W204 1431978-1•BVwG W204 1431978-1
W204 1431978-1Tribunale amministrativo federale20 mag 2014
Familienverfahren, Kassation
W204 1431976-1/11E
W204 1431977-1/6E
W204 1431978-1/6E
W204 1431979-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden
alle: StA. Russische Föderation,
zu 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 10.053-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 10.054-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 3.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 10.055-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
zu 4.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 17.399-BAI, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2), und deren gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3), alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, illegal in das Bundesgebiet ein.
Am 03.08.2012 stellten der BF1 und die BF2 sowie die BF2 für die BF3 als deren gesetzliche Vertreterin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion am 03.08.2012 gab der taubstumme BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sich in xxxx in der Nähe der Wohnung der Familie eine Schießerei ereignet habe. Kurz nach dieser seien bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten um Essen gebeten. Da die Männer es sehr eilig gehabt hätten, hätten sie nach ca. fünf Minuten das Haus bereits wieder verlassen. Um wen es sich bei diesen Männern gehandelt habe, wisse der BF1 nicht. Am Tag darauf sei ein Freund des Vaters des BF1 gekommen, habe sie gewarnt und ihnen geraten, xxxx so schnell wie möglich zu verlassen. Sie seien dann sofort für eine Woche zu seiner Mutter nach xxxxgefahren, hätten den Goldschmuck der BF2 und ihr ganzes Hab und Gut verkauft, wären dann wieder zurück nach xxxx und von dort anschließend gleich in die Ukraine gereist. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht möglich, weil man Kämpfer nicht unterstützen, insbesondere ihnen auch kein Essen geben dürfe. Aus diesem Grund sei bereits ein Freund des BF1 getötet, dessen Frau seien zwei Rippen gebrochen und deren Kind geschlagen worden.
Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, im 6. Monat schwanger zu sein. Sie wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ehemannes hinsichtlich der Fluchtgründe und gab an, dass der Freund, der die Familie gewarnt habe, ihnen auch mitgeteilt habe, dass man sie als Untergrundkämpfer beschuldigen werde. Aus diesem Grunde hätten sie dann das Land verlassen. Bereits zuvor sei die Miliz oft wegen des inhaftierten Schwagers gekommen und hätte die Beschwerdeführer verhört, weshalb sie eine Zeit lang bei den Schwiegereltern gewohnt hätten.
I.3. Am 29.10.2012 wurden der BF1 und die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Die Einvernahme erfolgte gemeinsam, da die BF2 als Übersetzerin für den BF1 fungieren musste. Die beiden unterhielten sich dabei in einer in der Familie entwickelten Gebärdensprache.
Der BF1 gab an, bereits seit seinem 8. Lebensjahr taubstumm zu sein. Im Heimatland habe der BF1 eine Invalidenrente erhalten und sei von seiner Mutter und seinen Brüdern unterstützt worden. Er sei in xxxx aufgewachsen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Im Jahr 2009 hätten die BF2 und er geheiratet. Ergänzend zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF1 vor, die erwähnte Schießerei habe ca. Mitte Juni stattgefunden. Es habe sich dabei um eine Schießerei zwischen tschetschenischen Rebellen und der russischen Armee gehandelt. Die Männer, die in ihr Haus gekommen wären, seien verwundet gewesen. Man habe ihnen zu essen gegeben und deren Verletzungen versorgt. Am nächsten Tag sei die Familie auf Anraten eines Freundes ausgereist. Die BF2 fügte diesen Ausführungen nichts hinzu. Im Falle einer Rückkehr gebe es für die Beschwerdeführer keine Garantie, am Leben zu bleiben. Die minderjährige Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.
Nach diesem Vorfall hätten auch die beiden Brüder des BF1 wegen Problemen das Land verlassen müssen und ebenfalls in Österreich Asylanträge gestellt. Die BF2 gab an, dass ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder ebenfalls in Österreich aufhältig seien.
Das Bundesasylamt folgte den Beschwerdeführern Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aus. Auf die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, verzichteten die Beschwerdeführer.
I.4. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu 4.) (im Folgenden: BF4) im Bundesgebiet geboren. Die BF2 stellte für die BF4 als deren gesetzliche Vertreterin am 28.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zlen.
(1.) 12 10.053-BAI, (2.) 12 10.054-BAI. (3.) 12 10.055-BAI und (4.) 12 17.399-BAI, hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität aller Beschwerdeführer fest. Der BF1 und die BF2 würden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Es stehe fest, dass der BF1 und die BF2 weder aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aus Gründen der politischen Gesinnung oder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in ihrer Heimat von staatlicher Seite verfolgt würden. Auch der zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Für die BF3 und die BF4 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Ebenso könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würde den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen werden und würden die Beschwerdeführer nicht in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden. Fest stehe, dass im Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und den Beschwerdeführern auch zugänglich seien. Zudem verfüge der BF1 im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die BF1 bis BF4 würden in Österreich ein Familienleben führen und es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet könnten aber nicht festgestellt werden. Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden. Somit würden auch keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen.
Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese allen Bescheiden zugrunde.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend des Vorbringens des BF1 hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen des Heimatstaates aus, dass dieser mit seinen Aussagen eine Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Hätte die Behörde den BF1 mit Untergrundkämpfern in Verbindung gebracht, wäre seine Verhaftung nicht lange diskutiert worden und hätte schon gar nicht ein befreundeter Milizionär davon Kenntnis erlangen können, weil derartige Aktionen den Geheimdienstleuten vorbehalten wären. Doch hätte selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Angaben des BF1 dieser nichts zu befürchten gehabt, da die Behörden den Unterschied einer freiwilligen und erzwungenen Unterstützung sehr wohl erkennen würden. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass bei der im Heimatland aufhältigen Mutter und dem Bruder des BF1 seitens der Behörden nach der Ausreise des BF1 nie nach diesem nachgefragt worden sei. In gesamtheitlicher Betrachtung gelange die Behörde daher zum Schluss, dass der BF1 zwar eine "asylzweckbezogene" Geschichte schildere, diese jedoch aufgrund der Fakten nicht glaubhaft erscheine. Da die BF2 ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung des BF1 aufgebaut habe, dieser diese jedoch nicht glaubhaft habe machen können, sei somit auch dem Vorbringen der BF2 keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Hinsichtlich der BF3 und der BF4 seien auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die auf das Vorliegen besonderer Fluchtgründe, hindeuten würden.
Im Falle einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die zahlreichen, im Heimatland tätigen NGO's zu wenden, um dort Unterstützung zu erhalten, um die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung, usw. decken zu können. Auch habe der BF1 im Heimatland Verwandte und Familienangehörige und würde die Familie im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine ausweglose Lage geraten. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer hätten mit ihren Rückkehrbefürchtungen nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht werden können. Die diesbezüglichen Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen stützen, konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können und hätten die Beschwerdeführer solche auch nicht glaubhaft darlegen können. Auch würden keine Informationen einer gezielten Verfolgung abgewiesener Asylwerber vorliegen, sodass man bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe. Weiters hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, dass ihnen im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
Die den Bescheiden zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.
In seiner rechtlichen Würdigung gelangte das Bundesasylamt daher zum Schluss, dass die vom BF1 und der BF2 vorgebrachten Sachverhalte in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen seien, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden habe können und die Anträge auf internationalen Schutz somit abzuweisen gewesen seien. Mangels eigener vorgebrachter Fluchtgründe komme auch für die anderen Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.
Auch würden im Falle keines der Beschwerdeführer Hinweise vorliegen, die gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können.
Da sich aufgrund des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer entwickelt habe, stelle eine gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung der Mitglieder der Kernfamilie keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2012 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.6. Gegen diese Bescheide richtet sich die gemeinsame, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln in vollem Umfang angefochten werden.
Begründend wird darin ausgeführt, dass das Verfahren des BF1 mit schweren Mängeln belastet sei. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt und keine ausreichende Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen durchgeführt. Der BF1 habe keine Möglichkeit gehabt, etwaige Beweismittel vorzulegen, wobei die Beschwerdeführer nur informiert worden seien, dass dies nicht notwendig und zulässig sei. Aufgrund dieser Tatsachen würden die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel auch nicht unter das Neuerungsverbot fallen. Weiters werde in der Beweiswürdigung der Behörde nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführer der Glaubensrichtung des Salafismus angehören und damit eine Diskriminierung in der Gesellschaft und auch von staatlicher Seite verbunden sei. Auch habe die Behörde das Vorbringen des BF1 nicht adäquat gewürdigt. Dies stelle einen schweren Verfahrensmangel und Verstoß gegen §18 AsylG dar. Auch sei der Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art. 7 B-VG iVm Art. 1 BVG über das Verbot rassischer Diskriminierung) verletzt, wenn die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungen überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt unterlasse, den Akteninhalt übergehe oder das Parteiengehör vollkommen vernachlässige. Die Beschwerdeführer hätten nicht die Möglichkeit gehabt, ausreichende Angaben zu machen und notwendige Beweismittel vorzulegen und zudem stütze sich die Beweiswürdigung der Behörde auf unbegründete Widersprüche. Die Beweisergebnisse seien dem BF1 auch nicht vorgehalten worden und er habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu diesen zu äußern. Darüber hinaus sei auch die BF2 nicht in ausreichendem Maße einvernommen worden, obwohl sie entsprechende Angaben hätte tätigen können, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 untermauert hätten.
Weiter stelle die Behörde fest, dass in der Russischen Föderation eine notwendige medizinische Behandlung des BF1 fortgesetzt werden könne, ohne dies zu begründen. Medizinische Unterlagen im Anhang der Beschwerde würden diese Behauptung jedoch widerlegen. Zudem sei der BF1 im Heimatland nicht erwerbsfähig, wie die Behörde festgestellt habe, und sei der BF1 auch zu diesem Thema nicht entsprechend befragt worden. Zum großen Teil bleibe die Beweiswürdigung der Behörde unbegründet. Auch sei der Vorhalt, der Freund, der die Familie gewarnt habe, habe von einer solchen Gefahr als Milizionär gar keine Kenntnis haben können, nicht nachvollziehbar. Der BF1 habe nämlich nie erwähnt, dass dieser Milizionär sei, bzw. habe die BF2 diesen Begriff zwar verwendet, dies jedoch nicht so gemeint. Auch reiche es entgegen den Ausführungen der Behörde aus, auch nur ein mutmaßlicher Unterstützer von Rebellen zu sein, um Probleme bekommen zu können. Dazu komme noch die Tatsache, dass zwei Schwestern des BF1 mit mutmaßlichen Rebellen verheiratet seien und dies die Gefahr einer Verfolgung noch verstärke.
Auch beurteile die Behörde die Situation im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer falsch. Es bestehe die reale Gefahr, aufgrund der Hilfestellung für die Rebellen und des familiären Hintergrundes, festgenommen und inhaftiert zu werden. Der BF1 hätte in diesem Fall auch keine Chance auf ein faires Verfahren und würde der BF1 in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten verletzt werden. Darüberhinaus sei für den BF1 aufgrund seiner Gehörlosigkeit ein normales Leben nicht möglich, da er in der Gesellschaft ständiger Diskriminierung ausgesetzt sei. Eine Operation, mit der der BF1 wieder hören könne, sei zwar möglich, werde von den Ärzten hier jedoch abgelehnt, da im Falle einer Rückkehr in das Heimatland eine medizinische Weiterversorgung nicht gegeben sei.
In rechtlicher Hinsicht hätte die Behörde aufgrund der vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründe und der vorliegenden und auch in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen eine Verfolgungsgefahr ebenso als gegeben annehmen müssen, wie dass dem BF1 im Falle einer Rückkehr die Verletzung einer nach Art. 2 und 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten drohe. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des seiner Aussage entsprechenden Sachverhaltes wäre dem BF1 der Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Verfügung der Ausweisung zu unterlassen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
II.2. Zu den Spruchpunkten A.)
II.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde es ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ausführungen entsprechen auch der ständigen Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. u.a. A1 413.995-1/2010, D18 434167-1/2013/3E).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter den Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
II.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.2.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Der BF1 ist laut der im Akt des Bundesasylamtes einliegenden Diagnose (AS109) aufgrund einer Meningitis im Alter von 8 Jahren beidseits praktisch taub. Dies korreliert auch mit seinen Angaben, wonach er lediglich 1992 bis 1993 die Grundschule besucht und auch keine Ausbildung absolviert habe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich eine Einvernahme des BF1 aufgrund seiner Taubheit sowie seiner Unkenntnis einer anerkannten Gehörlosensprache als durchaus sehr schwierig gestalten mag. Dennoch hätte das Bundesasylamt gerade in Kenntnis davon, dass der gehörlose BF1 nur über ein sehr geringes Bildungsniveau verfügt, zur Wahrheitsfindung konkreter auf diesen eingehen und ihn durch das Verfahren führen sowie ihn konkret befragen und etwaigen Hinweisen weiter nachgehen müssen.
Das Bundesasylamt hat jedoch den BF1 und die BF2 gleichzeitig befragt, wobei die BF2 primär als Übersetzerin fungierte. Dabei wurde der BF1 zu seinen Fluchtgründen laut Protokoll (AS 119) lediglich im Umfang eines einzigen, kurzen Absatzes einvernommen. Darüber hinaus gab er an, dass auch die beiden Brüder die Heimat verlassen mussten und ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten. Der BF1 wurde weder nach den genauen Lebensumständen im Heimatland noch sonstigen allfällig relevanten Elementen wie etwa seinem Religionsbekenntnis oder ob allfällige Unterstützungsleistungen der weiteren Familie an Widerstandkämpfer erfolgt sind, befragt. Er wurde auch nicht aufgefordert, Beweismittel vorzulegen. So hatte insbesondere die BF2 in ihrer Erstbefragung angegeben, dass der Schwager (der Mann der Schwester des BF1), mit dem der BF1 gut befreundet gewesen sei und sich öfters in Tschetschenien getroffen habe, in Russland inhaftiert sei. Deshalb sei die Miliz häufig bei ihnen vorbeigekommen und man habe sie verhört. Auch hierzu wurden weder der BF1 noch die BF2 durch das Bundesasylamt befragt. Im Falle der BF2 begnügte sich das Bundesasylamt vielmehr mit deren kurzen Aussage, sie habe den Ausführungen ihres Mannes, zum konkreten Vorfall, der zur Flucht geführt habe, nichts hinzuzufügen.
Da die Behörde aber die BF2 inhaltlich somit nicht und den BF1 nur unzureichend, kurz und oberflächlich in einer einzigen kurzen gemeinsamen Einvernahme befragt hat, verabsäumte es die Behörde, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, um sich überhaupt erst ein Bild der Fluchtgründe schaffen zu können. Auch die BF2 hatte zudem angegeben, dass zahlreiche Familienmitglieder sich in Österreich befinden, auch hierzu und einer allfälligen dadurch vorliegenden Gefährdung wurde sie nicht gefragt. Die Beschwerdeführer wurden aber auch keineswegs befragt, ob und wie weit sie allfälligen Diskriminierungen durch die Erkrankung des BF1 im Heimatland ausgesetzt waren. Im Akt befinden sich zudem keine Übersetzungen der von den Beschwerdeführern vorlegten Identitätsdokumente. Zudem hat das Bundesasylamt keine Ermittlungen vorgenommen, um den Gesundheitszustand des BF1 und die sich daraus allenfalls ergebenden Behandlungsnotwendigkeiten abzuklären. Dazu ist festzuhalten, dass der BF1 an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet. Laut einem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Schreiben des LKH sei im Falle des BF1 eine Operation zwar möglich, es müsse im Falle einer solchen jedoch auch eine jahrelange medizinische Nachversorgung gewährleistet sein.
In seinen nunmehr bekämpften Bescheiden geht das Bundesasylamt lediglich davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführer betreffend deren Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig seien und eine Rückkehr problemlos möglich sei. Mangels konkreter Befragung und aufgrund der oben angeführten Mängel im Ermittlungsverfahren muss aber auch der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes selbst bereits mangelhaft sein. Das Bundesasylamt ging jedoch in seinen Bescheiden selbst auf das mangels weiterer Befragung sehr spärliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht annähernd abschließend ein. So fehlen Feststellungen und die Beweiswürdigung, einerseits ob die Fluchtvorbringen der zahlreich in Österreich aufhältigen weiteren Familienmitglieder der Beschwerdeführer, nämlich die Brüder des BF1 und die Eltern und Geschwister der BF2, allenfalls auch für / gegen die Beschwerdeführer wirken, und andererseits ob eine Gefährdung durch die Inhaftierung des Schwagers in Russland gegeben sein könnte. So bleibt im Dunkeln, ob dieser Teil des Vorbringens durch das Bundesasylamt geglaubt wird und ob sich auch daraus allenfalls Fluchtgründe für die Beschwerdeführer gegeben sein könnten. Die Feststellungen in den gegenständlichen Bescheiden sind folglich unzureichend und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und somit insgesamt einer Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich. Auch fehlen in der Begründung der belangten Behörde einerseits Feststellungen hinsichtlich der gesellschaftlichen Stellung des BF1, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Ausgrenzung seiner Person aufgrund seiner Erkrankung, und andererseits betreffend die wirtschaftliche Situation des BF1 aufgrund dessen Gehörlosigkeit in seinem Heimatland.
Bezüglich der in Österreich aufhältigen Brüder des BF1 ist das Bundesasylamt in seinem den Antrag des BF1 abweisenden Bescheid auch nicht darauf eingegangen, was deren Ausreise für den BF1 bei einer Rückkehr ins Heimatland bedeuten würde, obwohl er im Verfahren angegeben hatte, dass eben diese Brüder ihn im Heimatland versorgt hätten. Auch sind die den Beschwerdeführern vorgehaltenen und in den Bescheid übernommenen Länderfeststellungen nur sehr allgemeiner Natur und beschäftigen sich nicht mit der konkreten Lage des BF1 als praktisch taubstummem und ungebildetem Mann. Darüber hinaus führt das Bundesasylamt auf Seite 84 des Bescheides betreffend den BF1 auch unverständlicherweise aus, dass eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn der Beschwerdeführer in Aserbaidschan gewährt werden könne. Es ist nicht ersichtlich, ob in weiterer Folge eine Prüfung der belangten Behörde tatsächlich im Hinblick auf das Heimatland der Beschwerdeführer, die Russische Föderation, erfolgt ist.
Dem Bundesasylamt ist deshalb zusammenfassend vorzuhalten, dass es kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und keine notwendigen Ermittlungen in entscheidenden Sachverhaltsfragen durchgeführt hat, weshalb die darauf basierenden Bescheide mangelhaft, nicht nachvollziehbar und einer Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich sind. Somit war in Übereinstimmung mit der oben stehenden Judikatur die gegenständliche Zurückverweisung auszusprechen.
II.2.5. Aufgrund der oben dargestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls die Ermittlungen der belangten, vormals zuständigen, Behörde zu ergänzen und die Beschwerdeführer einzuvernehmen haben. Insbesondere sind dabei der BF1 und auch die BF2 betreffend der Geschehnisse, die zu derer Flucht geführt haben, konkret und detailliert zu befragen. Dies einerseits um den Sachverhalt entsprechend darlegen und andererseits um überhaupt eine Beweiswürdigung durchführen zu können. Nach Möglichkeit ist auch die Befragung der Eheleute getrennt voneinander zu führen, um so ein klareres Bild über die tatsächliche Situation im Heimatland zu erhalten. Da sich weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet aufhalten, kann allenfalls auf ein anderes Familienmitglied als die BF2 zur Übersetzung des Vorbringens des BF1 zurückgegriffen werden. Bei gegenständlicher Befragung ist insbesondere auch auf das Vorbringen, dass der Schwager inhaftiert und es somit zu intensiven Befragungen durch die Miliz gekommen sei, weshalb die Beschwerdeführer bereits zuvor bei Verwandten unterkommen müssen hätten, einzugehen. Ebenso sind die in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Fluchtgründe zu berücksichtigen und die Beschwerdeführer entsprechend zu befragen. So geben die Beschwerdeführer darin ua an, das Bundesasylamt hätte Beweismittel nicht entgegengenommen und dass sie der Glaubensrichtung des Salafismus angehören und deshalb von staatlicher Seite diskriminiert worden seien. Mangels bisheriger inhaltlicher Befragung gem. § 18 AsylG ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, dass sie sich erst in ihrer Beschwerde ausführlich äußern. Ebenso ist der BF1 zu seiner bisherigen Situation als Gehörloser in Tschetschenien einzuvernehmen. Weiter hat eine Würdigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel, die die Beschwerdeführer bereits im Rahmen ihrer Einvernahme in das Verfahren einbringen wollten und ihnen laut den Ausführungen in der Beschwerde nicht möglich war, zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Behörde konkrete Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des BF1 und in der Folge Feststellungen zur Möglichkeit der medizinisch notwendigen Versorgung des BF1 in der Russischen Föderation zu treffen.
Der Umfang des notwendiger Weise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - zudem nicht gesagt werden.
II.3. zu den Spruchpunkten B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des vormaligen Asylgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-, Verfassungs- und Asylgerichtshofes ab (vgl. die in II.2. angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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