rolle gespielt haben." Die vorliegenden Informationen können daher die behauptete Rekrutierung weder belegen noch widerlegen. Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst: In der Erstbefragung erklärte er, dass er und ZWEI Personen, die ebenfalls am XXXX Geburtstag hätten, gezwungen wurden, im Nachrichtendienst zu arbeiten. In der Einvernahme am 21.03.2012 erklärte er, dass ungefähr ZWANZIG Männer aufgrund dieses Geburtsdatums rekrutiert worden wären.
Der Beschwerdeführer verwickelte sich auch immer wieder in Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Abfolge der Ereignisse. In der Einvernahme am 21.03.2012 erklärte er, dass im Jänner/Februar 2011 ein Konvolut von Berichten des Geheimdienstes und auch Listen der für ihn tätigen Personen im Internet, über Facebook und auch über Flugblätter, verbreitet wurden; alle Namen der Geheimdienstmitarbeiter seien an die Öffentlichkeit gekommen. Etwa im Juni oder Juli 2011 sei der Beschwerdeführer selbst von Drohungen durch Drogenbosse und Salafisten betroffen gewesen. Seine XXXX sei für drei Tage von Drogenbossen entführt worden. Er hätte sich bedroht gefühlt und sei dann in die Türkei geflohen. Danach sei dann sein XXXX an seiner Statt angeschossen und verletzt worden. Begonnen habe alles mit Vorwürfen in seiner Großfamilie. Auf nähere Nachfrage gab er zu Protokoll: "Ich habe gemeint, dass die familiären Probleme im Frühsommer 2011 angefangen haben, ca. Mai/Juni/Juli. Die Probleme mit den Drogenhändlern und Salafisten spitzten sich erst im Oktober/November 2011 zu."
In einer weiteren Einvernahme am 21.06.2012 gab er dann allerdings an, dass seine XXXX am XXXX vergewaltigt worden sei und sein XXXX in etwa am XXXX am Bein angeschossen worden wäre. Dieses Datum nannte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014. Dort erklärte er allerdiungs, dass er bereits ab April 2011 nicht mehr zuhause in XXXX, sondern in anderen Orten Tunesiens gewesen sei - wie er dann im Sommer bedroht worden ist, ist unklar. Auch wenn es verständlich wäre, dass die exakten Daten nicht erinnerlich sind, so wäre doch zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, einen schlüssigen chronologischen Ablauf der Ereignisse vorzubringen. Aber insbesondere die angeblichen Misshandlungen seiner Geschwister werden einmal auf Frühjahr 2011 und einmal auf den Herbst/Winter 2011 gelegt.
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, dass es auch gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit für den tunesischen Geheimdienst lediglich oberflächliche und vage bzw. teilweise widersprüchliche Angaben tätigen konnte. Gegenüber den Aussagen in seiner ersten Einvernahme wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014 zwar mehr Namen genannt, doch wirkt alles höchst konstruiert. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag des Geheimdienstes als Tarnung verschiedene Ausbildungen absolvieren müssen; damit scheint er seinen tatsächlichen biographischen Lebenslauf in die konstruierte Geschichte einbauen zu wollen. Daneben sei es ihm gelungen, Chefs von Drogenringen und einen wichtigen Terroristen zu überführen. Die Angaben des Beschwerdeführers muten konstruiert an; auf Vorhalt von Widersprüchen versucht er diese zu erklären, verstrickt sich aber immer weiter in unplausible Darstellungen. Auch wenn im Gegensatz zu früheren Einvernahmen mehr Namen genannt wurden, erscheint die Darstellung insgesamt doch als unschlüssig und unplausibel; diesbezüglich sei auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen (Auszug aus der Niederschrift vom 14.05.2014; VR=Vorsitzende Richterin; BF=Beschwerdeführer):
"VR: Können Sie nochmal schildern, wie Sie für den tunesischen Geheimdienst angeworben wurden?
BF: 2005 wollte ich meine Matura machen. Ich komme aus einer sehr armen Familie, mein Vater konnte mich beim Studium nicht unterstützen. Dann entschied ich mich, zum Militär zu gehen. Mit einem Matura-Abschluss konnte ich beim Militär arbeiten. Ich habe ein paar Prüfungen gemacht. Bei der psychologischen Prüfung sagte der Arzt zu mir, ich bin am XXXX geboren, ich könnte bei der Regierungspartei arbeiten. Ich wusste damals nicht, dass ich bei der politischen Polizei arbeiten würde. Ich dachte, dass ich bei der Armee arbeiten würde. Die gaben mir einen Brief, dass ich zur Polizeistation in meinem Ort hin gehen solle, in XXXX. Ich ging dorthin und traf eine Gruppe, die mich aufnahm bei der politischen Polizei. Ich habe nochmal angefangen zu lernen, an jedem Samstag und Sonntag ging ich dorthin um mich weiterzubilden. 2005 hatte ich die Matura nicht bestanden, ich konnte sie 2006 wiederholen. Die politische Polizei sagte zu mir, ich muss die Matura machen, damit niemand wüsste, dass ich für die politische Polizei arbeite. Unter der Woche war ich in der Schule und am Wochenende war ich bei der politischen Polizei.
VR: Was machten Sie an diesen Wochenenden bei der politischen Polizei im Jahr 2006?
BF: Wir hatten damals einen Lehrer, der uns beibrachte, wie wir uns unerkannt in der Öffentlichkeit bewegen und verstecken können. Auch meine Familie durfte nichts von meiner Tätigkeit wissen.
VR: Wie hieß dieser Lehrer?
BF: Dieser Lehrer hieß XXXX.
VR: Haben Sie dann 2006 die Matura gemacht?
BF: Ich habe damals 5 Monate lang die Matura und an den Wochenenden die Weiterbildung bei der politischen Polizei gemacht, bis ich arbeiten anfing. Dann wurde ich zu einem Mann geschickt, namens XXXX. Ich hatte eine Identifikationsnummer innerhalb der Polizei. Das war nur für die Geheimpolizei, falls ich ein Problem bekommen hätte, hätte ich mich mit dieser Nummer an die Polizei wenden können, die mich sofort als Mitglied der Geheimpolizei identifiziert hätte. Die Nummer ist: XXXX. XXXX wurde ich bei Polizei aufgenommen. Ich ging zu diesem Mann, er gab mir ein Handy. Er sagte zu mir, dass er mich anrufen wird und mir einen Namen nennen wird. Ich sollte mich in die Nähe dieser Person begeben und mich mit ihr anfreunden und Berichte über ihr Leben verfassen. Nachdem er mir das Handy gegeben hat, hat er zu mir gesagt, dass ich jedes Monatsende 500 Dinar, ca. 250 € als Gehalt bekommen würde. Dann nannte er mir einen Namen: XXXX. Er hat als Drogenschmuggler gearbeitet. Ich musste die ganze Zeit bei ihm bleiben, bis ich mit ihm befreundet war. Bis wir gemeinsam Drogen gekauft haben. Ich verfasste einen Bericht über ihn.
VR: Was war die Aufgabe der politischen Polizei in Tunesien?
BF: Ein paar von uns wurden zu Drogenschmugglern geschickt, ein paar zu den Salafiten. Ein paar arbeiteten für den Präsidenten. Einige waren bei den politischen Wahlen aktiv.
VR: Warum kümmerte sich nicht die normale Polizei um die Drogenproblematik?
BF: Die normalen Polizisten konnten das nicht machen. Die schickten uns, als Geheimpolizei, dass wir Drogen kauften, um die wirklichen Hintermänner zu entdecken.
VR: Wer war Ihr Vorgesetzter?
BF: Zuerst war ich bei XXXX, ich schrieb einen Bericht, auf dem ich meine Dienstnummer verzeichnete.
VR: Das heißt XXXX war Ihr Vorgesetzter?
BF: Sie gaben uns damals nicht so viele Informationen oder Kontakte. Er war mein Vorgesetzter.
VR: Das heißt, er war während der 5 Jahre immer Ihr Kontaktmann?
BF: Ich wurde nachher im Bereich der Nachforschungen über Salafiten eingesetzt. Dann war ich im Gebäude des Innenministeriums.
VR: Hatten Sie dort ein Büro?
BF: Ich habe am Anfang die Berichte bei den verschiedenen Polizeistationen abgegeben, dann war ich für das Innenministerium tätig, aber ich hatte dort kein Büro.
VR: Wo genau war das Gebäude des Innenministeriums?
BF: In Tunis.
VR: Wo genau?
BF: In der Straße Mohamed 5.
VR: Wo befand sich XXXX?
BF: In XXXX.
VR: Hatte er dort eine öffentliche Funktion?
BF: Er war ein Bürgermeister in einem Dorf.
VR: Wusste man, dass er bei der politischen Polizei tätig war?
BF: Nein, sie wussten nur dass er der Bürgermeister war, aber sie wussten nicht, dass er für die politische Polizei gearbeitet hat.
VR: Schildern Sie bitte einen Einsatz gegen Salafiten.
BF: Nach 3-4 Monaten wusste ich, wer der Chef des Drogenrings war. Dann wurde XXXX verurteilt und für 10 Jahre inhaftiert. Dann wurde ich in einem anderen Ort eingesetzt namens XXXX, das ist in Tunis. Damit alles geheim blieb, wurde ich zu einer Ausbildung angemeldet. Bei dieser Ausbildung waren auch viele Studenten. Dann habe ich mit dem Innenministerium gearbeitet, mit einer Person namens XXXX. Er hatte ein Büro im Innenministerium. Er sagte zu mir, dass ich als freier Mann arbeiten kann. In dem Ort, indem ich für die Ausbildung angemeldet war, musste ich mich unter die Leute mischen und Berichte über sie schreiben.
VR: Was war das für eine Ausbildung?
BF: Elektromechaniker für Autos.
VR: Wo war die Ausbildung?
BF: In XXXX, gehört zu XXXX.
VR: Ist das eine Universität?
BF: Das ist eine Ausbildung, für die man keine Matura braucht.
VR: Das heißt Sie waren dort angemeldet?
BF: Ja.
VR: Haben Sie einen Abschluss gemacht?
BF: Ja, ich habe ein Zeugnis.
VF: Warum war der Geheimdienst an den Studenten dort interessiert?
BF: Neben der Ausbildung gab es Universitätsgebäude und unter den Studenten gab es viele Gruppierungen, die sich gegen die Regierung stellten.
VR: Wie oft haben Sie Berichte geschrieben?
BF: Die sagten zu mir, falls ich einen Verdacht bezüglich einer Person hätte, müsste ich ihr nahe kommen. Sie gaben mir auch ein paar Namen.
VR: Was passierte dann mit diesen Personen?
BF: Ich kannte eine Person namens XXXX von XXXX, wir trafen uns jeden Tag. Ich ging in die Moschee, wir wurden Freunde. Ich habe gewartet, dass ich vom Innenministerium ein paar Namen bekomme, über die ich einen Bericht schreiben muss. Das Innenministerium sagte zu mir, wenn ich einen Verdacht bezüglich einer Person hätte, soll ich einen Bericht schreiben.
VR: Was war mit der Person XXXX?
BF: Er hat mir immer erzählt, dass die Lage in Tunesien sehr schlecht ist, es gibt keine Religion. Ich habe einen Bericht über ihn geschrieben, dann wurde er ein großer Terrorist.
VR: Wie war Ihr Bezug zu Kalifa?
BF: Ich habe ihn kennengelernt, langsam wurden wir Freunde. Ich wusste dann, dass er Essen in ein Terroristencamp in die Berge bringt, wohin er mich einmal mitgenommen hat.
VR: Sie haben dann einen Bericht über XXXX geschrieben, ist er dann verhaftet worden, was passierte mit ihm?
BF: Diese Gruppe war in den Bergen, sie bestand aus 35 Personen. Viele waren aus Algerien einer aus Mauretanien. Sie hatten vor, die amerikanische und die britische Botschaft in Tunesien zu bombardieren. Dann flog diese Gruppe auf.
VR: Waren Sie dafür verantwortlich, dass diese Gruppe entdeckt wurde?
BF: Nach zwei Wochen mussten wir Essen von der Stadt holen. Ich schrieb dann einen Bericht, versehen mit meiner Dienstnummer. Ich sagte zur Person, die uns Essen gegeben hat, er müsse den Bericht zur nächsten Polizeistation bringen, falls er das nicht täte, würde er verurteilt.
VR: In welcher Position waren Sie beim Geheimdienst?
BF: Bei der Geheimpolizei gibt es keine Dienstgrade.
VR: Waren Sie einer von vielen, oder waren Sie sehr wichtig?
BF: Ich war ein ganz normaler Geheimdienstmitarbeiter. Als ich diese Terrorgruppe der Salafiten auffliegen ließ, war ich nur mehr für die Salafiten zuständig.
VR: Sie gaben an, dass Kriminelle Ihren XXXX und Ihre XXXX schwer verletzt bzw. misshandelt hätten. Können Sie bitte zunächst einmal genau beschreiben, was mit Ihrem Bruder passiert ist?
BF: Mein XXXX wurde von Salafiten angeschossen. XXXX hat ihn angeschossen. Damals schrieb ich Berichte über diese Gruppe, da diese viele Kontakte nach Afghanistan hatte. Sie waren der Meinung sie dürften mich umbringen, weil ich gegen sie tätig war. Sie haben die Wohnung meines XXXX ausgebrannt.
VR: Was verkauften Sie in dem XXXX?
BF: Es war ein XXXX. Und ich reparierte XXXX.
VR: Warum haben Sie das bis jetzt nicht gesagt?
BF: Ich war unter einem psychischen Druck damals, ich hatte Angst, dass ich wieder nach Tunesien zurückkehren muss bzw. ich hatte Angst, dass die Informationen an die tunesische Regierung gingen.
VR: Meine Frage war eigentlich, wann und wie genau Ihr XXXX verletzt wurde?
BF: Mein XXXX wurde am XXXX.
VR: Von wem genau? War das die Person XXXX, oder jemand aus der Gruppe?
BF: Es sind fast 20 Personen gekommen, die haben meinen XXXX angeschossen. Es waren die Leute von den Bergen.
VR: Was ist Ihrer XXXX passiert und wann?
BF: Sie wurde von XXXX entführt. Er rief mich an, dass ich meine XXXX holen soll.
VR: Das heißt, Sie holten Ihre XXXX dann ab?
BF: Wenn ich dorthin gegangen wäre, hätten sie mich umgebracht.
VR: Wie ist Ihre XXXX dann frei gekommen?
BF: Sie haben sie auf die Straße geschmissen.
VR: Wo hätten Sie Ihre XXXX holen sollen?
BF: In XXXX.
VR: Wo genau?
BF: In XXXX.
VR: Wo genau?
BF: Ich wusste nicht genau wo, er hatte viele Freunde in den Bergen.
VR: Sagten Sie nicht vorher, dass XXXX für 10 Jahre in Haft war?
BF: Nach der Revolution wurden alle frei gelassen. XXXX sollte eigentlich lebenslänglich im Gefängnis bleiben, XXXX für 10 Jahre und XXXX hatte die Todesstrafe bekommen. Aber alle wurden freigelassen.
VR: Wann wurden diese Personen nach Ihrem Wissen frei gelassen?
BF: Am 14.01.2011 ist unser Präsident geflüchtet und am 19.01. wurden vom neuen Präsident 4000 Salafiten von insgesamt 30.000 Personen freigelassen.
VR: In einer früheren Einvernahme sagten Sie, dass im März 2011 alle freigelassen wurden.
BF: Damals wurde ich nicht gefragt, wann die anderen frei gelassen wurden. Sie fragten mich nur, wann die Probleme anfingen mit den Salafiten, das war im März.
VR: Sie gaben an, die Bewohner Ihrer Stadt, XXXX, hätten Sie entlarvt. Wie kann das geschehen sein?
BF: Von der Person XXXX und weil ich vor Gericht als Zeuge aufgetreten bin. Und von XXXX und von den Salafiten. Als ein Chaos in Tunesien ausgebrochen ist, wurden viele Akten gestohlen und verbrannt und da haben sie meinen Namen gesehen.
VR: Wer hat Ihren Namen gesehen?
BF: 2009 habe ich im Zuge der Wahl Informationen über zwei Personen ausgeforscht, sie waren von der Ennahda-Partei. Einer ist jetzt glaube ich in London, einer in Holland.
VR: Was hat das damit zutun, dass 2011 die Bewohner von XXXX erfahren haben, dass Sie bei der Geheimpolizei sind?
BF: Die Berichte die ich geschrieben habe, wurden entdeckt.
VR: Woher wissen Sie, dass genau der Bericht über diese zwei Personen entdeckt wurde?
BF: Mein XXXX rief mich an und sagte dass eine Kopie dieses Aktes überall verteilt würde.
VR: Wann war das?
BF: Ich hatte keinen Kontakt mehr mit meiner Familie, nur mit meinem XXXX. Das war im März 2011.
VR: Ist das XXXX, der angeschossen wurde?
BF: Ja.
VR: War das davor oder danach?
BF: Danach.
VR: War Ihr XXXX nicht im Spital, wenn er am XXXX angeschossen wurde?
BF: Ja, er war im Spital in XXXX von dort hat er mich angerufen.
VR: Sie haben von den Bedrohungen gegen Ihre Familie erzählt. Wurden Sie selbst jemals bedroht?
BF: Ja, telefonisch.
VR: Von wem?
BF: Von XXXX und von den Salafiten.
VR: In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2012 erklärten Sie, dass es ein Video geben würde, dass eine Bedrohung gegen Sie zeigen würde. Sie hatten es damals auf einem USB-Stick. Sind Sie noch im Besitz des Videos?
BF: Das habe ich damals dem Bundesasylamt gegeben, aber sie haben das nicht akzeptiert. Ich habe das Video nicht mehr.
VR: Sie erklärten auch einmal, im Besitz eines Dankesschreibens von Ben Ali an Sie zu sein. Können Sie dieses vorlegen?
BF: Ja, meine XXXX hat es mir gegeben.
BF legt das Dankesschreiben im Original vor.
VR: Welche Personen bekamen dieses Schreiben?
BF: Es bekam jeder, der bei der Wahl mitgeholfen hat.
VR: In einer Einvernahme sagten sie einmal, dass es nur für ausgewählte Geheimdienstmitarbeiter gewesen ist. Stimmt das so nicht?
BF: Ich hab es bekommen, aber ich weiß nicht genau, wer es noch bekommen hat.
VR: Am 14.11.2012 legten Sie dem Asylgerichtshof verschiedene Kopien auf Arabisch vor. Es handelt sich dabei um zwei Schreiben Ihrer XXXX, in welchen diese auf eine Schlechterbehandlung aufgrund Ihrer Tätigkeiten für den Bürgermeister verweisen und ein Zeugnis des Bürgermeisters für das Gebiet XXXX, XXXX, dass Sie für die politische Polizei gearbeitet hätten. Zudem ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes. Sind diese Urkunden echt? Ich möchte Sie auch nochmals darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 120 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz wissentlich falsch gemachte Angaben im Asylverfahren mit Geldstrafe von 1000 bis 5000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen ist.
BF: Ich weiß nicht genau, ob diese echt sind. Meine XXXX wohnt in Deutschland und brachte die Unterlagen mit und informierte mich, dass meine XXXX mich angeklagt hätten.
VR weist darauf hin, dass Zweifel bezüglich Echtheit der Unterlagen bestehen. Zum Beispiel gibt es einen Brief Ihres XXXX, datiert mit dem 01.04.2011. Darin ersucht er den Interimspräsidenten wieder eine Arbeitsstelle beim Militär zu erhalten, da er nach 10 Jahren Dienstzeit in der Armee aufgrund seines Bruders XXXX, der in XXXX wohnt und als XXXX tätig war, entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie allerdings noch nicht in XXXX.
BF: Ich habe die Unterlagen von meiner XXXX bekommen.
VR: Sie haben in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärt, dass gegen Sie ein XXXX vorliegt. Stimmt das und können Sie diesen vorlegen?
BF: Ich habe keinen Kontakt mit der Familie, meine XXXX sagte zu mir, dass ich von der XXXX verurteilt worden sei.
VR: Weswegen haben Ihre XXXX Sie angeklagt?
BF: Weil sie Probleme bekamen und ich bin Schuld.
VR: Zur Situation in Tunesien. Aus keiner Quelle geht hervor, dass die Mitglieder des tunesischen Geheimdienstes nach der Revolution von Verfolgung bedroht wären. Es hat laut der Anfragebeantwortung von ACCORD, die von Ihnen in Auftrag gegeben wurde, Übergriffe auf einige Polizisten gegeben; hinsichtlich des Geheimdienstes ist aber sogar davon die Rede, dass nicht einmal bekannt ist, ob diese nicht im Amt verblieben ist. Es könnten bis zu 200.000 Geheimdienstmitarbeiter gewesen sein. Hier ist nirgends die Rede davon, dass diese verfolgt oder bedroht worden wären. Wie erklären Sie sich das?
BF: In Tunesien gibt es viele Salafiten und ich wurde von ihnen bedroht. Sie wollten mich umbringen.
VR: Laut Ihren eigenen Aussagen hielten Sie sich immer wieder in verschiedenen Landesteilen Tunesiens auf. Ist das korrekt?
BF: Ich habe in XXXX gelebt. Ich flüchtete in vier Orte, nach XXXX und nach XXXX.
VR: Wie lange wohnten Sie insgesamt in diesen Orten?
BF: April, Mai, Juni in XXXX. Dann war ich einen Monat lang in XXXX und XXXX. Im August und im September war ich in XXXX.
VR: Wovon lebten Sie in dieser Zeit?
BF: Ich hab damals alles verkauft. Ich hatte ein Grundstück, meinen XXXX habe ich auch verkauft.
VR: Ich dachte der XXXX sei abgebrannt?
BF: Ja.
VR: Aber Sie haben in trotzdem verkaufen können?
BF: Als ich in XXXX war, habe ich den abgebrannten XXXX und das Grundstück verkauft."
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen auch nicht durch die beigebrachten Unterlagen belegen bzw. stützen: Hatte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärt, dass er als auserwählter Mitarbeiter des Geheimdienstes eine Urkunde von Ben Ali erhalten hätte, legt er nunmehr ein allgemeines Dankesschreiben vor, dass jeder, der bei der Wahl mitgeholfen hatte, bekommen hätte. Der allgemeine Charakter des Schreibens scheint dies auch zu bestätigen. Auch andere im Verfahren vorgelegte Dokumente konnten das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen, sondern lassen im Gegenteil die Vermutung zu, dass er auch bereit ist, gefälschte Beweismittel vorzulegen, wenn diese seinen Antrag stützen könnten. So hatte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof am 14.11.2011 verschiedene Kopien vorgelegt: einerseits ein Schreiben, mit dem der Bürgermeister von XXXX, XXXX, bezeugte, dass der Beschwerdeführer Informant der politischen Polizei gewesen sei. Die Echtheit eines solchen Schreibens darf alleine schon deshalb angezweifelt werden, da zweifelhaft ist, dass der angebliche frühere Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei der Geheimpolizei so bereitwillig auch seine Tätigkeit für diesen zugibt. Andererseits wurde die Kopie eines Schreibens des Verwaltungsgerichtes vorgelegt, das eine erstinstanzliche Klage bestätigt, ohne auf den Inhalt der Klage in irgendeiner Form einzugehen. Dieses Gerichtsdokument ist datiert mit dem 22.01.2011; diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in dem Begleitschreiben aus: "Die letzte Beilage betrifft die Entlassung meines XXXX nach zwölf Jahren Militärdienst, gegen welche dieser nun Berufung eingelegt hat." Der Beschwerdeführer scheint nahelegen zu wollen, dass sein XXXX aufgrund seiner Tätigkeit aus dem Militärdienst entlassen wurde; das vorgelegte Dokument kann dies aber nicht belegen, da daraus einerseits überhaupt nicht hervorgeht, um was es sich inhaltlich handelt und zweitens ein Konnex zu den behaupteten Vorgängen rund um die "Enttarnung" des Beschwerdeführers ohnehin unmöglich wäre, da das Dokument mit dem Datum 22.01.2011 versehen ist, also einem Zeitpunkt, wo nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers die Entdeckung seiner geheimdienstlichen Tätigkeit erst bevorstand. Daneben fanden sich zwei Kopien in der Eingabe, welche vorgeblich Schreiben seiner XXXX sein sollten, in welchen diese sich über ihre Schlechterbehandlung aufgrund der Tätigkeit ihres Bruders, des Beschwerdeführers, beklagen. Das Schreiben von XXXX, mit dem dieser nach seiner Entlassung wieder um eine Arbeitsstelle beim Militär ansucht, ist mit dem 01.04.2011 datiert und darin findet sich der Satz: "Dies ist wegen meinem Bruder XXXX, der derzeit in XXXX wohnt, und der als Informant des XXXX tätig war." Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber noch gar nicht in Österreich. Das Schreiben des anderen XXXX ist mit 13.02.2011 datiert, auch hier wird fälschlicherweise auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX hingewiesen, obwohl dieser erst am 28.11.2011 in XXXX ankommen sollte. Darin wird ausgeführt:
"Am 13.02.2011 war ich unter schwerer Gewalt durch Bewaffnete in der Hauptstadt Tunis ausgesetzt und lag unter schwerem Beschuss. Zum Glück wurde ich nicht körperlich verletzt." Auch dies steht in Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers, der erklärt hatte, sein XXXX sei am 20.03.2011 angeschossen und verletzt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zeigen schon bei einer oberflächlichen Prüfung derartig viele Unstimmigkeiten auf, dass sie nicht als glaubwürdig erachtet werden konnten. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass es zweifelhaft sei, dass die am 14.11.2011 dem Asylgerichtshof vorgelegten Kopien echt seien, erklärte der Beschwerdeführer nur, dass er dies nicht wisse, er hätte sie von seiner XXXX bekommen.
In der schriftlichen Stellungnahme, die dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 vorgelegt wurde, erklärt der Beschwerdeführer noch ergänzende Angaben zu der von ihm enttarnten Terrorgruppe machen zu wollen: "Diese Gruppe heißt bzw. hieß XXXX. Mir namentlich bekannte Mitglieder heißen XXXX. Ich habe über diese Leute berichtet bzw. ihren Standort und ihre FGesinnung gemeldet. Dies ereignete sich im Jahr 2006 auf dem Berg XXXX, in der Nähe der Stadt Sliman. Genannte Personen wurden in weiterer Folge alle inhaftiert und sind nun mittlerweile wieder frei.
Im Jahr 2009 habe ich über XXXX, den einflussreichsten Salafisten in XXXX, in der Stadt XXXX lebend (dieser hatte sogar schon an der Seite von Osama bin Laden gekämpft) berichtet. Nach der Revolution haben die Dorfbewohner meines Heimatortes den Bericht, welchen ich über XXXX verfasst habe, gelesen und wussten somit, dass ich als politischer Polizist tätig war."
Diese Stellungnahme trägt nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei; er gibt darin an, dass er einerseits über die bekannteste Terrorgruppe Tunesiens, mit der es die bisher heftigsten Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften Ende 2006/Anfang 2007 gegeben hatte, berichtet hatte. Daneben war er auch noch für den laut Medien einflussreichsten Salafiten ganz Tunesiens zuständig. Der Beschwerdeführer wäre somit führend an allen wichtigen geheimdienstlichen Ermittlungen der letzten Jahre in Tunesien beteiligt gewesen. Im Laufe des Asylverfahrens fügte der Beschwerdeführer immer mehr Details hinzu - allerdings Details, die sich aus verschiedenen Medien- und Internetberichten zusammenfügen lassen und nicht unbedingt ein realistisches Bild ergeben.
Wie ausführlich dargelegt konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers von diesem nicht glaubhaft gemacht werden und ist weder davon auszugehen, dass er für die Geheimpolizei tätig war noch dass er aufgrund dieser Tätigkeit in der Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.3. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.3. 2 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie oben ausführlich dargelegt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, für die tunesische Geheimpolizei tätig gewesen zu sein; auch die vorgelegten Unterlagen konnten aufgrund verschiedener, ausführlich dargelegter Unstimmigkeiten sein Vorbringen nicht stützen. Auch wenn anerkannt wird, dass Glaubhaftmachung im Asylverfahren von einem gegenüber dem strikten Beweis reduziertem Beweismaß ausgeht, so müssen doch Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu etwa AsylGH 14.05.2009, D10 406.192-1/2009). Solche Gründe sind hier nicht erkennbar.
3.3. 3 Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien
3.4.1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.4.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Tunesien in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser sich im Herkunftsstaat eine hinreichende Existenzgrundlage aufbauen könnte, auch wenn die Rückkehr sicherlich durch den Umstand, dass er nach eigenen Angaben nur mehr zu seinem Bruder Kontakt hat, erschwert wäre. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich aber um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mit einer Berufsausbildung.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Hinsichtlich der in der Beschwerde vom 25.10.2012 angeführten Diagnose einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2014 angibt, dass er inzwischen gesund sei und es ihm gut gehe.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
3.4. 3 Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.5. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist seit November 2011 in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, laut eigenen Angaben hat er nur mehr Kontakt zu seinem Bruder. Eine Schwester ist in Deutschland wohnhaft. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers ist als hoch anzusehen; er ist bei der Freiwilligen Feuerwehr und bei einem Footballverein aktiv; zudem hat er umfassende Deutschkenntnisse erworben und hat ein Empfehlungsschreiben vorzuweisen. All diese Faktoren sind bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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