G307 2007974-1•BVwG G307 2007974-1
G307 2007974-1Tribunale amministrativo federale21 mag 2014
gefälschtes Beweismittel, Kostenersatz, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 14-1015627407/14604585, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe der XXXX am 14.04.2014 um 08:00 Uhr in XXXX, auf XXXX nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen. Nach Vorweis eines gefälschten italienischen Fremdenpasses wurde die Festnahme nach dem FPG aufgehoben und gegenüber dem BF jene nach der StPO ausgesprochen. Die Rücksprache mit dem Journal Dienst versehenden Staatsanwalt der StA XXXX ergab eine Anordnung der Einlieferung des BF in die dortige Justizanstalt.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internaitonalen Schutz zurückzuweisen und seit 22.04.2014 Konsultationen mit Italien bezüglich der Rückübenahme des BF geführt würden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2014, Regionaldirektion Kärnten, gab der BF an, er sei nach einem viertägigen Aufenthalt in Sizilien mit dem Zug nach Rom gereist und habe sich dort in einer Wohnung versteckt. In Rom habe er sich von einem unbekannten Mann gefälschte Dokumente besorgt und diese € 600,00 bezahlt. Er verfüge weder in Österreich noch sonst innerhalb der EU über Verwandte, habe weder berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich, sei am 12.04.2014 ins Bundesgebiet eingereist und habe deshalb nicht unverzüglich einen Asylantrag gestellt, weil sein Ziel Wien gewesen sei. In Österreich habe er keine Möglichkeit, Unterkunft zu nehmen und sei ihm bewusst gewesen, illegal nach Österreich eingereist zu sein. Er verfüge auch über keine seine Person betreffenden Dokumente und könne auch keine besorgen. Er sei körperlich gesund, habe viel Stress und psychische Probleme und verfüge aktuell über keine Barmittel mehr.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, dem BF persönlich übergeben am 02.04.2014, wurde gegen diesen zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, aufgrund der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich der finanziellen Lage sowie der Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden könne auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Zudem habe der BF bewusst das italienische Lager verlassen, sich vor den Behörden in einer Wohnung in Rom versteckt, mit total gefälschten Dokumenten einer Schlepperorganisation ausstatten lassen und derart versucht, seine Identität zu verschleiern. Ferner verfüge der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich und keine Möglichkeiten, irgendwo im Bundesgebiet Unterkunft zu nehmen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft habe im Falle des BF ergeben, dass das private Interesse des BF an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auch die Anordnung eines gelinderen Mittels käme außer Betracht, weil einerseits die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wegen der schlechten finanziellen Lage des BF nicht in Frage komme, andererseits aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und somit auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder eine periodische Meldeverpflichtung auszuschließen sei. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch dessen Haftfähigkeit gegeben sei.
3. Mit dem am 15.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch die bevollmächtigte XXXX gemäß § 22a BFA-VG Schubhaftbeschwerde. Darin wurde jeweils in eventu beantragt, die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuzuerkennen; im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde, dieser aufgrund des Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Anordnung der Schubhaft habe sich als unionsrechtswidrig erwiesen, weil sie die diesbezüglichen, in Art 28 der Dublin-III-VO vorgesehenen Prüfungskriterien nicht berücksichtigt hätte. Die Haft dürfte ausschließlich auf der Grundlage dieser Bestimmung und nicht nach nationalem Recht erlassen werden, weil sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Auch im Spruch hätte die Norm des Art 28 Dublin-III-VO Niederschlag finden müssen, weshalb die bisherige Anhaltung des BF nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich im Falle des BF auch unverhältnismäßig, weil dieser wahre Angaben zu seiner Einreise in Italien von Lybien aus zu seiner Reiseroute gemacht habe. In Italien habe der BF kein der GFK entsprechendes Asylverfahren erwarten können. Er habe dort von keiner Seite Informationen darüber bekommen, noch sei er mit Unterkunft oder Lebensmittel versorgt worden, wodurch er dort keine Überlebensgrundlage vorgefunden hätte. Ferner genüge mangelnde soziale Integration in Österreich bei Dublinfällen nicht, um von einem Sicherungsbedarf auszugehen. Der in Art 28 Dublin-III-VO intendierte, einzige Haftzweck sei dem Bescheid der belangten Behörde nicht eindeutig entnehmbar. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die dem BF vorgeworfene Fluchtgefahr erheblich sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde den BF nicht als ausreichend vertrauenswürdig erachte. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden einige Erkenntnisse des VwGH und VfGH ins Treffen geführt (2006/21/0051 vom 28.06.2007; 2006/21/0239 vom 24.10.2007; B 292/04 vom 28.09.2004). Die belangte Behörde begründe das Sicherungserfordernis fast ausschließlich mit der Vertrauensunwürdigkeit des BF. Es sei zudem die strafrechtliche Verurteilung, auch wenn sie bereits rechtskräftig sei, zu berücksichtigen, weil Art 31 GFK einen Schuldausschließungsgrund für die illegale Einreise zum Zwecke der Antragstellung auf internationalen Schutz normiere. Im Übrigen verfügte der BF gar nicht über die finanziellen Mittel, um unterzutauchen. Er habe auch nicht ständig Einreisebestimmungen verletzt, weil er aufgrund der aussichtslosen Lebenssituation gezwungen gewesen sei, Schutz in Österreich zu suchen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, zu begründen, aus welchen Gründen sie annehme, der BF werde untertauchen. Im Falle des BF hätte die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, dass der BF versucht habe, während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BFA unterzutauchen, weshalb fraglich bleibe, ob der behördliche Sicherungsbedarf gegeben sei.
Verfahrensrechtlich werde der BF durch die Konzeption des aktuellen Schubhaftbeschwerdeverfahrens in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Aus der aktuellen Konzeption der Schubhaftbeschwerde in § 22a BFA-VG, die weder als Maßnahmen- noch als Bescheidbeschwerde zu werten sei, sei nicht ersichtlich, ob sie unter Art 130 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 B-VG falle. Auch mache die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung den bekämpften Bescheid rechtswidrig. Der BF sei durch die belangte Behörde nicht entsprechend über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten aufgeklärt worden. Da diese aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung auch nicht eindeutig erkennbar seien, sei der BF in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt. Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe Rechtsunsicherheit im Hinblick darauf, wo Schubhaftbeschwerden einzubringen seien, was sich ebenso aus der mangelhaft umgesetzten, in Art 18 B-VG normierten Konkretisierungspflicht ergäbe. Hervorgerufen durch die bis dato fehlende Umsetzung der Rückführungsrichtlinie seien die den einzelnen betreffenden, begünstigenden Bestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende, nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Das einem Beschwerdeführer in solchen Verfahren aufgebürdete Kostenrisiko führte aufgrund der schlechten finanziellen Situation vieler Asylwerber zum Unterlaufen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aufgrund der Formulierung des Art 130 B-VG ausgeschlossen, weil dem Verwaltungsgericht keine Kompetenz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft zugewiesen sei. Eine diesbezügliche Kompetenzüberschreitung hätte eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter zur Folge. Bei einer Wertung der Schubhaftbeschwerde als eine solche nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG käme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Soferne das gegenständliche Rechtsmittel als derartige Beschwerde zu beurteilen sei, käme diesem aber aufgrund der Anordnung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Daher sei die Schubhaft im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unverzüglich aufzuheben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF behauptet, Staatsangehöriger von Eritrea um am XXXX geboren zu sein. Es handelt sich somit um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF reiste am 12.04.2014 auf dem Landweg über Italien mit dem Zug nach Österreich und stellte am 15.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF wurde am am 14.04.2014 um 08:00 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX in XXXX, auf Höhe XXXX nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen. Nachdem er sich mit einem gefälschten italienischen Fremdenpass ausgewiesen hatte, wurde die Festnahme nach dem FPG aufgehoben, er nach der StPO festgenommen und anschließend auf Anweisung der Staatsanwaltschaft XXXX in die dortige Justizvollzugsanstalt überstellt.
Der BF befand sich vom XXXX bis XXXX in der soeben erwähnten Justizanstalt in Untersuchungshaft.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen des oberwähnten Delikts verurteilt.
Die BF befindet sich seit 12.05.2014 15:00 Uhr in Schubhaft.
Am 22.04.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Itlalien nach der Dublin-III-VO zwecks Rückübernahme des BF eingeleitet. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien ist bis spätestens Ende Mai geplant. Das Führen von Konsultationen und die geplante Zurückweisung des Asylantrags wurden dem BF mittels Verfahrensanordnung am 29.04.2014 mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden entziehen werde. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Der Beschwerdeführer ist aktuell im Anhaltezentrum XXXX untergebracht. Dort sind entsprechende Spiel-, Erholungs- und Meditationsmöglichkeiten eingerichtet, wie etwa ein Leseraum, ein Basketball- und Fußballplatz sowie ein Gebetsraum.
1.2. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF verfügt über keine sozialen Bindungen oder familiäre Beziehungen in Österreich. Der BF besitzt in Österreich keine eigenen, seinen Lebensunterhalt deckenden Mittel.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache "Tigrigna". Der BF hat selbst behauptet, gesund zu sein und sich lediglich zeitweise stressbedingt unwohl zu fühlen.
Die Einreise der BF am 12.04.2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF und traten diesbezüglich im laufenden Verfahren auch keine Zweifel auf.
Der Umstand der fremdenpolizeilichen, sodann strafprozessrechtlichen Festnahme und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt XXXX sind der Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX zu entnehmen.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF ist den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen und wurde in der Beschwerde nochmals bestätigt.
Die Verständigung des BF über die Einleitung des Konsultationsverfahrens wie auch der Umstand der tatsächlichen Einleitung ist der Verfahrensanordnung der Erstaufnahmestelle West zu entnehmen.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF selbst erwähnte, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Eritrea gelegen ist - und weder vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF verfügt in Österreich eigenen Angaben zufolge über kein geregeltes Einkommen.
Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ist dem im Akt befindlichen Festnahmeauftrag des BFA XXXX zu entnehmen. Der aktuelle Aufenthalt im Anhaltezentrum XXXX ergibt sich aus dem mit 14.05.2014 datierten Schreiben der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX. Die Betätigungsmöglichkeiten des XXXX XXXX sind dem erkennenden Rechtsprechungsorgan selbst bekannt, weil dieser sich durch einen Besuch am 04.03.2014 ein Bild vor Ort machen konnte.
Die Gefahr des Untertauchens ergibt sich aus der Einreise des BF mit gefälschten Dokumenten, seiner Mittellosigkeit, der mangelnden Bindung zu Österreich, der fehlenden Ausreisewilligkeit sowie der fehlender Möglichkeit der Unterkunftnahme.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. 1 Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken einer unionsrechtswidrigen Anordnung der Schubhaft, weil der gegenständliche Bescheid auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und nicht auf Art 28 Dublin-III-VO gestützt worden sei, zumal ansonsten der Schutzzweck dieser Regelung vereitelt würde, erweisen sich als haltlos. Zum einen stehen die in § 76 FPG gemeinhin genannten Voraussetzungen der Schubhaftverhängung mit jenen in Art 28 Dublin-III-VO nicht in Widerspruch. Die in letzterer Bestimmung erwähnten Kriterien der erheblichen Fluchtgefahr, der Verhältnismäßigkeit der Haft, der möglichst kurzen Dauer und der ultima ratio finden sich sowohl in § 77 FPG wieder, als auch sind sie Bestandteil der Regierungsvorlage zu BGBl 2005/100 (Fremdenrechtspaket 2005). Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Zuge seiner zur Schubhaft ergangenen Judikatur jene Kriterien herausgearbeitet, welche bei deren Verhängung zu berücksichtigen und vom Rechtsanwender zu beachten sind (siehe ua. VwGH vom 28.02.2008, Zl: 2007/21/0391, zu Dublin: 28.05.2008, Zl: 2007/21/0110). Zum anderen stellte der EugH mit der Entscheidung "Costa/ENEL" (EuGHE 1964, 1251, 1270) klar, dass dem Unionsrecht zwar höheres Gewicht als jenem der Mitgliedstaaten - vor allem auf Verordnungsebene - zukomme. Daraus resultiert zwar das Verbot des Widerspruchs der nationalen zur derart anwendbaren Rechtsordnung der Europaiischen Union, schließt aber nicht Regelungen aus, die mit dem Unionsrecht konform gehen. Genau dies ist aber bei § 76 FPG der Fall, der sich nicht nur mit der Schubhaftverhängung in Dublin-Fällen sondern auch mit allen anderen - vom Gesetzgeber gewünschten - Konstellationen der Schubhaft auseinandersetzt. Es kann daher nicht von einer Schutzzweckvereitelung durch die genannte Norm gesprochen werden. Auch die Berufung auf § 59 Abs. 1 AVG verfehlt im konkreten Fall sein Ziel. Wenn es in der Beschwerde heißt, als Grundlage im Spruch eines Bescheides kämen auch unmittelbar anwendbare, gegenüber innerstaatlichen Normen vorrangige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Betracht und gleichzeitig vom Erfordernis eines außenwirksamen, unmittelbar anwendbaren Gesetzes im formellen und materiellen Sinn gesprochen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gerade diese Voraussetzung erfüllt. Worin sohin der Mangel des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides erblickt werden soll, ist somit nicht nachvollziehbar.
3.2.2. Die fehlende oder eine unsichere Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch Verletzung des in Art 18 B-VG normierten Legalitätsprinzips in Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft mittels Bescheid begründet wurde und die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig dem Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG subsumierbar ist. Auch bei Annahme, es seien darin sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
3.2.3. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht verträte, der Bundesgesetzgeber hätte die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen, dann bedingte dies das Vorliegen entsprechender Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
3.2.4. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
3.2.5. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend an das Konzept einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3.2.5. Das Vorbringen in der Beschwerde, es läge gegenständlich ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor, weil das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG auch als "Titelbehörde" festzustellen habe, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, dem Verwaltungsgericht (gemäß Art. 130 B-VG) nicht zugewiesen sei, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen, weil das Bundesverwaltungsgericht lediglich über die Fortsetzung einer bereits mit Mandatsbescheid begründeten Inschubhaftnahme entscheidet.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
3.2.6. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E).
3.2.7. Was die im Rechtsmittel dargelegte Ansicht betrifft, einer Schubhaftbeschwerde komme vermittelt durch § 13 VwGVG jedenfalls die aufschiebende Wirkung zu, so sei erwähnt, dass bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992 vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne einer Garantie der richterlichen Haftprüfung aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder - wie hier moniert - der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da in § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die §§ 76 und 77 FPG lauten:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.3.2. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt für die Verhängung der Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ableitet, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann".
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
3.3.3. Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Inschubhaftnahme auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG idgF als rechtmäßig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat sich der der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Italien aufgehalten. Seit 22.04.2014 werden mit diesem EU-Staat Konsultationen gepflegt. Davon abgesehen hat sich der BF dem italienischen Asylverfahren entzogen und ist vor dessen Beendigung nach Österreich gereist. Die Einreise des BF erfolgte mittels eines total gefälschten italienischen Reisepasses, weswegen der BF auch vom LG XXXX rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF verfügt weder über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts, noch freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, welche ihm unter anderem eine Wohnungnahme ermöglichten. Er führte ferner in seiner Einvernahme vor dem BFA aus, nicht freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände sind nicht nur die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG erfüllt, sondern erweisen sich auch die in der Beschwerde monierten Bedenken der Unverhältnismäßigkeit, fehlenden Fluchtgefahr, mangelnden einzelfallbezogenen Abwägung und rechtswidrigen Nichtanwendung des gelinderen Mittels als unbegründet. Schon der ausgeprägte Wille des BF, seine wahre Identität durch Vorlage falscher Dokumente zu verschleiern, birgt eine große Unsicherheit in sich. Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich seinen Unwillen zur Rückreise nach Italien dargetan. Zusammen mit dem Umstand fehlender finanzieller Mitteln kann entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl von einer großen Wahrscheinlichkeit des Untertauchens gesprochen werden.
Dass der BF - wie in der Beschwerde ausgeführt - noch keinen diesbezüglichen Versuch unternommen habe, ist nicht Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft. Auch das Argument des Fehlens finanzieller Mittel, um sich dem Verfahren zu entziehen, vermag nicht zu überzeugen, hat doch der BF selbst ausgeführt, er sei auch in Italien über den Sudan zu Bargeld gekommen, um sich einen Reisepass anfertigen zu lassen. Ferner gäbe es ebenso der Lebenserfahrung nach Möglichkeiten, sich etwa durch Absprache mit Gleichgesinnten, die Benutzung von Verkehrsmitteln als "blinder Passagier" oder Aufsuchen eines Verstrecks, zumindest vorübergehend für die Behörde unerreichbar zu sein. Faktum ist außerdem, wie der BF selbst vorgebracht hat, dass er sich seinen gefälschten Reisepass in Italien hat anfertigen lassen und nicht im behaupteten Herkunftsstaat. Damit muss auch die Argumentation in der Beschwerde, Art 31 GFK normiere einen Schuldausschließungsgrund für jene Fälle, in welchen eine Einreise auf unrechtmäßige Art erfolge, fehlschlagen, weil dem BF die Verwendung eines gefälschten Reisepasses und nicht die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle als solches zur Last gelegt werden muss. In Art 31 GFK heißt es nämlich, dass die vertragsschließenden Staaten übereinkommen, keine Strafen wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts von Flüchtlingen zu verhängen, welche unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo deren Freiheit oder Leben bedroht waren. Dass der BF in Italien in eine ausweglose, Existenz bedrohende Lage geriete, wurde zwar behauptet, ist jedoch in keinster Weise belegbar. Italien ist der mit 19.07.2013 in Kraft getretenen Dublin-III-VO ex lege unterworfen und hat auch die darin enthaltenen Grundsätze zu beachten. Ferner hat Italien die EMRK ratifiziert, der BF keine Umstände dargelegt, die an der Rechtmäßigkeit des dortigen Asylverfahrens Zweifel aufkommen ließen und wären diesbezügliche Argumente im dortigen inhaltlichen oder allenfalls in Österreich formell zu führenden, Verfahren einzubringen. Schließlich ist auch das zeitliche Naheverhältnis zwischen dem aktuellen Zeitpunkt der Verbringung in Schubhaft und dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Abschiebung ab 26.05.2014 in die Betrachtung miteinzubeziehen.
Im Ergebnis konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, welche die Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht als ultima ratio erschienen ließen. Wie die Erstbehörde bereits zutreffend festgehalten hat, erscheint eine Meldeverpflichtung oder eine Wohnungnahme an einem vom BFA festgelegten Ort nicht als Ziel führend.
3.4. Zu Spruchpunkt II. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Die belangte Behörde hat in ihrem der Beschwerdevorlage beigefügten Schreiben beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als kostenpflichtig abzuweisen. Dabei hat sie aber weder die Art der zu ersetzenden Kosten noch deren Höhe dargelegt. Aufgrund des solcherart offen formulierten Begehrens war ein Kostenzuspruch in einer bestimmten Höhe nicht möglich und das Kostenbegehren daher abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspräche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Prüfung der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen gegenständlich keine sonstigen Hinweise auf die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
In Bezug auf die Frage des von der belangten Behörde gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, weil der Frage des Kosten- und Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich bisher an einer dahingehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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